8C_45/2007
Urteil vom 31. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer,
Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin Polla.
X._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Markus Reber, Gurzelngasse 12, 4500 Solothurn,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg
10, 3018 Bern, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. Januar 2007.
Sachverhalt:
A. Die Firma X._ AG fabriziert, montiert und handelt (gemäss
Handelsregister) mit Einzäunungen aller Art und führt alle
damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere
Druckimprägnierung von Holz und Schlossereiarbeiten aus. Weiter
ist sie in der Planung, Herstellung und Montage von
Peripherieschutzanlagen tätig. Die Firma meldete dem beco Berner
Wirtschaft (nachstehend: beco) am 24. März 2006 wetterbedingte
Arbeitsausfälle von drei Arbeitnehmern an fünf Arbeitstagen
im Monat März 2006, welches verfügungsweise am 3. Mai 2006
dagegen keinen Einspruch erhob. Auf Einsprache des Staatssekretariates
für Wirtschaft (seco) hin, das die Verneinung des Anspruchs auf
Schlechtwetterentschädigung beantragte, erhob das beco mit
Verfügung vom 15. Juni 2006 nun Einspruch gegen die ersuchte
Zusprechung von Schlechtwetterentschädigung und schrieb die
Einsprache des seco verfügungsweise am 19. Juni 2006 ab. Zur
Begründung führte das Amt aus, nicht die ausgeführten
Arbeiten, sondern die Branchenzugehörigkeit sei massgebend und ein
auf Fabrikation und Montage von Zäunen spezialisierter Betrieb
könne keinem anspruchsberechtigten Erwerbszweig zugeordnet werden.
Daran hielt das beco mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Januar 2007 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt die Firma X._ AG ihr Begehren um Ausrichtung von
Schlechtwetterentschädigung erneuern. Beco und seco haben auf eine
Stellungnahme verzichtet. Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über
den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und 2
AVIG, Art. 65 Abs. 1 AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE
111 V 390, 113 V 353) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Unter Hinweis auf Art. 65 Abs.1 AVIV gelangte die Vorinstanz zur
Auffassung, der auf die Zaunmontage spezialisierte Betrieb sei in der
abschliessenden Aufzählung der Erwerbszweige mit Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung weder ausdrücklich
aufgeführt, noch könne er unter einer der genannten Zweige
subsumiert werden. Beim gemischten Fabrikations- und Montagebetrieb
müsse überdies auch mit Blick auf die in BGE 113 V 353
ergangene Rechtsprechung, wonach ein einzelner Betriebszweig innerhalb
eines Unternehmens unter gewissen Voraussetzungen für sich allein
zu den in der Liste aufgeführten Erwerbszweigen mit Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung gehören könne, eine
Leistungsberechtigung verneint werden. Dies mit der Begründung,
bei der hier gegebenen Betriebsstruktur sei davon auszugehen, dass
aufgrund einer erheblichen Anzahl von Personen, welche ganzjährig
sowohl in der Fabrikation als auch in der Montage beschäftigt
würden, den handwerklich ausgebildeten Montagearbeitern unter
entsprechender Anleitung auch Fabrikationsarbeiten übertragen
werden könnten. Zumindest sei den betroffenen Monteuren, zumal es
nur drei von sechzehn Arbeiter betreffe, Hilfsarbeiten, beispielsweise
in der Arbeitsvorbereitung, zumutbar.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zur Hauptsache gegen die -
wie ausgeführt wird - nicht mehr zeitgemässe Auffassung, dass
die Liste der anspruchsberechtigten Erwerbszweige (Art. 65 Abs. 1 AVIV)
abschliessend sei. Sollte an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
festgehalten werden, sei die Firma X._ AG im Sinne des
Gleichbehandlungsgebots den im Landschaftsgartenbau tätigen
Betrieben (Art. 65 Abs. 1 lit. d AVIV) gleichzustellen.
4.2 Unbestritten ist, dass die auf Herstellung und Montage von
Zäunen aller Art spezialisierte Firma die vorausgesetzte
Zugehörigkeit zu einem der in Art. 65 Abs. 1 AVIV
aufgeführten Erwerbszweige nicht erfüllt und damit vom
Entschädigungsanspruch grundsätzlich ausgenommen ist (BGE 111
V 390; ARV 1989 Nr. 11 S. 48). Hierbei ist mit der Vorinstanz zu
wiederholen, dass es nicht auf die Art der einzelnen Tätigkeiten
ankommt, sondern vom Charakter des Betriebes abhängt, in welchem
die entsprechenden Tätigkeiten erfolgen (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 543). Kann nach dem Gesagten die Zaunmontage als solche
nicht unter einen der in der Liste von Art. 65 Abs. 1 AVIV erfassten
Erwerbszweige subsumiert werden, erübrigt sich auch die Frage, ob
hier im gemischten Fabrikations- und Montagebetrieb die Zaunmontage
einen selbstständigen Betriebszweig darstellt, der allenfalls
einen eigenen Entschädigungsanspruch begründen könnte
(BGE 113 V 353 unter Hinweis auf BGE 111 V 390 E. 4d S. 397). Die
Ausführungen in der Beschwerde zu den einzelnen Arbeiten in der
Herstellung und der Montage sind daher unbehelflich.
4.3
4.3.1 Mit Blick auf den numerus clausus der
entschädigungsberechtigten Erwerbszweige übersieht die
Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation, dass es dem
Gesetzgeber darum ging zu verhindern, die Arbeitslosenversicherung jede
Art schlechtwetterbedingter Arbeitsverhinderung entschädigen zu
lassen (BGE 111 V 390 E. 4c S. 397). Der Bundesrat war dabei bei der
vom Gesetzgeber an ihn delegierten Aufgaben unter Beachtung des
Willkürverbots grundsätzlich frei, Erwerbszweige von der
Liste auszuschliessen, welche an sich mit guten Gründen als
listenwürdig hätten bezeichnet werden können (Urteil vom
19. Dezember 1997, C 225/97).
4.3.2 Die Rechtsprechung hat die abschliessende Aufzählung
wiederholt als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (BGE 111 V
390, 112 V 140 E. 2b, 115 V 157 E. 1b; Thomas Nussbaumer, a.a.O. Rz.
539 mit Hinweisen), was unzweifelhaft auch dem Willen des Gesetzgebers
entspricht. Der Bundesrat sprach sich in seiner Botschaft zu einer
Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989
ausdrücklich für die abschliessende Aufzählung der
Erwerbszweige in Art. 65 AVIV aus, weil "sowohl das Prinzip des Numerus
clausus der anspruchsberechtigten Erwerbszweige wie auch eine
restriktive Umschreibung der Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen
als unentbehrliche Instrumente der Anspruchseingrenzung beibehalten
werden müssen" (BBl 1989 III 396). Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) in dem in BJM 2003 S. 135
erwähnten Urteil vom 28. April 2000, C 219/99, ausführte, ist
in Anbetracht des dem Bundesrat eingeräumten Auswahlermessens
sowie des Umstandes, dass es bei der Bestimmung der Erwerbszweige mit
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung vorwiegend um
rechtspolitische Fragen ging, auch bei der höchstrichterlichen
Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von
Art. 65 Abs. 1 AVIV grundsätzlich Zurückhaltung
auszuüben (BGE 111 V 396 E. 4c). Unter Berücksichtigung des
klaren Willens des Gesetzgebers ist demzufolge bei der
Willkürprüfung im Einzelfall nicht nach mehr oder weniger
auffälligen Unterschieden zwischen einzelnen Erwerbszweigen zu
suchen, um die Nichterwähnung eines Erwerbszweiges in der Liste
von Art. 65 Abs. 1 AVIV zu begründen und das vom Bundesrat
bestätigte Auswahlermessen zu rechtfertigen, zumal es an
praktikablen Abgrenzungskriterien fehlt. Vielmehr könnte
Willkür nur bejaht werden, wenn Verhältnisse dargetan werden,
welche den Ausschluss eines Erwerbszweiges aus der Liste als
offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erscheinen lassen.
Dies dürfte indessen bei einem Instrument zur Eingrenzung von
Leistungsansprüchen in der Praxis nur ganz ausnahmsweise
zutreffen.
4.3.3 Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, worauf verwiesen
wird, bringt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen
Gründe vor, weshalb die Regelung, wonach Landschaftsgartenbau- und
Tiefbauunternehmungen, die - im Gegensatz zum spezialisierten
Zaunbauunternehmen nur gelegentlich und somit nicht den
Betriebscharakter bestimmend - die Zaunmontage anbieten, als
anspruchsberechtigte Erwerbszweige erfasst wurden, eine
willkürliche, offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
im Sinne eines völlig sachfremden Ausschlusses (vgl. Thomas
Nussbaumer, a.a.O. Rz. 539) darstellt. Wie bereits dargelegt (E. 4.2)
beurteilt sich die Frage, ob ein Betrieb unter einen der
aufgezählten Erwerbszweige fällt, nicht nach der Art der
ausgeübten einzelnen Tätigkeit, sondern nach dem Charakter
des Betriebes oder des Betriebszweiges. Ob, wie behauptet wird, jeder
zweite Zaun von einem Gartenbauer montiert wird, ist somit ohne Belang,
zumal das Anbieten der Zaunmontage im Sinne einer Nebentätigkeit
im Rahmen des Gartenbaus oder der Tiefbautätigkeit wohl
branchenüblich ist, den massgebenden Charakter einer Gartenbau-
oder Tiefbauunternehmung - im Gegensatz zu einem auf den Zaunbau
spezialisierten Betrieb - aber nicht bestimmt. Der Ausschluss von
Betrieben der Zaunmontage (und -herstellung) ist demnach auch unter den
heutigen Verhältnissen gesetzes- und verfassungskonform (BGE 111 V
390). Die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf
Schlechtwetterentschädigung hält somit vor Bundesrecht stand.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2008