8C_511/2009
Urteil vom 20. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 24. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene K.________ arbeitete seit 1. Mai 2005 als Oberkellner
bei der Firma R.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin). Vom 22. bis
24. November 2007 war er im Spital X.________ hospitalisiert, wo er
wegen Scaphoidpseudarthrose am linken Handgelenk operiert wurde. Danach
war er zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 18. April 2008
kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag auf den 30. Juni
2008. Am 14. Mai 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2008 an. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2008 stellte ihn die Arbeitslosenkasse
Graubünden ab 1. Juli 2008 für 21 Tage wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 17.
Dezember 2008 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden gut und reduzierte die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf 12 Tage (Entscheid vom 24. April 2009).
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
abzusehen; eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen
und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008
vom 5. Januar 2009 E. 1.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.
105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht. publ.
E. 1 des Urteils BGE 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des
Versicherten durch Eigenverschulden gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a
AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eingetreten ist und er zu Recht in
der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die Vorinstanz hat diese
Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Als Rechtsfrage gelten die gesetzlichen und praxisgemässen
Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30
AVIG). Zu prüfen ist insbesondere falsche Rechtsanwendung.
Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie
beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind Tatfragen (BGE 130
IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640;
Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 3). Die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art.
43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete
Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.2 und
4 S. 397 ff.; Urteil 8C_979/2008 vom 1. Juli 2009 E. 3).
3.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt
vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven
Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen
Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung
die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art.
337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine
Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw.
Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht
müssen nicht vorgelegen haben. Das Verhalten der versicherten
Person muss jedoch beweismässig klar feststehen (BGE 112 V 242 E.
1 S. 244 f.; ARV 1999 Nr. 8 S. 30 E. 7b). Das vorwerfbare Verhalten
muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei
Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236; ARV 2003
Nr. 26 S. 248 E. 1 und 3.2 [C 230/01]; Urteil 8C_842/2008 vom 3.
Februar 2009 E. 3.2). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte
Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu
einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in
Kauf nimmt (Urteil 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2).
4.
Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene
Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen
des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Ganz allgemein werden
Verletzungen der Treuepflicht angenommen bei falschen oder stark
verspäteten Meldungen von wichtigen Ereignissen, wozu die
Erkrankung des Arbeitnehmers gehört (Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, Art. 321a OR S. 135). Der Beweis
für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall obliegt
dem Arbeitnehmer (Urteil 4P.102/1995 vom 12. Dezember 1995, publ. in:
JAR 1997 S. 132). Die Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses ist
eine zulässige arbeitsvertragliche Abrede, wobei es sich um eine
Ordnungsvorschrift handelt (Urteil C 205/01 vom 4. Oktober 2001 E. 2a
mit Hinweisen; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 324a/b OR N 12;
JACQUELINE CHOPARD, Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S.
109).
5.
5.1 Laut den Akten war der Versicherte vom 22. bis 24. November 2007 im
Spital X.________ hospitalisiert, wo er am rechten Handgelenk operiert
wurde. Danach war er zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom
18. April 2008 kündigte die Arbeitgeberin seinen Arbeitsvertrag
auf den 30. Juni 2008. Mit Eingabe an die Arbeitslosenkasse vom 7. Juli
2008 gab sie als Kündigungsgrund an, der Versicherte habe sie
während der Rekonvaleszenz nur ungenügend bis gar nicht
über seine Arbeitsunfähigkeit informiert und sei mindestens
zweimal für längere Zeit nach Y.________ gereist, ohne sie zu
informieren.
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine Pflicht zur persönlichen
Übergabe von Arztzeugnissen bestehe nicht; sie müssten der
Arbeitgeberin lediglich rechtzeitig eingereicht werden. Der Versicherte
sei seiner aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht folgenden
Informationspflicht von Anfang an klar unzureichend nachgekommen. Es
gehe nicht an, dass ein Arbeitnehmer, der über ein Arztzeugnis mit
Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 3 bis 4 Monaten
verfüge, der Arbeitgeberin während der gesamten
voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Informationen
über den Heilungsverlauf zukommen lasse. Weder der behandelnde
Arzt noch der Versicherte hätten bei Behandlungsbeginn wissen
können, wie lange die Arbeitsunfähigkeit schlussendlich
dauern würde. Es wäre durchaus vorstellbar gewesen, dass die
Genesung auch weniger lang hätte dauern können und er
früher zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen wäre.
Erst recht im vorliegenden Fall, wo die Dauer der Genesung bzw. der
Arbeitsunfähigkeit nicht konkret absehbar sei, sei die
Arbeitgeberin umso mehr darauf angewiesen, vom Arbeitnehmer über
den Heilungsverlauf auf dem Laufenden gehalten zu werden. Zudem
wäre es dem Versicherten auch in Anbetracht seines
Gesundheitszustandes ohne weiteres zumutbar gewesen, die Arbeitgeberin
zumindest telefonisch zu Beginn des Jahres 2008 über den
Gesundheitszustand in Kenntnis zu setzen. Entschuldbare Gründe
seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Fehlverhaltens
gegenüber der Arbeitgeberin sei daher rechtens.
6.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin das
erste Arztzeugnis, welches ihm eine ab 22. November 2007 während
zirka 3 bis 4 Monaten dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigte,
rechtzeitig übergab. Damit erfüllte er die in Art. 5.1 des
Nachtrags zu seinem Einzelarbeitsvertrag statuierte Pflicht, der
Arbeitgeberin bei länger als 3 Tage dauernden
Arbeitsverhinderungen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Gemäss Art. 5.2 dieses Nachtrags war die Arbeitgeberin zudem
berechtigt, auf ihre Kosten eine Untersuchung des Versicherten bei
einem Vertrauensarzt anzuordnen, wobei das Nichtbefolgen des Aufgebotes
zum Vertrauensarzt als Arbeitsverweigerung galt; von diesem Recht
machte sie keinen Gebrauch. Anfang Februar 2008 reiste der Versicherte
für vier Tage nach Kroatien. Am 6. Februar 2008 versuchte ihn die
Arbeitgeberin vergeblich telefonisch zu erreichen. Mit Schreiben vom
19. Februar 2008 forderte sie ihn auf, am 22. Februar 2008 im Büro
zu erscheinen. Dieser Aufforderung kam der Versicherte nach und
übergab ihr ein Arztzeugnis, worin ihm eine
Arbeitsunfähigkeit bis 21. März 2008 bescheinigt wurde.
Später schickte er der Arbeitgeberin zwei weitere Artzeugnisse mit
Gültigkeit bis 30. April 2008; unbestritten ist denn auch, dass
seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt am
18. April 2008 andauerte. Eine weitergehende vertragliche oder
gesetzliche Informationspflicht des Versicherten betreffend seinen
Gesundheitszustand bzw. Heilungsverlauf kann in casu nicht angenommen
werden. Die Vorinstanz räumt denn auch ein, die Arbeitgeberin
hätte mit klaren Anweisungen die Meldepflicht während der
Krankheit regeln können. Insbesondere kann nicht gesagt werden,
der Versicherte hätte der Arbeitgeberin nach Ablauf von drei
Monaten seit 22. November 2007 (Mindestdauer der anfangs bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit) von sich aus kein Arztzeugnis eingereicht;
denn diese ist ihm mit dem obigen Schreiben vom 19. Februar 2008
zuvorgekommen.
Weiter ist anzufügen, dass dem Versicherten weder im streitigen
Einspracheentscheid noch im angefochtenen Entscheid eine mangelnde
Information an die Arbeitgeberin über seine Reisen nach Y.________
vorgeworfen wird, zumal der zweite Auslandaufenthalt gemäss den
Ausführungen des Versicherten und des KIGA erst nach der
Kündigung des Arbeitsvertrags erfolgte. Dies ist unter den
gegebenen Umständen nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1
hievor), weshalb es damit sein Bewenden hat.
Insgesamt kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe eine
Informationspflicht verletzt und damit zumindest
eventualvorsätzlich eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin
in Kauf genommen (vgl. E. 3.2 hievor in fine). Demnach erfolgte die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht.
7.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Das unterliegende
KIGA ist jedoch von Gerichtskosten befreit (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133
V 640; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 5). Es hat dem
Versicherten aber eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 24. April 2009 und der
Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Graubünden vom 17. Dezember 2008 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2009