8C_279/2007
Urteil vom 17. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Frésard, Gerichtsschreiberin Heine.
V._ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. April 2007.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügungen vom 27. März 2006 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
an die Firma V._ AG für die Periode vom 1. April bis 31. Juli 2006. Daran
hielt es mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. April 2007).
C. Die Firma V._ AG führt Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei festzustellen,
dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Das AWA schliesst
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.
105 Abs. 2 BGG).
1.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über
den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), den anrechenbaren
Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a, Abs.
2 und Abs. 3 AVIG; Art. 51 AVIV; ARV 1995 Nr. 19 S. 112), die Voraussetzungen,
unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art.
33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374), sowie das normale
Betriebsrisiko (BGE 119 V 498 E. 1 S. 500) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Verlust des Grosskunden X._ als normales
Betriebsrisiko zu werten ist und somit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
besteht.
2.1 Seit Fabrikationsbeginn ist die Beschwerdeführerin Lieferantin an Grossverteiler,
wobei der Grosskunde X._ ca. 40 % des Umsatzes ausmachte. Per 31. Dezember
2005 kündigte der Grosskunde X._ die Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin,
weshalb diese für das Folgejahr Kurzarbeitsentschädigung geltend machte.
2.2 Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen
Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht den Wegfall des Grosskunden
X._ als normales Betriebsrisiko erachtet. Dem vorinstanzlichen Entscheid
ist zu entnehmen, dass Änderungen auch langjähriger Geschäftsbeziehungen
zum wirtschaftlichen Geschehen gehören, weshalb die Auflösung der vertraglichen
Bindungen zwischen einem Unternehmen und einem seiner Hauptkunden keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen vermag.
2.3 Der Einwand in der Beschwerde, der Wegfall eines Grosskunden wie X._
könne nicht als normales Betriebsrisiko qualifiziert werden, zumal sich die
Firma dadurch in einer aussergewöhnlichen Situation befunden habe, ist nicht
stichhaltig. Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig
festgestellten Sachverhalts (E. 1.1) durfte die Vorinstanz den Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ablehnen, zumal, wie die Beschwerdeführerin selber
ausführt, eine gewisse Abhängigkeit (Klumpenrisiko) seit Anbeginn des Bestehens
der Firma existierte. Die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden, auch
bei gutem Einvernehmen, beinhaltet das vorhersehbare Risiko, bei veränderten
Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (Urteil vom 2. November 2006
E. 1 [C 279/05]). Dieses Klumpenrisiko wurde in Kauf genommen, wobei die
Frage offen bleiben kann, ob die eingetretene Situation gar vermeidbar gewesen
wäre (vgl. auch ARV 1997 Nr. 39 S. 214: Bundesamtliche Weisung zur Produktionseinschränkung
gilt als branchenüblich und eröffnet einer betroffenen Käserei keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung). Die Vorinstanz hat in ihrer Beurteilung,
es handle sich im vorliegenden Fall um ein normales Betriebsrisiko, demnach
kein Bundesrecht verletzt.
3. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind
der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts