8C_1078/2009
Urteil vom 8. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
X._ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende,
Walchestrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (arbeitsmarktliche Massnahmen,
vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich
vom 20. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Am 24./25. Januar 2006 schlossen die X._ SA und das kantonal
zürcherische Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Qualifizierung für Stellen Suchende, (nachfolgend: AWA) für
die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 eine schriftliche
Leistungsvereinbarung betreffend die Durchführung von
arbeitsmarktlichen Massnahmen nach AVIG. Nachdem das AWA davon Kenntnis
erhalten hatte, dass das für die entsprechenden Projekte
vorgesehene Coaching-Pensum ohne Rücksprache auf 1. Dezember 2006
von 200 auf 150 % reduziert worden war, teilte es der X._ SA mit
Schreiben vom 28. November 2006 mit, die Leistungsvereinbarung für
das Jahr 2007 in Anbetracht der durch den Abbau der Stellenprozente
drohenden Qualitätseinbusse der Projekte nicht zu erneuern. Daran
hielt es fest und lehnte es in der Folge auch ab, die ihr am 30./31.
Mai 2007 von der X._ SA in Rechnung gestellten Kosten (für
Löhne, Miete und weitere Positionen) in Höhe von insgesamt
Fr. 24'678.10 zu begleichen. Der Betrag wurde am 24. Oktober 2007
infolge entgangenen Gewinnes sowie seit Februar 2007 angefallener
Lohnkosten auf Fr. 60'049.70 erhöht. Unter Hinweis darauf, dass
ihm gegenüber keine offenen Forderungen seitens der X._ SA mehr
bestünden, wies das AWA den in diesem Umfang geltend gemachten
Anspruch mit Verfügung vom 8. November 2007 vollumfänglich ab.
B.
Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich (nachfolgend: Volkswirtschaftsdirektion) mit
Verfügung vom 5. März 2008 mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zur weiteren
Behandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.
Dieses wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 20. November 2009 ab.
C.
Die X._ SA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei das AWA zu verpflichten, ihr einen
Forderungsbetrag von Fr. 24'678.10 und einen Parteikostenersatz in
Höhe von Fr. 10'371.60 zu erstatten.
Während das AWA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, spricht
sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) - zur sachlichen
bzw. funktionellen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich in dieser Sache befragt - für den
eingeschlagenen Rechtsweg aus.
Erwägungen:
1.
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht von
Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens,
insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz
übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat
sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes
wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben wird (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; 128 V 89 E. 2a S.
89 f.). Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht nicht über
die Begehren der Parteien hinausgehen darf, steht in einem solchen
Falle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen
Gründen - auch ohne entsprechenden Antrag - nicht entgegen, da
diese Bestimmung nur die materielle Seite des Rechtsstreits betrifft
(Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das sechste Kapitel des AVIG (Art. 59 ff.) beschlägt die
Thematik der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 Abs. 1
AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für
arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von Versicherten und von
Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Dazu gehören nach
Art. 60 ff. AVIG insbesondere Bildungsmassnahmen, als welche nach Abs.
1 des Art. 60 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur
Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen
und Ausbildungspraktika gelten. Die Versicherung kann Organisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der
Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen
und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der
Durchführung von Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG
gewähren (Art. 61 Abs. 1 AVIG). Die Ausrichtung der Beiträge
setzt nach Abs. 2 der Bestimmung voraus, dass die Bildungsmassnahme
zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen
durchgeführt wird (lit. a) und allen Personen offensteht, die das
erforderliche Alter und die nötige Vorbildung haben (lit. b).
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 AVIG erstattet die Versicherung die
nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung der
kollektiven Kurse, wobei der Bundesrat die Einzelheiten bestimmt (Art.
62 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 88 AVIV).
2.2
2.2.1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind nach
Art. 59c Abs. 1 AVIG begründet und rechtzeitig vor Beginn der
zuständigen Amtsstelle einzureichen. Diese leitet Beitragsgesuche
für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsprogramme mit
einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter, welche über
die Beitragsgewährung entscheidet (Art. 59c Abs. 3 AVIG). Die
Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen
für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare
Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die
kantonale Amtsstelle übertragen (Art. 59c Abs. 5 Satz 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 81e Abs. 4 AVIV). Von dieser Möglichkeit hat
die - durch das SECO geführte (Art. 83 Abs. 3 AVIG) -
Ausgleichsstelle Gebrauch gemacht und mit Weisung vom 19. Juni 2003 den
zuständigen kantonalen Behörden die Befugnis erteilt,
über Beitragsgesuche aller arbeitsmarktlichen Massnahmen unter
fünf Millionen Franken mit Beginn ab 1. Juli 2003 zu entscheiden.
Der Delegation liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kantone über
die notwendigen Strukturen verfügen, um selber die Auswahl der
Organisatoren vorzunehmen und die Beiträge zu gewähren. Sie
belässt der Ausgleichsstelle damit auch mehr Raum, um ihre
Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu erfüllen, insbesondere um
zahlreichere und vertieftere Kontrollen durchzuführen (Botschaft
vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten
Arbeitslosenversicherungsgesetz, BBl 2001 2245, 2288; Agnes Leu, Die
Arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in
der Schweiz, 2006, S. 213; BGE 133 V 536 E. 4.4 S. 541 mit Hinweisen).
Jedem Kanton steht es sodann frei, zur Bereitstellung
arbeitsmarktlicher Massnahmen eine Logistikstelle einzurichten, der er
Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen kann (Art. 85c AVIG).
2.2.2 Gemäss § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 des Kantons
Zürich (EG AVIG, LS 837.1) bestimmt die zuständige Direktion
die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle. Diese
führt nach Abs. 2 lit. b der Norm insbesondere die Logistik-Stelle
für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle). Im Kanton
Zürich stellt das AWA die für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes zuständige kantonale Amtsstelle
dar (§ 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 26. Oktober 2000, LS 837.11).
Dessen Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende fungiert als
LAM-Stelle (§ 1 der zürcherischen Verordnung über die
Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle
für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 5. Dezember 2006
[Delegationsverordnung AVIG, DVO AVIG, LS 837.15]), der gestützt
auf § 3 Abs. 1 lit. d DVO AVIG namentlich die Entscheide bzw.
Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeitsmarktliche
Massnahmen gemäss Art. 59-70 AVIG übertragen sind. Laut Art.
81d Abs. 1 AVIV treffen die zuständige Amtsstelle und der
Veranstalter der Massnahme vor Beginn der kollektiven
arbeitsmarktlichen Massnahme eine Leistungsvereinbarung und
unterzeichnen diese. Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und
regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die gesetzlichen
Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die
Zielgruppen, Zielwerte und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der
Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung
der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten (Abs. 2).
3.
3.1 Die arbeitsmarktlichen Massnahmen werden sowohl in Form
individueller wie auch kollektiver Vorkehren gewährt. Bei der
individuellen Massnahme hat die versicherte Person einen
Leistungsanspruch - die Arbeitslosenversicherung leistet direkt an sie
-, wohingegen im Falle von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen
eine Einrichtung oder Institution Leistungsempfängerin der
Beiträge ist. Diese Förderungsbeiträge werden zur
Verwirklichung des Präventivzieles eingesetzt. Als kollektive
arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 1 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 1 lit. a-c AVIV gelten die kollektiven Bildungsmassnahmen im Sinne
von Art. 60 Abs. 1 AVIG, die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen
nach Art. 64a Abs. 1 AVIG und die besonderen kollektiven Massnahmen der
Kantone oder der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Leu,
a.a.O., S. 15; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
2. Aufl. 2007, S. 2376 Rz. 644 und S. 2418 Rz. 807; vgl. auch BGE 133 V
536 E. 4.2 S. 540 mit Hinweisen; ferner Kreisschreiben des SECO
über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM], Januar 2009, Rz.
C1-C7).
3.2 Wie aus der Leistungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 24./25.
Januar 2006, insbesondere den unter Ziffer 1 wiedergegebenen
Rechtsgrundlagen (" ... Art. 81d AVIV betreffend Abschluss einer
Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Organisator
arbeitsmarktlicher Massnahmen"), erhellt (vgl. dazu E. 2.2.2 hievor),
erfolgten in casu kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von
Art. 1 Abs. 3 AVIG und Art. 1 AVIV. Es steht im vorliegenden Verfahren
denn auch die Ausrichtung von Beiträgen der
Arbeitslosenversicherung an eine Institution, welcher die
Durchführung einer vorbeugenden Massnahme im Bereich der
Arbeitslosigkeit anvertraut worden ist, nicht aber an eine versicherte
Person im Streit. Für die vom beschwerdegegnerischen Amt
vertretene - im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise
erörterte - Auffassung, wonach es um individuelle
arbeitsmarktliche Massnahmen gehe (vgl. Eingabe vom 25. Februar 2008 an
die Volkswirtschaftsdirektion; letztinstanzliche Vernehmlassung vom 26.
April 2010), finden sich weder in den Akten Anhaltspunkte, noch ergeben
sich derartige Hinweise gestützt auf die Website der
Beschwerdeführerin (www.x._.ch). Dass die Unternehmung neben den
durch die Arbeitslosenversicherung unterstützten kollektiven
arbeitsmarktlichen Massnahmen in Form von speziell zugeschnittenen
Bildungsprogrammen (Konzept Y._) auch individuelle Kurse auf dem freien
Bildungsmarkt anbietet, vermag zu keinem gegenteiligen Ergebnis zu
führen. Eine anders lautende Schlussfolgerung lässt sich
entgegen den Vorbringen des AWA weder den Erläuterungen des SECO
in dessen Kreisschreiben über die AMM vom Januar 2009 entnehmen,
noch ergibt sie sich aus dem Hinweis auf Art. 78 ATSG, bei welcher
Bestimmung es sich um eine hier nicht einschlägige,
subsidiäre haftungsrechtliche Norm handelt (vgl. auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 3 zu Art. 78 ATSG). Dies hat, wie
die nachstehenden Erwägungen zeigen, namentlich in prozessualer
Hinsicht bedeutsame Auswirkungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 3 AVIG ist das ATSG, vorbehältlich der
hier nicht näher interessierenden Art. 32 (Amts- und
Verwaltungshilfe) und 33 ATSG (Schweigepflicht), auf die Gewährung
von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen
nicht anwendbar. Das ATSG ist nicht dazu bestimmt, das interne
Verhältnis zwischen den einzelnen Leistungserbringern der
Arbeitslosenversicherung zu regeln (BGE 133 V 536 E. 5.1 S. 541 f. mit
Hinweisen; Kieser, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 2 ATSG; Leu, a.a.O., S. 15
unten f.; Nussbaumer, a.a.O., S. 2377 Rz. 648). So ist - was die
kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen anbelangt - das Verfahren im
Bereich der gestützt auf Art. 59c in Verbindung mit Art. 100 Abs.
1 Satz 1 AVIG ergangenen Verfügungen zur Hauptsache durch das VwVG
geregelt. Ein Einspracheverfahren, wie es in Art. 52 ATSG vorgesehen
ist, besteht somit nicht. Dies gilt auch für jene Fälle, in
denen die Ausgleichsstelle ihre Zuständigkeit in Anwendung von
Art. 59c Abs. 5 AVIG und Art. 81e Abs. 4 AVIV delegiert hat. Diese
Delegation ändert nichts daran, dass die kantonale Amtsstelle
auftragsgemäss die Aufgabe einer Bundesbehörde erfüllt
und sie als in dieser Funktion handelnd gilt. Es ist die
Ausgleichsstelle, welche für die Ausrichtung der in Art. 64b AVIG
vorgesehenen Beiträge zuständig bleibt (Art. 83 Abs. 1 lit.
k. AVIG; BGE 133 V 536 E. 5.1 S. 542 mit Hinweis).
4.2 Das ATSG findet nach dem Gesagten auf Streitigkeiten im Gebiete der
kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen grundsätzlich keine
Anwendung. Gegen in diesem Bereich ergangene Entscheide kann vor dem
kantonalen Versicherungsgericht (im Sinne von Art. 61 in Verbindung mit
Art. 57 ATSG) keine Beschwerde gemäss Art. 58 ATSG erhoben werden.
Für die Arbeitslosenversicherung betreffende Belange, die wie im
vorliegenden Fall nicht dem ATSG unterstehen, wurden in Art. 101 AVIG
indessen besondere Beschwerdeinstanzen bezeichnet. Nach der bis 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung konnte gegen Entscheide und
Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der
Ausgleichsstelle bei der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (EVD) Beschwerde erhoben werden (Peter
Uebersax, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, 1998, Rz. 6.67). Gegen den
Entscheid der Rekurskommission EVD war sodann die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das frühere Eidgenössische
Versicherungsgericht zulässig. Durch das am 1. Januar 2007 in
Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VG], SR 173.32)
wurde Art. 101 AVIG dahingehend geändert, dass neu das
Bundesverwaltungsgericht als Instanz für Beschwerden gegen die
vorstehend genannten Entscheide des SECO und der Ausgleichsstelle
anzurufen ist. Grundsätzlich kann gegen Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vor dem Bundesgericht geführt werden (Art. 86 Abs.
1 lit. a BGG).
4.2.1 Vorliegend erging die Verfügung vom 8. November 2007, mit
welcher die Entrichtung von Beiträgen an die
Beschwerdeführerin für die Durchführung kollektiver
arbeitsmarktlicher Massnahmen ab 1. Januar 2007 abgelehnt wurde, durch
das AWA, Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende, und damit
durch die formell zuständige Behörde (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2
hievor); diese handelte - entsprechend ermächtigt - an Stelle der
Ausgleichsstelle. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der in Art.
101 AVIG vorgesehene Rechtsweg ebenfalls Anwendung findet. Im
Bemühen um Kohärenz und Koordination in der Organisation der
Rechtsmittel drängt sich diese Auslegung der Kompetenzdelegation
an die Kantone, wie sie das Bundesgericht bereits in BGE 133 V 536
erkannt hat, auf, zumal, worauf hievor hingewiesen worden ist (E. 4.1
in fine), die kantonale Amtsstelle im Rahmen der ihr übertragenen
Aufgaben die Funktion einer Bundesbehörde erfüllt.
Würden differierende Rechtswege zugelassen, je nachdem, ob -
für die gleiche Materie notabene - der Entscheid formell von der
kantonalen Amtsstelle oder aber von der Ausgleichsstelle stammt, liefe
dies indirekt darauf hinaus, der Ausgleichsstelle die Befugnis
zuzuerkennen, über ein einfaches Kreisschreiben eine Streitigkeit
dem ATSG zu unterwerfen, welche das AVIG eben gerade aus dessen
Anwendungsgebiet ausschliesst (BGE 133 V 536 E. 5.3 S. 543). Ernsthafte
sachliche Gründe, die ein Abweichen von der zitierten
höchstrichterlichen Praxis nahelegten (vgl. BGE 135 II 78 E. 3.2
S. 85; 135 III 66 E. 10 S. 79; 134 V 72 E. 3.3 S. 76), sind vor diesem
Hintergrund nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht gestützt
auf die Ausführungen des - für eine umfassende
Kompetenzdelegation samt Rechtsmittelweg (im Sinne der
Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte) votierenden -
SECO in dessen letztinstanzlicher Stellungnahme vom 18. März 2010.
4.2.2 Soweit die Vorinstanz sich zur Begründung ihrer
Zuständigkeit auf § 5 EG AVIG beruft, ist ihr
entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung im Rahmen der Anpassungen an
das ATSG ersatzlos gestrichen wurde. Sie wiederholte, worauf bereits
die Volkswirtschaftsdirektion in ihrer Verfügung vom 5. März
2008 einlässlich hingewiesen hat, lediglich den Instanzenzug, wie
er bereits in § 2 des kantonalen Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVG, LS 212.81)
vorgesehen ist. § 2 Abs. 1 GSVG hält sodann einzig fest,
dass, soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem
Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales
Versicherungsgericht beurteilt werden, hierfür im Kanton
Zürich das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale
Gerichtsinstanz zuständig ist. Dies gilt nach lit. i der
Bestimmung insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 ATSG in
Verbindung mit dem AVIG. Wie hievor jedoch dargelegt wurde, findet im
Bereich der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art.
1 Abs. 3 AVIG und Art. 1 AVIV das ATSG aber gerade keine Anwendung,
weshalb die besonderen Beschwerdeinstanzen im Sinne des Art. 101 AVIG
zum Zuge kommen.
Folglich hat sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zu Unrecht in materieller Hinsicht mit der Streitigkeit
befasst. Im vorliegenden Stadium des Verfahrens gibt es keinen Anlass,
die Sache näher zu prüfen und sich zum angefochtenen
Entscheid sowie den durch die Parteien erhobenen Rügen zu
äussern. Der vorinstanzliche Entscheid ist vielmehr von Amtes
wegen aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht
als in seiner Entscheidkompetenz liegend zu überweisen. Insoweit
ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
unterlegenen AWA aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.2 Insofern die weder anwaltlich noch sonstwie qualifiziert vertretene
Beschwerdeführerin mit ihren Entschädigungsanträgen
einen Ersatz ihrer Auslagen für den vor- wie letztinstanzlichen
Prozess fordert, kann dem nicht stattgegeben werden. Die Zusprechung
eines Auslagenersatzes rechtfertigte sich lediglich für den Fall,
dass die Auslagen erheblich und nachgewiesen wären, was hier nicht
zutrifft. Eine sog. Umtriebsentschädigung wird alsdann
praxisgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt und
setzt namentlich voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen
Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen
überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und
zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116;
110 V 72 E. 7 S. 82 und 132). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November
2009 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juni 2010