8C_455/2007
Urteil vom 2. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
S._, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Christof Enderle, Hauptstrasse 54, 4153 Reinach,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Zentrale Dienste,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 18. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene S._ war vom 30. April 1990 bis 31. Januar 2005 als
Betriebsmitarbeiter bei der X._ AG angestellt gewesen. Am 10. Februar
2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle Bern lehnte einen Rentenanspruch unter Hinweis auf
einen Invaliditätsgrad von 35 % ab (Verfügung vom 10. Oktober
2005). In der Folge stellte S._ am 22. November 2005 Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. November 2005
und gab an, er sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens
im Rahmen eines 75%igen Pensums, erwerbstätig zu sein. Die
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ermittelte einen versicherten
Verdienst von Fr. 4'533.- und kürzte diesen gemäss
Verfügung vom 4. Januar 2006 auf Fr. 2'946.-, entsprechend der
"Resterwerbsfähigkeit von 65 % gemäss IV-Verfügung".
Daran hielt sie auf Einsprache des S._ hin fest (Einspracheentscheid
vom 21. Februar 2006).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern ab (Entscheid vom 18. Juli 2007).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt S._ beantragen, in Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und es sei festzustellen, dass
der versicherte Verdienst Fr. 4'533.- betrage.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).
2.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1
AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er
bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15
Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als
vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage,
unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt
eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur
Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15
Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in
Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der
Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der
Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15
Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung
als vermittlungsfähig gilt. Der Begriff der
Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im
Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV
und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V
124 E. 2 S. 126, 125 V 51 E. 6a S. 58).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den
versicherten Verdienst von Fr. 4'533.- um 35 % (entsprechend der
Höhe des von der IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2005
festgestellten Invaliditätsgrades) auf Fr. 2'946.- reduzieren
darf. Demgegenüber besteht Einigkeit darüber, dass der
Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist.
4.
4.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem
oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde;
eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen
Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei
Versicherten, die unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der
Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
entspricht.
4.2 Gemäss Art. 40b AVIV richtet sich der versicherte Verdienst
nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Diese ist bei einem
Invaliditätsgrad von 35 % nicht mehr voll, sondern reduziert.
Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll
verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem
Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr
erzielen könnte. Ist die Erwerbsfähigkeit um mehr als ein
Drittel reduziert, kann nicht davon ausgegangen werden, es könnte
der ohne Gesundheitsschaden vor der Arbeitslosigkeit bezogene Lohn
verdient werden (BGE 133 V 524 E. 5.2 S. 527).
5.
5.1 Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 besteht die ratio legis des
Art. 40b AVIV darin, über die Korrektur des versicherten
Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen
Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine
Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer
Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 132 V 357
E. 3.2.3 S. 359). Diese Interpretation des Normzwecks greift allerdings
zu kurz. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordination
zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in
allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der
Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen
Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn
und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die
Leis-tungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu
beschränken, welcher sich nach der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer
der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung
nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der
Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der
Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer
Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Es kann dem
Beschwerdeführer daher nicht beigepflichtet werden, wenn er
annimmt, Art. 40b AVIV finde auf die vorliegende Fallkonstellation
keine Anwendung, weil keine Leistungen der Invalidenversicherung mit
solchen der Arbeitslosenversicherung zu koordinieren seien.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der versicherte
Verdienst müsse dem Invalideneinkommen entsprechen, ist ihm
entgegenzuhalten, dass BGE 132 V 357 zu einem anderen Schluss kommt:
Der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV berechnet sich
nicht nach dem hypothetischen Invalideneinkommen, sondern nach dem vor
der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen,
multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 %
und dem Invaliditätsgrad ergibt. Diese Anpassung des versicherten
Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit hat
unabhängig davon zu erfolgen, ob ein anderer
Versicherungsträger Leistungen für die Teilinvalidität
erbringt (E. 5.1 hiervor). Teilinvaliden, nicht rentenberechtigten
Versicherten entsteht bei dieser Bemessung des versicherten Verdienstes
zwar ein ungedeckter Ausfall. Indessen ist zu berücksichtigen,
dass einen solchen Ausfall auch erleidet, wer - bei nicht
rentenbegründender Invalidität - einem Erwerb nachgeht und
einen Invalidenlohn erzielt (BGE 133 V 524 E. 5.3 S. 527).
6.
In der letztinstanzlichen Beschwerde wird ausserdem eingewendet, Art.
40b AVIV könne auf die vorliegende Konstellation unter anderem
deshalb keine Anwendung finden, weil der enge zeitliche Konnex zwischen
Arbeitslosigkeit und Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben
sei. Die Arbeitslosigkeit sei mit der Anmeldung bei der
zuständigen Behörde am 2. November 2005 eingetreten. Die
Invalidität habe spätestens ab Ende April 2005 bestanden
(Ablauf des Wartejahres gemäss invalidenversicherungsrechtlichen
Vorgaben). Den Akten könne jedoch entnommen werden, dass der
Versicherte bereits vor April 2004 und damit bereits lange Zeit vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit stark
eingeschränkt gewesen sei.
6.1 Art. 40b AVIV sieht eine Anpassung des versicherten Verdienstes in
Ausnahmefällen vor. Im Regelfall wird der versicherte Verdienst
auf der Basis des im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohnes
bemessen, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23
Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 37 AVIV den Bemessungszeitraum
für den versicherten Verdienst festgelegt. In aller Regel
entspricht der auf diese Weise definierte Lohn der aktuellen
Leistungsfähigkeit der arbeitslosen Person. Allfällige
gesundheitsbedingte Leistungseinbussen können sich
naturgemäss nur im Lohn niederschlagen, wenn sie nicht unmittelbar
vor oder sogar erst während der Arbeitslosigkeit entstanden sind.
Tritt mit anderen Worten eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle
Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit,
welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten
Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach
Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist
daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn
basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht
mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV
liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn
niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den
versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2 S. 534).
6.2
6.2.1 Im zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer bereits
seit 29. April 2004 aus Krankheitsgründen nicht mehr
arbeitstätig. Sein letzter effektiver Arbeitstag fiel auf den 28.
April 2004. Davor war er nach den Angaben der X._ AG vom 30. Mai 2005
in der Zeit vom 3. Juli bis 10. August 2003 zu 100 % und vom 11. August
bis 9. September 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Gemäss einer
Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle vom
6. Oktober 2005 hatte der Versicherte im Jahr 2004 fast keine
Schichtarbeit mehr geleistet, weshalb sie gegenüber der IV-Stelle
für das Jahr 2004 lediglich den Brutto-Jahresgrundlohn in der
Höhe von Fr. 55'640.- als AHV-beitragspflichtiges Einkommen
angegeben hatte. Selbst wenn aber der Versicherte damals aus
gesundheitlichen Gründen weniger Schichtarbeit leisten konnte und
weniger verdient hat, ist damit noch nicht gesagt, dass sich bereits
während des letzten Arbeitsverhältnisses eine
krankheitsbedingte Lohneinbusse ergeben hat, welche sich auf den
versicherten Verdienst auswirken konnte.
6.2.2 Art. 23 Abs. 1 AVIG schliesst Entschädigungen für
arbeitsbedingte Inkonvenienzen vom versicherten Verdienst aus (E. 4.1
hiervor). Die Schichtzulage hat im Allgemeinen überwiegend den
Charakter einer Inkonvenienzentschädigung, weil Schichtarbeit
effektiv mit typischen unmittelbaren Erschwernissen verbunden ist, die
mit der Einstellung der Schichtarbeit wegfallen (BGE 115 V 326 E. 5b S.
331). Der Ausschluss arbeitsbedingter Inkonvenienzentschädigungen
vom versicherten Verdienst gilt aber nach dem klaren Wortlaut von Art.
23 Abs. 1 AVIG nur für vertragliche und nicht auch für
gesetzlich geschuldete Zulagen. Nach Art. 17b Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März
1964 (SR 822.11; ArG) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der
vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, einen Lohnzuschlag von
mindestens 25 % zu bezahlen. Dieser Zuschlag ist als Lohnbestandteil zu
qualifizieren (BGE 115 V 326 E. 6 S. 333). Arbeitnehmer, die dauernd
oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch
auf eine Kompensation von 10 % der Zeit, während der sie
Nachtarbeit geleistet haben (Art. 17b Abs. 2 Satz 1 ArG). Für
Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens
eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als
Lohnzuschlag gewährt werden (Art. 17b Abs. 2 Satz 3 ArG). Bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG
sind diese gesetzlich vorgesehenen Zahlungen zu berücksichtigen.
6.2.3 Hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vertraglich
vereinbarte Schichtzulagen bezogen, so fällt aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ins Gewicht, dass er
auf Grund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes nur noch
wenig Schichtarbeit leisten konnte und sich sein Lohn entsprechend
verminderte. Diese Entschädigung für die Inkonvenienz der
Schichtarbeit gehört nicht zum versicherten Verdienst, womit deren
Wegfall oder Reduktion sich nicht auf die Höhe der
Arbeitslosentaggelder auszuwirken vermag. Unter diesen Umständen
müsste davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitsbedingte
Leistungseinbusse während der Dauer des letzten
Arbeitsverhältnisses nicht im (arbeitslosenversicherungsrechtlich
relevanten) Lohn niedergeschlagen hat, welcher die Bemessungsgrundlage
für den versicherten Verdienst bildet, weil die X._ AG von einer
Kürzung des Grundlohnes abgesehen hat. Bei dieser Sachlage
müsste eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV erfolgen. Die
Kürzung des versicherten Verdienstes um 35 % (dem von der
Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad
entsprechend), wie sie durch die Verwaltung vorgenommen wurde,
wäre korrekt. Anders verhält es sich aber, wenn die
Schichtzulagen, welche dem Versicherten - gegen Ende seiner Anstellung
nur noch in vermindertem Ausmass - ausgerichtet wurden, auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen. In diesem Fall würden sie bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes ins Gewicht fallen. Die
gesundheitsbedingte Nichtleistung von Schichtarbeit hätte sich
damit bereits während des letzten Anstellungsverhältnisses
auf den gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG für die Berechnung des
versicherten Verdienstes massgebenden Lohn ausgewirkt und wäre
nicht unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit
eingetreten. Eine Anpassung im Sinne von Art. 40b AVIV würde
entfallen und zwar unabhängig davon, ob die Einkommenseinbusse
wirklich der reduzierten Erwerbsfähigkeit entspricht. Ob die
Schichtzulage auf vertraglicher oder gesetzlicher Basis beruht,
lässt sich allerdings auf Grund der vorhandenen Akten nicht
eruieren. Insoweit ist der Sachverhalt unvollständig (E. 1
hiervor). Die Angelegenheit geht daher an die Arbeitslosenkasse
zurück, damit sie diese Abklärung nachhole und hernach
über den versicherten Verdienst neu verfüge.
7.
Den kantonalen und privaten Arbeitslosenkassen ist gemeinsam, dass sie
bei Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis
erfüllen (Art. 81 Abs. 1 AVIG; Seiler/von Werdt/Güngerich,
a.a.O., N. 49 zu Art. 66 BGG). Dabei verfolgen sie eigene
Vermögensinteressen (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N.
54 zu Art. 66 BGG). Sie sind für die Auszahlung der Leistungen
zuständig (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Somit fallen
Arbeitslosenkassen nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs.
4 BGG, weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Arbeitslosenkasse
aufzuerlegen sind (BGE 133 V 637). Dem Ausgang des Verfahrens
gemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ausserdem eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2007 und der
Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 21.
Februar 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse
des Kantons Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Höhe
des versicherten Verdienstes neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über den Anspruch auf
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden
haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner
Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2008