8C_293/2008
Urteil vom 30. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft des J.________, gestorben am 13. November 2008,
bestehend aus:
1. S.________,
2. U.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli,
Beschwerdegegner,
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004
Zürich.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. Februar 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene J.________ meldete sich am 30. November / 23.
Dezember 2004 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an,
nachdem er vom 1. November 2003 bis 30. November 2004 bei der Firma
L.________ GmbH angestellt gewesen war. In den Anmeldeformularen gab er
an, bei dieser Firma keine leitende Funktion ausgeübt zu haben
bzw. auszuüben. Im Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2003 wurden
seine Aufgaben mit projektbezogener technischer IT und
betriebswirtschaftlicher Management Beratung umschrieben. Bereits zuvor
war er gemäss der Gründerurkunde der GmbH vom 14. August 2001
bis Ende 2001 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
tätig gewesen. Im Handelsregister blieb er in dieser Funktion bis
am 18. Mai 2004 eingetragen, danach noch bis am 4. Juli 2007 als
einzelzeichnungsberechtigte Person. Als Adresse der Firma war ebenfalls
bis am 4. Juli 2007 die Privatadresse von J.________ eingetragen.
Stammanteile waren auf seinen Namen keine aufgeführt. Bis am 1.
November 2003 war er zeitweilig auch für andere Firmen tätig.
Ab 1. Dezember 2004 bezog J.________ Arbeitslosenentschädigung.
Nach Kenntnisnahme des Berichts des seco über eine bei der Firma
am 14. Juni 2006 durchgeführte Arbeitgeberrevision verneinte die
Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 21. Juli 2006
rückwirkend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
wegen arbeitgeberähnlicher Stellung und forderte zu Unrecht
bezogene Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 74'291.05
zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 26.
September 2006 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2008 teilweise
gut und änderte den Einspracheentscheid insoweit ab, als es die
Rückerstattungsschuld auf Fr. 43'234.65 reduzierte. Zur
Begründung wurde angeführt, zurückgefordert werden
könnten infolge Verwirkung lediglich noch die innerhalb des
letzten Jahres vor Erlass der Rückforderungsverfügung
ausbezahlten Gelder.
C.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während J.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen
lässt, verzichtet die Kasse auf eine Stellungnahme.
Am 13. November 2008 verstirbt J.________, worauf das Verfahren bis zur
Mitteilung der Erben und deren Antritt der Erbschaft ruht. Die
entsprechende Mitteilung ist am 19. Juni 2009 beim Gericht eingegangen.
Erwägungen:
1.
Nachdem der Sistierungsgrund dahingefallen ist, wird das Verfahren
fortgesetzt.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur
Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen (Art. 95 Abs. 1
AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG), zur Verjährung (Art.
25 Abs. 2 ATSG) und zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen
vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung
auf arbeitgeberähnliche Personen, die
Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236
ff.), richtig dargelegt.
3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner die vom Dezember 2004 bis
Mai 2006 ausgerichteten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr.
74'291.05 zweifellos zu Unrecht bezogen hat und gestützt auf Art.
95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich
zurückzuerstatten hat.
Fraglich ist indessen, ob - so Vorinstanz und Beschwerdegegner - der
Rückforderungsanspruch insoweit verwirkt ist, als er über ein
Jahr vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 21. Juli
2006 ausbezahlte Taggelder mit umfasst, womit sich die Forderung auf
Fr. 43'234.65 reduzieren würde, oder ob - so der
Beschwerdeführer - die in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG statuierte
einjährige Verwirkungsfrist mit der Kenntnisnahme des
Revisionsberichts des seco vom 7. Juli 2006 zu laufen begonnen hat,
womit sämtliche seit Dezember 2004 bis Mai 2006 ausbezahlten
Taggelder der Rückerstattung unterliegen würden.
4.
Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf
die formellrechtliche Wirkung des Handelsregisters gemäss Art. 932
f. OR, wonach das darin Eingetragene ab Bekanntmachung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt als jedermann bekannt vorausgesetzt
wird, so auch der Verwaltung. Daraus folgerte sie unter Verweis auf BGE
122 V 270 E. 5b/aa S. 275 auf Grund der Publizitätswirkung des
Handelsregisters, aus welchem die Einzelzeichnungsberechtigung sowie
die der Wohnadresse des Beschwerdegegners entsprechende Anschrift der
Firma ersichtlich waren, müsse sich die Kasse die den
Entschädigungsanspruch ausschliessende arbeitgeberähnliche
Stellung von Anfang an entgegenhalten lassen.
4.1 Tatsächlich hat das Bundesgericht (vormals:
Eidgenössisches Versicherungsgericht) im von der Vorinstanz
angesprochenen Urteil bereits klar zur Frage der Auswirkungen der
Publizitätswirkung des Handelsregisters auf die einjährige
relative Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG
Stellung bezogen und später dann auch wiederholt bestätigt
(etwa: Urteile 8C_527/2007 vom 5. März 2008 und C 267/01 vom 17.
Juli 2002). Danach ist es auch der Verwaltung verwehrt einzuwenden,
eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung im
Handelsregister nicht gekannt zu haben. Ist der Eintrag allein bereits
hinreichend klar bezüglich der einen Entschädigungsanspruch
ausschliessenden Eigenschaft des Leistungsansprechers, beginnt die
Verwirkungsfrist von Anfang an, d.h. mit der ersten Auszahlung der
Taggelder, zu laufen. Eines zweiten Anlasses für den Beginn der
einjährigen relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2
Satz 1 ATSG bedarf es diesfalls nicht (BGE a.a.O.). Gibt der Eintrag
hingegen erst - aber immerhin - Anhaltspunkte, die einer weiteren
Abklärung bedürfen, so zum Beispiel allenfalls beim
Geschäftsführer einer GmbH ohne Gesellschaftereigenschaft
(dazu siehe Urteil 8C_84/2008 vom 3. März 2009, publiziert in: ARV
2009 S. 177), so ist der Beginn der Verwirkungsfrist bei Säumnis
auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit
zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu
ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der
Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden
können (Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweisen,
nicht publiziert in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11;
Urteil C 17/03 vom 2. September 2003, publiziert in: SVR 2004 AlV Nr. 5
S. 13).
4.2 Diese Rechtsprechung zur Publizitätswirkung des
Handelsregisters wird vom seco nicht in Frage gestellt. Es argumentiert
indessen, der Beschwerdegegner habe beim Ausfüllen des Antrags auf
Arbeitslosenentschädigung in Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG die Frage nach einer leitenden Funktion
bei der Firma wahrheitswidrig mit Nein beantwortet. Mangels
gegenteiliger Indizien habe die Verwaltung auf eine
wahrheitsgemässe Auskunft vertrauen dürfen und sei daher
nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht
gehalten gewesen, das Handelsregister effektiv zu konsultieren; die
einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2
Satz 1 ATSG dürfe in solchen Fällen daher erst als ab
konkreter Kenntnisnahme vom rückforderungsbegründenden
Sachverhalt ausgelöst betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer will mit anderen Worten die
Nachlässigkeit der Kasse mit der allfälligen Auskunfts- oder
Meldepflichtverletzung des Beschwerdegegners aufwiegen. Anhaltspunkte
für eine solche Interpretation erblickt er dabei in einigen
Urteilen des Bundesgerichts (vormals: Eidgenössisches
Versicherungsgericht), worin zwar stets die Publizitätswirkung des
Handelsregistereintrags als massgeblich für die
Fristauslösung erklärt, indessen darüber hinaus auch mit
den der Kasse konkret zur Verfügung gestandenen Unterlagen
argumentiert worden sei.
4.3 Richtig ist, dass die Verwaltung bei der Abklärung der
Anspruchsvoraussetzungen sich auf die Mitwirkung der Antrag stellenden
Person stützen darf, was sie im konkreten Fall auch tat, indem sie
den Beschwerdegegner beim Ausfüllen des Antragsformulars die Frage
beantworten liess, ob er am Betrieb, d.h. an der Firma L.________ GmbH
als letzter Arbeitgeberin, beteiligt oder bei dieser in leitender
Funktion (z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder
Gesellschafter, Geschäftsführer in einer GmbH, etc.) ist bzw.
war, was seitens des Versicherten verneint wurde.
4.4 Auch muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner das
Formular bewusst falsch ausgefüllt hat oder die Falschauskunft bei
gebotener Sorgfalt zumindest hätte erkennen müssen. Denn die
Frage war unmissverständlich und insbesondere auch auf die
Vergangenheit ausgerichtet. Sodann wurde als Beispiel ausdrücklich
die Geschäftsführertätigkeit einer GmbH erwähnt.
Falls bei ihm dennoch Unklarheiten ob der mit Ja oder Nein zu
beantwortenden Frage bestanden hätten, insbesondere weil er etwa
die Frage als möglicherweise auf den Zeitraum des letzten
Arbeitsverhältnisses beschränkt interpretierte, hätte es
an ihm gelegen, entweder an entsprechender Stelle ein Fragezeichen auf
dem Antragsformular mit dem Verweis auf die formal am 18. Mai 2004
beendete Geschäftsführertätigkeit anzubringen, oder aber
die Kasse unter Hinweis auf diese Begebenheit vor der definitiven
Antwort auf dem Anmeldeformular zu konsultieren. Gesagtes gilt auch,
falls beim Beschwerdegegner Unsicherheiten darüber bestanden
hätten, welche Art von Geschäftsführertätigkeit von
der Frage wirklich erfasst wurde, wie von ihm letztinstanzlich
sinngemäss vorgetragen.
4.5 Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Verwaltung je nach Antwort
auf dem Fragebogen bei Fehlen anderer Anhaltspunkte aus
Praktikabilitätsgründen auf weitere Abklärungen zur
Funktion des Antragstellers, namentlich auf eine Konsultation des
Handelsregisters, verzichtet. Indessen kann nicht gesagt werden, dessen
Beizug sei deswegen unzumutbar (Urteile C 267/01 vom 17. Juli 2002; C
71/01 vom 30. August 2001).
4.6 Letztlich ändert all dies aber nichts an der vom Gesetzgeber
vorgegebenen Publizitätswirkung des Handelsregisters, welche
besagt, dass jedermann dessen Inhalt kennt, was in concreto bedeutet,
dass die Verwaltung - im Übrigen genauso wie der Beschwerdegegner
(dazu siehe weiter unten) - von Gesetzes wegen bereits zum Zeitpunkt
der Anmeldung zum Leistungsbezug über die nach wie vor vorhandene
Einzelzeichnungsberechtigung wie auch über die der Wohnadresse des
Beschwerdegegners angegliederte Adresse der Firma Bescheid wissen
musste. Bereits dies hätte zumindest Anlass für weitere
Abklärungen zur arbeitgeberähnlichen Stellung sein
müssen. Eines weiteren Anhaltspunktes bedurfte es demnach nicht,
insbesondere nicht eines weiteren Hinweises dazu im Anmeldeformular (in
diesem Sinne bereits: BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 275; Urteile
8C_855/2008 vom 27. März 2009; 8C_527/2007 vom 5. März 2008;
C 267/01 vom 17. Juli 2002).
4.6.1 Dies mag im Einzelfall aus Sicht der Verwaltung zu einem
unbefriedigenden Ergebnis führen. Indessen darf nicht unbeachtet
bleiben, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene formellrechtliche Wirkung
gegenüber jedermann gilt, mithin auch dem Leistungsansprecher.
So hielt die Vorinstanz dem Einwand des Beschwerdegegners, er sei davon
ausgegangen, die in der eingereichten Gründungsurkunde der
Gesellschaft vorgesehenen Befristung seiner (interimistisch)
ausgeübten Geschäftsführertätigkeit bis 31.
Dezember 2001 hätte automatisch das Erlöschen seiner Funktion
als Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter nach
sich gezogen, ebenfalls den effektiven Handelsregistereintrag entgegen;
danach bestand nach wie vor eine Einzelzeichnungsberechtigung.
4.6.2 Eine Korrektur des aus der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1
ATSG in Verbindung mit Art. 933 Abs. 1 OR, sich ergebenden Fristenlaufs
wäre höchstens bei Verletzung des sowohl für
Behörden als auch Private allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes
des Rechtsmissbrauchsverbots denkbar (BGE 123 III 220 E. 3). Es
bedürfte einer qualifizierten Falschauskunft mit der Absicht des
Erschleichens von Leistungen mit Wissen um die Verwaltungspraxis.
Hierfür fehlt es aber vorliegend an hinreichend klaren
Anhaltspunkten. Allein verwaltungsökonomische Überlegungen
können dagegen nicht zur Aufhebung der vom Gesetzgeber
vorgegebenen formellrechtlichen Wirkung des Handelsregistereintrags
führen.
4.6.3 Nichts anderes ist den vom seco angerufenen Urteilen 8C_527/2007
vom 5. März 2008, C 267/01 vom 17. Juli 2002 und C 71/01 vom 30.
August 2001 (sodann: Urteil 8C_855/2008 vom 27. März 2009) zu
entnehmen.
Darin zeigte das Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches
Versicherungsgericht) im Sinne einer erweiterten Begründung
lediglich auf, dass die Verwaltung die Unrechtmässigkeit der
Leistungserbringung in concreto bereits allein auf Grund von ausserhalb
des Handelsregistereintrags liegenden Umständen hätte
frühzeitig erkennen müssen, insoweit der Fristenlauf auch
ohne die Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags
ausgelöst worden ist, sodass die Kasse eine doppelte
Nachlässigkeit traf.
Soweit sodann das Urteil C 141/05 vom 27. März 2006 angerufen
wird, kann daraus in Bezug auf die vorliegend interessierende Frage der
Wirkung eines Handelsregistereintrags auf den Fristenlauf nichts
gewonnen werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat das Beschwerde führende seco
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68
Abs. 2 BGG). Gerichtskosten sind dagegen keine zu erheben (Art. 66 Abs.
1 und Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2009