8C_517/2009
Urteil vom 25. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter
Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
J._, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung,
Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 7. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene, geschiedene J._, Mutter zweier 1976 und 1982
geborener Kinder, war ab 1. September 1995 als
Lageristin/Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma X._ angestellt. Wegen
Krankheit hat sie diese Beschäftigung ab 21. Mai 2003 nicht mehr
ausüben können. Mit Schreiben vom 18. November 2003 hat der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2004 durch
Kündigung aufgelöst. In der Bezugsrahmenfrist vom 1. Juli
2004 bis 30. Juni 2006 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich J._ Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus. Am 10.
August 2005 ist der vormalige Ehemann von J._ gestorben.
Bereits am 13. April 2004 hatte sich J._ ausserdem bei der
Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 29.
März 2006 für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 und ab Juli
2005 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 57 %, zu. In teilweiser Gutheissung der
dagegen erhobenen Einsprache stellte die IV-Stelle fest, J._ habe ab
Mai 2004 - bei einem Invaliditätsgrad von 63 % - Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente (undatierter Einspracheentscheid). Dementsprechend
verfügte sie am 18. Oktober 2006 für die Zeit von Mai bis
Oktober 2004 und von Juli bis August 2005 eine Dreiviertelsrente. Mit
den Verwaltungsakten vom 31. August 2006 und 18. Oktober 2006 bejahte
sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab
September 2005 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von
63 %; zur Begründung gab sie an, Witwen, welche gleichzeitig die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- und eine Invalidenrente
erfüllten, würden nur die Invalidenrente erhalten, wobei
diese unabhängig vom Invaliditätsgrad immer als ganze Rente
ausgerichtet werde.
Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin von J._ Arbeitslosentaggelder
in der Höhe von Fr. 16'511.05 zurück, wobei sie die
Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von
Fr. 7'858.25 und - vorbehältlich einer möglichen Verrechnung
mit Leistungen der beruflichen Vorsorge - die Abschreibung des
Restbetrages von Fr. 8'652.80 ankündigte (Verfügung vom 22.
März 2006). Mit einer als "Nachrechnung" bezeichneten
Verfügung vom 3. Oktober 2006 stellte die Kasse fest, von der
Rückforderungssumme im Betrag von Fr. 16'511.05 seien Fr. 7'858.25
bereits zurückerstattet worden; damit ergebe sich eine
Nachrechnung von Fr. 6'380.30, wovon - vorbehältlich einer
möglichen Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge -
Fr. 2'272.50 abzuschreiben seien. Mit Verwaltungsakt vom 4. Oktober
2006 forderte sie Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 8'652.80
zurück und hielt fest, Fr. 6'380.30 seien zur Verrechnung mit den
Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und Fr. 2'272.50 werde
sie abschreiben. Die zusätzliche Rückforderung
begründete sie mit der Erhöhung der Invalidenrente durch die
IV-Stelle auf den 1. Mai 2004 (Dreiviertelsrente), den 1. Juli 2005
(Dreiviertelsrente) und den 1. September 2005 (ganze Invalidenrente).
Die gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2006 erhobene Einsprache
wies sie ab (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007).
B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007 auf und wies die Sache an die
Kasse zurück, damit sie die Rückforderung im Sinne der
Erwägungen neu festsetze (Dispositivziffer 1); ausserdem
verpflichtete es die Kasse, J._ eine Prozessentschädigung von Fr.
1'600.- auszurichten (Dispositivziffer 3; Entscheid vom 7. April 2009).
C.
J._ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung von
Dispositivziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheids sei festzustellen,
dass die Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsanspruch habe;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Berechnung der
Rückforderung "im Sinne der nachfolgenden Ausführungen" an
die Kasse zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine
Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, der Rückforderungsanspruch
der Arbeitslosenkasse beschränke sich auf die dem
Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der
Invalidenversicherung. Es wies die Sache zur Festsetzung der
Rückforderungssumme an die Kasse zurück und legte in den
Erwägungen fest, dass über den ganzen die Rückforderung
betreffenden Zeitraum als rückerstattungspflichtige Leistung "der
Betrag einer Dreiviertelsrente" der Invalidenversicherung einzusetzen
sei.
1.2 Der angefochtene Gerichtsentscheid erging als
Rückweisungsentscheid. Ein Rückweisungsentscheid ist in der
Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu
qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde nur zulässig ist,
wenn - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Vorliegend
ist der angefochtene Rückweisungsentscheid - ausnahmsweise (vgl.
dazu Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in:
SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131) - als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
zu behandeln, da die Rückweisung einzig der rechnerischen
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und demgemäss der
Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit bleibt (FELIX UHLMANN, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 9 zu Art. 90 BGG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 90 BGG).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem)
vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG
gilt der körperlich oder geistig Behinderte als
vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage,
unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt
eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen
erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so
kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche
Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3
AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der
Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat
übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt,
dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen
Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und
der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung
nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen
Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
3.2 Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person
Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch
auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel
darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu
erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die
Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme
durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,
vorleistungspflichtig.
3.3 Gemäss Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige
Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden
Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger
übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner
Leistungspflicht zurückzuerstatten.
3.4 Art. 95 Abs. 1bis AVIG legt fest, dass eine versicherte Person, die
Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für
denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der
beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung,
der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder
gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in
diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In
Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die
Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten
Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG
können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen
sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der
Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und
Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen
Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen
Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).
3.5 Art. 24b AHVG und Art. 43 Abs. 1 IVG regeln die Konkurrenz der
Ansprüche auf eine Witwen- oder Witwerrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung und auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.5.1 Nach Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer
verwitweten gleichgestellt (und hat somit nach dem Tod des
früheren Ehepartners Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente im
Sinne der Art. 23 f. AHVG), wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und
die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) oder
die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die
Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder
das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die
geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c).
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine
Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für
eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente
ausbezahlt (Art. 24b AHVG).
3.5.2 Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG sieht vor, dass Witwen, Witwer und
Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch
für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch
auf eine ganze Rente haben. Übereinstimmend mit Art. 24b AHVG wird
gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 2 IVG aber nur die höhere der
beiden Renten ausgerichtet.
4.
Es steht fest, dass die geschiedene Beschwerdeführerin, welche ab
Mai 2004 eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, nach dem am 10.
August 2005 erfolgten Tod ihres früheren Ehemannes seit dem 1.
September 2005 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG) zusätzlich die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt (Art.
24a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AHVG). Ebenso steht ausser
Frage, dass die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente ab
Mai 2004 bzw. die vorliegend massgebende nachträgliche
Erhöhung der Invalidenrente hinsichtlich der formlos - im Rahmen
der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und
Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV (E. 3.1 und
3.2 hiervor) - erbrachten Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 und vom
1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 eine neue erhebliche Tatsache
darstellt, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten
hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen
auf dem Wege der prozessualen Revision (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit
Hinweisen) zulässig war. Streitig ist der Umfang der
Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bzw. der
Verrechnungsmöglichkeit mit Leistungen der Invalidenversicherung
hinsichtlich der von der IV-Stelle mit den Verfügungen vom 31.
August und 18. Oktober 2006 vorgenommenen Erhöhung ihrer
Leistungen. Dabei ist zu differenzieren zwischen der Dauer,
während welcher der Beschwerdeführerin neben der
Arbeitslosenentschädigung eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zusteht (1. Juli 2004 bis 31. August 2005: E. 5
hiernach) und dem Zeitraum, in welchem gleichzeitig Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder und eine ganze Invalidenrente besteht (1.
September 2005 bis 28. Februar 2006: E. 6 und 7 nachfolgend).
5.
Wie sich nachträglich ergeben hat, ist die Beschwerdeführerin
zu 63 % invalid (undatierter Einspracheentscheid der IV-Stelle). Die
neue Tatsache der dementsprechend rückwirkend erhöhten
Invalidenrente führt unter den vorliegenden Umständen zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen
Revision und die Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes
ändert sich. Um die Höhe der Rückforderung bzw. der
Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung festlegen zu
können, ist mit Bezug auf die formlos erbrachten Taggelder der
Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober
2004 und vom 1. Juli bis 31. August 2005 der versicherte Verdienst im
Sinne von Art. 40b AVIV zu korrigieren. Im vorliegenden Fall ergibt
sich der berichtigte versicherte Verdienst aus dem in der letzten
Anstellung als Lageristin/Verkaufsmitarbeiterin erzielten Einkommen,
multipliziert mit dem Faktor, der aus der Differenz zwischen 100 % und
dem Invaliditätsgrad in der Höhe von 63 % (gemäss
undatiertem Einspracheentscheid der IV-Stelle) resultiert (BGE 132 V
357 E. 3.2.4.2 S. 360). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Kasse im Hinblick auf die ursprünglich von der IV-Stelle
zugesprochene halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 22. März
2006 (und "Nachrechnung" vom 3. Oktober 2006) bereits eine Korrektur im
Sinne einer Rückforderung bzw. Verrechnung mit Leistungen der
Invalidenversicherung vorgenommen hat. Zu beachten ist in diesem Rahmen
zudem, dass die Rückforderungssumme maximal der Höhe der von
der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten
Leistungen entsprechen darf (Art. 95 Abs. 1bis letzter Satz AVIG; E.
3.4 hiervor).
6.
Streitig ist sodann insbesondere der Umfang der
Rückerstattungspflicht bzw. die Verrechnungsmöglichkeit
bezüglich der ab 1. September 2005 erbrachten Taggeldleistungen
der Arbeitslosenversicherung, mithin für einen Zeitraum, in
welchem infolge Todes des vormaligen Ehemannes neben den
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente auch
Anspruch auf eine Witwenrente der AHV bestand, weshalb fortan nur die
höhere der beiden Renten, somit eine ganze Invalidenrente zur
Auszahlung gelangte.
6.1 Die Arbeitslosenkasse geht mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1 IVG davon
aus, dass die ganze Invalidenrente, welche ab September 2005
ausgerichtet wird, nicht in zwei Anteile Invalidenrente und Witwenrente
aufgeteilt werden könne. Dies führe dazu, dass die
Invalidenrente in ihrer Gesamtheit mit dem Rückforderungsbetrag
der Arbeitslosenkasse verrechnet werden müsse.
6.2 Das kantonale Gericht hält fest, die
Rückerstattungsregelung des Art. 95 Abs. 1bis AVIG beziehe sich
bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung auf den
Invaliditätsgrad als entscheidende Referenzgrösse. Der
Rückforderungsanspruch beschränke sich auf die dem
festgestellten Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der
Invalidenversicherung. Werde eine dem Invaliditätsgrad
entsprechende Rente, wie vorliegend, infolge Verwitwung auf eine ganze
Rente der Invalidenversicherung erhöht, so unterliege
demgemäss die Differenz zwischen Witwenrente und im Sinne von Art.
43 Abs. 1 IVG auf eine ganze Rente erhöhter Leistung der
Invalidenversicherung der Rückerstattungspflicht nicht. In casu
sei demzufolge zur Berechnung der Rückforderung während der
gesamten in Frage stehenden Dauer als rückerstattungspflichtige
Leistung der Betrag einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung
einzusetzen.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die volle
Invalidenrente, welche ihr ab September 2005 gestützt auf Art. 43
Abs. 1 IVG ausbezahlt werde, decke im Wesentlichen das Risiko Todesfall
und nicht Invalidität. Die Kongruenz dieser Rentenleistung mit den
Taggeldern der Arbeitslosenkasse bestehe somit nur in ganz bescheidenem
Mass. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung
erstrecke sich lediglich auf die Differenz, um welche die
Invalidenrente die Witwenrente übersteige. Diesen Anteil habe die
Kasse mit der ersten Rückforderung gemäss Verfügung vom
22. März 2006, mit welcher die damals zugesprochene hälftige
Invalidenrente verrechnet worden sei, längst erhalten. Würde
man der Kasse einen Rückforderungsanspruch im Umfang des
Invaliditätsgrades zugestehen, wie dies von Vorinstanz und
Verwaltung vertreten werde, müsste die invalide Witwe mehr
zurückerstatten als die nicht invalide Witwe. Diese
Betrachtungsweise führe zu einer Ungleichbehandlung, welche
besonders dann zu stossenden Resultaten führe, wenn die
Witwenrente Unterhaltsleistungen des verstorbenen Mannes ersetze,
welche mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen in der Regel dahinfallen
würden. Es bleibe demzufolge für die Berechnung der
Rückforderung nur eine Methode, nämlich der Vergleich
zwischen Witwenrente und Invalidenrente. Ein solcher Vergleich gebe
auch zu keinen Diskussionen Anlass, da er rein arithmetisch sei. Indem
die Vorinstanz den Invaliditätsgrad als Referenzgrösse
für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs gemäss
Art. 95 Abs. 1bis AVIG nehme, verstosse sie gegen Bundesrecht. Da die
Beschwerdeführerin das geschuldete Geld der Kasse bereits
zurückerstattet habe, sei festzustellen, dass kein
Rückforderungsanspruch mehr bestehe. Allenfalls sei die
Angelegenheit zur Neuberechnung des Anspruchs im Sinne der
Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die Kasse
zurückzuweisen.
7.
Die Vorinstanz, die Verwaltung und die Beschwerdeführerin messen
Art. 95 Abs. 1bis AVIG im Zusammenhang mit der Frage, in welchem Umfang
eine versicherte teilinvalide Person, welcher infolge Verwitwung eine
ganze Invalidenrente zugesprochen wird, die gleichzeitig bezogene
Arbeitslosenentschädigung zurückzuerstatten hat, einen
unterschiedlichen Bedeutungsgehalt zu.
7.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst
nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode
ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu
lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst
das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert
ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei
befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und
lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E.
3b S. 40). Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen
werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und
dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174).
7.2 Wird von der Invalidenversicherung (in den Fällen, in welchen
die Arbeitslosenversicherung mit Blick auf Art. 15 Abs. 3 AVIV
Vorleistungen erbringt) rückwirkend ein Invaliditätsgrad
festgestellt, so verfügt die Arbeitslosenversicherung laut
Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten
Arbeitslosenversicherungsgesetz (BBl 2001 2245) gemäss dem neuen
Art. 95 Abs. 1bis AVIG im Rahmen dieses Invaliditätsgrades eine
Rückforderung. Soweit eine Verrechnung erfolgen könne, stelle
dies kein Problem dar; als problematisch und allenfalls auch stossend
werde heute die Rückforderung des nicht durch Verrechnung
abgedeckten Teils direkt beim Versicherten empfunden. Dies werde durch
die neue Bestimmung geändert (BBl 2001 2303).
Mit dem seit 1. Juli 2003 geltenden Art. 95 Abs. 1bis AVIG soll
gemäss Botschaft vermieden werden, dass die versicherte Person
für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil der
Rückforderung erstattungspflichtig wird (BBl 2001 2303). Am
Grundsatz der zeitlichen Kongruenz, wonach eine Rückforderung
(Art. 95 Abs. 1bis AVIG) und Verrechnung (Art. 94 Abs. 1 AVIG) nur
für Leistungen erfolgen kann, die für den gleichen Zeitraum
erbracht wurden, ist festgehalten worden.
7.3 Die Vorinstanz leitet aus den bundesrätlichen
Erörterungen zu Art. 95 Abs. 1bis AVIG ab, die Rückforderung
der Arbeitslosenversicherung beziehe sich bei späterer
Leistungszusprechung der Invalidenversicherung offenkundig auf die
IV-Leistungen, welche nach Massgabe des Invaliditätsgrades
zugesprochen worden seien. Dies ergebe sich ohne
Interpretationsspielraum aus der Formulierung in der Botschaft, wonach
die Rückforderung "im Rahmen dieses IV-Grades" verfügt werde.
Die Argumentation des kantonalen Gerichts steht im Einklang mit dem
Umstand, dass die Arbeitslosenversicherung nur in dem Rahmen Leistungen
zu erbringen hat, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
entspricht (Art. 40b AVIV). Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357
besteht die ratio legis des Art. 40b AVIV darin, über die
Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur
Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine
Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer
Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 132 V 357
E. 3.2.3 S. 359). Diese Interpretation des Normzwecks greift allerdings
zu kurz, wie dem präzisierenden BGE 133 V 524 zu entnehmen ist.
Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordination zwischen
Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer
Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der
Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen
Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn
und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die
Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu
beschränken, welcher sich nach der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer
der Arbeitslosigkeit auszurichten hat (BGE 133 V 524 E. 5.2 S. 527).
Damit steht fest, dass - gleichermassen wie für die
Arbeitslosenentschädigung, welche für die Zeit vom 1. Juli
bis 31. Oktober 2004 und vom 1. Juli bis 31. August 2005 (E. 5 hiervor)
- auch für die ab 1. September 2005 erbrachten Taggeldleistungen
der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der nachträglich
festgestellten bzw. korrigierten Invalidität von 63 % eine
Rückerstattungspflicht der Versicherten gegenüber der
Arbeitslosenkasse besteht. Die Kasse hat im Hinblick auf die
ursprünglich von der IV-Stelle zugesprochene halbe Invalidenrente
mit Verfügung vom 22. März 2006 (und "Nachrechnung" vom 3.
Oktober 2006) bereits eine Korrektur im Sinne einer Rückforderung
bzw. Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung vorgenommen,
was bei der Ermittlung der Rückforderungs- oder Verrechnungssumme,
welche im Übrigen gemäss Art. 95 Abs. 1bis letzter Satz AVIG
maximal der Höhe der von der Invalidenversicherung für
denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen - vorliegend
demgemäss maximal der Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung
- entsprechen darf (E. 3.4 hiervor), zu berücksichtigen ist. In
diesem Sinne ist der angefochtene Gerichtsentscheid zu bestätigen.
7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der
Umstand, dass der Anspruch auf eine Witwenrente vorliegend wegen des
Eintritts des Risikos Todesfall des vormaligen Ehepartners entstanden
ist und "nur" formell als Teil der Invalidenrente ausbezahlt wird, an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Massgebend für die
(definitive) Höhe der Arbeitslosenentschädigung ist allein
die Erwerbsfähigkeit (E. 7.3 hiervor). Die gesetzliche Vermutung
der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von
Behinderten (Art 70 Abs. 2 lit b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in
welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung
abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu
einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (E. 3.1 und 3.2
hiervor). Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden
(BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Die Vorleistungspflicht ist aber auf die
Dauer des Schwebezustandes begrenzt, denn sobald das Ausmass der
Erwerbsunfähigkeit feststeht, muss die Arbeitslosenversicherung
den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art.
37 AVIV) im Sinne von Art. 40b AVIV anpassen (BGE 133 V 530 E. 4.1.2 S.
534) und die Arbeitslosenentschädigung im entsprechenden Rahmen
zurückfordern (Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG
sowie Art. 95 Abs. 1bis AVIG). Die Vorleistung der
Arbeitslosenversicherung steht notwendigerweise in Korrelation mit der
Rückerstattungspflicht der versicherten Person im Ausmass der
später festgestellten Erwerbsunfähigkeit. Dabei kann es nicht
darauf ankommen, ob während der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf
eine Witwen- oder Witwerrente entsteht. Etwas anderes könnte nur
gelten, wenn eine Spezialnorm existieren würde, welche eine
Vorleistungspflicht während des beschriebenen Schwebezustandes
verneinen würde, sobald eine Situation eintritt, welche den
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente auslöst; nur in diesem
Fall wäre auch die Rückleistung obsolet. Dass eine solche
Ausnahmeklausel existiert, wird allerdings von der Versicherten zu
Recht nicht behauptet. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann demzufolge nicht die Rede davon sein, dass
das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstösst, indem es den
Invaliditätsgrad als Referenzgrösse für die Berechnung
des Rückforderungsanspruchs heranzieht.
7.5 Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich einwenden, die
Betrachtungsweise der Vorinstanz führe zu einer stossenden
Ungleichbehandlung. Die invaliden Verwitweten seien gegenüber den
gesunden Verwitweten deutlich schlechter gestellt, weil letztere keine
Rückerstattungspflicht treffe. Zudem müsste die zu 40 %
invalide Witwe nach der Berechnungsmethode des kantonalen Gerichts nur
40 % der Invalidenrente an die Arbeitslosenversicherung
zurückbezahlen, während die zu 65 % invalide Witwe
entsprechend mehr zu leisten hätte. Je höher also der
Invaliditätsgrad wäre, desto grösser wäre auch die
Rückforderung und desto weniger würde für die Witwe
bleiben. Eine voll invalide Witwe hätte gar den gesamten
Rentenbetrag der Arbeitslosenversicherung abzuliefern. Die in hohem
Grad invalide Witwe erleide dadurch einen grossen Verlust, während
die Arbeitslosenkasse über die Rückforderung in den Genuss
einer Versicherungsleistung komme, welche Unterhaltsersatz darstelle.
Auf diese Weise sei der Grundsatz der Kongruenz offensichtlich verletzt.
Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist
verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die
sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1 S. 42 mit
Hinweisen).
Vorliegend übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer
Argumentation, dass die von ihr erwähnten Konstellationen nicht
vergleichbar sind. Invalide Verwitwete haben der
Arbeitslosenversicherung nicht die Witwen- oder Invalidenrente
abzugeben, sondern die vorgeleisteten Taggelder der
Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten, welche der Höhe
der Erwerbsunfähigkeit entsprechen; dass die
Arbeitslosenversicherung Rückforderungen auch mit fälligen
Renten und Taggeldern der Invalidenversicherung (und weiteren
Versicherungsträgern) verrechnen kann, wird vom Gesetz so
vorgegeben (Art. 94 Abs. 1 AVIG und Art. 71 ATSG). Für
arbeitslose, invalide Versicherte, bei welchen der Verwitwungsfall
eintritt, bleibt die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich
gegebenen Vermittlungsfähigkeit bestehen, weshalb sie während
des Schwebezustandes (E. 7.4 hiervor) unverändert in den Genuss
der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorleistungen gelangen. Nicht
invalide, arbeitslose Verwitwete können sich nicht auf diese
Präsumtion berufen. Sie sind ohne Einschränkungen
vermittlungsfähig, müssen grundsätzlich jede zumutbare
Arbeit annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG) und sind nicht
rückerstattungspflichtig, während die invaliden Verwitweten
nur Beschäftigungen antreten müssen, welche ihrem
Gesundheitszustand entsprechen (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die
Ungleichbehandlung (dieser ungleichen Sachverhalte) resultiert aus dem
gesetzlichen Koordinationssystem der 1. Säule: Invalide, voll
arbeitslose Versicherte, bei welchen der Verwitwungsfall eintritt,
haben - unter den vorliegenden Umständen - neben den
vorgeleisteten Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, welche im
Umfang der Erwerbsunfähigkeit rückerstattungspflichtig sind,
höchstens Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Invalidenrente,
während den nicht invaliden, voll arbeitslosen Versicherten
Witwen- oder Witwerrenten (welche Unterhaltsersatz darstellen) und
gleichzeitig bei voller Erwerbsfähigkeit ganze Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (zur Abdeckung des Erwerbsausfalls) zustehen.
Unter den dargelegten Umständen ist eine Verletzung der
Rechtsgleichheit zu verneinen.
8.
Im Rahmen der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung wird die
Beschwerdegegnerin die allfällige Rückforderungs- bzw.
Verrechnungssumme für den Zeitraum, in welchem gleichzeitig
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder und Invalidenrente besteht, neu
berechnen und hernach erneut verfügen. Dabei wird sie zu
berücksichtigen haben, dass sie mit der vorliegend nicht zur
Diskussion stehenden Verfügung vom 22. März 2006 (und
Nachrechnung vom 3. Oktober 2006) für den massgebenden Zeitraum
bereits Verrechnungen mit Leistungen der Invalidenversicherung
vorgenommen hat (vgl. E. 5 und 7.3 hiervor).
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2010