8C_553/2007
Urteil vom 3. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer,
Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin Hofer.
K._, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alois
Kessler, Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Lückenstrasse
8, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 11. Juli 2007.
Sachverhalt:
A. Die 1976 geborene K._ arbeitete seit September 2002 in der Firma
X._, mit einem Teilpensum von 25.2 Stunden in der Woche. Auf Ende Juni
2006 kündigte sie die Stelle mit der Begründung, sie
möchte mehr Zeit mit den (1997, 2001 und 2004 geborenen) Kindern
verbringen. Nachdem sie Mitte August 2006 in den Kanton Y._ umgezogen
war und sich herausstellte, dass ein Einkommen allein nicht ausreichte,
meldete sie sich beim Arbeitsamt ihrer neuen Wohngemeinde zur
Arbeitsvermittlung im Umfang eines Vollzeitpensums an und stellte ab
19. Dezember 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Gemäss einem RAV-Beratungsprotokoll vom 5. Januar 2007 suchte sie
eine Stelle in zwei Schichten, damit sie die Kinder in die Obhut ihres
Ehemannes geben könne. In der Pflegeplatzbescheinigung vom 16.
Januar 2007 bestätigte dieser unterschriftlich, jederzeit bereit
zu sein, die Kinderbetreuung zu übernehmen, da er flexible
Arbeitszeiten habe und am 1. April 2007 eine Stelle im Aussendienst
antreten werde, bei der er seine Arbeitszeiten anpassen könne.
Zudem könnten Mutter und Schwiegereltern sich an der Betreuung
beteiligen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 verneinte das
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) den
Anspruch auf Vermittlungsfähigkeit ab 19. Dezember 2006, da die
Abklärungen ergeben hätten, dass K._ nur in sehr
beschränktem Ausmass vermittlungsfähig sei. Dagegen liess die
Versicherte Einsprache erheben und weitere Personen nennen, welche die
Betreuung der Kinder übernehmen könnten. Am 23. Februar 2007
wies sie das RAV dem Programm zur vorübergehenden
Beschäftigung des Vereins Impuls zu, welches sie in der Folge aber
nicht antrat. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2007
bestätigte das KIGA seine ablehnende Verfügung.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt K._ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sei die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Eventuell sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das KIGA schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht
die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und
kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die
Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen des Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 520 E. 3a S. 521 f., mit Hinweisen)
sowie die Rechtsprechung, wonach Versicherte, die sich im Hinblick auf
anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände - wie
Kinderbetreuungsaufgaben - lediglich während gewisser Tages- oder
Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, nur sehr bedingt als
vermittlungsfähig anerkannt werden (BGE 123 V 214 E. 3 S. 216, 120
V 385 E. 3a S. 388, mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
2.2 Zutreffend ist auch, dass die Vermittlungsfähigkeit nicht
leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint
werden darf. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz
Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben
bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst
zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit
Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer
durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob
die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage
wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem - nach der
Rechtsprechung für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit
genügenden (vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 51 E. 6a in fine S. 58,
mit Hinweisen) - Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums
erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet
(anrechenbarer teilweiser Arbeitsausfall; vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 11 AVIG; in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte
Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138, Urteil C 90/03 vom 10. November
2003). Ferner dürfen die Vollzugsstellen der
Arbeitslosenversicherung das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes
ausser bei offensichtlichem Missbrauch nicht schon zum Zeitpunkt des
Einreichens des Entschädigungsgesuches prüfen (ARV 2006 Nr. 3
S. 62 mit Hinweis, Urteil C 88/05 vom 20. Juli 2005).
3. Das kantonale Gericht hat die Vermittlungsfähigkeit im Lichte
der Tatsache verneint, dass die Versicherte ihre zuletzt innegehabte
60%-Stelle aus freien Stücken beendet hat, um mehr Zeit für
die Kinder zu haben, sich einige Monate später mit einer
behaupteten Vermittlungsfähigkeit im Sinne einer erwerblichen
Verfügbarkeit von 100% bei der Arbeitslosenversicherung meldete,
ohne indessen eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle
nachweisen zu können und die Weisungen des RAV zu beachten. An der
zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme habe sie trotz Unterzeichnung
der Zielvereinbarung ohne triftigen Grund nicht teilgenommen. Auch die
am 31. Januar 2007 zugewiesene Stelle als Mitarbeiterin für den
Gemüseanbau habe sie nicht angetreten, wobei sie mit der Absage
ohne stichhaltigen Grund bis am 14. Februar 2007 zugewartet habe. Weder
liege ein klar strukturierter Zeitplan der Kinderbetreuung unter
jeweiliger Nennung der Betreuungsperson vor noch sei der Nachweis einer
durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung sonstwie erbracht
worden.
4. 4.1 Beschwerdeweise wird eine offensichtlich unrichtige und
teilweise krass aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung sowie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtabnahme von
Beweisofferten geltend gemacht. Weiter rügt die
Beschwerdeführerin eine unrichtige Subsumption des Sachverhalts
und eine Missachtung der in Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorgesehenen
Sanktion.
4.2 Das kantonale Gericht hat das Verhalten der Beschwerdeführerin
während ihrer Arbeitslosigkeit bis zu dem die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts zeitlich begrenzenden
Erlass des Einspracheentscheids vom 13. März 2007 eingehend
geprüft. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen, soweit
sie überhaupt relevant sind, die diesbezüglichen, für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Aufgrund der Angaben der
Versicherten muss davon ausgegangen werden, dass sie im hier
massgebenden Beurteilungszeitraum vom 19. Dezember 2006 bis 13.
März 2007 einzig an einer 100%-Erwerbstätigkeit interessiert
war. Anhaltspunkte, dass sie auch eine Teilzeitstelle in Betracht zog,
ergeben sich aus den Akten keine. Entsprechendes wird auch
letztinstanzlich nicht behauptet. Unwiderlegt geblieben ist weiter die
Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die
Beschwerdeführerin zumindest im hier zu beurteilenden Zeitraum
keine Anstrengungen unternommen hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Die
Vorinstanz ging sodann zutreffend davon aus, dass die Versicherte
erklärt hat, nicht nur in Gegenschicht zum Ehemann, sondern
nötigenfalls auch zu den üblichen Arbeitszeiten arbeiten zu
wollen. Sie hat sowohl den am 24. Januar 2007 beim KIGA eingegangenen
Fragenkatalog wie auch die Pflegebescheinigung vom 16. Januar 2007 in
ihre Beweiswürdigung miteinbezogen. Was weiter die Begründung
der Nichtteilnahme am sechsmonatigen Beschäftigungsprogramm
"Impuls" betrifft, vermag insbesondere der Einwand, die
Beschwerdeführerin sei nicht vorgängig auf die Folgen
aufmerksam gemacht worden, nicht zu überzeugen. Auf der Einladung
zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme vom 23. Februar
2007 wies das RAV ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Teilnahme
und die Folgen einer Missachtung hin. Dass dies in der Zielvereinbarung
vom 1. März 2007 nicht nochmals ausdrücklich wiederholt
wurde, tut nichts zur Sache. Triftige Gründe für die Absage
vermag die Beschwerdeführerin auch im letztinstanzlichen Verfahren
nicht darzutun. Mit Bezug auf den Nichtantritt der zugewiesenen Stelle
in einer Gärtnerei beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf
einen blossen Hinweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften, ohne
begründet darzutun, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des
kantonalen Gerichts und die daraus gezogenen Schlüsse nicht
willkürfrei erfolgt sein sollten. Da sich die vorinstanzliche
Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig erweist,
erübrigen sich Weiterungen.
Auch wenn es durchaus verständlich ist, dass die Mutter ihr Kind
während dessen Spitalaufenthalts selber betreut, vermag dieser
Umstand nicht zu rechtfertigen, weshalb die Beschwerdeführerin auf
die zugewiesene Stelle nicht sofort reagiert und zumindest die Sachlage
umgehend erklärt hat. Nicht näher einzugehen ist auf die
Vorbringen, soweit sie einen Sachverhalt zum Gegenstand haben, der sich
erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 13. März 2007
ereignet hat, was namentlich für den geltend gemachten Antritt
einer neuen Arbeitsstelle zutrifft. Insbesondere ist damit mit Bezug
auf das frühere Verhalten nichts bewiesen. Da der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden ist, erweist sich die
Rüge der Nichtabnahme von offerierten Beweismitteln
(Zeugenbefragung) als unbehelflich. Eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung kann als im
vorinstanzlichen Verfahren, bei welchem das kantonale Gericht über
die volle Kognition verfügte, als geheilt betrachtet werden. Das
von der Vorinstanz aus den festgestellten Umständen
tatsächlicher Art gefolgerte Fehlen der Vermittlungsbereitschaft
und damit der Vermittlungsfähigkeit sowie deswegen schliesslich
auch der Taggeldberechtigung ist mit den bundesrechtlich vorgesehenen
Rechtsfolgen vereinbar. Von einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95
lit. a BGG jedenfalls kann nicht gesprochen werden. Fehlt es an der
Vermittlungsfähigkeit als einer gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzung, stellt sich die Frage der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nicht (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 520).
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, der Unia-Arbeitslosenkasse, Pfäffikon, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2008