8C_270/2007
Urteil vom 7. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter
Maeschi, Gerichtsschreiberin Polla.
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
M._, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein, Stockerstrasse
39, 8002 Zürich.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. April 2007.
Sachverhalt:
A. M._ meldete sich am 1. September 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an, nachdem ihr das Arbeitsverhältnis bei der Stiftung I._ noch während der
Probezeit gekündigt worden war. Vom 24. November 2005 bis 24. Januar 2006
war sie für die Firma Z._ als Koordinatorin/Organisatorin (sog. Runnerin)
im Rahmen eines befristeten Arbeitseinsatzes (Produktion eines Dokumentarfilms)
in Kuba tätig. Die Arbeitslosenkasse überwies die Sache dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA Zürich) zum Entscheid, welches
die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2005 bejahte, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom 24. November 2005 bis 26. Januar 2006 mangels Wohnens in
der Schweiz jedoch verneinte (Verfügung vom 8. März 2006). Daran hielt es
mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 fest.
B. In Gutheissung der eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid mit der Feststellung auf,
die Versicherte habe ungeachtet der befristeten Tätigkeit im Ausland die
Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz erfüllt
(Entscheid vom 5. April 2007).
C. Das AWA Zürich führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom
10. Juli 2006 zu bestätigen.
M._ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.).
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.
105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
u.a. voraus, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens
in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23
ff. ZGB) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die
Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten
und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben
(BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art.
13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung
nicht Anwendung findet. Eine ausdrückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht
Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor.
Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis
jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG weiterhin Geltung (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel
2007, S. 2233 Rz 181; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003,
Rz 18 zu Art. 13).
2.2 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt
im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das
Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem
voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine
enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteile C 153/03 vom
22. September 2003 und C 183/99 vom 30. November 1999). Im Urteil C 290/03
vom 6. März 2006 (SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute Bundesgericht) fest, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in
der Schweiz auch während eines durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
im Ausland bedingten Auslandaufenthaltes erfüllt sein kann. Im konkreten
Fall ging es um eine Versicherte, welche im Rahmen eines zunächst auf zwei
Monate befristeten und später um wenige Wochen verlängerten Arbeitsverhältnisses
als Schauspielerin für eine Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft in Deutschland
gearbeitet hatte. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte während des vorübergehenden
Auslandaufenthaltes weiterhin auch in der Schweiz nach einer Stelle gesucht
hatte und in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass der Aufenthalt in
Deutschland anderen Zwecken als der Erlangung eines Zwischenverdienstes gedient
hatte, ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Versicherte den Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen während des fraglichen Zeitraums in der Schweiz hatte,
zumal sie an den Wochenenden jeweils an ihren schweizerischen Wohnort zurückgekehrt
war. Das Gericht erachtete die in Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene Voraussetzung
des Wohnens in der Schweiz daher als erfüllt.
3.
3.1 Im Lichte dieser Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, verstösst
es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzung
des Wohnens in der Schweiz im vorliegenden Fall bejaht hat. Nach den im Rahmen
von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts
hat sich die Beschwerdegegnerin während des befristeten Auslandaufenthaltes
weiterhin um Stellen in der Schweiz beworben und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) am 28. Dezember 2006 den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
für November und Dezember 2005 zukommen lassen. Des Weiteren steht fest,
dass sie am 13. Februar 2006 eine Stelle antreten konnte, um die sie sich
am 12. Januar 2006 und damit noch während des Auslandaufenthaltes beworben
hatte. Die Beschwerdegegnerin legte zudem glaubhaft und unwidersprochen dar,
dass sie auch während des Auslandaufenthaltes jederzeit bereit und in der
Lage gewesen wäre, eine Festanstellung anzunehmen und sie den Arbeitsvertrag
ohne Konsequenzen auch vorzeitig hätte auflösen können. Anhaltspunkte dafür,
dass der Auslandaufenthalt anderen Zwecken als der Erlangung eines Zwischenverdienstes
diente, liegen nicht vor. Auch hielt die Versicherte während der Zwischenverdiensttätigkeit
in Kuba weiterhin eine enge Verbindung mit dem schweizerischen Arbeitsmarkt
aufrecht und blieb dabei in Kontakt mit den schweizerischen Versicherungsorganen.
Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vorübergehende
(rund zweimonatige) Auslandaufenthalt zu keinem Unterbruch des gewöhnlichen
Aufenthalts in der Schweiz geführt hat, weshalb die Anspruchsvoraussetzung
des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt ist.
3.2 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts
zu ändern. Dem Einwand, im Gegensatz zu dem im Urteil C 290/03 vom 6. März
2006 beurteilten Sachverhalt eines Auslandaufenthaltes in Deutschland habe
sich die Beschwerdegegnerin in ein weit entferntes Land begeben, weshalb
die Anspruchsvoraussetzungen nur schwer oder gar nicht überprüft werden könnten,
ist entgegenzuhalten, dass allein die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz
zur Diskussion steht, nachdem das AWA Zürich die Vermittlungsfähigkeit der
Beschwerdegegnerin auch für die Dauer des Aufenthaltes in Kuba bejaht hat.
Sodann hat die Beschwerdegegnerin überprüfbare persönliche Arbeitsbemühungen
ausgewiesen und den Tatbeweis dafür erbracht, dass eine (erfolgreiche) Stellenbewerbung
auch unter den gegebenen Umständen möglich war. Fehl geht schliesslich die
Feststellung des AWA, ein Export von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
sei - unter bestimmten Voraussetzungen - lediglich in Länder zulässig, die
zu den EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten gehörten. Um einen Leistungsexport geht
es hier nicht. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin,
welche Wohnsitz in der Schweiz hat, auch während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes
die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit.
c AVIG erfüllte, was nach dem Gesagten zu bejahen ist.
4. Nach Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden
sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der
Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ein Vermögensinteresse handelt, das
Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen
Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. Die Kantone und die mit dem
Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane (Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG)
richten keine Leistungen aus, da hierfür die Kassen zuständig sind (Art.
81 Abs. 1 lit. c AVIG). Sodann hat das AWA kein Vermögensinteresse daran,
ob das Bundesgericht die verfügte Leistungseinstellung bestätigt oder nicht
(Art. 85 Abs. 1 lit. g AVIG). Dem beschwerdeführenden Amt sind daher als
unterliegender Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG) keine Gerichtskosten aufzuerlegen,
was auch der bisherigen Rechtsprechung zum OG entspricht (Urteil 8C_31/2007
vom 25. September 2007, E. 4.5). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
hat das AWA die obsiegende, durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdegegnerin
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Dezember 2007