8C_81/2009
Urteil vom 27. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53,
5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 18. November 2008.
Sachverhalt:
A.
S.________ war vom 1. November 2000 bis 24. Juli 2006 (letzter
Arbeitstag; Auflösung des Arbeitsverhältnisses: 30. April
2007) bei der Firma X.________ als Verkaufsleiter tätig. Am 8.
Oktober 2007 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 verneinte das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 8. Oktober
2007 bis 11. März 2008, da der Versicherte in dieser Zeit als
einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma Y.________ GmbH im Handelsregister
eingetragen gewesen sei. Daran hielt das AWA auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 30. Juli 2008).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. November 2008 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Gerichts-
sowie der Einspracheentscheid und die Verfügung des AWA seien
aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, subeventualiter an das AWA
zurückzuweisen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine
Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze
über die Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), den Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die
analoge Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche
Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V
234 E. 7 S. 236; SVR 2007 AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06 E. 3.1 mit
Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Umstands, dass der Versicherte
vom 15. Mai 2007 bis 11. März 2008 als
einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma Y.________ GmbH im Handelsregister
eingetragen gewesen war, habe er, ungeachtet der konkreten
Verantwortlichkeiten im Betrieb, gegenüber Dritten verbindlich
kund getan, dass er über die entsprechenden Kompetenzen
verfügte. Er sei daher, auch wenn er wegen der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses bei einem Drittbetrieb arbeitslos geworden
sei, als arbeitgeberähnliche Person vom Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, weil die
Unternehmensgründung erst nach dem Stellenverlust beim
Drittbetrieb erfolgt sei.
3.2 Nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz gründete der Versicherte im Mai 2007 zusammen mit
C.________ mit je einem Stammanteil von Fr. 10'000.- die Firma
Y.________ GmbH, die die Erbringung von Dienstleistungen in den
Bereichen Sozialvorsorge, Investment und Versicherungen bezweckt, wobei
beide Gesellschafter als einzelzeichnungsberechtigte
Geschäftsführer der X.________ GmbH fungierten
(Tagebucheintrag des Handelsregisters vom ...). Dies geschah demnach
vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der
Arbeitslosenversicherung im Oktober 2007, jedoch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei der Firma X.________, welches im
gegenseitigen Einverständnis mit Auszahlung einer
Abgangsentschädigung von neun Monaten im April 2007 aufgelöst
wurde. Auf ein Schreiben der Arbeitslosenversicherung vom 28. Februar
2008 hin, mit welchem er auf die Gefährdung seines Anspruchs bei
Beibehaltung seiner Funktion als geschäftsführender
Gesellschafter aufmerksam gemacht worden war, überliess er am 11.
März 2008 C.________ seinen Stammanteil sowie die alleinige
Geschäftsführerfunktion und veranlasste seine Löschung
im Handelsregister (Abtretungsvertrag und Anmeldung beim
Handelsregisteramt vom 11. März 2008).
3.3 Andauernd selbstständig erwerbende Personen sind in der Regel
bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen. Die
Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234, wonach eine
Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen
Gesetzesumgehung möglich sein muss, rechtfertigt sich
gleichermassen bei selbstständig Erwerbstätigen, welche sich
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden. Dabei ist
massgebend, ob der Status des Selbstständigerwerbenden mit dem
Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer
Unabhängigkeit aufgenommen und beibehalten wird (Urteil C 9/05 vom
21. Dezember 2005 E. 2.3; Urteil 8C_49/2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.3).
Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die in solchen
Fällen anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (ARV 2005
S. 19, C 117/04; Urteile C 151/06 vom 20. Mai 2007 E. 3 und C 277/05
vom 12. Januar 2007 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss ist sodann
nicht relevant, ob effektiv für die Firma eine Tätigkeit
ausgeübt oder ein Einkommen erwirtschaftet wurde (Urteil C 277/05
vom 12. Januar 2007 E.3.4 mit Hinweisen).
3.4 Der Versicherte machte sich vor Anmeldung zum Leistungsbezug
selbstständig und bekleidete damit grundsätzlich eine
arbeitgeberähnliche Position in der Rahmenfrist für die
Beitragszeit. Dies blieb er grundsätzlich auch während der
laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zu seinem
Ausscheiden aus der Firma am 11. März 2008. Ein wesentlicher
Unterschied zu den dargelegten Fällen (E. 3.3) besteht jedoch im
Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selber gekündigt
hatte, um sich mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und
unternehmerischer Unabhängigkeit selbstständig zu machen.
Vielmehr steht fest, dass er nach erfolgter Auflösung des
Arbeitsverhältnisses vorerst seinen Unterhalt von der
Abgangsentschädigung bestritt und erst rund zehn Monate
später (letzter Arbeitstag: 24. Juli 2006) die Firmengründung
erfolgte, nachdem er auf dem Arbeitsmarkt als unselbstständig
Erwerbender nicht Fuss fassen konnte.
Nach dem Gesagten ist es bei einer Person, die unfreiwillig aus einem
Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden ist, sich jedoch nicht
umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldet, sondern
durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht,
sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch ab Anmeldung zum Bezug
von Arbeitslosentaggeldern unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer
auf Dauer oder nur vorübergehenden Selbständigkeit und der
Vermittlungsfähigkeit zu prüfen, wie es auch der Fall
wäre, wenn die versicherte Person erst im Verlauf der gemeldeten
Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für
den Leistungsbezug, eine eigene Firma gegründet hätte. Es
wäre stossend, wenn dem Versicherten allein aufgrund der Tatsache,
dass er sich nach dem Stellenverlust nicht umgehend arbeitslos
gemeldet, sondern nebst der Stellensuche als Unselbstständiger
auch den Weg in die Selbstständigkeit versucht hat, ein
Leistungsanspruch versagt bliebe. Seine Vermittlungsfähigkeit und
damit sein Leistungsanspruch ist aber dann zu verneinen, wenn die
Absicht zur Aufnahme der selbstständigen Arbeit so weit
fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständigen
Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr.
36 S. 203 E. 3; 1993/94 Nr. 30 S. 217 E. 3b 3. Absatz; vgl. auch
Urteile 102/04 vom 15. Juni 2005, E. 4.1 und 4.2.1 und C 277/05 vom 12.
Januar 2007 E. 3.4) und demzufolge auch nicht mehr von einer
vorübergehenden, zeitlich beschränkten und investitionsarmen
selbstständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne einer
Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG), gesprochen werden
kann (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Ulrich
Meyer, [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2300 N 417). Die Tatsache,
dass der Versicherte eine juristische Person gründet und in das
Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine
arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich
allein somit nicht, um bereits die Aufnahme einer auf Dauer
ausgerichteten und nicht bloss vorübergehenden selbständigen
Erwerbstätigkeit zu bejahen.
3.5 Diesen Aspekt hat das kantonale Gericht ausser Acht gelassen,
woraus eine unzutreffende rechtliche Würdigung eines mit Blick auf
die Vermittlungsfähigkeit überdies unvollständig
abgeklärten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG) resultierte. Die
Sache ist demnach an das AWA zur Klärung der Frage
zurückzuweisen, ob der Beschwerdeführer bereits vor seinem
definitiven Ausscheiden aus der Firma am 11. März 2008 bereit und
in der Lage war, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen, oder ob
sein Bestreben dem Aufbau einer auf Dauer angelegten
Selbstständigkeit zur Erlangung einer wirtschaftlichen
Unabhängigkeit galt, was dem Sinn und Zweck der
Arbeitslosenversicherung entgegenstünde.
4.
Dem Beschwerdeführer kann schliesslich insoweit nicht gefolgt
werden, als er erneut geltend macht, es liege ein dem Urteil C 171/03
vom 31. März 2004, in: SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46) vergleichbarer
Fall vor.
Gemäss diesem Urteil kann eine arbeitgeberähnliche Person,
die in einem Drittbetrieb während wenigstens sechs Monaten
gearbeitet hat und dort arbeitslos wird, ungeachtet der weiterhin
andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung in der ersten Firma
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sofern die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Rechtsprechung geht von der
Konstellation aus, dass ein Versicherter in einer ersten Firma
entlassen wird, wo er gleichzeitig eine arbeitgeberähnliche
Stellung innehatte und diese beibehält, danach in einem
Drittbetrieb mindestens sechs Monate lang arbeitet und durch den
Verlust dieser zweiten Stelle arbeitslos wird. In diesem Fall kann ein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen, auch wenn die
arbeitgeberähnliche Stellung im ersten Unternehmen weiterhin
fortgeführt wird. In diesem Urteil erwog das Eidgenössische
Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht), es liege so ein
angemessener Ausgleich zwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten
Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung einerseits und dem Anspruch solcher
Personen mit gleichzeitiger Arbeitnehmertätigkeit in
Drittbetrieben auf die genannte Leistung anderseits vor; der Bezug von
Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb
trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb
erscheine bei dieser Konstellation nicht mehr als
rechtsmissbräuchlich. Beim Beschwerdeführer ist die zeitliche
Abfolge der massgebenden Ereignisse im Vergleich zu dem in SVR 2004 AlV
Nr. 15 S. 46 genannten Sachverhalt somit gerade umgekehrt: er arbeitete
zuerst in einem Drittbetrieb, danach gründete er die Firma, in
welcher er arbeitgeberähnliche Person ist, und rund sechs Monate
nach der Unternehmensgründung meldete er sich arbeitslos, was mit
Blick auf die Missbrauchsgefahr - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - einen entscheidwesentlichen Unterschied
darstellt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem
Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2008 und der
Einspracheentscheid des Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des
Kantons Aargau vom 30. Juli 2008 werden aufgehoben. Es wird die Sache
ans Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau
zurückgewiesen, damit es über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Oktober
2007 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der
Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2009