8C_241/2008
Urteil vom 25. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Flückiger.
Parteien
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
D.________,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. Februar 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene D.________ war bei der Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend: Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert, als er
sich am 7. Februar 2007 einer Katarakt-Operation unterzog. Die Helsana
übernahm die Kosten dieser Operation in Höhe von Fr. 2'700.-.
Bereits vor und erneut nach dem Eingriff forderte sie den Versicherten
auf, sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(nachfolgend: IV) zum Leistungsbezug (medizinische
Eingliederungsmassnahmen) anzumelden. Nachdem dies unterblieben war,
meldete die Helsana ihrerseits D.________ bei der IV an (Schreiben vom
6. Juli 2007).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 trat die IV-Stelle Bern nicht
auf das Leistungsbegehren ein. Zur Begründung erklärte sie,
die Helsana sei nicht legitimiert, den Versicherten anzumelden.
B.
In Gutheissung der dagegen von der Helsana erhobenen Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angefochtene Verfügung auf
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück "zum weiteren Vorgehen
im Sinne der Erwägungen". In den Erwägungen hielt das Gericht
fest, die IV-Stelle habe auf die Anmeldung vom 6. Juli 2007 einzutreten
und die erforderlichen Abklärungen zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht vorzunehmen (Entscheid vom 14. Februar 2008).
C.
Die IV-Stelle Bern erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben.
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) deren Gutheissung
beantragt.
Erwägungen:
1.
1.1 Indem das kantonale Gericht einzig über die Eintretensfrage
entschied und die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtete,
hat es nach der Terminologie des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) einen Vorentscheid
gefällt (Urteil 8C_13/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1; vgl. BGE 133
V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit nur
dann einzutreten, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).
1.2 Bleibt es beim angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts,
muss die IV-Stelle darüber befinden, ob die Voraussetzungen
für die Übernahme der Kosten der Katarakt-Operation
erfüllt sind. Trifft dies zu, hat sie - aufgrund ihrer Bindung an
den kantonalen Gerichtsentscheid - die Leistungen verfügungsweise
zuzusprechen. Die Verwaltung könnte ihre eigene Verfügung
nicht anfechten und damit auch nicht verhindern, dass diese in
Rechtskraft erwächst. Dadurch erlitte sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und anderer Erlasse wie des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; ; SR 830.1) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden
Fall sind noch die früheren Gesetzesfassungen anwendbar (vgl. BGE
132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
3.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle auf die
Anmeldung vom 6. Juli 2007 hätte eintreten müssen, welche die
Helsana in eigenem Namen für D.________ einreichte. Das kantonale
Gericht hat die Frage bejaht, während sie von der
Beschwerdeführerin verneint wird.
4.
4.1 Wer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erhebt, hat
sich auf amtlichem Formular anzumelden und eine Ermächtigung zur
Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen (Art. 65 Abs. 1 IVV).
Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein
gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den
Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen
(Art. 66 Abs. 1 IVV).
4.2 Die Helsana ist für die Kosten der Katarakt-Operation in
Höhe von Fr. 2'700.- aufgekommen. Darin liegt offensichtlich weder
eine regelmässige Unterstützung noch eine dauernde Betreuung
im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV. Falls die dortige Umschreibung der
Anmeldeberechtigung als abschliessend zu gelten hat, war der
Nichteintretensentscheid der IV-Stelle korrekt. Im Folgenden bleibt zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine andere
Rechtsgrundlage zur Anmeldung befugt ist.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin leitet ihre Anmeldebefugnis daraus ab, dass
sie gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG für die Übernahme
der Operationskosten vorleistungspflichtig gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin und ihr folgend das BSV bestreiten
zunächst das Bestehen einer Vorleistungspflicht. Sie machen
geltend, eine solche setze voraus, dass der betroffene Versicherer im
Zeitpunkt seiner Zahlung bezweifle, ob er für die
Leistungserbringung zuständig sei. Ein solcher Zweifel könne
allenfalls bejaht werden, wenn der Versicherungsträger die
berechtigte Person vor oder bei der Erbringung seiner eigenen Leistung
auffordere, sich bei einer anderen Sozialversicherung anzumelden. Im
Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens habe der
Krankenversicherer indessen erklärt, er habe die Kosten der
Kataraktoperation übernommen und die berechtigte Person erst im
Nachhinein zur Anmeldung bei der IV aufgefordert.
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Helsana den Versicherten
bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2007, unmittelbar nach Eingang der
Information über die für den 7. Februar 2007 vorgesehene
Operation und vor der Erbringung ihrer Leistung, aufgefordert hat, sich
bei der Invalidenversicherung anzumelden. Damit ist der für die
Vorleistungspflicht kennzeichnende Zweifel an der (definitiven) eigenen
Leistungspflicht (vgl. Art. 70 Abs. 1 ATSG und Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 917 Art. 70 N 17)
gegeben. Es ist daher nicht näher zu untersuchen, wie die Sache
andernfalls zu beurteilen wäre.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die (erfüllte) Vorleistungspflicht des
Krankenversicherers nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG diesem das Recht
verschafft, die versicherte Person unabhängig von deren Willen bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen)
anzumelden.
6.1 Hat ein vorleistungspflichtiger Versicherungsträger Leistungen
erbracht und wird der Fall von einem anderen Träger
übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner
Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG). Um die
Übernahme des Falles durch den zuständigen Träger zu
gewährleisten, bestimmt Art. 70 Abs. 3 ATSG, die berechtigte
Person habe sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherern
anzumelden. Kommt die versicherte Person, wie hier, der ihr durch diese
Bestimmung auferlegten Verpflichtung nicht nach, stellt sich die Frage
nach den rechtlichen Konsequenzen dieses Verhaltens. Das Gesetz
enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Dementsprechend
hat das Gericht eine Regel aufzustellen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB).
Im Schrifttum werden dazu verschiedene Positionen vertreten:
6.1.1 Eine Lehrmeinung verneint (implizit) ein Anmelderecht des
vorleistenden Versicherungsträgers und spricht diesem stattdessen
- ausgehend von den bereichsspezifischen Regelungen auf
Verordnungsstufe in Art. 51 Abs. 2 UVV (SR 832.202) und 29 Abs. 2 MVV
(SR 833.11) - die Befugnis zu, die eigenen Leistungen davon
abhängig zu machen, dass die versicherte Person ihrerseits die
Anmeldung vornimmt (Franz Schlauri, Die zweigübergreifende
Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des
Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 137 ff., 180). Einen
ähnlichen Standpunkt vertritt die Beschwerdeführerin.
6.1.2 Eine andere Auffassung leitet die Anmeldebefugnis aus einer
Analogie zur Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG ab (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 923 Art. 70 N 35 am
Ende; derselbe, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, 2. Auflage Basel 2007 [nachfolgend: SBVR], S. 329 N 276)
oder bezeichnet diese Konzeption als noch nicht abschliessend
geklärt (Thomas Gächter, Grundlegende Prinzipien des
Koordinationsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri,
Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination, St. Gallen 2006,
S. 9 ff., 54 f.).
6.1.3 Nach Ansicht eines weiteren Autors kommt die Nichtanmeldung
faktisch einem Verzicht auf Leistungen gleich. Dieser könne jedoch
nur schriftlich erfolgen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 ATSG) und sei
überdies nichtig, sofern schutzwürdige Interessen Dritter
beeinträchtigt würden. Deshalb sei der vorleistungspflichtige
Versicherer als legitimiert zu betrachten, die Anmeldung vorzunehmen
(Hans-Jakob Mosimann, Vorleistungen nach ATSG, in: Schaffhauser/Kieser
[Hrsg.], Das prekäre Leistungsverhältnis im
Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2008, S. 107 ff., 112 f.).
6.1.4 Schliesslich wird die Anmeldebefugnis auch aus dem Grundsatz der
Einheit des Prozesses abgeleitet: Ein vorleistungspflichtiger
Versicherer sei legitimiert, den Entscheid eines anderen Trägers
auf dem Rechtsmittelweg anzufechten (Befugnis zur Anfechtung "pro
Adressat"; vgl. BGE 134 V 153 E. 5.4 S. 159 f. mit Hinweisen; zum
Verhältnis IV-KV siehe Art. 88quater Abs. 1 IVV sowie Maria
Londis, Das Verhältnis der Krankenversicherer zu den anderen
Sozialversicherungen, SZS 2001 S. 132 ff., 133 f.). Er müsse
deshalb den entsprechenden Anspruch auch mittels Anmeldung geltend
machen können (Ueli Kieser, Vorleistungspflichten der
Pensionskassen nach BVG und ATSG - Fragen und einige Antworten, in:
Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Die 1. BVG-Revision. Neue
Herausforderungen - Praxisgerechte Umsetzung, St. Gallen 2005, S. 101
ff., 109).
6.2 Die erwähnten Positionen sind in grundsätzlicher Hinsicht
wie folgt zu beurteilen:
6.2.1 Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG begründet
keine Pflicht des empfangenden Trägers, auf ein Leistungsgesuch
einzutreten. Ihr Zweck besteht darin, zu verhindern, dass ein Gesuch
nur deshalb materiell unbehandelt bleibt, weil es bei einer
unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Im Fall der
Vorleistung liegt keine derartige Konstellation vor, denn der
vorleistende Versicherungsträger ist zur Leistungserbringung an
die versicherte Person zuständig. Die spätere Abwicklung im
Verhältnis zwischen Versicherungsträgern beschlägt nicht
den Anwendungsbereich von Art. 30 ATSG. Ebenso wenig besteht eine
Grundlage für einen Analogieschluss.
6.2.2 Der Standpunkt, die Anmeldebefugnis lasse sich aus der mit der
Vorleistungspflicht verbundenen Beschwerdelegitimation ("pro Adressat")
ableiten, wird - entgegen der Argumentation des BSV in seiner
Vernehmlassung - durch die ältere Rechtsprechung gestützt.
Danach muss, wer aus eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(gemäss dem bis Ende 2006 gültig gewesenen Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) führen
kann, auch im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Anmeldeverfahren
aus eigenem Recht legitimiert sein (BGE 98 V 54 E. 1 S. 55 f.; kritisch
dazu: Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 136 ff. N 305 ff.). In jüngeren Urteilen
betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls den
engen Zusammenhang zwischen der Legitimation, einen bestimmten Anspruch
auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, und der Befugnis, die
versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug dieser Leistung
anzumelden (BGE 130 V 560 E. 4.3 S. 568 mit Hinweis auf Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 153; SVR 2005
AlV Nr. 5 S. 13 E. 3.1, C 12/04; Urteil I 559/05 vom 31. März
2006, E. 2.2). Die Ableitung eines Anmelderechts aus dem Grundsatz der
Einheit des Prozesses ist somit prinzipiell denkbar.
6.2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 ATSG kann die berechtigte Person
auf Versicherungsleistungen verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu
erklären. Er ist nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen
von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen
beeinträchtigt werden (Art. 23 Abs. 2 ATSG). In casu liegt kein
schriftlicher Verzicht auf Leistungen vor. Die Lehre betrachtet das
einfache Unterlassen der Anmeldung nicht als Verzicht im Sinne von Art.
23 ATSG (Ghislaine Frésard-Fellay, De la renonciation aux
prestations d'assurance sociale [art. 23 LPGA/ATSG], HAVE 2002 S. 335
ff., 337; Ueli Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: SBVR, S. 256 N 60 und S. 267 N
94; derselbe, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 23 N 7
und Art. 29 N 13; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, S.
811 N 1197; André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung
der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg
2005 S. 77). Die Annahme einer Nichtigkeit in analoger Anwendung von
Art. 23 ATSG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Nichtanmeldung im
konkreten Zusammenhang qualifizierende Elemente aufweist. Als
Konsequenz der Annahme von Nichtigkeit wäre die Bejahung eines
Anmelderechts des betroffenen Sozialversicherers möglich.
6.3
6.3.1 Soweit das ATSG einen Versicherungsträger für
vorleistungspflichtig erklärt, statuiert es in Art. 70 Abs. 3 ATSG
eine Verpflichtung der versicherten Person, ihre Ansprüche
gegenüber anderen Versicherern anzumelden. Daraus wird deutlich,
dass der Anmeldung in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt.
Das Gesetz überlässt es nicht dem Belieben der versicherten
Person, ob sie sich beim zuständigen Versicherer anmelden will.
Das Unterlassen der Anmeldung - unter Missachtung der entsprechenden
gesetzlichen Verpflichtung - hat in diesem Zusammenhang nicht nur zur
Folge, dass der entsprechende Anspruch mit der Zeit erlischt (vgl. Art.
24 Abs. 1 ATSG), sondern verunmöglicht es auch der
Beschwerdegegnerin, welche Vorleistungen erbracht hat, eine auf Art. 71
ATSG gestützte Forderung geltend zu machen. Diese Auswirkungen
sind in ihrer Intensität jenen eines formellen Verzichts im Sinne
von Art. 23 ATSG gleichzusetzen. Sie lassen sich vermeiden, wenn der
Träger, welcher Vorleistungen erbracht hat, die Anmeldung aus
eigenem Recht vornehmen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit
des Prozesses ist ein berechtigtes Interesse des
vorleistungspflichtigen Versicherers gegeben, welches die Annahme einer
Anmeldebefugnis rechtfertigt. Die Frage nach den rechtlichen
Konsequenzen einer Verletzung der Anmeldepflicht gemäss Art. 70
Abs. 3 ATSG ist deshalb dahingehend zu beantworten, dass derjenige
Sozialversicherungsträger, welcher in Erfüllung einer
Verpflichtung nach Art. 70 Abs. 1 und 2 ATSG Vorleistungen erbracht
hat, die versicherte Person aus eigenem Recht beim von ihm als
zuständig erachteten Träger anmelden kann. Damit kann offen
bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gesichtspunkte der
Einheit des Prozesses (E. 6.1.4 hiervor) und der Nichtigkeit eines
Verzichts (E. 6.1.3 hiervor) auch in anderen Konstellationen eine
Anmeldebefugnis Dritter zu begründen vermögen.
6.3.2 Nach dem Gesagten kann die versicherte Person den
vorleistungspflichtigen Sozialversicherer nicht daran hindern, beim
letztendlich zuständigen Versicherungsträger im Rahmen von
Art. 71 ATSG die Rückerstattung der Vorleistungen zu verlangen.
Unterlässt sie die Anmeldung, ist der Versicherer, welcher
Vorleistungen erbracht hat, befugt, diese aus eigenem Recht
vorzunehmen. Das Anmelderecht steht demnach neben den in Art. 66 Abs. 1
IVV genannten Berechtigten auch dem im Verhältnis zur
Invalidenversicherung vorleistungspflichtigen Träger zu, welcher
seine gesetzliche Vorleistungspflicht erfüllt hat. Soweit Rz. 1015
des Kreisschreibens über das Verfahren in der
Invalidenversicherung (KSVI) etwas anderes besagt, ist die
Verwaltungsweisung nicht rechtmässig.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, auch bei
Vorliegen einer Anmeldebefugnis Dritter könne nur der
(urteilsfähige) Versicherte selbst die für die
Anspruchsprüfung erforderliche Entbindung von der Schweigepflicht
vornehmen. Es sei davon auszugehen, dass die entsprechende
Ermächtigung nicht erteilt würde. Deshalb hätte das
Leistungsgesuch ohnehin (gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG) durch
einen Nichteintretensentscheid erledigt werden müssen. Das
kantonale Gericht habe deshalb zu Unrecht erkannt, die IV-Stelle
müsse auf die Anmeldung des Krankenversicherers eintreten und in
der Folge das Abklärungsverfahren durchführen.
7.2 Nach der zu Art. 66 Abs. 2 IVV ergangenen Rechtsprechung umfasst
die zulässige Anmeldung durch Drittpersonen die Entbindung von
Geheimnisträgern (insbesondere Ärztinnen und Ärzten) von
ihrer Schweigepflicht nicht. Diese ist der (urteilsfähigen)
versicherten Person vorbehalten (BGE 120 V 435 E. 2b S. 438 f.; Urteil
I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2.4 am Ende). Im vorliegenden Kontext ist
jedoch zu beachten, dass der Versicherte durch die Geltendmachung
seines Anspruchs auf Kostenübernahme beim obligatorischen
Krankenpflegeversicherer den behandelnden Arzt im Verhältnis zu
diesem Versicherungsträger von der Schweigepflicht entbunden hat.
Diese Entbindung entfaltet auch insoweit Wirkung, als der
vorleistungspflichtige Krankenversicherer anschliessend den bezahlten
Betrag bei der - nach seiner Auffassung - letztlich zur
Kostenübernahme verpflichteten IV-Stelle einfordern will. Eine
zusätzliche Entbindungserklärung ist in dieser spezifischen
Konstellation nicht erforderlich. Wie es sich verhält, falls die
Organe der Invalidenversicherung für die Anspruchsprüfung
weitere Informationen benötigen, über die der
Krankenversicherer nicht verfügt und welche einer
Geheimhaltungspflicht unterliegen, ist im vorliegenden Verfahren nicht
näher zu prüfen. Dasselbe gilt für die vom BSV
thematisierten Auswirkungen der 5. IV-Revision (E. 2 hiervor),
insbesondere die in diesem Zusammenhang eingefügten, seit 1.
Januar 2008 in Kraft stehenden und deshalb vorliegend nicht anwendbaren
Art. 6a IVG und Art. 66 Abs. 1bis IVV.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle die Anmeldung vom 6.
Juli 2007 hätte behandeln müssen. Das kantonale Gericht hat
die gegen den Nichteintretensentscheid vom 29. Oktober 2007 erhobene
Beschwerde zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der
unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich zwei
Sozialversicherungsträger gegenüberstehen, gilt für die
Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG,
während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (Urteile
9C_799/2007 vom 25. April 2008, E. 4, und 8C_13/2007 vom 28. Januar
2008, E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 134 V 153]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2009