8C_383/2010
Urteil vom 28. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
L._,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des
Kantons Zürich
vom 22. März 2010.
Sachverhalt:
A.a
Der 1959 geborene L._ war vom 15. März 2003 bis 28. Februar 2007
als Projekt-/Verkaufsleiter für die X._ AG tätig. Nachdem er
am 5. März 2007 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab 1. März 2007 ersucht hatte, wurde eine Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 1. März 2007 bis 28. Februar 2009
eröffnet. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich stellte ihn in der Folge mit zwei Verfügungen vom 8.
Mai 2007 und einer Verfügung vom 29. Mai 2007 wegen
ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für
vier, fünfzehn und nochmals vier Tage in der Anspruchsberechtigung
ein. Daraufhin meldete ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) per 30. April 2007 von der Arbeitsvermittlung ab.
A.b
Am 27. Februar 2009 meldete sich L._ erneut beim RAV zur
Stellenvermittlung an und am 17. März 2009 stellte er Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung, dieses Mal für die Zeit ab 1.
März 2009. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 verneinte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 2. März (recte: 1. März)
2009 mit der Begründung, L._ habe weder die Beitragszeit
erfüllt, noch liege ein Befreiungsgrund vor. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. August 2009).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. März 2010).
C.
L._ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Rahmenfrist für
den Leistungsbezug sei bis 28. Februar 2011 zu verlängern oder er
sei von der Erfüllung der Beitragszeit "in den letzten zwei
Jahren" zu befreien und es seien ihm die restlichen Taggelder aus der
Leistungsrahmenfrist vom 1. März 2007 bis 28. Februar 2009
auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die
Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), die
vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen geltenden
zweijährigen Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die
Beitragszeit (Art. 9 AVIG) sowie die Dauer der erforderlichen
Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1
AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen
nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre
verlängert, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für
den Leistungsbezug läuft (lit. a) und der Versicherte im Zeitpunkt
der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die
Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen
Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht
erfüllt (lit. b).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den
Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug
von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der
selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um
zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG).
2.3 Der im Rahmen der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen AVIG-Revision
neu eingefügte Art. 9a AVIG erfasst jene Personen, die eine
selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Unterstützung der
Arbeitslosenversicherung (Art. 71a ff. AVIG) aufgenommen und wieder
definitiv aufgegeben haben und bei (Wieder-)Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 9
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllen (vgl.
THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2213 Rz. 106). Wie Art. 71d Abs. 2 AVIG
trägt Art. 9a AVIG dem erhöhten Risiko Rechnung, das mit der
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden
ist. Nach der ratio legis soll die Tatsache allein, dass aufgrund einer
nicht beitragswirksamen (vgl. Art. 3a Abs. 1 AVIV) selbstständigen
Erwerbstätigkeit keine genügende Beitragszeit generiert
werden konnte, bei (Wieder-)Anmeldung zum Taggeldbezug den Anspruch
nicht ausschliessen (BGE 133 V 82 E. 3.1 S. 85f.).
Zwar umfasst Art. 9a AVIG zwei grundsätzlich verschiedene
Sachverhalte, deren Tatbestandsmässigkeit zu je unterschiedlichen
Rechtsfolgen führt (zum Verhältnis von Art. 9a Abs. 1 und 9a
Abs. 2 AVIG: BGE 133 V 82 E. 3 S. 85ff.). Dass aber eine
Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit
gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG ebenso wie die
Leistungsrahmenfristverlängerung nach Art. 9a Abs. 1 AVIG die
definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit
voraussetzt, was nach den Kriterien gemäss der mit BGE 123 V 234
begründeten Rechtsprechung zu beurteilen ist (NUSSBAUMER, a.a. O.,
S. 2213 Rz. 108), steht ausser Frage (Urteil C 225/06 vom 22. Januar
2007 E. 3).
3.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1.
März 2009. Fest steht dabei, dass der Beschwerdeführer in den
zwei der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Jahren (1.
März 2007 bis 28. Februar 2009) keine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat und insoweit die
Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs.
1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG
nicht erfüllt ist. Ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG
liegt ebenfalls nicht vor. Unbestritten ist ferner, dass der
Versicherte in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1.
März 2007 bis 28. Februar 2009 keine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Im Verfahren vor Bundesgericht
besteht nunmehr auch - zu Recht - Einigkeit darüber, dass
Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit nicht bereits als selbstständige
Erwerbstätigkeit gelten können und damit nicht unter Art. 9a
AVIG fallen. Umstritten ist letztinstanzlich nur noch, ob sich der
Versicherte infolge unzureichender Aufklärung durch den
RAV-Berater auf den Vertrauensschutz berufen kann.
4.
4.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich aus dem Protokoll des
RAV-Beraters über das Beratungsgespräch vom 7. Juni 2007 die
Vereinbarung zwischen Beschwerdeführer und Berater ergebe, wonach
sich der Versicherte wieder zum Bezug von Leistungen anmelde, falls das
geplante "Geschäft" nicht zustande komme. Letzterer sei
darüber informiert worden, dass er sich bereits einen Monat vor
einer allfälligen Wiederanmeldung um Stellen bemühen
müsse. Ob der Berater darauf hingewiesen habe, dass nur
während der (zweijährigen) Rahmenfrist für den
Leistungsbezug, welche mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum
Taggeldbezug vom 1. März 2007 begonnen habe, Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder bestehe, könne dem Protokoll nicht entnommen
werden. Da der RAV-Berater bei seinem Kenntnisstand habe wissen
müssen, dass der Versicherte mit seinem Verhalten den
Leistungsanspruch gefährdet habe, sei er beratungspflichtig im
Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG gewesen. Diese Pflicht habe er teilweise
wahrgenommen, was dazu geführt habe, dass der
Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 per 30. April 2007 von der
Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei. Allerdings könne dem
Protokoll nicht entnommen werden, dass er den Beschwerdeführer auf
den Umstand aufmerksam gemacht hätte, wonach bei einer
allfälligen Wiederanmeldung innerhalb der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug keine Taggelder über diese Rahmenfrist hinaus
bezahlt würden, ausser Art. 9a oder Art. 71a ff. AVIG seien
anwendbar. Aufgrund des dürftigen Eintrags im Beratungsprotokoll
sei zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass die
Aufklärung nicht umfassend genug gewesen sei. Bei der Abmeldung
von der Arbeitsvermittlung sei dem Versicherten demzufolge weder
bekannt gewesen noch habe ihm bei hinreichender Aufmerksamkeit bekannt
sein müssen, dass der Taggeldanspruch bei einer allfälligen
Wiederanmeldung durch die Bezugsrahmenfrist (auf zwei Jahre) begrenzt
sei. Für ihn habe die Abmeldung denn auch nur den einen Sinn
gehabt, die Taggelder für den Fall des Scheiterns seiner
Pläne aufzusparen. Indem er aber geltend mache, er hätte sich
bei vollständiger Information früher wieder zur
Arbeitsvermittlung angemeldet, verkenne er, dass neben der Anmeldung
auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein
müssten, damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestehe. Dies bedeute, dass er sich um eine unselbstständige
Arbeit hätte bemühen müssen, was er aber
erwiesenermassen eben gerade nicht getan habe, sondern er habe sich
ausschliesslich um die Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit gekümmert. Hätte er sich von der
Arbeitsvermittlung nie abgemeldet oder hätte er sich vor dem 27.
Februar 2009 wieder angemeldet, so wäre demgemäss bei
überwiegend wahrscheinlich fehlender Vermittlungsfähigkeit
der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden. Diese
Folge sei mit derjenigen der Abmeldung identisch, weshalb ihm aus der
ungenügenden Auskunft des RAV-Beraters kein Nachteil erwachsen
sei. Unter diesen Umständen könne er sich nicht auf den
Vertrauensschutz berufen.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die
anfänglichen Bemühungen der Übernahme eines Unternehmens
seien bereits im September 2007 gescheitert. In der Folge sei es um
weniger erfolgsversprechende Projekte gegangen, welche - eher in der
Form unverbindlicher Gespräche im Bekanntenkreis - nur einen
kleinen Teil seiner verfügbaren Zeit in Anspruch genommen
hätten. Da er jedoch gestützt auf die Auskunft seines
RAV-Beraters davon ausgegangen sei, dass er sich erst am Ende der
Rahmenfrist wieder bei der Arbeitslosenkasse melden müsse, um die
restlichen Taggelder beziehen zu können, und weil er bis dahin vom
ersparten Kapital habe leben können, habe er diese minimale Chance
trotz allem ergreifen wollen, weil er in seinen Augen nichts zu
verlieren hatte. Zumindest seit September 2007 wäre er aber
bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, eine zumutbare Arbeit "zu
übernehmen" und damit sei die Vermittlungsfähigkeit zu
bejahen. Am 27. Februar 2009, einen Tag vor Ablauf der Rahmenfrist,
habe er sich wieder beim RAV gemeldet, um die ihm zustehenden
Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Hätte er allerdings um die
durch den Ablauf der Rahmenfrist begrenzte Bezugsmöglichkeit
gewusst, hätte er sich mit Sicherheit früher beim RAV
gemeldet, um seinen gesamten Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen und um kein Geld zu
verlieren. Damit sei das Unterlassen einer Disposition nachgewiesen,
welche ohne Nachteil nicht nachgeholt werden könne, weil die
Rahmenfrist abgelaufen sei und kein Anspruch auf die ihm eigentlich
zustehenden Taggelder mehr bestehe. Mit Ausnahme der Beitragszeit,
welche nur aufgrund der unvollständigen Information durch den
RAV-Berater nicht erfüllt werden könne, seien sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen. Es sei ihm daher gestützt auf
den Vertrauensschutz die Rahmenfrist zu verlängern oder er sei von
der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien.
4.3 Die Arbeitslosenkasse geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass
sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen
könne. Der RAV-Berater habe davon ausgehen dürfen, dass der
Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehme
oder sich sogleich nach deren Scheitern (und sobald er wieder
genügende Arbeitsbemühungen habe tätigen können)
wieder zur Arbeitsvermittlung anmelden werde.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen
verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die
interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten
aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf
grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und
Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu
erfüllen sind. Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar
2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a
AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten
Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und
Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und
über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu
verkürzen (Abs. 1).
5.1.2 Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf
Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede
versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten
Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und
Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Das Bundesgericht
hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG
verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen
sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der
Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam
zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480).
5.1.3 Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der
Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter
(BGE 124 V 215 E. 2b S. 221, 113 V 71 E. 2 S. 71, 112 V 115 E. 3b S.
120; ARV 2003 S. 125 [C 417/00], 2002 S. 114 [C 239/99], 2000 S. 95 [C
125/97]) und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltender
Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481) einer falsch erteilten
Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in
Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern
sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutzes (dazu: BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit Hinweisen), wie
sie im Übrigen im vorinstanzlichen Entscheid korrekt dargelegt
werden, erfüllt sind.
5.2 Das kantonale Gericht nimmt an, der Versicherte könne sich
nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil ihm aus der
ungenügenden Auskunft des RAV-Beraters kein Nachteil erwachsen
sei. Dies wird mit dem Umstand begründet, dass sich der
Beschwerdeführer ausschliesslich um die Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit gekümmert habe, weshalb
selbst bei rechtzeitiger Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung ein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch an der fehlenden
Vermittlungsfähigkeit gescheitert wäre. Diese
Schlussfolgerung ist allerdings offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG (E. 1 hiervor). Die Vorinstanz verkennt, dass die
fehlende Vermittlungsfähigkeit gleichermassen wie die
verspätete Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung zumindest in der
Zeit ab September 2007, als die primären Pläne für die
Übernahme eines Unternehmens gescheitert waren, auf die
unterlassene Information des RAV-Beraters zurückzuführen
waren. Wäre der Versicherte darüber aufgeklärt worden,
dass er bei einer Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung innert der
laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach unterbliebener
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
längstens bis zum Ende der zweijährigen Leistungsrahmenfrist
Arbeitslosenentschädigung hätte beziehen können, so
hätte er sich mit der Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenkasse
(bzw. in Nachachtung der Auskunft des RAV-Beraters vom 7. Juni 2007
bereits einen Monat vorher) zweifellos auf die Suche nach einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemacht. Dass er sich erst
am 27. Februar 2009 wieder zur Arbeitsvermittlung anmeldete, hing damit
zusammen, dass er in der vorhergehenden Zeit nicht auf
Arbeitslosenentschädigung angewiesen war, wie er bereits im
Gespräch mit dem RAV-Berater vom 7. Juni 2007 bekundet hatte, und
deshalb davon ausgegangen war, er könne es sich sowohl in
zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht leisten, weniger
erfolgsversprechende Wege für eine Unternehmensübernahme
ebenfalls auszuprobieren, um nach einem allfälligen Scheitern mit
der Unterstützung der Arbeitslosenkasse eine Anstellung zu suchen.
Es wird vom kantonalen Gericht nicht in Frage gestellt, dass sich der
Versicherte, wäre er korrekt informiert worden, bereits vor dem
27. Februar 2009 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet hätte.
Es kann dem Versicherten jedoch nicht gleichzeitig ein "venire contra
factum proprium" in dem Sinne unterstellt werden, dass er diesfalls
nicht bereit gewesen wäre, sich auf die Suche nach einer
Arbeitsstelle zu machen.
5.3 In Würdigung der gesamten Sachlage ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei entsprechender Information über die
Gefährdung seines Leistungsanspruchs den Versuch, eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bereits vor dem
27. Februar 2009 abgebrochen und eine Anstellung gesucht hätte.
Unter diesen Umständen darf ihm aus der unvollständigen
Beratung und dem fehlenden Hinweis der Behörden hinsichtlich der
Gefährdung seines Leistungsanspruchs durch das Zuwarten mit der
Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung kein Rechtsnachteil erwachsen
(Art. 27 ATSG; NUSSBAUMER, a.a.O. Rz. 325). Nach der lückenhaften
Auskunft des RAV-Beraters, welche sich offensichtlich auf die in Art.
9a Abs. 1 AVIG geregelte Konstellation bezog (vgl. E. 2.2 hiervor),
durfte der Versicherte davon ausgehen, dass er bei einer
Wiederanmeldung innert laufender Rahmenfrist für den
Leistungsbezug seine restlichen Taggelder - unter der Voraussetzung der
Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - noch werde
beziehen können. Das Vorliegen der weiteren Kriterien für die
erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutz (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) wird vom kantonalen
Gericht zu Recht nicht in Frage gestellt. Dementsprechend ist der
Versicherte abweichend vom Gesetz zu behandeln und seine Rahmenfrist
für den Leistungsbezug gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG zu
verlängern, womit der Leistungsanspruch nicht wegen fehlender
Erfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 1. März
2007 bis 28. Februar 2009 oder mangels eines Befreiungsgrundes verneint
werden kann. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid
bundesrechtswidrig. Die Arbeitslosenkasse wird über den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2009 nach
Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu befinden
haben.
6.
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Arbeitslosenkasse aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637). Dem Ausgang des Verfahrens
gemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März
2010 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich vom 4. August 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird an die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit
sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2009 neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 869.95 zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2010