8C_372/2009
Urteil vom 23. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
F._,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse
78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 24. März 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene F._ ist verheiratet und Mutter von zwei in den Jahren
1996 und 1998 geborenen Kindern. Am 1. Juli 2008 hat sie sich
(aussergerichtlich) von ihrem Ehemann getrennt. In der Folge hat sie
sich am 2. September 2008 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und am 14.
September 2008 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2008 verneinte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Anspruchsberechtigung ab 2.
September 2008 mit der Begründung, es fehle am Erfordernis der
erfüllten Beitragszeit und auch ein Grund zur Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit liege nicht vor. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 27. November 2008 fest.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 24. März 2009).
C.
F._ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, es seien ihr ab 2. September 2008
Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse beantragt die Abweisung der Beschwerde, das
kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichten auf eine Vernehmlassung.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist reicht F._ mit Eingabe vom 16. Juli
2009 unaufgefordert neue Unterlagen ein, welche ihr am 22. Juli 2009
retourniert werden (unzulässige Noven).
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen
Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97
Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist
auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor
Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132
lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin
überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur
Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) als einer
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) und zur
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 und 2
AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis)
bildet die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und
rechtsprechungsgemässen Regeln über die
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG). Zu prüfen ist dabei
insbesondere die falsche Rechtsanwendung (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 9 zu Art. 95
BGG). Diese basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_31/2007 vom
25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR
2008 ALV Nr. 12 S. 35). Feststellungen über innere oder psychische
Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind
Tatfragen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; 125 III 435 E. 2a/aa S. 436; 124
III 182 E. 3 S. 184; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_31/2007 vom 25.
September 2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008
ALV Nr. 12 S. 35; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_28/2007 vom 9. Oktober
2007 E. 4.2.1).
4.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte innerhalb der
für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist
vom 2. September 2006 bis 1. September 2008 (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG)
nicht während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1
AVIG). Streitig ist einzig, ob sie wegen Trennung der Ehe nach Art. 14
Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
5.
5.1 Das kantonale Gericht geht aufgrund der Schilderungen der
Versicherten davon aus, der Ehetrennung sei eine monate- wenn nicht
jahrelange Planung und Organisation vorausgegangen. Insbesondere die
psychische Gesundheit des Sohnes habe die Beschwerdeführerin davon
abgehalten, sich bereits früher von ihrem Ehemann zu trennen. Vor
der Trennung habe sie finanziell selbstständig sein, aber auch die
Obhut ihrer Kinder zufriedenstellend regeln wollen. Demgemäss habe
sie nicht innerhalb relativ kurzer Zeit ihre Lebensplanung umstellen
müssen. Es könne nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass allein die
zukünftige Trennung die Versicherte veranlasst habe, wieder eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich auf Stellensuche zu
begeben. Weitere Gründe könnten auch Veränderungen der
übrigen Verhältnisse wie zunehmendes Alter der Kinder, sich
ergebende Lösungen in der Regelung der Obhut und Bestrebungen um
eine zunehmende Selbstständigkeit gewesen sein. Diese
Umstände und die lange Dauer zwischen dem Beginn der Stellensuche
(Oktober 2006) und dem Vollzug der Ehetrennung (Juli 2008) würden
dazu führen, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem
Befreiungsgrund "Trennung" gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG und der
angestrebten Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu verneinen sei. Die
Vorinstanz lehnte deshalb einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab.
5.2
5.2.1 Zur Diskussion steht der in Art. 14 Abs. 2 AVIG nebst weiteren
Sachverhalten geregelte Befreiungsgrund der Trennung oder Scheidung der
Ehe. Darauf können sich Personen berufen, die wegen eines solchen
Tatbestandes gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, wobei diese Regel
nur dann gilt, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr
zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses
Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle
vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den
Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle
plötzlich aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125).
Es handelt sich bei dieser Versichertengruppe um Personen, die nicht
auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren
müssen. Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur
möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der
Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang
gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im
naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125;
121 V 336 E. 5c/bb S. 344; 119 V 51 E. 3b S. 55). Der erforderliche
Kausalzusammenhang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke
gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu
bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass
der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als
Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt
(BGE 121 V 336 E. 5c/bb S. 344; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 266/04 vom 10. Juni 2005 E. 5.1).
5.2.2 Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird angenommen, neben der
Ehetrennung seien weitere Gründe für den Schritt in die
Erwerbstätigkeit ausschlaggebend gewesen. Mit Blick auf die
glaubhaften Schilderungen der Versicherten, wonach sie (insbesondere
unter Verweis auf die psychische Situation ihres Sohnes und einen in
diesem Zusammenhang eingereichten Bericht des Dipl.-Psych. R._,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 9. Januar 2008) eine
ausserhäusliche Beschäftigung erst in ein paar Jahren wieder
hätte aufnehmen wollen, "wenn die Kinder gross und stabil im Leben
stehen" und nur die Trennung sie gezwungen habe, (jetzt schon) ein
eigenes Einkommen zu erzielen, ist diese vorinstanzliche
Einschätzung zumindest zweifelhaft. Sie kann jedoch nicht als
offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, so dass ein Eingreifen
des Bundesgerichtes nicht in Frage kommt (Erwägung 1.2 hiervor).
Allerdings ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - gestützt
auf die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Gerichtsentscheid,
wonach nicht nur die Trennung für die Bestrebungen einer
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verantwortlich gewesen sei,
eine Beitragsbefreiung keineswegs ausgeschlossen, falls auch die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn die
Kausalität im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist bereits dann zu
bejahen, wenn der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Trennung
mitbegründet liegt (Erwägung 5.2.1 in fine hiervor). Dass die
Ehetrennung den Entscheid zur Wiederaufnahme einer
ausserhäuslichen Beschäftigung in casu zumindest massgeblich
beeinflusst hat, wird vom kantonalen Gericht anerkannt.
5.2.3 Anderseits gilt es zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten
oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel
nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein
Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck
der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als
kausal für die über ein Jahr später versuchte
Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 336 E. 5c/bb S. 344). In
Anbetracht der Tatsache, dass die faktische Ehetrennung am 1. Juli 2008
vorgenommen worden ist und sich die Versicherte am 2. September 2008
zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, ist das kantonale Gericht zu
Recht davon ausgegangen, die Jahresfrist gemäss Art. 14 Abs. 2
AVIG sei eingehalten. Daran vermag entgegen der Ansicht der
Arbeitslosenkasse nichts zu ändern, dass die
Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 mit der Arbeitssuche
begonnen hat. Insbesondere lässt sich der Kausalzusammenhang
zwischen Ehetrennung und (angestrebter) Aufnahme einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht schon deshalb
verneinen, weil die ersten Arbeitsbemühungen mehr als ein Jahr vor
der Trennung stattgefunden haben. Soweit sich aus der kantonalen
Verwaltungsweisung "Kausalität bei Trennung/Scheidung" vom 30.
April 2007 etwas anderes ergibt, kann darauf nicht abgestellt werden.
In casu weist die Versicherte im Jahr 2006 nur insgesamt 12 und im Jahr
2007 gesamthaft 15 Bewerbungen nach. Vom 5. Februar bis 5. Juli 2007
stand sie zudem in einem befristeten Arbeitseinsatz im Teilzeitpensum.
Erst ab April 2008 hat sie sich systematischer auf Arbeitssuche begeben
(mit je sechs [April 2008], vier [Mai und August 2008], fünf [Juni
2008] und drei [Juli 2008] Arbeitsbemühungen monatlich). Indem sie
bereits vor der Realisierbarkeit der Ehetrennung eine Anstellung
gesucht (und für kurze Zeit auch gefunden) hat, hat sie einen
Beitrag zur Schadenminderung geleistet, was ihr nicht zum Nachteil
gereichen darf.
5.2.4 Falls die Ehetrennung zudem zu einer wirtschaftlichen
Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit durch die Versicherte geführt hat, ist der
erforderliche Kausalzusammenhang zu bejahen. Da die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Familie nicht bekannt sind, geht
die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die
in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen durchführen,
gegebenenfalls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfen
und hernach gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse über den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfügen kann.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. März 2009 sowie
der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des
Kantons Aargau vom 27. November 2008 aufgehoben werden und die Sache an
die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juli 2009