8C_84/2008
Urteil vom 3. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Effingerstrasse 31, 3003
Bern, Beschwerdeführer,
gegen
M.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr,
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich
vom 19. Dezember 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene M.________ war bei der I.________ GmbH als
Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien
angestellt, als über die Firma am 6. Juni 2005 der Konkurs
eröffnet wurde. Er war nicht Gesellschafter der Firma. Die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte gegenüber
M.________ mit Verfügung vom 28. Juli 2005 einen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung. Daran hielt die Kasse mit
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 fest.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 gut und hob
den Einspracheentscheid in Bejahung eines Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung auf.
C.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids.
Während die Kasse den Antrag des SECO stützt, lässt
M.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG) und den
Personenkreis, der vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist
(Art. 51 Abs. 2 AVIG), zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie die zu Art.
31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene, im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG
gleichermassen anwendbare (ARV 1996/1997 Nr. 41 S. 224) Rechtsprechung
betreffend Personen, die als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums oder Ehegatten desselben vom
Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V
134; siehe auch BGE 123 V 234 E. 7a S. 236 f.; 122 V 270 E. 3 S. 272
f.), richtig wiedergegeben.
Danach ist in aller Regel die Frage, ob eine arbeitnehmende Person
einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob
sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen nehmen kann, auf Grund der internen
betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV
2004 Nr. 21 S. 196 E. 3.2 [C 113/03]; 1996/97 Nr. 41 S. 224 E. 1b [C
42/97]). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn
sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz
selbst (zwingend) ergibt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht (bis
Ende 2006: das Eidgenössische Versicherungsgericht) den
mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in
der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene,
nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des
Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben
vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (BGE 123 V
234 E. 7a S. 238; 122 V 270 E. 3 S. 273; ARV 2004 Nr. 21 S. 196 [C
113/03]; 2002 Nr. 28 S. 183 [C 373/00]; 1996/97 Nr. 10 S. 48 [C 35/94],
Nr. 31 S. 170 [C 296/96], Nr. 41 S. 224 [C 42/97]).
2.
Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf zwei
höchstrichterliche Urteile die Auffassung, dem
geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH sei ebenfalls
von Gesetzes wegen eine massgebliche Entscheidungsbefugnis zugeordnet
und folgert weiter, weil sich die Position des
geschäftsführenden Dritten einer GmbH in Bezug auf die
Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis und den Umfang
sowie die Beschränkung der Vertretungsbefugnis und die damit
einhergehenden Rechte nicht unterscheiden würden, bedürfe es
auch bei diesen keiner Einzelfallabklärung auf Grund der
innerbetrieblichen Regelung.
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Fall nach den
Rechtssätzen zur GmbH beurteilt, wie sie zum Zeitpunkt der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes im Jahre
2005 Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; 127 V 466 E. 1 S.
467). Die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
des GmbH-Rechts (AS 2007 4791) finden demnach keine
Berücksichtigung.
2.2 Die beiden angerufenen Urteile ARV 2000 Nr. 15 S. 72 [C 295/99] und
C 41/00 vom 6. August 2001 betreffen zwar ebenfalls Zeiträume
unter der Herrschaft des GmbH-Rechts, wie es im Jahre 2005 noch Geltung
hatte. Dennoch sind sie kaum einschlägig:
Im erstgenannten Urteil C 295/99 vom 27. Januar 2000 stand zwar der
Leistungsausschluss eines Geschäftsführers einer GmbH mit
Gesellschaftereigenschaft zur Diskussion. Das Gericht prüfte
indessen die Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall und mass
dabei der Eigenschaft als Hauptgesellschafter beim Leistungsausschluss
wesentliches Gewicht bei. In die gleiche Richtung ging das bereits
früher ergangene, in C 295/99 zitierte Urteil C 84/99 vom 15.
November 1999, worin ein Geschäftsführer einer GmbH mit einem
Anteil von 95 % des Stammkapitals von den Leistungen ausgeschlossen
wurde. Dies wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im vom
Beschwerdeführer angerufenen zweiten Urteil C 41/00 vom 6. August
2001 alsdann nicht korrekt erfasst, wenn es dort unter Referenzangabe
des Urteils C 295/99 ausführte, die massgebliche Entscheidbefugnis
beim geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH sei wie
beim mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG nach Art. 716-716b OR ex
lege gegeben. Allerdings wird zusätzlich auf Art. 811 Abs. 1 OR
verwiesen, worin die Verpflichtung zur gemeinsamen
Geschäftsführung von Gesellschaftern bei fehlender
anderslautender Regelung umschrieben ist. Inwieweit aus dieser
Bestimmung eine massgebliche, nicht entziehbare
Einflussmöglichkeit des geschäftsführenden
Gesellschafters abzuleiten ist, wird in diesem Urteil indessen nicht
näher ausgeführt und ist auch nicht ohne weiteres einsichtig,
zumal es sich um eine dispositive Rechtsnorm handelt (siehe dazu E. 2.3
erster Satz hiernach). Ebenso wenig ergibt sich dazu Näheres in
der dort zitierten Literaturstelle Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, 1. Aufl. 1998 N. 380
(nunmehr 2. Aufl. 2007, N. 592 und N. 463).
2.3 Das Gesetz erlaubte es bis Ende 2007 in aArt. 811 Abs. 2 OR der
GmbH, die Geschäftsführung durch Statuten oder
Gesellschafterbeschluss insbesondere im Innenverhältnis frei
auszugestalten. So konnte etwa für einen mitarbeitenden
Gesellschafter ein individuelles Recht auf Geschäftsführung
in delegierten Bereichen vorgesehen oder aber seine Entscheidbefugnis
allenfalls teilweise oder gänzlich und lediglich im
Innenverhältnis beschnitten sein (Rolf Watter, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Aufl 2002, N. 5 und 8 ff. zu aArt.
811 OR S. 1349 f.; siehe auch aArt. 814 ff. OR). Zudem konnte die
Geschäftsführung ganz oder teilweise einem Dritten
übertragen werden (aArt. 812 OR). Der Aufgaben- und
Kompetenzbereich eines Geschäftsführers der GmbH ohne
Gesellschaftereigenschaft innerhalb des Betriebs konnte mit anderen
Worten ohne Einflussmöglichkeit seinerseits - genau so wie des
Direktors einer AG ohne Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat (BGE 125
V 371; 120 V 521; ARV 1997 Nr. 41 S. 224 [C 42/97]) - durch Statuten
oder Gesellschafterbeschluss frei bestimmt werden. Insoweit bestand ein
wesentlicher Unterschied zum mitarbeitenden Verwaltungsrat, dem gewisse
Aufgaben und damit verbunden Pflichten von Gesetzes wegen
unübertrag- und unentziehbar zugeordnet waren (aArt. 716-716b OR).
Einem Nichtgesellschafter konnte sodann - anders als dem Gesellschafter
- die Geschäftsführung und Vertretung durch
Gesellschaftsbeschluss jederzeit entzogen werden (aArt. 814 Abs. 3 OR).
Ebenso wenig standen ihm unübertragbare Befugnisse zu, wie sie in
aArt. 810 OR der Gesellschaftsversammlung und damit je nach deren
Zusammensetzung faktisch dem einzelnen Gesellschafter zugeschrieben
waren. Letzteres machte denn auch den Unterschied zum
geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH aus, der wegen
dieser Doppelfunktion eher noch mit einem mitarbeitenden Verwaltungsrat
einer AG vergleichbar gewesen sein dürfte.
2.4 Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG zum Ausschluss auf den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung geforderte Möglichkeit, die
Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen zu
können, ergibt sich nach Gesagtem beim Geschäftsführer
einer GmbH ohne Gesellschaftereigenschaft zumindest unter der
Herrschaft des bis Ende 2007 geltenden Rechts nicht unmittelbar aus dem
Gesetz. Sie ist vielmehr anhand der konkreten Gegebenheiten zu
ermitteln. Eine andere Frage ist, ob in beweisrechtlicher Hinsicht der
Umstand, dass eine Person im Handelsregister und damit formal im
Aussenverhältnis als Geschäftsführer (mit
Einzelzeichnungsbefugnis oder Kollektivunterschrift) in Erscheinung
tritt, nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Dies braucht
vorliegend aber nicht beantwortet zu werden, hat die Vorinstanz doch in
tatsächlicher Hinsicht in für das Bundesgericht
verbindlicher, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeter Weise
(Art. 105 Abs. 2 BGG), festgestellt, dass der Beschwerdegegner auf
Grund der gesamten Umstände nicht als dem obersten betrieblichen
Entscheidungsgremium zugehörig zu betrachten ist, womit er vom in
Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehenen Ausschluss vom Anspruch auf
Insolvenzentschädigung nicht erfasst ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem berufsmässig
vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu Lasten
des Beschwerdeführers zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2009