8C_840/2010
Urteil vom 14. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
V._,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August
2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1963 geborene V._ war ab 1. September 2004 als
geschäftsführender Gesellschafter der Firma S._ tätig
und amtete als Mitglied des Verwaltungsrates der X._ AG. Danebst war er
als Inhaber der Einzelfirma O._, bis 19. Mai 2006 (Tagebucheintrag)
sowie vom 16. Februar 2004 bis 6. Juni 2006 als Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma Y._ im Handelsregister eingetragen.
Zufolge Konkurseröffnung der Firma S._ am ... löste diese das
Arbeitsverhältnis am 10. April 2006 auf. Die Firma wurde am ... im
Handelsregister gelöscht.
V._ meldete sich am 26. April 2006 zur Arbeitsvermittlung und zum
Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung
vom 22. Januar 2007 bejahte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich den Leistungsanspruch ab 15. Mai 2006 und gewährte
Taggelder auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr.
8'083.-. Hierauf kam die Arbeitslosenkasse verfügungsweise am 25.
Oktober 2007 zurück und verneinte in Rückforderung bereits
ausgerichteter Leistungen für die Monate Oktober und November 2006
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund seiner
arbeitgeberähnlichen Stellung in der Firma Y._ bis zu deren
Löschung am ... und der fortdauernden Stellung als Mitglied des
Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der X._ AG.
Die dagegen erhobene Beschwerde des V._ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
31. Juli 2008 in dem Sinne gut, dass es die (als Einspracheentscheid
behandelte) Verfügung vom 25. Oktober 2007 aufhob und die Sache an
die Kasse zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre.
A.b Nachdem die Arbeitslosenkasse im Rahmen des Gutglaubensschutzes
abgeklärt hatte, ob der Versicherte sich - wenn er korrekt von der
Verwaltung informiert worden wäre - sofort als
Verwaltungsratsmitglied der X._ AG wie auch als Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma O._ und der Firma S._ (in
Liquidation) hätte löschen lassen, bejahte sie die
Anspruchsberechtigung unter vertrauensschutzrechtlichem Gesichtspunkt
ab 22. Mai 2006 und legte den versicherten Verdienst auf Fr. 4'134.-
fest (Verfügung vom 4. Februar 2009 und Einspracheentscheid vom
30. November 2009).
B.
Die von V._ hiegegen geführte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
31. August 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt V._ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei ihm, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr.
8'900.-, ab 16. Mai 2006 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Ferner sei im Falle des Obsiegens eine angemessene
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren festzusetzen,
eventualiter sei die Sache zur Festlegung der Prozessentschädigung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde
schliesst, haben kantonales Gericht und Staatssekretariat für
Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung
ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu
prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.)
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer
allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs.
1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Die Arbeitslosenkasse bejahte den guten Glauben des Versicherten
und ging davon aus, er hätte, sofern er von der Verwaltung in
Nachachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG)
korrekt über seinen fehlenden
Arbeitslosenentschädigungsanspruch bei gleichzeitiger
arbeitgeberähnlicher Stellung in den fraglichen Unternehmungen
informiert worden wäre, sämtliche Funkionen als
Verwaltungsrat sowie Gesellschafter und Geschäftsführer in
den genannten Firmen bei der Anmeldung zum Leistungsbezug aufgegeben.
Dies ist mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer bereits
anfangs November 2006 wieder von der Arbeitsvermittlung aufgrund seiner
Auftragsabwicklung über der Group X._ AG, dessen Mitglied des
Verwaltungsrats er bis heute geblieben ist, abmelden konnte, immerhin
fraglich.
Streitig und zu beurteilen ist hier jedoch einzig die Höhe des dem
Taggeldanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes und dabei
die Frage, auf welche Lohnsumme aus dem Arbeitsverhältnis mit der
Firma S._ abzustellen ist.
2.2 Nach dem Gesetz gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines
Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich
vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen
(Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung
des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich
erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu
bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 S. 450 f.; 128 V 189 E. 3a/aa S. 190,
je mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet
ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen
Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem
grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im
Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 S. 451 mit
Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt
sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver
Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind,
praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190 mit
Hinweis; vgl. zum Ganzen auch: ARV 2006 Nr. 19 S. 226 E. 1 [C 5/06],
2003 Nr. 9 S. 114 E. 1 und 4.1 [C 9/2], 1999 Nr. 7 S. 27 E. 1 [C
359/97]; Urteile 8C_20/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.1, C 155/06 vom 3.
August 2007 E. 3.2).
3.
3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer mit der Firma S._ am 1. September 2004
arbeitsvertraglich ein Monatsgehalt von Fr. 11'000.- vereinbart,
welches ab Arbeitsbeginn bis Juni 2005 auch tatsächlich ausbezahlt
worden war. Die Löhne der Monate Juli und August 2005 gingen nur
noch teilweise und verspätet ein, seit September 2005 erfolgten
keine Lohnzahlungen mehr.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bewusst zur
Überbrückung der vorübergehenden Illiquidität des
Unternehmens auf eine Auszahlung der Löhne verzichtet, was aber
keinem grundsätzlichen Lohnverzicht gleichkomme. Es liege weder
eine fiktive Lohnabrede im Sinne von BGE 128 V 189 vor, noch sei sonst
wie ein missbräuchliches Verhalten zu erkennen.
3.3 Vorab ist dem Versicherten entgegenzuhalten, dass es keinen
Nachweis eines konkret erfolgten Missbrauchs bedarf. Massgebend ist
einzig, ob eine Missbrauchsgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann,
was hier zu verneinen ist. Es kann zwar namentlich dann auf den
vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem
langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war (in AJP 1994 S.
1460 ff. publiziertes Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 14/94 vom 31. Mai 1994). Im Gegensatz zum
soeben erwähnten Urteil bestand aber vorliegend einerseits nicht
ein langjähriges Arbeitsverhältnis, sondern der Versicherte
hatte lediglich über einen Zeitraum von zehn Monaten den
vereinbarten Lohn erhalten, wobei bezüglich der
Zahlungsmodalitäten bereits ab November 2004
Unregelmässigkeiten in Form von (verspäteten) Teilzahlungen
bestanden. Vor allem aber konnte er hier als
geschäftsführender Gesellschafter der Firma S._ sowie
Verwaltungsratsmitglied der eng damit verbundenen Group X._ AG die
Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen. Als
Gesellschafter und als betriebsleitendes Organ trug der
Beschwerdeführer von Anfang an ein unternehmerisches Risiko, das
nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden kann.
Dieses Risiko musste ihm umso mehr bewusst sein, als es sich um eine
erst im April 2004 gegründete Unternehmung handelte, die sich im
Aufbau befand und demnach keinesfalls finanziell und wirtschaftlich
stabil war. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der seit November 2004
bestehenden Schwierigkeit der Firma, die (hohe) Lohnsumme
regelmässig und vollständig auszurichten. Auch wenn
anfänglich die Gehaltsforderungen erfüllt werden konnten,
wurde gleich wie im Urteil 8C_743/2008 vom 9. Februar 2009 (publ. in:
SVR 2009 AlV Nr. 8 S. 27) die Lohnauszahlung bewusst vom
unternehmerischen Erfolg der Arbeitgeberfirma abhängig gemacht und
damit auch das Risiko der Nichteinbringlichkeit in Kauf genommen. Die
Arbeitslosenentschädigung, die sich nach der Höhe des
versicherten Verdienstes richtet, darf jedoch nicht zur Absicherung des
unternehmerischen Risikos verwendet werden. Dies hat das Bundesgericht
im erwähnten Urteil als zweckwidrig und damit
rechtsmissbräuchlich bezeichnet.
3.4 Der überdies geltend gemachte Einwand des
Beschwerdeführers, es müsse - entgegen der von der Kasse
vorgenommenen Berechnungsweise des versicherten Verdienstes - das ganze
Gehalt des Monats April 2005 in der Höhe von Fr. 11'000.-
berücksichtigt werden, geht fehl: Die Arbeitslosenkasse führt
in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend aus, dass hier
die letzten zwölf Beitragsmonate vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 10. April 2006 massgebend sind (11. April
2005 bis 10. April 2006; Art. 37 Abs. 2 AVIV), da der
Bemessungszeitpunkt, unabhängig von der Anmeldung zum
Leistungsbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren
Verdienstausfalls beginnt (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Deshalb kann für
den Monat April 2005 lediglich der für die Zeit vom 11. bis 30.
April 2005 ausbezahlte Lohnanteil berücksichtigt werden.
3.5
3.5.1 In der Beschwerde wird schliesslich die Verletzung des Anspruchs
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die
Kasse den Beschwerdeführer vor Erlass der
Wiedererwägungsverfügung nicht angehört habe.
3.5.2 Zum einen hat die Kasse den Versicherten unter Beachtung der
Regeln bei einer reformatio in peius (vgl. Art. 12 Abs. 2 ATSV; BGE 131
V 414 E. 1 S. 416) mit Schreiben vom 19. Juli 2007 im Hinblick auf die
Bemessung des versicherten Verdienstes Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt und ihn zudem auf eine drohende Schlechterstellung mit
der Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache gegen die
Verfügung vom 22. Januar 2007 aufmerksam gemacht. Zum andern
bildet die Rechtmässigkeit der Wiedererwägungsverfügung
vom 25. Oktober 2007 nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Damit ist auch
die Rüge der Gehörsverletzung nicht stichhaltig.
3.6
Nach dem Gesagten hat es mit der vorinstanzlichen Bestätigung des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Mai 2006 auf der
Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'134.- sein Bewenden.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2011