8C_345/2011
Urteil vom 12. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St.
Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
S._,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 11. April 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene S._ ist Mutter zweier in den Jahren 1995 und 1998
geborener Kinder. Ab 1. August 1997 war sie teilzeitlich für die
O._ GmbH tätig. Ihr Ehemann, M._, und sie waren zunächst
beide als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit
Einzelunterschrift der O._ GmbH im Handelsregister eingetragen. Am 1.
März 2007 trennte sie sich von ihrem Ehemann. Die O._ GmbH
löste das Arbeitsverhältnis durch Kündigung per Ende
April 2007 auf. Die Funktion von S._ als Geschäftsführerin
und ihre Zeichnungsberechtigung wurden am ........ Juni 2007
gelöscht (am ........ August 2010 wurde sie zudem als
Gesellschafterin aus dem Handelsregister gestrichen). Am 20. Februar
2009 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und am 28. Juni 2010
stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab sofort, wobei
sie angab, sie sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens
zu 40 % einer Vollzeitbeschäftigung, zu arbeiten. Ausserdem wies
sie darauf hin, dass sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung
infolge Scheidung beantrage. Nachdem sie mit ihrem Ehemann eine
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (vom 23./25. Juni 2010)
abgeschlossen hatte, wurde die Ehe mit Entscheid des Kreisgerichts X._
vom 5. Juli 2010 geschieden. Dieser Entscheid erwuchs gleichentags in
Rechtskraft, da die Ehepartner schriftlich auf das Ergreifen der
Berufung verzichtet haben. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010
verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 28. Juni 2010 mit der
Begründung, durch die Scheidung sei keine Notwendigkeit
eingetreten, auf eine veränderte Situation reagieren zu
müssen, nachdem bereits die Trennung vom 1. März 2007 dazu
geführt habe, dass sich S._ eine Arbeitsstelle hätte suchen
müssen; es fehle am Erfordernis der erfüllten Beitragszeit
und auch ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit liege nicht vor. Daran hielt die Kasse mit
Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010 fest.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf
und wies die Sache zur Abklärung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Juli 2010 an die Arbeitslosenkasse
zurück (Entscheid vom 11. April 2011).
C.
Die Arbeitslosenkasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass S._ nicht von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sei.
S._ lässt sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das
Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch
nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um
einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit -
alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
Die Vorinstanz begründet die Aufhebung des Einspracheentscheides
der Beschwerdeführerin mit der Feststellung, die Reduktion der
Unterhaltsleistungen des Ehemannes der Versicherten infolge Scheidung
sei kausal für die Aufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit bzw. die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse
gewesen, weshalb die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit erfüllt seien; die Sache werde zur
Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die
Verwaltung zurückgewiesen. Hätte der kantonale
Gerichtsentscheid Bestand, so wäre die Arbeitslosenkasse unter
Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige,
leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie
in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel
kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten
rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale
Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht
wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen
(vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli
2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392). Auf ihre Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur
Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) als einer
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) und zur
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 und 2
AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis)
bildet die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und
rechtsprechungsgemässen Regeln über die
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG). Zu prüfen ist dabei
insbesondere die falsche Rechtsanwendung (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 9 zu Art. 95
BGG). Diese basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung (Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E.
3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S.
35). Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie
beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind Tatfragen (BGE 130
IV 58 E. 8.5 S. 62; 125 III 435 E. 2a/aa S. 436; 124 III 182 E. 3 S.
184; Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.2, nicht publ. in:
BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35; Urteil 8C_372/2009
vom 23. Juli 2009 E. 3).
5.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte innerhalb der
für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG), welche von der Arbeitslosenkasse auf die
Zeitspanne vom 28. Juni 2008 bis 27. Juni 2010 festgelegt wurde
(Verfügung vom 13. Juli 2010), nicht während mindestens
zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Streitig ist einzig, ob sie
wegen Scheidung der Ehe nach Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit ist.
6.
6.1 Das kantonale Gericht geht gestützt auf die Unterlagen des
Scheidungsverfahrens davon aus, dass nicht die Trennung per 1.
März 2007, sondern die nachmalige, im Scheidungsurteil auf 1. Juli
2010 festgelegte massive Senkung der vom Ehemann zu leistenden
Unterhaltsbeiträge die Versicherte dazu gezwungen haben, eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Das Ereignis im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG bestehe demzufolge im Wegfall
bedarfsgerechter Unterhaltszahlungen durch den Ehemann infolge
Scheidung. Obschon scheinbar bereits während der Trennungszeit der
Bedarf der Ehefrau und der beiden Kinder spätestens ab September
2009 durch die Zahlungen des Ehemannes von monatlich Fr. 4'600.- nicht
mehr gedeckt gewesen sei, müsse mit Blick auf die damals noch vom
Ehemann getragenen Kosten für Hypothekarzinsen (Fr. 825.-),
Liegenschaftsunterhalt (Fr. 400.-) und Arbeitsweg (Fr. 100.-) davon
ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Situation eine
Arbeitsaufnahme noch nicht im gleichen Masse dringlich gemacht habe.
Die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 28. Juni 2010,
einige Tage vor der massiven Reduktion der Unterstützung durch den
Ehemann, sei deshalb offensichtlich nicht zu spät erfolgt, weshalb
die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu bejahen seien.
6.2 Die Kasse wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe bereits
vor der Scheidung eine Teilzeitstelle im Umfang von 40 % eines
Vollzeitpensums gesucht; seit 3. Juli 2009 sei die Stellensuche
schriftlich dokumentiert. Die Versicherte sei mehr als ein Jahr vor
Antragstellung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet
gewesen und weise sich über Arbeitsbemühungen seit beinahe
einem Jahr vor Antragstellung aus. Sie habe in dieser Zeit erfolglos
eine (Teilzeit-)Stelle gesucht und die Stellensuche nicht erweitern
wollen. Demnach sei sie nicht unmittelbar durch die Scheidung in eine
wirtschaftliche Zwangslage geraten. Der Entschluss, eine Arbeit
aufzunehmen, könne daher nicht in Verbindung mit der ab 1. Juli
2010 erfolgten Reduktion der Unterhaltsleistungen des Ehemannes infolge
Scheidung stehen. Aufgrund der Trennungsvereinbarung (vom 2. September
2007) habe der Ehemann Leistungen von monatlich Fr. 3'475.-
(Unterhaltsbeiträge für Frau und Kinder: Fr. 2'000.-;
Wohnkosten: Fr. 1'475.-) übernehmen müssen. Bei einem Bedarf
für Ehefrau und Kinder von Fr. 5'345.- ergebe sich ein Fehlbetrag
von Fr. 1'470.-. Im Scheidungsurteil sei der Ehemann zur Bezahlung von
Fr. 4'000.- pro Monat (Unterhaltsbeitrag an Ehefrau: Fr. 1'600.-;
Unterhaltsbeitrag an Kinder: Fr. 2'000.-; Kinderzulagen: Fr. 400.-)
verpflichtet worden, wobei die Wohnkosten von Fr. 1'475.- nunmehr von
der Ehefrau übernommen worden seien. Daraus resultiere ein
Fehlbetrag von Fr. 1'345.-, welcher sich gegenüber der Berechnung
gestützt auf die Trennungsvereinbarung "nicht reduziert" habe. Die
vorinstanzliche Berechnung für den Wegfall von bedarfsgerechten
Unterhaltsleistungen durch den Ehemann könne nicht nachvollzogen
werden und sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG aktenwidrig. Die
Scheidung sei für die wirtschaftliche Zwangslage der Versicherten
nicht kausal gewesen, weshalb die gegenteilige Annahme des kantonalen
Gerichts Art. 14 Abs. 2 AVIG widerspreche und Bundesrecht verletze.
7.
7.1
7.1.1 Zur Diskussion steht der in Art. 14 Abs. 2 AVIG nebst weiteren
Sachverhalten geregelte Befreiungsgrund der Scheidung der Ehe. Darauf
können sich Personen berufen, die wegen eines solchen Tatbestandes
gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder zu erweitern, wobei diese Regel nur dann gilt, wenn
das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und
die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz
in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in
erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person,
welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt,
oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist (BGE
125 V 123 E. 2a S. 125). Es handelt sich bei dieser Versichertengruppe
um Personen, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung
der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren
müssen. Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur
möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der
Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang
gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im
naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125;
121 V 336 E. 5c/bb S. 344; 119 V 51 E. 3b S. 55). Der erforderliche
Kausalzusammenhang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke
gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu
bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass
der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als
Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt
(BGE 121 V 336 E. 5c/bb S. 344; Urteil 8C_372/2009 vom 23. Juli 2009 E.
5.2.1).
7.1.2 Das Gesetz lässt die enumerierten oder ähnlichen
Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn
das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen
Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die
über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten
(BGE 121 V 336 E. 5c/bb S. 344).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich am 1. März 2007 von ihrem
Ehemann getrennt. Am 20. Februar 2009 erfolgte die Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde
allerdings erst am 28. Juni 2010 gestellt. Die Ehetrennung lag in
diesem Zeitpunkt bereits über drei Jahre zurück und kann
unbestrittenermassen nicht als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14
Abs. 2 AVIG gelten. Die Kasse macht implizit die Ehetrennung für
die wirtschaftliche Zwangslage der Versicherten verantwortlich und
gelangt zum Schluss, die Ehescheidung habe keinen (noch) grösseren
finanziellen Engpass bewirkt, sodass der Entschluss der Versicherten,
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, nicht im Zusammenhang
mit der Reduktion der Unterhaltsleistungen des Ehemannes infolge
Scheidung gesehen werde könne.
7.2.2 Entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse verschlechterte sich
die finanzielle Situation der Versicherten ab 1. Juli 2010 allerdings
tatsächlich. Die Kasse übersieht, dass der Ehemann
zunächst gemäss Trennungsvereinbarung vom 2. September 2007
"als Übergangslösung" neben dem monatlich geleisteten
Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.- für Ehefrau und Kinder auch die
Kosten für den gesamten Unterhalt der von Ehefrau und Kindern
bewohnten Liegenschaft trug und dazu noch die Hypothekarzinsen, Steuern
und Rechnungen bezahlte. Sie berücksichtigt zudem nicht, dass der
Eheschutzrichter den Ehemann am 6. April 2009 verpflichtete, ab 1.
Januar bis 31. August 2009 einen Unterhaltsbeitrag für Ehefrau und
Kinder von monatlich Fr. 4'800.- (Fr. 2'800.- für die Ehefrau und
je Fr. 1'000.- für die Kinder) und ab 1. September 2009 von Fr.
4'200.- (Fr. 2'200.- für die Ehefrau und je Fr. 1'000.- für
die Kinder) zu leisten. Gestützt auf die Vereinbarung über
die Scheidungsfolgen vom 23./25. Juni 2010, welche vom
Scheidungsrichter am 5. Juli 2010 genehmigt worden war, erhält die
Versicherte ab 1. Juli 2010 bis Ende Mai 2014 einen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 1'600.- und es wurde vorgesehen, dass ihr ab Juni 2014 bis Ende
Mai 2018 noch Fr. 200.- monatlich bezahlt werden. Die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder wurden bei je Fr. 1'000.-
belassen. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Annahme des
kantonalen Gerichts, die Scheidung sei mit Blick auf den damit
verbundenen Wegfall bedarfsgerechter Unterhaltszahlungen durch den
Ehemann kausal für die Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit bzw. die Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung gewesen, auf aktenwidrigen Berechnungen der
Unterhaltsleistungen des Ehemannes beruhte. Die finanzielle
Verschlechterung war schon während der Trennungszeit spürbar,
unter anderem durch die Senkung des Unterhaltsbeitrags der Ehefrau ab
1. September 2009 (innert Jahresfrist vor der Scheidung) um Fr. 600.-.
Zudem war eine weitere Reduktion der Leistungen des Ehemannes auf den
Scheidungszeitpunkt hin für die im Scheidungsverfahren anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin bereits voraussehbar, da
rechtsprechungsgemäss dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall
das Existenzminimum zu belassen und ein allfälliges Manko
einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (BGE 135 III 66).
7.2.3 In Anbetracht der Tatsache, dass die Ehescheidung am 5. Juli 2010
rechtskräftig geworden ist und die Versicherte am 28. Juni 2010
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat, ist das
kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, die Jahresfrist
gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sei eingehalten. Daran vermag entgegen
der Auffassung der Arbeitslosenkasse nichts zu ändern, dass sich
die Beschwerdegegnerin bereits am 20. Februar 2009, also über ein
Jahr vor der Scheidung (und über ein Jahr nach der Trennung) zur
Arbeitsvermittlung angemeldet hatte. Der Kausalzusammenhang zwischen
Ehescheidung und (angestrebter) Aufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit lässt sich namentlich nicht schon deshalb
verneinen, weil die ersten Arbeitsbemühungen mehr als ein Jahr vor
der Scheidung stattgefunden haben. Die Kasse argumentiert (unter
Verweis auf HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3.
Aufl. 2008, zu Art. 14 Abs. 1 AVIG S. 52), es bestehe kein
Kausalzusammenhang zwischen Getrenntleben (bzw. vorliegend Scheidung)
und Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit, wenn die versicherte Person schon vor Eintritt
des Grundes eine (andere) Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte oder
musste. Im von der Verwaltung zitierten Kommentar wird in diesem
Zusammenhang auf BGE 125 V 123 verwiesen. Diesem Urteil kann eine solch
absolute Aussage allerdings nicht entnommen werden. Wie bereits
erwähnt (E. 7.1.1 i.f. hiervor), genügt es für die
Beitragsbefreiung, wenn der Entschluss, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit antreten oder erweitern zu wollen, in dem als
Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt.
Eine versicherte Person, welche bereits vor Eintritt der absoluten
finanziellen Notwendigkeit eine Anstellung sucht, erhöht die
Chancen, vor Erschöpfung der finanziellen Ressourcen eine
Anstellung zu finden. Verläuft ihre Arbeitssuche erfolgreich, muss
sie sich wegen der durch die Scheidung veränderten finanziellen
Situation gar nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anmelden. Sieht eine Person schon
über ein Jahr vor der Scheidung die künftige finanzielle
Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit voraus und trifft sie
deswegen umgehend Vorkehren, um einen (Arbeitslosen-)Versicherungsfall
zu vermeiden, so kann dieses schadenmindernde Verhalten nicht zu einem
Leistungsausschluss führen, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung
(welche mit dem Eintritt der finanziellen Notwendigkeit
zusammenfällt) noch keine Anstellung gefunden hat (vgl. Urteil
8C_372/2009 vom 23. Juli 2009 E. 5.2.3).
7.2.4 Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin auf
den Scheidungszeitpunkt hin eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte
und aufgrund der finanziellen Notwendigkeit auch musste. Indem die
Versicherte bereits während der Trennungszeit bei stetiger Abnahme
ihrer finanziellen Ressourcen und absehbarer weiterer Verschlechterung
der wirtschaftlichen Situation eine Anstellung suchte, hat sie einen
Beitrag zur Schadenminderung geleistet, was ihr nicht zum Nachteil
gereichen darf. Es muss im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 AVIG genügen,
dass sie innert eines Jahres seit Eintritt der infolge Scheidung
entstandenen finanziellen Notwendigkeit der Aufnahme einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung gestellt hat (wobei die bereits einige
Tage vor Eintritt des beitragsbefreienden Ereignisses datierende
Antragstellung kein Hinderungsgrund für eine Leistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung ist).
7.2.5 Selbst wenn im Übrigen der Sichtweise der Kasse gefolgt
werden könnte, wäre fraglich, ob aufgrund einer
offensichtlichen Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 ATSG oder wegen einer "Falschinformation" durch die
Verwaltung gleichwohl ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestehen würde. Im Rahmen der Beratungsgespräche mit dem
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum wurde die Versicherte
nämlich wiederholt darauf hingewiesen, dass sie "bei Scheidung
dann den Startschuss für die ALV" (Protokoll vom 8. September
2009) bzw. "zur Antragstellung den Startschuss" (Protokoll vom 2.
November 2009) geben müsse. Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben, weil sich die Versicherte mit Blick auf die Scheidung
und die dadurch bewirkte finanzielle Notlage rechtzeitig bei der
Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anmeldete.
7.3 Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die wirtschaftliche
Notwendigkeit einer Arbeitsaufnahme mit der Senkung des
Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau per 1. Juli 2010 infolge Scheidung
und die mit der Auflösung der Ehe verbundene Übernahme der
Zahlungspflicht bezüglich der von Ehefrau und Kindern bewohnten
Liegenschaft entstanden sei, ist demgemäss entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin weder offensichtlich unrichtig noch beruht
sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art.
66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637 E. 4.6 S. 639).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt
für Arbeit des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2011