8C_511/2008
Urteil vom 6. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
I.________, Deutschland, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Kaufmann, Deutschland,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich
vom 30. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1983 geborene I.________, deutscher Staatsangehöriger, war als
Trockenbaumonteur der X.________ GmbH bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 2. September 2006 auf einer Baustelle von einem
Gerüst fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für
die Folgen dieses Ereignisses. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006
setzte die Anstalt das Taggeld auf einen Betrag von Fr. 74.85 fest. Auf
Einsprache des I.________ hin erhöhte die SUVA den Taggeldansatz
mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 auf Fr. 83.40.
B.
Die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
30. April 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt I.________, der massgebliche Taggeldansatz sei
unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides
auf Fr. 201.76 festzusetzen.
Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit beantragen die Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Fristen, die durch eine
Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden,
beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.
Der vorinstanzliche Entscheid erging am 30. April 2008. Das kantonale
Gericht stellte diesen direkt per Post an den Vertreter des
Versicherten in Deutschland zu. Somit ist zunächst zu prüfen,
ob diese direkte Zustellung zulässig war.
2.1 Art. 32 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; nachfolgend: Abkommen
mit Deutschland) erlaubt den Behörden, Gerichten und Trägern
der Vertragsparteien bei Anwendung des Abkommens unmittelbar
miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in
ihren Amtssprachen zu verkehren. Diese unmittelbar anwendbare
Bestimmung (vgl. hiezu Patrick Edgar Holzer, Die Ermittlung der
innerstaatlichen Anwendbarkeit völkerrechtlicher
Vertragsbestimmungen, 1998, S. 110 ff.) regelt nicht nur die
Sprachenfrage, sondern statuiert auch die Möglichkeit eines
direkten postalischen Verkehrs (BGE 96 V 140).
2.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681)
in Kraft getreten.
2.2.1 Gemäss Art. 20 FZA werden - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - die bilateralen Abkommen über die soziale
Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des FZA insoweit
ausgesetzt, als im FZA derselbe Sachbereich geregelt wird.
2.2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an.
2.2.3 Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 können
Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines
Mitgliedstaats, die für eine im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt
sind, dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein
zugestellt werden. Gerichte sind jedoch keine Träger im Sinne der
Koordinierungsverordnungen (SVR 2006 KV Nr. 6 S. 14, K 44/03 E. 2.5 mit
Hinweis). Ebenso wenig fallen Gerichte unter den Begriff der
Behörde im Sinne von Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71
(Verfügung des Eidg. Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli
2006 E. 2.1.2). Die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 enthalten
demnach keine Vorschrift, die eine direkte postalische Zustellung
gerichtlicher Schriftstücke an in einem anderem Mitgliedstaat
wohnende Personen vorsieht (anderer Meinung: Laurent Merz, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 45 zu Art. 40 BGG). Auch den
übrigen Bestandteilen des FZA ist keine Bestimmung zu entnehmen,
die der Schweiz eine direkte postalische Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke an eine im Ausland wohnende Person gestatten
würde (zitierte Verfügung K 18/04 E. 2.1.3).
2.2.4 Die Koordinationsverordnungen bezwecken, bestimmte Hindernisse
sachlicher und verwaltungstechnischer Art zu beseitigen, welche die
Arbeitnehmer davon abhalten könnten, zwischen den Mitgliedstaaten
zu wechseln (Urteil des EuGH vom 18. Februar 1975 66/74, Alfonso
Farrauto gegen Bau-Berufsgenossenschaft, Slg. 1975 S. 157, Randnr. 4).
Eine direkte Zustellung von Gerichtsentscheiden per Post stellt eine
Vereinfachung und Beschleunigung des üblichen Verfahrensablaufes
dar. Im Hinblick auf die europäische Integration ist eine solche
Handhabung den Förmlichkeiten grundsätzlich vorzuziehen, auf
die herkömmlicherweise für die Zustellung von Entscheidungen
im Ausland zurückgegriffen wird (zit. Urteil in der Rs. 66/74,
ebd.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber
durch das Nicht-Erwähnen einer direkten postalischen Zustellung
durch Gerichte den Mitgliedstaaten verbieten wollte, eine solche zu
dulden (vgl. auch Lothar Frank, Die Zustellung im Ausland, in:
Sozialgerichtsbarkeit 4/1988 S. 142 ff., 146). Die Frage, ob Gerichte
eine solche direkte postalische Zustellung vornehmen dürfen, ist
vielmehr in den Koordinationsverordnungen weder positiv noch negativ
geregelt.
2.2.5 Ist die Frage der direkten postalischen Zustellung von
Gerichtsentscheiden ein Sachgebiet, welches durch das FZA keine
Regelung erfahren hat, so hindert Art. 20 FZA nicht, Art. 32 des
Abkommens mit Deutschland weiter anzuwenden (so auch Jean-Maurice
Frésard, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 20 zu Art. 49 BGG;
vgl. im Weiteren Alois Lustenberger/Raymond Spira, Das Verfahren in
zwischenstaatlichen Fällen gemäss Abkommen, in: Erwin Murer
[Hrsg.], Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen
auf die soziale Sicherheit der Schweiz, 2001, S. 75 und 89).
2.3 Demnach war die direkte Zustellung des Entscheides gestützt
auf Art. 32 des Abkommens mit Deutschland zulässig.
3.
Gemäss der Bestätigung auf dem Rückschein erfolgte die
postalische Zustellung am 14. Mai 2008. Die dreissigtägige
Beschwerdefrist lief somit bis zum 13. Juni 2008. Die am 16. Juni 2008
erfolgte Übergabe der Beschwerdeschrift an das Schweizerische
Generalkonsulat erfolgte demnach verspätet. Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Vertreter habe zum 31. August
2008 (recte wohl 31. August 2007) die bisherige Anwaltskanzlei
verlassen und deshalb erst am 16. Mai 2008 Kenntnis vom
vorinstanzlichen Entscheid erhalten. Da er jedoch diesen Kanzleiwechsel
dem kantonalen Gericht nicht mitgeteilt hat, wurde die Beschwerdefrist
bereits mit der Zustellung in der ehemaligen Anwaltskanzlei - welche
die Postsendung entgegengenommen hat - ausgelöst. Die Beschwerde
erfolgte demnach verspätet; es ist auf sie nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 6. Juli 2009