8C_444/2007, 8C_488/2007
Urteil vom 7. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung: Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin
Widmer, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
8C_444/2007
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St.
Gallen,
Beschwerdeführerin,
und
8C_488/2007
Staatssekretariat für Wirtschaft, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
M._,
Beschwerdegegner.
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 12. Juli 2007.
Sachverhalt:
A. Der 1964 geborene M._ war seit 1. August 2003 bei der Firma G._ AG
als Vermögensberater tätig. Nachdem er bereits am 23.
September 2005 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse einen Antrag auf
Insolvenzentschädigung für offen gebliebene Lohnzahlungen
gestellt hatte, änderte er diesen am 9. Dezember 2005 auf
Verdienstansprüche aus der Zeit von Juli bis November 2005,
insgesamt Fr. 39'750.- ausmachend, ab. Gleichentags leitete er gegen
die Firma, der Vorgabe der Kasse folgend, das Betreibungsbegehren ein.
Die Konkursandrohung wurde der Firma am 16. Februar 2006
ausgehändigt. Ein Konkursbegehren stellte M._ alsdann trotz
mehrmaliger Aufforderung von Seiten der Kasse nicht. Am 10. August 2006
wurde die Firma wegen nicht mehr vorhandenen Domizils behördlich
aufgelöst.
A.a Die kantonale Arbeitslosenkasse lehnte die Ausrichtung einer
Insolvenzentschädigung mit Verfügung vom 14. August 2006 ab.
Zur Begründung führte sie an, M._ habe durch die Weigerung,
das Konkursbegehren zu stellen, die ihm obliegenden
Schadenminderungspflichten in einer leistungsausschliessenden Weise
verletzt.
A.b Während des Einspracheverfahrens erhielt die Kasse Kenntnis
von einem von einer Arbeitskollegin von M._ gegen die Firma gestellten
Konkursbegehren. Der vom Konkursgericht zur Durchführung des
Verfahrens einverlangte Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht
bezahlt, so dass das Gericht auf das Begehren mit Entscheid vom 21.
September 2006 nicht eintrat.
Mit Einsprache-Entscheid vom 17. Oktober 2006 hielt die Kasse an der
Leistungsverweigerung fest.
B. Das Versicherungsgericht das Kantons St. Gallen hiess die gegen den
Einsprache-Entscheid erhobene Beschwerde am 12. Juli 2007 teilweise
gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur
masslichen Festlegung der Insolvenzentschädigung an die Kasse
zurück mit der Vorgabe, Entschädigung für den Zeitraum
vom 8. Oktober 2005 bis 30. November 2005 zu leisten. Zur
Begründung führte es an, mit dem Stellen des
Fortsetzungsbegehrens in der Konkursbetreibung habe M._ die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
erfüllt; ihm könne daher das unterbliebene Konkursbegehren
nicht vorgeworfen werden.
C. Dagegen führen die Kasse und das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) mit separaten Eingaben Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Verfahrensleitend wird um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
M._ verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und sich die
gleichen Rechtsfragen stellen, werden die beiden Verfahren vereinigt
und in einem einzigen Urteil erledigt (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit
Hinweisen; diese Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des BGG
weiterhin anwendbar: vgl. Urteil 9C_55/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 1).
2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG haben beitragspflichtige
Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der
Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer
beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzschädigung, wenn
über ihren Arbeitgeber nur deswegen nicht der Konkurs
eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet,
die Kosten vorzuschiessen.
Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer gemäss Art. 55 Abs. 1
Satz 1 AVIG im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen,
um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis
die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren
eingetreten ist.
3. Die Vorinstanz vertrat in ihrem Entscheid unter Hinweis auf Urs
Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers als versichertes Risisko, Diss. Zürich 2004, die
Auffassung, die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG
seien bereits bei offensichtlicher Überschuldung nach erfolgter
Konkursandrohung erfüllt. Seco und Kasse verlangen
demgegenüber u.a. aus Beweisgründen eine gerichtliche
Nichteitretensverfügung auf ein Konkursbegehren oder einen
richterlichen Nichteröffnungsbeschluss des Konkurses.
3.1 Das Bundesgericht hat sich unlängst in BGE C 283/06 vom 16.
Januar 2008 mit dieser Thematik grundsätzlich auseinandergesetzt.
Danach gebietet es entgegen der Auffassung Burgherr allein schon der
Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dass das Konkursverfahren bis ins
Stadium nach Erlass einer Kostenvorschussverfügung durch das
Konkursgericht gediehen sein muss, um den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung entstehen zu lassen. Auch ist es durchaus
sinnvoll, aus insolvenzentschädigungsrechtlichem Gesichtswinkel
ein fortgeschrittenes Zwangsvollstreckungsverfahren vorauszusetzen,
weil - einer allgemeinen Erfahrungstatsache folgend - viele Schuldner
erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden
Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Umgekehrt
belässt es Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG beim Erfordernis des nicht
geleisteten Kostenvorschusses (aus Gründen der offensichtlichen
Überschuldung des Arbeitgebers). Ein gerichtliches Nichteintreten
oder ein schriftlicher Nichteröffnungsbeschluss - wie in der
Weisung des seco (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14) zum
anspruchsbegründenden Erfordernis erklärt -, ist dagegen ohne
gesetzliche Notwendigkeit nicht Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch
auf Insolvenzentschädigung entsteht gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b AVIG in dem Zeitpunkt des Zwangvollstreckungsverfahrens, in
welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem
Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers von der Bezahlung
des Kostenvorschusses, durch Rückzug des Konkursbegehrens oder
durch Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der
Konkurskaution, absehen.
3.2 Zwar hat es der Beschwerdegegner trotz wiederholter Aufforderung
der Kasse unterlassen, nach der Konkursandrohung im Februar 2006 einen
Schritt weiter zu gehen und das Konkursbegehren zu stellen. Indessen
wurde dies später noch von einer Arbeitskollegin gemacht, worauf
das Konkursgericht eine Kostenvorschussverfügung erlassen hat. Aus
welchen Gründen sie auf die Bezahlung des einverlangten Betrags
verzichtet hat, ist in den Akten nicht näher erörtert.
Indessen ist auf Grund der weiteren Umstände
(Lohnzahlungsrückstände gegenüber dem Beschwerdegegner
und mindestens einem weiteren Arbeitnehmer trotz mehrmaliger Mahnung
mit anschliessender Betreibung bis zur Konkursandrohung; Kündigung
der Arbeitsverhältnisse aus wirtschaftlichen Gründen durch
die Firma; Auflösung der Gesellschaft mangels Domizils) davon
auszugehen, dass sie dies wegen offensichtlicher Überschuldung der
Firma unterlassen hat, womit die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 51
Abs. 1 lit. b AVIG zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids
vom 17. Oktober 2006 erfüllt war. Nicht erforderlich ist, dass die
Kostenvorschussverfügung auf Veranlassung des
Insolvenzentschädigungsansprechers ergangen ist. Denn entscheidend
ist allein, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig durch das
Fehlen der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten
für das Konkursverfahren vorzuschiessen und der Grund für
diese mangelnde Bereitschaft (des um Konkurseröffnung Ersuchenden)
in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers liegt.
4. Eine andere Frage ist, ob dem Beschwerdegegner wegen der Weigerung,
im Anschluss an die Konkursandrohung vom 16. Februar 2006 auch noch das
Konkursbegehren zu stellen, gestützt auf Art. 55 Abs. 1 AVIG
infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflichten der Anspruch auf
Insolvenzentschädigung abzusprechen ist.
Auf diesen Standpunkt stellte sich die Kasse im Verwaltungsverfahren
und hernach auch vor Gericht. Sie erblickte in der Unterlassung eine
grobe Nachlässigkeit, weil sich in solchen Situationen mit jedem
Monat des Zuwartens das Risiko eines Total- oder Teilverlusts
vergrössere (Vernehmlassung vom 23. November 2006 vor Vorinstanz).
4.1 In der Annahme, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei
bereits im Anschluss an die Konkursandrohung entstanden, prüfte
das kantonale Gericht diese Frage nicht näher. Die Aktenlage
erlaubt es dem Bundesgericht indessen, darüber zu befinden, wozu
es auch befugt ist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. Ulrich Meyer, Basler Kommentar, N 61 zu Art. 105 BGG).
4.2 Der Beschwerdegegner hat seine Vorgehensweise gegen die Firma und
gegenüber der Kasse eng mit jener des damaligen Arbeitskollegen
E._ koordiniert. Sie vollzogen jeweils gleichzeitig die entsprechenden
Schritte und verwendeten dabei deckungsgleiche Schreiben. Es ist daher
davon auszugehen, dass sie über einen identischen Wissenstand
verfügten, wenngleich es lediglich E._ war, der gegenüber der
Kasse das Unterlassen erstmals am 20. April 2006 mit dem Hinweis auf
die Aussage des Eigentümers und Verwaltungsratspräsidenten
der Firma, diese werde noch im kommenden Monat selbst die Bilanz beim
Konkursrichter deponieren, begründete (Parallelverfahren
8C_441/2007, 8C_490/2007).
Zwar ist nachvollziehbar, dass der Versicherte im Hinblick auf die,
seinem Kollegen am 20. April 2006 mündlich vom
Geschäftsführer angekündigte, angeblich noch im Mai 2006
bevorstehende Konkurseröffnung vom nächsten Schritt zur
Geltendmachung und Realisierung der Lohnforderungen, nämlich dem
Antrag auf Konkurseröffnung, Abstand genommen hat. Warum er
indessen nicht bereits im März das Konkursbegehren gestellt hat,
obwohl ihm die schlechte finanzielle Lage des Betriebs bekannt war und
er konkret mit einem (Teil-)Lohnverlust rechnen musste, ist unklar. Zu
einem Verzicht auf weitere Massnahmen zur Realisierung der
Verdienstansprüche bestand überdies im Anschluss an die
Mitteilung des Geschäftsführers vom 20. April 2006
spätestens dann kein Anlass mehr, als sich herausstellte, dass der
Konkurs nicht, wie angekündigt, im Mai eröffnet worden war.
Dennoch unternahm der Beschwerdegegner in der Folge nichts mehr zur
Durchsetzung der Lohnforderung. Er beschränkte sich - genau so wie
E._ - vielmehr trotz neuerlicher Aufforderung der Kasse zum Handeln
darauf, auf die erneute Aussage des Geschäftsführers der
Firma zu vertrauen, dass (neu nun) in absehbarer Zeit die
Konkurseröffnung beantragt werde.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner sodann, wenn er geltend
macht, es sei ihm angesichts der finanziellen Situation der
Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen, für die Kosten des
Konkursbegehrens aufzukommen. Diese hätte bei etwa Fr. 200.-
gelegen, wie sich aus dem Nichteintretensentscheid vom 21. September
2006 des Kreisgerichts S._ auf das Konkursgesuch der Arbeitskollegin
ergibt. Er vermag nicht nachzuweisen, dass bereits im März 2006
von Vornherein keine Aussicht auf Bezahlung des ausstehenden Geldes
oder eines Teils davon mehr bestand. Im Hinblick auf das von einer
Arbeitskollegin rund sechs Monate nach der Konkursandrohung vom 16.
Februar 2006 eingereichte Konkursbegehren bedürfte es
diesbezüglich eines eindeutigen Nachweises. Denn es kann unter
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache des
Versicherten sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren
zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder
nicht. Vielmehr hat er im Rahmen der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht grundsätzlich alles ihm Zumutbare zur
Wahrung der Lohnansprüche vorzunehmen (ebenso: Urteile C 167/2004
vom 29. Dezember 2006 und C 148/03 vom 3. Dezember 2003).
Schliesslich kann auch nicht geltend gemacht werden, der Versicherte
habe sich mit der ehemaligen Arbeitskollegin, welche später das
Konkursbegehren gestellt hat, über das Vorgehen abgesprochen und
deshalb mit dem Konkursbegehren zugewartet (vgl. hierzu Urteile C
113/05 vom 16. August 2005, E. 3 f., und C 133/02 vom 17. Juli 2003, E.
3.3). Denn gegenüber der Kasse hielt er am 1. September 2006 fest,
gemäss Informationen des Eigentümers und
Verwaltungsratspräsidenten der Firma sei in der Zwischenzeit ein
Gesuch zur Eröffnung des Konkurses über die Firma von
Drittseite eingereicht worden. Bei diesem Gesuch hat es sich um jenes
der ehemaligen Arbeitskollegin gehandelt. Abgesehen davon wäre
damit nicht erklärt, weshalb nicht bereits im März das
Konkursbegehren gestellt worden ist, obwohl dies zumindest für den
Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt bereits möglich gewesen
wäre.
4.3 Indem der Versicherte über mehrere Monate untätig
geblieben ist, obwohl ein Handeln dringend angezeigt gewesen wäre
und von der Kasse wiederholt gefordert worden ist, hat er die ihm
obliegende Schadenminderungspflicht in einer Weise verletzt, welche die
verfügte Leistungsverweigerung als rechtens erscheinen lässt
(vgl. ARV 2002 Nr. 8 S. 62 [C 91/01]; Urteil C 167/2004 vom 29.
Dezember 2006).
5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufgeschiebende
Wirkung gegenstandslos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind
dem Beschwerdegegner Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 65 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 8C_444/2007 und 8C_488/2007 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2007
aufgehoben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem
Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2008