8C_198/2007
Urteil vom 19. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St.
Gallen,
Beschwerdegegner,
Ortsgemeinde X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
St. Gallerstrasse 5, 9470 Buchs SG.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 1. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Ortsgemeinde X.________ meldete dem Amt für Arbeit des Kantons
St. Gallen am 2. Februar 2006 (Eingang: 7. Februar 2006) wetterbedingte
Arbeitsausfälle von sechs Arbeitnehmern an sieben Arbeitstagen im
Monat Januar 2006, welches verfügungsweise am 10. Februar 2006 dem
Gesuch um Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung entsprach.
Auf Einsprache des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) hin,
das die Abweisung des Gesuchs verlangte, da öffentliche Betriebe
der Waldwirtschaft von Bund, Kanton und Gemeinden vom Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung ausgenommen seien, verneinte das Amt
für Arbeit den Entschädigungsanspruch (Verfügung vom 15.
Februar 2006). Die hiegegen gerichtete Einsprache der Ortsgemeinde
hiess es gut, da die Ortsgemeinde über keine öffentlichen
Mittel zur Deckung des wetterbedingten Arbeitsausfalles verfüge
(Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006).
B.
Die vom SECO dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. März 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert
das SECO sein Begehren um Verneinung des Anspruchs auf
Schlechtwetterentschädigung.
Das Amt für Arbeit und die Ortsgemeinde X.________ schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und 2
AVIG, Art. 65 Abs. 1 AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE
111 V 266) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 65
Abs.1 AVIV gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die in der
Forstwirtschaft tätigen Angestellten der Ortsgemeinde X.________
seien als Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung,
zumal sie keine Steuerhoheit besässen, vom Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung nicht ausgenommen.
3.2 Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf Schlechtwetterentschädigung für Angestellte der
öffentlichen Verwaltung. Das Gesetz schliesse diese Personen zwar
nicht ausdrücklich aus, es liege jedoch ein qualifiziertes
Schweigen des Gesetzgebers vor. Es könne nicht angehen, dass die
Arbeitslosenversicherung für öffentliche Aufgaben der
Gemeinwesen aufkomme, vielmehr seien diese durch Steuern zu
finanzieren. Die Ortsgemeinde X.________ erfülle gemäss
Verfassung eine notwendige öffentliche Aufgabe, wofür
Steuereinnahmen bewilligt werden könnten, weshalb der vorliegende
Arbeitsausfall durch das Kollektiv der Steuerzahlenden und nicht in
Form einer Sondersteuer durch die Arbeitslosenversicherung zu tragen
sei.
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht)
hat, wie das kantonale Gericht einlässlich darlegte, in BGE 111 V
266 entschieden, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst
grundsätzlich ebenfalls unter die Leistungsberechtigten fallen
(vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Ulrich Meyer,
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 538).
3.4 Der Beschwerdeführer bringt auch letztinstanzlich nichts vor,
was zu einem gegenteiligen Schluss zu führen vermöchte. Nach
der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Versicherungsgerichts
(E. 1) konnten die betroffenen Mitarbeiter ihre Arbeiten im Wald trotz
entsprechender Massnahmen wetterbedingt nicht mehr weiterführen
und ebensowenig anderweitig eingesetzt werden, wobei die
forstwirtschaftliche Tätigkeit der sechs Arbeitnehmenden
unbestrittenermassen zu einem der in Art. 65 Abs. 1 AVIV abschliessend
aufgezählten entschädigungsberechtigten Erwerbszweige
gehört. Im Weiteren verfügen die Ortsgemeinden, die
gemäss St. Galler Gemeindegesetz vom 23. August 1979 (GG; sGS
151.2) mit ihren Mitteln angemessene Leistungen für
gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke
erbringen (Art. 19 Abs. 1 GG), über keine Steuereinnahmen.
Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften des
Kantons St. Gallen können zwar Einkommens- und
Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, aber nur
nach Bewilligung des Regierungsrates (Art. 4 Abs. 1 des St. Galler
Steuergesetzes vom 9. April 1998 (StG; sGS 811.1). Die Bewilligung wird
erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder die Korporation notwendige
öffentliche Aufgaben erfüllen und die Aufgaben nicht aus
anderen Einnahmen bestreiten können (Art. 4 Abs. 2 StG). Die
Ortsgemeinde ist daher hinsichtlich der Waldbewirtschaftung einem
privaten Unternehmen gleichzusetzen, da ihr der Regierungsrat keine
Steuerhoheit einräumte, weshalb sie die Lohnkosten für die
Forstarbeiter selber zu erwirtschaften hat. Damit ist es auch entgegen
der beschwerdeführerischen Ansicht verfehlt, die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung für den wetterbedingten Arbeitsausfall
als Sondersteuer zu qualifizieren. Ebenso wenig kann von einem
missbräuchlichen Verzicht der Ortsgemeinde auf die Steuerhoheit
ausgegangen werden. Wenn demnach weder die Leistungen der Gemeinde noch
deren (wetterbedingte) Ausfälle durch Steuereinnahmen finanziert
sind, besteht - auch mit Blick auf den Zweck der Entschädigung
(Deckung eines Sonderrisikos im Sinne eines branchenspezifischen,
witterungsbedingten Verdienstausfalles [vgl. Thomas Nussbaumer a.a. O.
Rz. 531 ff.]) - kein Anlass, die in der Waldbewirtschaftung
tätigen Gemeindeangestellten allein aufgrund ihrer Stellung im
öffentlichen Dienst vom anspruchsberechtigten Personenkreis
auszunehmen. Die Frage, ob auch ein Leistungsanspruch bestünde,
wenn die Ortsgemeinden eine Steuerhoheit besässen, kann nach dem
Gesagten offen gelassen werden.
4.
Als Aufsichtsbehörde ist das SECO von Gerichtskosten befreit (Art.
66 Abs. 4 BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht
(Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und der Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2008