8C_173/2008
Urteil vom 20. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
R._,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10,
8700 Küsnacht, und diese vertreten durch eidg. dipl.
Versicherungsfachmann X._,
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302
Landquart,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
Hartbertstrasse 11, 7000 Chur.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene R._ war als diplomierte Pflegefachfrau im Pflegeheim
Y._, bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
(nachstehend: ÖKK) gegen die Folgen von Unfällen versichert,
als sie am 4. Januar 2005 beim Auswechseln einer Glühbirne von
einem Stuhl fiel und sich im Bereich von Nacken und Schulter verletzte.
Die ÖKK anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen
dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Das
Arbeitsverhältnis mit dem Pflegeheim Y._ wurde von diesem per 30.
Juni 2005 aufgelöst. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 setzte
die ÖKK das Taggeld der Versicherten per 1. November 2005 auf 50 %
herab, per 1. Dezember 2005 wurden die Taggeldleistungen
vollständig eingestellt. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2006
hielt die Versicherung an ihrer Verfügung fest.
B.
Die von R._ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8.
Januar 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt R._, die Sache sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese über die Taggeldleistungen neu
befinde.
Während die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und
Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105
Abs. 3 BGG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch
auf ein Taggeld der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) bei
Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Unfalles (Art. 6 UVG i.V.m. Art.
4 ATSG) ebenso zutreffend dargelegt wie die Grundsätze betreffend
dem Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Darauf wird verwiesen.
2.2 Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht,
arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs.
3 UVV die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50
Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die
Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent
beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger
Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich
rechtsprechungsgemäss um eine Koordinationsbestimmung zwischen der
Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das
Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der
Arbeitslosenversicherung voraus. Diese Regelung greift daher nur dann
Platz, wenn die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet ist (Stephan Kübler, Erfahrungsbericht aus der
Unfallversicherung, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination, St. Gallen 2006,
S. 107 ff., S. 140 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil U
348/00 vom 2. April 2001, E. 3). Offengelassen hat die Rechtsprechung
die auch vorliegend nicht zu prüfende Frage, inwieweit diese
Bestimmung gesetzmässig ist (vgl. BGE 126 V 128 E. 3c. S. 128 f.).
2.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. betreffend der
Anwendbarkeit dieses zweiten Satzes von Art. 6 ATSG auf die
Unfallversicherung: Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless,
L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel
2007, Rz. 152 S. 895 mit Hinweisen, a. M.: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, Art. 6 N 9, S. 86 f.). Steht fest, dass die
versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht
einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der
Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an
die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine
angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher
das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122 E.
3a [K 14/99] mit weiteren Hinweisen). Diese Übergangsfrist ist in
der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen (RKUV 2005 Nr. KV
342 S. 358 [K 42/05]).
3.
3.1 Streitig ist der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin ab dem
1. November 2005. Dabei liegt zu Recht ausser Streit, dass von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über diesen Zeitpunkt
hinaus weiterhin eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu
erwarten war. Zu prüfen ist jedoch, in welchem Umfang die
Versicherte zwischen dem 1. November 2005 und dem 4. April 2006 (Datum
des Einspracheentscheides) unfallbedingt arbeitsunfähig war.
3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist dem Gutachten des
Dr. med. M._ vom 31. Januar 2006 für die streitigen Belange voller
Beweiswert zuzuerkennen. Gemäss den Ausführungen des
Gutachters war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Pflegefachfrau am früheren Arbeitsort zu 100 %
arbeitsunfähig, da ihr aufgrund des Unfalles das Heben
pflegebedürftiger Patienten nicht mehr zumutbar war. Diese Aussage
stimmt mit jener der Dr. med. E._ vom 26. September 2005 überein,
wonach der Transfer von schweren Patienten nur mit einer Hilfsperson
oder mit Hilfsmittel durchgeführt werden darf. In einer
angepassten Tätigkeit wäre die Versicherte nach Ansicht von
Dr. med. M._ in der Lage, bei einer 100%-igen Anwesenheit am
Arbeitsplatz eine Leistung von 75 % zu erzielen.
3.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung am
3. Oktober 2005 dazu aufgefordert worden wäre, sich eine Arbeit in
einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit (ohne Notwendigkeit,
pflegebedürftige Patienten zu heben) zu suchen. Somit sind die von
der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hievor) entwickelten Voraussetzung
für die Anwendung von Art. 6 Satz 2 ATSG nicht erfüllt; die
Arbeitsunfähigkeit ist weiterhin aufgrund von Art. 6 Satz 1 ATSG
und somit aufgrund ihrer angestammten Tätigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz zu bestimmen. Da die Versicherte über den 1. November
2005 hinaus in ihrer angestammten Arbeitsstelle zu 100 %
arbeitsunfähig war, hat sie weiterhin Anspruch auf ein volles
Taggeld.
3.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und somit nicht zu
prüfen ist die Frage, wie sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nach dem 4. April 2006 weiterentwickelt hat und
auf welchen Zeitpunkt hin allenfalls ein Fallabschluss vorzunehmen
wäre.
3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist festzustellen,
dass die Versicherte auch über den 1. November 2005 hinaus
Anspruch auf ein volles Taggeld zu Lasten der Unfallversicherung hat
(vgl. auch Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende
Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Diese hat der Beschwerdeführerin
überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs.
1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2008
und der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und
Unfallversicherungen AG vom 4. April 2006 werden aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 1.
November 2005 Anspruch auf ein Taggeld aufgrund einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2008