8C_245/2007
Urteil vom 22. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer,
Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin Polla.
O._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T.
Isler, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004
Zürich, Beschwerdegegnerin.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 19. März 2007.
Sachverhalt:
A. Der 1944 geborene O._ meldete sich am 12. November 2004 bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er vom 1.
Februar 1994 bis 31. Oktober 2004 als Geschäftsführer und
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Firma H._ AG tätig
gewesen war. Mit Verfügung vom 30. September 2005 verneinte die
Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der
Beitragszeit, da der Lohnfluss nicht bewiesen sei. Mit Verfügung
vom 22. November 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse wiederum den
Leistungsanspruch und begründete dies neu mit der fehlenden
Anspruchsberechtigung wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung des
Versicherten bei der Firma H._ AG. Daran hielt sie auf Einsprache hin
fest, wobei das verfügungsweise am 21. November 2005 eingeleitete
Rückforderungsverfahren sistiert wurde (Einspracheentscheid vom
17. Januar 2006).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher O._ um Zusprechung von
Versicherungsleistungen ab 1. November 2004 ersuchte, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom
19. März 2007).
C. O._ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. November 2004,
eventualiter ab 12. Dezember 2004, Arbeitslosenentschädigung
auszurichten. Arbeitslosenkasse und Staatssekretariat für
Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.
105 Abs. 2 BGG).
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die
Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf
arbeitgeberähnliche Personen, welche
Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236),
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer bis zu seiner
Entlassung am 30. November 2004 als Geschäftsführer des
Hotels X._ tätig, das von der H._ AG betrieben wurde, wobei er die
Tätigkeit infolge Geschäftsaufgabe verlor. Ebenso steht fest,
dass der Beschwerdeführer bis zur Löschung im Handelsregister
mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am 20.
Dezember 2005 als einzelzeichnungsberechtiger Verwaltungsrat der H._ AG
fungierte, welchem ausserdem sein Wohnungspartner K._ als
Präsident und Mehrheitsaktionär angehörte. Damit ist
insbesondere die Frage zu klären, wann er die als Gesellschafter
und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat innegehabte
arbeitgeberähnliche Stellung verloren hat.
3.2 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dem
Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied von Gesetzes wegen
massgebliche Entscheidungsbefugnis zukommt (Art. 716f. OR), woraus sich
die arbeitgeberähnliche Stellung ergibt. Entgegen Verwaltung und
Vorinstanz kommt es jedoch bei Personen mit arbeitgeberähnlichen
Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht
auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an. Nach der
Rechtsprechung ist vielmehr in Angleichung an die Praxis nach Art. 52
AHVG der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam
wird, massgebend (ARV 2000 Nr. 34 S. 176 zu Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE
126 V 134 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Beendigung der
Verwaltungsratsstellung ist vorliegend daher das mit
Rücktrittsschreiben vom 12. Dezember 2004 erfolgte effektive
Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und nicht die Löschung im
Handelsregister oder die Publikation im SHAB, zumal sich die
Löschung des Eintrags, aus welchen Gründen auch immer,
verzögern kann (Urteil C 426/00 vom 7. August 2001, E. 3). Im
Weiteren ergeben sich gestützt auf den vom
Sozialversicherungsgericht ermittelten Sachverhalt (vgl. E. 1)
keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nach seinem
Rücktritt als Verwaltungsrat tatsächlich Einfluss auf die
Entscheidfindung der Gesellschaft nahm. Im Gegensatz zum im
vorinstanzlichen Entscheid erwähnten Urteil C 278/05 vom 15.
März 2006 beurteilten Sachverhalt nahm hier der Versicherte auch
nicht mehr in seiner Funktion als Verwaltungsrat an einer
Generalversammlung teil. Der vom kantonalen Gericht getroffene
rechtliche Schluss, dem Rücktrittsschreiben vom 12. Dezember 2004
komme insofern keine massgebende Bedeutung zu, als der Versicherte
wegen der unterlassenen Meldung beim Handelsregisteramt weiterhin als
Verwaltungsrat eingetragen geblieben sei und daher erst mit der
Publikation im SHAB am 20. Dezember 2005 seine arbeitgeberähnliche
Stellung verloren habe, trifft daher nicht zu. Insoweit sich aus dem
erwähnten Urteil C 278/05 etwas anderes ergibt, ist daran nicht
festzuhalten. Zu einer Änderung der Rechtsprechung zum
massgebenden Zeitpunkt für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat
besteht kein Anlass (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39; 132 III 770 E. 4
S. 777; 132 V 357 E. 3.2.4.1 S. 360 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Versicherte mit
Rücktrittsschreiben vom 12. Dezember 2004 aus dem Verwaltungsrat
ausgeschieden ist und damit seine arbeitgeberähnliche Stellung
verlor, weshalb ab diesem Datum der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu bejahen ist.
4.
4.1 Die Verwaltung hat im vorinstanzlichen Verfahren erstmals verneint,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom 12. November 2002 bis
11. November 2004 dauernden, zweijährigen Rahmenfrist für die
Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 und 2 AVIG) während mindestens
zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hatte, da er nicht als Unselbstständigerwerbender zu
qualifizieren sei.
4.2 Hinsichtlich der vom kantonalen Gericht nicht abschliessend
beurteilten Frage, ob der Versicherte
arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren
ist, geht aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht klar
hervor, welche Führungs- und Entscheidungskompetenzen beim
Beschwerdeführer lagen und wieweit zivilrechtlich von einem
Unterordnungsverhältnis gesprochen werden kann. Ungeachtet dessen,
ging das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute:
Bundesgericht) bei Personen, die als Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft tätig sind, in der Regel stets von einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit aus und qualifizierte
deren Entschädigung als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs.
2 AHVG (Urteil C 267/04 vom 3. April 2006, E. 4.4.1 mit Hinweis). In
Erwägung 4.4.2 des eben zitierten Urteils wurde in Zusammenfassung
der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass auch im Falle eines
Gesellschafters und einzelzeichnungsberechtigten alleinigen
Geschäftsführers, welcher bei einem Stammkapital von Fr.
20'000.- einen Stammanteil von Fr. 19'000.- hielt und zwischen der
Gesellschaft und dem Versicherten wirtschaftlich Identität
bestand, dennoch aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht
grundsätzlich von einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung
ist auch hier der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer zu
qualifizieren (Urteil C 266/05 vom 13. Juni 2006, E. 2.2), zumal er
weder alleine einzelzeichnungsberechtigt noch Allein- oder
Mehrheitseigentümer der Kapitalgesellschaft war.
5. Mit Blick auf den ebenfalls in Frage gestellten Nachweis des
effektiven Lohnflusses ist nochmals festzuhalten, dass dem Nachweis
tatsächlicher Lohnzahlungen nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 453
E. 3.3 letzter Absatz) nicht der Sinn einer selbstständigen
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der erwähnten Leistung
zu kommt, sondern derjenige eines bedeutsamen, in kritischen
Fällen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung (Urteil C 284/05 vom 25. April
2006, E. 2.5). Der fehlende Nachweis des exakten Lohnes führt - da
nach dem in E.4.2 hievor Gesagten feststeht, dass der
Beschwerdeführer eine solche Beschäftigung während mehr
als zwölf Monaten ausgeübt hat - daher nicht zur Verneinung
des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, sondern ist bei der
Festsetzung des massgebenden versicherten Verdienstes zu
berücksichtigen, wobei sich die mangelnde Bestimmbarkeit der
exakten Lohnhöhe zu Ungunsten des Versicherten auswirkt (Urteil C
284/05 vom 25. April 2006, E. 2.5). Aufgrund des vorinstanzlich in
dieser Frage unvollständig ermittelten Sachverhaltes - eventuell
dienen die im kantonalen Verfahren offerierten Beweise zumindest
indizienhalber (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen, Urteil C 173/05 vom
7. April 2006, E. 1) zur Bestimmung des effektiven Einkommens - ist die
Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie, nach
allfälliger Aktenergänzung, über die Höhe des
Taggeldanspruchs neu befinde.
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat die
Arbeitslosenkasse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da
die Arbeitslosenkassen nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66
Abs. 4 BGG fallen (BGE 133 V 637 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März
2007 und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 17.
Januar 2006 werden aufgehoben mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab
12. Dezember 2004 hat.
2. Die Sache wird an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch in
masslicher Hinsicht neu befinde.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2008