8C_685/2009
Urteil vom 23. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
S._,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene S._ war seit dem 1. Oktober 2003 bei der Firma S._
als Sanierungsfacharbeiter tätig. Am 31. Juli 2008 wurde über
den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet. S._ machte im Konkurs eine
Forderung im Betrag von Fr. 38'996.- für während der Monate
März bis Juli 2008 unbezahlt gebliebenen Lohn, den 13. Monatslohn
vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008, Ferienansprüche sowie Spesen
geltend und stellte am 31. August 2008 bei der Arbeitslosenversicherung
Antrag auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr.
24'300.-. Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, lehnte mit
Verfügung vom 15. September 2008 seine Leistungspflicht mit der
Begründung ab, der Versicherte habe seine Schadenminderungspflicht
nicht in genügendem Masse wahrgenommen. Auch auf Einsprache hin
hielt sie daran fest (Entscheid vom 8. Oktober 2008).
B.
Das Kantonsgericht Basel Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, hiess die gegen den Einspracheentscheid
geführte Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2009 gut, hob den
Einspracheentscheid mit der Begründung auf, es liege keine
Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, die mit einer
Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre, und wies die Sache an
die Vorinstanz zurück, damit diese die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung neu verfüge. Zudem wird im Entscheid
festgehalten, es handle sich um einen Zwischenentscheid im Sinne des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) welcher nur bei Vorliegen von bestimmten,
eng umschriebenen Voraussetzungen angefochten werden könne.
C.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland führt Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag,
auf ihre Beschwerde sei einzutreten und der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. April 2009 sei in
Bestätigung des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2008
aufzuheben.
S._ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf
Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG) sowie gegen selbstständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG zulässig,
sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
1.2 In BGE 133 V 477 hat sich das Bundesgericht mit den in Art. 90 bis
93 BGG geregelten End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden
befasst und erwogen, ein Rückweisungsentscheid schliesse das
Verfahren nicht ab und sei somit nach der Regelung des BGG kein
Endentscheid.
1.3 Ob ein Zwischen- oder Endentscheid vorliegt, kann offen gelassen
werden, wenn das Bundesgericht auch auf die Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid eintreten würde, das heisst, wenn die Beschwerde
der Arbeitslosenkasse unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG
erwähnten Voraussetzungen zulässig ist.
1.4 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur und somit auch mit einem für
die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht
oder nicht vollständig behebbar sein. Das Bundesgericht soll sich
grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen und
diesen hierbei insgesamt beurteilen können. Deshalb sind Ausnahmen
von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben, zumal, die Parteien
keiner Rechte verlustig gehen, wenn der Zwischenentscheid prinzipiell
noch zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist. Das Bundesgericht
nimmt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG an, wenn eine beschwerdebefugte Behörde durch
einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Ansicht
nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Da die Behörde
ihren eigenen Entscheid mangels formeller Beschwer nicht anfechten
kann, könnte er rechtskräftig werden, ohne dass sie je
Gelegenheit hatte, ihn dem Bundesgericht zu unterbreiten. Um diese
Situation zu vermeiden, darf eine zur Beschwerdeführung
legitimierte Behörde unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bereits gegen den Rückweisungsentscheid oder einen ihn
bestätigenden Entscheid an das Bundesgericht gelangen. Die
entsprechenden Überlegungen gelten gemäss Rechtsprechung auch
für Behörden, die auf einen Rückweisungsentscheid hin
nicht selber neu verfügen müssen, wenn sie in der
interessierenden Sache zwar beim Bundesgericht beschwerdebefugt sind,
nicht jedoch bei der dem Bundesgericht vorgelagerten Instanz (Urteile
8C_817/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.2.1, 2C_258/2008 vom 27. März
2009 E. 3.5 ff., 8C_969/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2, 2C_420/2008
vom 3. Februar 2009 E. 4.4 ff. und 2C_275/2008 vom 19. Juni 2008 E.
1.2, je mit Hinweisen). Vorliegend könnte die Arbeitslosenkasse
ihre eigene Verfügung über die Ausrichtung von
Insolvenzentschädigung nicht beim kantonalen Gericht anfechten,
weshalb die Voraussetzung von Art. 93 Ziff. 1 lit. a BGG erfüllt
ist. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97
Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist
auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor
Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132
lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin
überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399).
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und
Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51
Abs. 1 und Art. 58 AVIG; vg zu auch BGE 134 V 88), zum Umfang des
Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG) sowie zu den Pflichten des
Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1
AVIG; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr.
30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im
Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine
Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich
dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie
bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche
auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der
Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 S. 60; ARV
1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). Eine ursprüngliche
Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht
im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt
voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen
vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR, Die
Insolvenzentschädigung, 2004, S. 166). Das Ausmass der geforderten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, der Lohn des Versicherten sei im Monat März 2008
noch teilweise und vom April bis Juli 2008 überhaupt nicht mehr
ausbezahlt worden. Die Lohnausstände seien lediglich mündlich
geltend gemacht worden. Beim Versicherten handle es sich um den Bruder
des Firmeninhabers. Die Vorinstanz hat insbesondere letzteren
Sachverhalt als "mildernden Umstand" gewürdigt. Auf Grund des
nahen persönlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sei es nachvollziehbar, dass in der Zeit vor
Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtlichen Schritte
zur Realisierung der Lohnausstände unternommen worden seien. In
Anbetracht dieser besonderen Umstände des Einzelfalles könne
nicht von einer grobfahrlässigen Verletzung der
Schadenminderungspflicht, die mit einer Leistungsverweigerung zu
sanktionieren sei, gesprochen werden.
4.2 Nach konstanter Rechtsprechung - auf welche auch im angefochtenen
Entscheid verwiesen wird - genügt es für die Erfüllung
der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn
Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt
beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über
zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der
vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt
keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der
Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet
werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und
wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe
vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus
objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen. Der Umstand
allein, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, gilt entgegen den
Ausführungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht als
hinreichende Begründung für ein völliges
Untätigbleiben während ungefähr fünf Monaten. Dass
der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bestehende
Familienverhältnis von weiteren Massnahmen zur Realisierung der
Lohnansprüche abgesehen hat, mag zwar aus persönlicher Sicht
als verständlich erscheinen, hat unter
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Aspekten aber schon aus
Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten
unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil C 240/05 vom 14. Februar
2006 E. 2.3).
Hier liegen überhaupt keine Sachverhaltselemente vor, die darauf
hindeuten würden, dass der Versicherte etwas unternommen
hätte, um zu seinem Lohn zu kommen. Das im vorinstanzlichen
Verfahren erhobene Argument, die Löhne seien "von jeher"
verspätet ausbezahlt worden, weshalb nicht mit einem Ausbleiben
habe gerechnet werden müssen, ist nicht belegt. Im Gegenteil ist
den Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass der Grundlohn jeweils
pünktlich in den letzten Tagen des laufenden Monats bezahlt worden
ist. Zudem könnte dieses Argument lediglich bei verspäteter
Zahlung von einigen Wochen, höchstens ein bis zwei Monate
behelflich sein. Bei einem während mehreren Monaten dauernden
Ausstand ist ein - tatenloses - Zuwarten nicht mehr als objektiv
verständlich zu werten. Ausser der
persönlich-verwandtschaftlichen Nähe zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer hat das kantonale Gericht denn auch keine weiteren
Umstände genannt, welche das Verhalten des Beschwerdegegners
einsichtig und nachvollziehbar erschienen liessen, weshalb sein
Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Anspruch des
Versicherten auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der
Schadenminderungspflicht vor der Konkurseröffnung verneint wird.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende
Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. April
2009 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr.
500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für
Wirtschaft und dem Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Baselland, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2009