8C_296/2007
Urteil vom 12. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer,
Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin Polla.
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt /
Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
F._, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky,
Dufourstrasse 165, 8008 Zürich,
Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005
Zürich.
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. April 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene F._ meldete sich am 4. Mai 2005 bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er vom 1.
September 2001 bis 30. April 2005 als Geschäftsführer der
Firma B._ GmbH tätig gewesen war. Mit Verfügung vom 14.
November 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung bis 5. Juni 2005 wegen der
arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten bei der Firma B._
GmbH, da erst mit Schreiben vom 6. Juni 2005 die Löschung seiner
Funktion als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im
Handelsregister beantragt worden sei. Daran hielt sie auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher F._ um Zusprechung von
Arbeitslosenentschädigung ab 4. Mai 2005 ersuchte, hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut,
als es in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Sache zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessendem neuen Entscheid über die Anspruchsberechtigung
für die Zeit vom 4. Mai bis 5. Juni 2005 an die Arbeitslosenkasse
SYNA zurückwies (Entscheid vom 30. April 2007).
C.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Verfügung vom 14. November 2005 zu bestätigen.
F._ lässt Abweisung der Beschwerde beantragen; eventualiter sei
der Leistungsanspruch für die Zeit vom 4. Mai bis 5. Juni 2005 zu
bejahen.
Erwägungen:
1.
1.1 Vor dem kantonalen Gericht war die arbeitgeberähnliche
Stellung des Versicherten und der damit verbundene Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung streitig. Die Vorinstanz hat die Sache
zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Hinblick auf die
tatsächlich ausgeübte Funktion des Beschwerdegegners in
unternehmerischer Hinsicht und dessen Einflussmöglichkeit auf die
Entscheidungen der Firma an die Arbeitslosenkasse SYNA
zurückgewiesen. Ein solcher Entscheid stellt
rechtsprechungsgemäss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter
den eingeschränkten Voraussetzungen der Art. 92 f. BGG
selbstständig anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit
Hinweisen).
1.2 Die Beschwerde der Aufsichtsbehörde richtet sich gegen die
Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen gemäss dem angefochtenen Entscheid.
Ob die Voraussetzungen für ein Eintreten nach Art. 92 f. BGG
gegeben sind, kann offen bleiben. Denn das Staatssekretariat für
Wirtschaft konnte bei Einreichung seiner Beschwerde am 4. Juni 2007
noch nicht wissen, dass die langjährige Praxis im
Sozialversicherungsverfahren, wonach ein (kantonaler)
Rückweisungsentscheid einen Endentscheid darstellte (BGE 133 V 477
E. 3.1 S. 479 mit Hinweisen), nach Inkrafttreten des BGG nicht
weitergeführt würde, da der die Rechtslage klärende BGE
133 V 477 erst am 25. Juli 2007 erging. Im Sinne einer rechtsschonenden
Einführung des neuen Bundesrechtspflegegesetzes ist daher auf die
Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E.
2.3).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die
Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf
arbeitgeberähnliche Personen, welche
Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236),
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdegegner bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen durch
die Arbeitgeberin am 30. April 2005 als Geschäftsführer der
Firma B._ GmbH tätig gewesen, obwohl er gemäss den
Arbeitsverträgen vom 20. August 2001 und 18. Februar 2004 als
Innen- und Aussendienstmitarbeiter im Verkauf eingestellt worden war.
Ebenso steht fest, dass er erst nach entsprechendem Hinweis der
Arbeitslosenkasse am 6. Juni 2005 gleichentags schriftlich um
Löschung seines Eintrags als einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der Firma ersuchte und die Änderung am
30. Juni 2005 im Handelsregister des Kantons X._ eingetragen wurde. Die
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte im Juli
2005. Weiter bot ihm die GmbH mit Schreiben vom 30. Mai 2005 an, bei
Abwesenheit von Mitarbeitenden eingehende Telefonate umzuleiten, worauf
der Beschwerdegegner in der Folge in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30.
April 2006 im Rahmen eines Zwischenverdienstes im Umfang von 12 bis 21
Stunden im Monat für die Firma tätig war, wobei sie ihn ab 1.
Mai 2006 wieder festanstellte.
4.2 Der beschwerdeführenden Aufsichtsbehörde ist insoweit
zuzustimmen, als mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch die Arbeitgeberin per 30. April 2005 eine
arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdegegners nicht
automatisch dahingefallen wäre. Gemäss vorintanzlicher
Sachverhaltsfeststellung liess sich aber die Frage, ob der Versicherte
nach erfolgter Kündigung als arbeitgeberähnliche Person
anzusehen ist, nicht abschliessend beantworten, zumal der
Beschwerdegegner bestreiten lässt, jemals die Entscheidungen der
GmbH massgeblich beeinflusst zu haben, da er nur Befehlsempfänger
gewesen sei.
4.3 Wie die Vorinstanz bereits erkannte, beruht hier die fragliche
arbeitgeberähnliche Stellung auf einer allfälligen Teilhabe
an der Betriebsleitung, da ausser Frage steht, dass der Versicherte nie
die Eigenschaft eines Gesellschafters inne hatte und sich aus den Akten
auch keine finanzielle Beteiligung an der Firma ergibt. Richtig ist
sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach unter den Begriff der
Mitglieder eines obersten Entscheidungsgremiums nicht nur die formellen
Organe eines Arbeitgeberbetriebes fallen, sondern vom materiellen
Organbegriff auszugehen ist. Zu beachten ist hierbei, dass die Stellung
als Organ mit dem tatsächlichen Rücktritt endet (BGE 126 V
134; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV,
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 463 mit Hinweisen).
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde lässt sich demnach die
arbeitgeberähnliche Stellung nicht einzig mit dem
Handelsregistereintrag als Geschäftsführer begründen,
zumal sich hier - aufgrund der fehlenden Eigenschaft als Gesellschafter
- keine Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der GmbH von
Gesetzes wegen ergibt. Es ist unzulässig, Angestellte in leitenden
Funktionen allein deswegen generell vom Leistungsanspruch
auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt
und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 122 V 272 E. 3, 120 V 521;
ARV 1997 Nr. 41 S. 224, C 42/97; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 463).
Vielmehr ist zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse dem
Versicherten aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukamen. Dies
zumal seine Funktion gemäss den Arbeitsverträgen als Innen-
und Aussendienstmitarbeiter im Verkauf umschrieben wurde, sich kein
Stellenbeschrieb bei den Akten findet und er selber vorgibt, nie die
üblichen Kompetenzen eines Geschäftsführeres innegehabt
zu haben. Dabei wird die Verwaltung zu berücksichtigen haben, dass
- laut verbindlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung - der
Versicherte aber bereits vor dem Stellenantritt im Bereich Verkauf als
Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen wurde, die
einzige Gesellschafterin S._ ab diesem Zeitpunkt ihre Funktion als
Geschäftsführerin aufgegeben hatte und auch bis zum 30.
Januar 2003 nicht mehr unterschriftsberechtigt war. Ebenfalls ist nicht
ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt
ganz aus der Firma ausgeschieden war und zuletzt wieder als Mitarbeiter
im Verkauf Anstellung fand, wobei erschwerend hinzukommt, dass die GmbH
nach der Löschung seiner Geschäftsführerfunktion solange
ohne genügende Vertretung war, bis S._ am 3. August 2005 wieder
als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit
Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen wurde, welche Person sodann,
entgegen den Behauptungen des Versicherten, insoweit in einer
persönlichen Beziehung zu ihm steht, als beide dieselbe
Wohnadresse besitzen. Wenn das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund
zum Schluss kam, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht
genügend abgeklärt, ist dies mit Blick auf die
eingeschränkte Kognition nicht zu beanstanden.
5.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft, welches nicht in seinem
Vermögensinteresse handelt, trägt keine Kosten (Art. 66 Abs.
4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2008