8C_651/2009
Urteil vom 24. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
L._,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 5. Juni 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene L._ war seit 1. Dezember 1989 als Schlosser für
die Firma B._ tätig. Seit 27. März 2006 konnte er diese
Beschäftigung wegen Rückenbeschwerden nicht mehr verrichten,
weshalb die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis durch schriftliche
Kündigung vom 12. September 2006 per 23. November 2006
auflöste. L._ meldete sich am 4. Dezember 2006 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Winterthur Versicherungen
richteten nach einer Wartefrist von 60 Tagen bis Februar 2008
Krankentaggelder aus.
Am 25. Februar 2008 meldete sich L._ beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und am 15.
März 2008 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
1. April 2008, wobei er angab, er sei bereit und in der Lage,
teilzeitlich, höchstens im Umfang eines 50%igen Arbeitspensums,
erwerbstätig zu sein. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen
leistete Taggelder auf der Grundlage eines anrechenbaren
Arbeitsausfalls von 50 %. Am 8. Juli 2008 liess L._ unter Hinweis auf
die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung darum ersuchen,
eine Anpassung der Arbeitslosentaggelder ab April 2008 zu prüfen
und die Berechnung des versicherten Verdienstes zu erläutern. Die
Arbeitslosenkasse verfügte am 17. Juli 2008, der versicherte
Verdienst werde auf Fr. 1107.- festgesetzt und die
Vermittlungsfähigkeit betrage "50 Prozent". Zur Begründung
gab sie an, da L._ vom 27. März 2006 bis 31. März 2008 zu 100
% arbeitsunfähig gewesen sei, sei er von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit, weshalb die Taggelder bei einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2008 auf der Basis eines versicherten
Verdienstes auszurichten seien, welcher dem halben Pauschalansatz
für beitragsbefreite Personen ohne Berufslehre (50 % von Fr.
2213.-) entspreche. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 16. September 2008).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Juni 2009).
C.
L._ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, "der anrechenbare
Arbeitsausfall/die Vermittlungsfähigkeit" sei ab 1. April 2008 auf
100 % festzulegen und es seien ihm entsprechende Arbeitslosentaggelder
auszurichten; ferner sei ihm eine Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem kantonalen Gericht zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse lässt sich nicht vernehmen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine
Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97
Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Es darf nicht über die Begehren
der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer -
anstelle der einem 50%igen Arbeitsausfall entsprechenden, seit 1. April
2008 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung - Anspruch auf eine
ganze Arbeitslosenentschädigung hat, obwohl er in der vorliegend
relevanten Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 16.
September 2008; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) nach nicht beanstandeter
vorinstanzlicher Feststellung seine Arbeitsbemühungen auf
Teilzeitstellen mit 50%igem Pensum beschränkt hat. Sein
Rechtsvertreter hat ihn unter Verweis auf einen "Vermittlungsgrad von
100 %" und auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung am
28. August 2008 als ganz arbeitslos gemeldet, nachdem er am 8. Juli
2008 um Anpassung der ab 1. April 2008 ausgerichteten Taggelder ersucht
hatte. Die Invalidenversicherung hat bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides (16. September 2008) über den angemeldeten
Leistungsanspruch noch nicht verfügt, jedoch eine medizinische
Abklärung in die Wege geleitet. Die fachärztlichen
Untersuchungen fanden am 18., 25. und 26. August 2008 statt. Das
entsprechende Gutachten des Zentrums X._ AG, datiert vom 26. November
2008, das darin integrierte psychiatrische Teilgutachten des Dr. med.
K._, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt,
Klinik Y._, vom 28. August 2008.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1
AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er
bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff
der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im
Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV
und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V
124 E. 2 S. 126; 125 V 51 E. 6a S. 58). Die Vermittlungsfähigkeit
kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen,
während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein
kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die
Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht
erfüllt sein.
3.2 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu
unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten
Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände
sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach
Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in
Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung
zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E.
3a und b S. 127; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2264 Rz. 280). Bei
länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die
Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes
Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der
körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig,
wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter
Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine
zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche
Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die
kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf
Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz
zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art.
15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat
in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter (nachfolgend
auch als "Neubehinderter" bezeichnet, womit ein Behinderter gemeint
ist, bei welchem die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der
Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht
abgeklärt ist: GERHARD GERHARDS, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 93
zu Art. 15 AVIG), der unter der Annahme einer ausgeglichenen
Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und
der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung
nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen
Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
3.3 Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person
Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch
auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel
darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu
erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die
Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme
durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,
vorleistungspflichtig.
4.
4.1 Das kantonale Gericht lehnt den Anspruch auf eine volle
Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV
ab, weil der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
zwar eine Vollzeitstelle bekleidet habe, seit der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung aber lediglich bereit gewesen sei, eine
Teilzeitanstellung mit einem 50 %-Pensum anzunehmen. Damit belaufe sich
der anrechenbare Arbeitsausfall auf 50 %. Entsprechend bestehe nur in
diesem Umfang eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung.
Der Versicherte könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen,
weil er auch in Kenntnis aller Rechtsgrundlagen nicht bereit gewesen
wäre, eine ein 50 %-Pensum übersteigende Stelle anzunehmen.
Demgemäss sei das allfällige Unterbleiben der Information
über die Rechtslage durch die Verwaltung gar nicht kausal für
seine beschränkt vorhandene Arbeitsbereitschaft.
4.2 Der Versicherte lässt dagegen einwenden, der Begriff der
Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesse
graduelle Abstufungen aus. Gleiches müsse für das subjektive
Element der Vermittlungsfähigkeit gelten. Eine
vermittlungsfähige Person müsse eine Einschränkung ihres
Taggeldanspruchs wegen eines nur teilweise anrechenbaren
Arbeitsausfalls nicht hinnehmen, selbst wenn sie sich lediglich als in
reduziertem Mass einsatzfähig halte. Es treffe zwar zu, dass nicht
die unterlassene Beratung durch die Verwaltung zur fehlenden
Arbeitsbereitschaft hinsichtlich eines über 50%igen Pensums
geführt habe. Aus der mangelnden Information resultiere aber, dass
bereits ab 1. April 2008 - und nicht erst ab 28. August 2008 (Datum der
ausdrücklichen Geltendmachung einer ganzen Arbeitslosigkeit) - ein
anrechenbarer Arbeitsausfall in der Höhe von 100 % anzunehmen sei
und eine vollumfängliche Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung bestehe. Eine Einschränkung der
Vermittlungsfähigkeit oder des anrechenbaren Arbeitsausfalls
würde Art. 70 ATSG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art.
15 Abs. 3 AVIV widersprechen.
5.
5.1 Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert die gesetzliche Vermutung der
grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von
Behinderten. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der
Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG), was er in
Art. 15 Abs. 3 AVIV getan hat. Wie sich bereits aus dem
Gesetzeswortlaut und der Verordnungsbestimmung selbst, aber auch aus
den Materialien zur Entstehung des Art. 15 Abs. 2 AVIG (Botschaft vom
2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, BBl 1980
III 489; Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission des
Nationalrates vom 25. August 1980; Detailberatung im Nationalrat, AB
1981 N 629 f.) ergibt, soll der Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 AVIV
darin liegen, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen
einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht
feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden.
Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im
Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser
Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung eine arbeitslose, bei
einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen,
falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. In
einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts BGE 8C_5/2009
vom 2. März 2010 E. 7.1 wird unter Hinweis auf Materialien,
Literatur (GERHARDS, a.a.O., N. 94 zu Art. 15 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER,
a.a.O., S. 2265 Rz. 283; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N.
21 f. zu Art. 70 ATSG; Jacques-André Schneider, LAI, Perte de
gain maladie et LACI: quel suivi individualisé pour
l'assuré?, in: Kahil-Wolff/Simonin [Hrsg.], La 5e
révision de l'AI, 2009, S. 78) und übereinstimmende
Verwaltungsweisungen (Ziffer B254 des Kreisschreibens des SECO
über die Arbeitslosenentschädigung, gültig ab Januar
2007 [KS ALE]; AVIG-Praxis 2005/29, Weisung des SECO zur Koordination
ALV-IV) festgehalten, dieser Anspruch auf eine ungekürzte
Arbeitslosenentschädigung bestehe namentlich, wenn die voll
arbeitslose Person nurmehr aus gesundheitlichen Gründen lediglich
noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr
ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine
Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit
entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und
Art. 15 Abs. 3 AVIV ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt.
5.2 Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG
beschlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die
Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage der
Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur (THOMAS NUSSBAUMER,
a.a.O., S. 2258 Rz. 261). Während die Arbeitsberechtigung bei
Neubehinderten natürlich gleichermassen vorliegen muss wie bei
nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei
Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen
präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht.
Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die
Vermittlungsbereitschaft. Diese muss sich allerdings gemäss dem
hiervor in Erwägung 5.1 erwähnten Urteil des Bundesgerichts
bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen, welches
der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (BGE
8C_5/2009 vom 2. März 2010 E. 7.3). Ist die
Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-)Arbeitsfähigkeit
erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit
Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze
Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller
Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde.
Arbeitslose Neubehinderte werden während des Verfahrens bei der
Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung (Art. 15 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG) mit nicht behinderten
Arbeitslosen in dem Sinne gleich behandelt, dass beide eine volle
Arbeitslosenentschädigung erhalten, wenn (aber nur dann) sie sich
im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt
vollumfänglich zur Verfügung stellen; von beiden wird nicht
mehr gefordert, als sie leisten können. Will eine versicherte
Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings
gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz
arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst
wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung
vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der
neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe,
bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels
Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die
versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-)Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (Jacques-André Schneider, a.a.O., S.
77).
6.
6.1 Die Invalidenversicherung hat zumindest bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 16. September 2008 noch nicht über ihre
Leistungspflicht entschieden. Allerdings hat sie medizinische
Abklärungen getroffen. Das von ihr veranlasste Gutachten des
Zentrums X._ datiert vom 26. November 2008. Darin wird unter Einbezug
der psychiatrischen Teilexpertise des Dr. med. K._ vom 28. August 2008
festgestellt, der Beschwerdeführer leide - mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit - unter einem chronischen lumbospondylogenen
und lumboradikulären Schmerz- und Reizsyndrom links bei Status
nach diversen operativen Eingriffen und Infiltrationen, bei
Wirbelsäulenfehlform mit Hyperlordose und möglichem leichtem
Beckenschiefstand rechts, bei muskulärer Dysbalance und
Dekonditionierung, und bei deutlich linksbetonter Osteochondrose L3/L4
mit links foraminal rezessaler Enge und Bedrängung der linken
Nervenwurzel L3, sowie leichten birezessalen Stenosen L2/L3 und L4/L5
bei breitbasigen Bandscheibenprotrusionen. Die angestammte
Tätigkeit als Schlosser sei nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe
für leichte, wechselbelastende Beschäftigungen mit
häufigen Positionswechseln, ohne längeres Stehen in
vorgeneigter Körperhaltung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht wurde bereits in der Expertise des Dr. med. K._
vom 28. August 2008 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
ausgeschlossen. Zuvor attestierte der Hausarzt des
Beschwerdeführers ab 1. April 2008 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit für Beschäftigungen, in welchen
zwischen Sitzen, Stehen und Gehen abgewechselt werden kann und keine
"schwere Hebearbeit" anfällt (Arztzeugnis des Dr. med. H._,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. März 2008). Die
Vorinstanz ist der Ansicht, die medizinische Aktenlage sei hinsichtlich
der Restarbeitsfähigkeit nicht eindeutig. Sie übersieht dabei
aber, dass unter den vorliegenden Umständen bezüglich
Kenntnis der Einschätzung der Gutachter des Zentrums X._ nicht auf
die Untersuchungsdaten (18., 25. und 26. August 2008) abgestellt werden
kann, nachdem unter den involvierten Fachpersonen im Anschluss an die
Exploration noch eine Konsensbesprechung stattfinden musste, welche
erst die Grundlage für ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit
bilden konnte. Da das Gutachten des Zentrums X._ (vom 26. November
2008) nach Erlass des Einspracheentscheides (vom 16. September 2008)
erstellt (und demgemäss dem Versicherten auch erst nach diesem
Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht werden konnte), kann dem
Beschwerdeführer nur das Wissen um die ab 1. April 2008 vom
Hausarzt attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden,
während ihm im vorliegend relevanten Zeitraum bis zum 16.
September 2008 noch nicht bekannt sein musste, dass er offenbar in
einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig wäre. Bis zum Einspracheentscheid bestand
demgemäss - mit Blick auf das bis dahin unwidersprochen gebliebene
Attest des Dr. med. H._ - entgegen der Darlegung des kantonalen
Gerichts keine unklare Situation. Auf die in dieser Hinsicht
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen
Gerichts kann nicht abgestellt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1
hiervor).
6.2 Die Vorinstanz führt an, der Versicherte sei lediglich bereit,
eine Stelle mit einem 50 %-Pensum anzunehmen. Daraus kann allerdings
jedenfalls für den vorliegend relevanten Zeitraum (1. April bis
16. September 2008) nichts zu Ungunsten des Versicherten abgeleitet
werden. Er war während der massgebenden Zeit bereit, im Ausmass
der ihm damals ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine
Stelle anzunehmen; Gegenteiliges hat er nie signalisiert und ergibt
sich auch nicht aus den Akten. Er war daher nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV. Wäre er
gesund gewesen, hätte er eine vollzeitliche Anstellung gesucht,
womit er als ganz arbeitslos gilt. Weil er (gemäss damaliger
Einschätzung seines Hausarztes) aus gesundheitlichen Gründen
nur teilzeitlich arbeitsfähig war, kommt die Vorleistungspflicht
zum Tragen.
6.3 Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auf ARV 2008 S. 236,
8C_78/2007 E. 4.2, worin festgehalten wird, dass ein - nicht
offensichtlich vermittlungsunfähiger - Versicherter, der sich
lediglich noch für eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 60 %
einsatzfähig und taggeldbezugsberechtigt hält und daher nur
Arbeit in einem Teilzeitpensum von 60 % sucht, nach Art. 27 ATSG von
der Verwaltung darüber aufzuklären ist, dass er bis zum
Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt und
daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruchs wegen eines nur
teilweise anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen muss. Auch im
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 119/06 vom 24. April 2007 E.
4.3 wurde festgehalten, dass die (im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV)
nicht offensichtlich vermittlungsunfähige versicherte Person eine
Einschränkung ihres Taggeldanspruches wegen
Arbeitsunfähigkeit - unter dem Titel des anrechenbaren
Arbeitsausfalles - nicht hinzunehmen braucht (vgl. auch Urteil
8C_749/2007 vom 3. September 2008 E. 5.3 und Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 335/05 vom 14. Juli 2006 E. 3.3). Soweit in
ARV 2004 S. 124, C 272/02, andere Schlüsse gezogen wurden, kann
daran gemäss BGE 8C_5/2009 vom 2. März 2010 E. 7.4 nicht
festgehalten werden. Der Beschwerdeführer ist folglich so zu
stellen, wie wenn er von Beginn der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungspflicht an korrekt
über seine Ansprüche informiert worden wäre.
Demgemäss hat er entsprechend seinem Rechtsbegehren ab 1. April
2008 Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung (basierend
auf dem Pauschalansatz für den versicherten Verdienst bei von der
Erfüllung der Beitragszeit befreiten Arbeitslosen nach Art. 41
AVIV). Die Arbeitslosenkasse wird die Taggelder entsprechend neu
berechnen müssen und allfällige Nachzahlungen leisten.
7.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Arbeitslosenkasse
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637). Dem Ausgang des
Verfahrens gemäss steht dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2009 und der
Einspracheentscheid der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 16.
September 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Kantonale
Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückgewiesen, damit sie die
Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen neu
festsetze.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2010