8C_184/2009
Urteil vom 25. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
J.________,
Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Worbstrasse
225, 3073 Gümligen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene J.________ war nach erfolgreichem Abschluss des
juristischen Studiums an der Universität X.________ seit 1. August
2001 als Sales Manager für die C.________ AG tätig. Daneben
absolvierte er in den Jahren 2003 bis 2005 berufsbegleitend ein
Nachdiplomstudium an der Universität X.________ (LL.M.,
internationales Recht). Am 24. Oktober 2006 löste er das
Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung per 31.
Dezember 2006 auf. Vom 2. Januar bis 30. März 2007 absolvierte er
ein Praktikum bei der Firma Y.________, England. Bereits am 28.
Dezember 2006 hatte er für die Zeit ab 1. März 2007 Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Arbeitslosenkasse des
Kantons Bern überwies das Dossier dem beco Berner Wirtschaft
(nachfolgend: beco) zum Entscheid, welches am 7. Mai 2007
verfügte, J.________ sei ab 2. April 2007 vermittlungsfähig
und somit auch anspruchsberechtigt, sofern die übrigen
Voraussetzungen erfüllt seien.
Vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 konnte J.________ als Praktikant bei der
Firma Z.________, Vereinigte Arabische Emirate, weitere
Berufserfahrungen sammeln. Mit Verfügung vom 13. September 2007
verneinte das beco die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1.
Mai bis 31. Mai (recte: 31. Juli) 2007 wegen fehlender
Vermittlungsfähigkeit. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom
29. November 2007 fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde zog
J.________ wieder zurück, nachdem ihm das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mittels prozessleitender Verfügung mitgeteilt hatte,
dass das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden sei. Auf den
entsprechenden gerichtlichen Abschreibungsbeschluss vom 17. Januar 2008
hin stellte er am 17. Februar 2008 ein Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist. Das kantonale Gericht trat auf diese Eingabe "im Sinne
der Erwägungen" nicht ein und leitete sie ans Bundesgericht weiter
(Entscheid vom 27. Februar 2008), welches - zufolge fehlenden
Beschwerdewillens - mit Urteil 8C_165/2008 vom 18. März 2008 auf
die Eingabe ebenfalls nicht eintrat.
Nachdem J.________ am 10. September 2007 ein weiteres - zum Voraus auf
den 15. Dezember 2007 befristetes - Praktikum bei der Organisation
Q.________, Frankreich, angetreten hatte, verfügte das beco am 14.
November 2007, er sei ab 10. September 2007 "nicht
vermittlungsfähig und somit auch nicht anspruchsberechtigt", weil
er das Erfordernis "in der Schweiz wohnen" gemäss Art. 8 Abs. 1
lit. c AVIG nicht erfülle. Die hiergegen erhobene Einsprache wies
es ab, weil er Dispositionen getroffen habe, welche eine unmittelbare
und rasche Integration in den Arbeitsmarkt ausschliessen würden,
und wenig unternommen habe, um sofort und vorbehaltlos eine Stelle als
Jurist ohne zusätzliche Qualifikationen annehmen zu können
(Einspracheentscheid vom 8. Februar 2008).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (einzelrichterlicher Entscheid vom 22. Januar 2009).
C.
J.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, "die Vermittlungsfähigkeit und
somit auch die Anspruchsberechtigung seien unter Berücksichtigung
der besonderen Umstände neu zu prüfen und die
Anspruchsberechtigung sei zuzusichern". Der Eingabe liegen schriftliche
Bestätigungen der Firma Y.________ vom 9. Februar 2009, der Firma
Z.________ vom 5. Februar 2009 und der Organisation Q.________ vom 10.
Februar 2009 über die vorgängig vereinbarte Möglichkeit
des vorzeitigen Abbruchs der Praktika bei.
Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105
Abs. 3 BGG]). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG
gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche)
Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25
mit Hinweisen; ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25, 36 und 58-61 zu Art. 105 BGG;
HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 24 zu
Art. 97 BGG), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer
wesentlichen Verfahrensvorschrift (statt vieler: Urteil 9C_850/2008 vom
6. Februar 2009 E. 2.2 mit Hinweis; ULRICH MEYER, a.a.O., N. 60 zu Art.
105 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2008, N. 17 ff. zu Art. 97 BGG) sowie die Pflicht zu inhaltsbezogener,
umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).
2.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und
Grundsätze zu den Anspruchsvoraussetzungen des Wohnens in der
Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; verlangt werden der
tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz, die Absicht, diesen
Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier
in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben: BGE
125 V 465 E. 2a S. 466; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03) und der
Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art.
15 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer
die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung während der Dauer seines Praktikums
bei der Organisation Q.________ vom 10. September bis 15. Dezember 2007
erfüllt. Nicht zur Debatte steht die Anspruchsberechtigung
während der Absolvierung der vorherigen Referendariate bei der
Firma Y.________ und bei der Firma Z.________.
3.1 Das kantonale Gericht hält fest, der Beschwerdeführer sei
während rund dreier Monate in D.________, Frankreich, gewesen, um
dort auf der Grundlage der mit der Organisation Q.________
abgeschlossenen "Convention de Stage" ein auf diesen Zeitraum zum
Voraus befristetes Praktikum zu absolvieren. Dieses Auslandspraktikum
sowie die beiden zuvor absolvierten Referendariate in England und den
Vereinigten Arabischen Emirate sollten die Vermittlungschancen
hinsichtlich einer angestrebten Beschäftigung bei einem
Arbeitgeber mit internationaler Ausrichtung verbessern. Hinweise, dass
der Aufenthalt in D.________, Frankreich, ALV-rechtlich nicht
relevanten Zwecken gedient hätte, fänden sich nicht.
Nachgewiesen sei zudem, dass sich der Beschwerdeführer
während des Aufenthaltes in D.________, Frankreich, weiterhin um
Stellen in der Schweiz bemüht und hier zu
Vorstellungsgesprächen eingefunden habe. Er sei in
regelmässigem Kontakt mit den schweizerischen ALV-Organen
gestanden und überdies auch an den Wochenenden in die Schweiz
zurückgekehrt. Angesichts dieser Umstände sei davon
auszugehen, dass sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen
während des fraglichen Auslandaufenthaltes weiterhin in der
Schweiz befunden habe, womit die Leistungsvoraussetzung des Art. 8 Abs.
1 lit. c AVIG erfüllt sei. Ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bestehe für diese Zeit gleichwohl
nicht, weil die Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse.
In diesem Zusammenhang fällt nach Ansicht der Vorinstanz ins
Gewicht, dass die "Convention de Stage" den vorzeitigen Abbruch der
Ausbildung nicht vorsehe. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, es
habe eine Vereinbarung bestanden, wonach er sich jederzeit und auch
kurzfristig zu Vorstellungsgesprächen in die Schweiz habe begeben
können, lasse sich daraus nicht schliessen, dass die
Praktikumsverantwortlichen auch mit einem vorzeitigen Abbruch zufolge
Stellenantrittes einverstanden gewesen wären. Konkrete
Anhaltspunkte, dass er sich diese Möglichkeit hätte
vorbehalten wollen, würden sich aufgrund der Akten nicht ergeben.
Im Gegenteil habe der Versicherte wiederholt erklärt, dass er alle
drei Auslandspraktika im Hinblick auf eine Verbesserung der
Vermittelbarkeit "in dem von ihm gewünschten Sinn" angestrebt
habe. Gerade das Praktikum in D.________, Frankreich, - für
welches zudem eine Immatrikulation an der Universität X.________
gegen eine Gebühr von Fr. 800.- notwendig geworden sei - habe die
Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich gesteigert, wie das zunehmende
Interesse potentieller Arbeitgeber nach September 2007 zeige. Die
sporadischen Arbeitsbemühungen - soweit nicht rein "pro forma"
getätigt - seien mit Blick auf die gesamten Umstände
überwiegend wahrscheinlich unter dem Vorbehalt der Anstellung nach
Abschluss des Praktikums in D.________, Frankreich, gestanden.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei ihm nie darum
gegangen, die Praktika alle zu absolvieren. Sie hätten lediglich
eine Notwendigkeit dargestellt, um im Arbeitsalltag wieder Fuss fassen
zu können. Erst nach Beendigung eines Praktikums habe er jeweils
eine neue Referendariatsstelle angenommen, da er immer die Hoffnung
gehabt habe, bereits während der Dauer des vorangehenden
Praktikums eine Arbeitsstelle zu finden. Alle Referendariate hätte
er jederzeit und unverzüglich beenden können, falls sich eine
Anstellung ergeben hätte. Dies sei nunmehr auch den
zwischenzeitlich von ihm angeforderten und der Beschwerde beigelegten
drei schriftlichen Bestätigungen (ausgestellt von der Firma
Y.________, der Firma Z.________ und der Organisation Q.________) zu
entnehmen, welche das damals mündlich Vereinbarte wiedergeben
würden. Es sei unverständlich, weshalb nicht bereits das RAV
oder das beco auf das Erfordernis der Schriftlichkeit einer solchen
Abmachung hingewiesen hätten. Bereits vor seinem Zusatzstudium
(LL.M.) habe er sich für andere Stellen beworben, was zeige, dass
er einzig und allein eine andere Tätigkeit im juristischen Bereich
habe finden wollen. Für seine jederzeitige Bereitschaft, eine neue
Stelle anzutreten, spreche auch der Umstand, dass bei Aufnahme einer
bezahlten Erwerbstätigkeit ein Salär angefallen wäre,
welches die Immatrikulationsgebühren an der Universität
X.________ von Fr. 800.- mehrfach überstiegen hätte, und
keine weiteren, mit dem Referendariat verbundene Ausgaben entstanden
wären.
4.
4.1
4.1.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs-
und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder
das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und
inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je
mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 95 BGG
erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften. Eine unvollständige
Beurteilungsgrundlage stellt eine Rechtsverletzung dar. Eine solche
liegt vor, wenn die für die Beurteilung des streitigen
Rechtsverhältnisses erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt
worden sind (ULRICH MEYER, a.a.O., N. 59 zu Art. 105 BGG). Hat das
kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen
Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen,
sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteil
8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.4, in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17).
4.2
4.2.1 Bereits in seiner Einsprache vom 10. Dezember 2007 brachte der
Beschwerdeführer vor, dass er (seit April 2007) jederzeit bereit
und in der Lage gewesen sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb er
vermittlungsfähig sei. Anlass zu weiteren Ausführungen in
diesem Zusammenhang bestanden nicht, weil das beco den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung in seiner Verfügung vom 14.
November 2007 unter Hinweis auf das Fehlen des Wohnens in der Schweiz
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG abgelehnt hatte. Mit
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2008 gelangte das beco zum Schluss,
Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG sei nicht erfüllt. Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG wurde nicht mehr als Ablehnungsgrund erwähnt. In der dagegen
erhobenen Beschwerde vom 1. März 2008 brachte der Versicherte vor,
dass er permanent vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1
lit. f AVIG gewesen sei, zumal sein einziges Ziel eine Anstellung und
nicht die kostenintensive Absolvierung von Referendariaten gewesen sei.
In dieser Eingabe wies er auch darauf hin, dass er mit der Direktion
der Organisation Q.________ eine Vereinbarung getroffen habe, wonach er
unverzüglich zu wichtigen Terminen in die Schweiz reisen und
allenfalls das Praktikum zum Antritt einer Arbeitsstelle kurzfristig
beenden durfte. Daneben ging er nochmals auf die Anspruchsvoraussetzung
des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ein.
4.2.2 Mit dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 22. Januar 2009 wurde
erstmals ausdrücklich - und zu Recht - eingeräumt, dass der
Versicherte die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG im Sinne eines Fortdauerns des
gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz während der
Absolvierung des Referendariates in D.________, Frankreich,
erfülle (siehe dazu: SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03). Die
Anspruchsvoraussetzung wurde nunmehr einzig mit der Begründung
verneint, der Beschwerdeführer wäre nicht bereit und in der
Lage gewesen, das dreimonatige Auslandspraktikum vorzeitig abzubrechen,
um eine Arbeitsstelle in der Schweiz anzutreten. Dabei stellte das
kantonale Gericht schwergewichtig darauf ab, dass in der "Convention de
Stage" die Möglichkeit eines vorzeitigen Abbruchs des
Referendariates in D.________, Frankreich, nicht vorgesehen war, und
ging davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran
haben konnte, die Vollständigkeit seiner internationalen
praxisorientierten Erfahrungen wegen der vorzeitigen Beendigung eines
der zu leistenden Praktika leichtfertig aufs Spiel zu setzen.
4.3
4.3.1 Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen gemäss Art. 99
Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden
Tatsachen etwa erst durch den vorinstanzlichen Entscheid
rechtswesentlich, so sind die im letztinstanzlichen Verfahren neu dazu
eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs.
1 BGG zu qualifizieren (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG).
4.3.2 Da nur das kantonale Gericht die fehlende schriftliche Abmachung
zur vorzeitigen Beendigung des Praktikums bei der Organisation
Q.________ im Zusammenhang mit der Verneinung der
Vermittlungsfähigkeit - neben weiteren Kriterien - als massgeblich
erachtete, hatte sich der Versicherte auch erst durch den
vorinstanzlichen Entscheid veranlasst sehen müssen, sich um einen
schriftlichen Nachweis der mündlichen Abrede bezüglich der
Zulässigkeit des vorzeitigen Abbruchs des Referendariates zu
bemühen. Das Schreiben der Organisation Q.________ vom 10. Februar
2009, in welchem bestätigt wird, dass der Versicherte frei gewesen
wäre, sein Praktikum vorzeitig zu beenden, falls ihm eine
Daueranstellung in einer anderen Organisation oder Firma angeboten
worden wäre, ist daher im letztinstanzlichen Verfahren als neues
Beweismittel zu berücksichtigen. Zwar besteht entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde kein Schriftlichkeitserfordernis,
auf welches die Verwaltung hätte hinweisen müssen. Die nun
vorliegende schriftliche Bestätigung der Abrede durch die
Organisation Q.________ hat aber zweifellos ein grösseres Gewicht,
als eine blosse entsprechende Behauptung in der Beschwerdeschrift. Die
dem Bundesgericht ebenfalls eingereichten, inhaltlich
übereinstimmenden neuen Bestätigungen für die anderen
zwei Referendariate sind hingegen nicht relevant, weil sie zwei
Zeiträume betreffen, welche nicht zur Beurteilung stehen.
4.3.3 Mit Blick darauf, dass erstmals das kantonale Gericht der
fehlenden schriftlichen Abrede betreffend vorzeitigen Abbruchs des
Referendariats in D.________, Frankreich, ein massgebliches Gewicht
beigemessen hat, hätte es den Sachverhalt diesbezüglich
ergänzen und namentlich dem Beschwerdeführer (beispielsweise
im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels) vorgängig seines
Entscheides das rechtliche Gehör - mit der Möglichkeit,
weitere Unterlagen einzureichen - gewähren müssen (E. 4.1.1
hiervor). Dieses Versäumnis stellt eine Verletzung der
vorinstanzlichen Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes
wegen nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und damit
einen Verstoss gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG dar. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung sind für das
Bundesgericht nicht verbindlich (E. 1 und 4.1.2 hiervor). Im Verfahren
vor Bundesgericht ergibt sich, dass sich die Argumentation des
kantonalen Gerichts über die Gründe, welche zur fehlenden
Vermittlungsfähigkeit führen sollen, angesichts der gesamten
Umstände - eingeschlossen die nunmehr nachgewiesene Abrede der
vorzeitigen Beendigungsmöglichkeit des zeitlich letzten Praktikums
in D.________, Frankreich, - nicht halten lässt. Der Versicherte
hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er durchaus bereit gewesen
wäre, das Referendariat in D.________, Frankreich, zugunsten einer
Festanstellung in der Schweiz abzubrechen. Dafür sprechen unter
anderem seine Arbeitsbemühungen, seine jederzeitige Erreichbarkeit
für ALV-Behörden und potentielle Arbeitgeber, seine Anreisen
in die Schweiz zu Beratungsgesprächen mit dem RAV-Personalberater
und zu Vorstellungsgesprächen mit potentiellen Arbeitgebern in der
massgebenden Zeit, wie auch der Umstand, dass sein Praktikum nicht
entlöhnt war, und er zusätzlich für die Kosten des
Auslandaufenthalts und der Reisen aufzukommen hatte. Die finanziellen
Konsequenzen einer vorzeitigen Beendigung des Referendariats wären
entgegen der impliziten Ansicht der Vorinstanz ausserordentlich
günstig für den Versicherten ausgefallen. Bei einer
vorgezogenen Festanstellung wären die erwähnten Zusatzkosten
weggefallen und der Versicherte hätte über ein
Erwerbseinkommen verfügt, womit die Immatrikulationsgebühr
von Fr. 800.-, welche aufgrund seines Einsatzes in D.________,
Frankreich, angefallen ist, längst aufgewogen worden wäre.
Der Beschwerdeführer hat nicht nur in Worten, sondern auch durch
sein Verhalten deutlich gemacht, dass für ihn - zumindest in der
vorliegend relevanten Zeit ab 10. September 2007 - stets der Antritt
einer Festanstellung und nicht die ordentliche Absolvierung des
Praktikums in D.________, Frankreich, Priorität hatte. Für
die gegenteilige Annahme des kantonalen Gerichts finden sich keine ins
Gewicht fallenden Anhaltspunkte. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der
Abbruch des letzten Referendariats, welcher nicht mit einem
Studienabbruch gleichgesetzt werden kann, zu einer
Unvollständigkeit seiner praxisorientierten Erfahrungen
geführt hätte. Dass seine Arbeitsbemühungen ab September
2007 mehrheitlich Stellen betrafen, welche auf anfangs 2008 neu zu
besetzen waren, kann dem Versicherten nicht vorgeworfen werden. Dieser
Vorlauf ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass die
ordentlichen Kündigungsfristen vielfach drei Monate oder mehr
betragen. Den Arbeitsvertrag, welchen der Beschwerdeführer
schliesslich nach Vorstellungsgesprächen im November 2007 mit der
O.________ AG abschliessen konnte, sah dementsprechend einen
Stellenantritt auf 1. Januar 2008 vor. Daneben hatte er sich aber auch
auf (zumindest) eine Stelle gemeldet, welche bereits auf den 1.
Dezember 2007 neu zu besetzen war (Bewerbung vom 3. September 2007 und
Vorstellungsgespräch vom 15. Oktober 2007 bei der S.________ AG).
Die übrigen Arbeitsbemühungen erwecken ebenfalls nicht den
Eindruck von "pro-forma"-Bewerbungen.
4.4 Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer auch ab 10.
September, während seines Praktikums in D.________, Frankreich,
vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung
mit Art. 15 AVIG. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
ist Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ebenfalls erfüllt. Das Vorliegen der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen stand nie in Frage, so dass die
Verwaltung dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung für die
Zeit seines Praktikumsaufenthaltes in D.________, Frankreich,
auszubezahlen hat.
5.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Das unterliegende
beco ist jedoch gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG von Gerichtskosten
befreit (BGE 133 V 640).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 22. Januar 2009 und der Einspracheentscheid des
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, vom 8.
Februar 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer während seines Praktikumsaufenthaltes in
D.________, Frankreich, vom 10. September bis 15. Dezember 2007
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner
Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2009