8C_999/2009
Urteil vom 27. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter
Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des
Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis Bochud,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 26. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene B._ war vom 10. Mai 1999 bis zur krankheitsbedingten
Kündigung seitens der Arbeitgeberin auf den 30. September 2007 als
Kranführer und Fabrikationsmitarbeiter Betonelementwerk bei der
Firma A._ AG tätig gewesen. Aufgrund eines Rückenleidens
bezieht B._ seit 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 46 %). Seit 1. November
2007 arbeitet er mit einem Pensum von 20 % in der Firma K._ & Co.
die von seiner Ehefrau als einzelzeichnungsberechtigte
Komplementärin der Gesellschaft geführt wird. B._ ist mit
einer Kommanditsumme von Fr. 1'000.- als
kollektivzeichnungsberechtigter Kommanditär an der Unternehmung
beteiligt. Nachdem er sich bei der Arbeitslosenversicherung am 7.
Oktober 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung wegen seiner Stellung als mitarbeitender
Ehegatte im Betrieb seiner Ehefrau (Verfügung vom 5. Januar 2009
und Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009).
B.
In Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009
geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit sie nach Prüfung der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen neu
verfüge (Entscheid vom 26. Oktober 2009).
C.
Die Arbeitslosenkasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 7. Oktober 2008 zu verneinen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. B._ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
1.2 Der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu
qualifizierende (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482) kantonale
Rückweisungsentscheid vom 26. Oktober 2009 kann nur unter den
Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die
Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92
BGG]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
1.3 Indem die Vorinstanz erwog, ein Anspruch auf
Arbeitslosentschädigung könne nicht aufgrund des Umstands,
dass der Versicherte als mitarbeitender Ehegatte bei der Firma K._
& Co. arbeite, verneint werden, weshalb die Arbeitslosenkasse die
übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung zu prüfen und darüber neu zu
verfügen habe, enthält der Entscheid offenkundig eine
materielle Vorgabe, welche die Beschwerdeführerin verpflichtet,
eine ihres Erachtens ungerechtfertigte Leistungszusprache zu erlassen,
und damit der Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist
(nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 134 V 392, in: SVR 2008 UV Nr. 31
S. 115 [8C_682/2007]). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) und auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG) sowie die
Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher
Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei
missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die
Kurzarbeitsentschädigung sowie die analoge Anwendung dieser
Regelung auf Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen (BGE 123 V
234 E. 7 S. 237) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Nach den unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz arbeitet der Versicherte seit 1. November
2007 mit gleichbleibendem Pensum von 20 % als Angestellter und
Kommanditär in einer Kommanditgesellschaft, die von seiner Ehefrau
als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin)
mit Einzelunterschrift beherrscht wird. Im Weiteren steht fest, dass er
seine vorherige Stelle bei der Firma A._ AG aufgrund seiner bestehenden
Rückenproblematik verloren hatte und er wegen dieses
Gesundheitsschadens im Umfang von 46 % invalid ist.
3.1 Die Vorinstanz zog hieraus den Schluss, die Rechtsprechung zur
analogen Anwendung der Bestimmungen zum Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen und im Betrieb mitarbeitender
Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG) auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre
Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234
E. 7 S. 236), gelange bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht zur
Anwendung. Eine Anspruchsbeurteilung unter dem Aspekt der
rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung in Anwendung der
Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 komme vorliegend nicht zum
Zug, da hier nicht eine Kündigung oder Arbeitszeitreduktion des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma seiner Ehefrau im Raum stehe
und somit kein unkontrollierbarer Arbeitsausfall vorliege.
3.2 Die Arbeitslosenkasse beharrt hingegen auf dem Standpunkt, die
Ehefrau des Beschwerdegegners habe als Komplementärin und somit
unbeschränkt haftende und einzelzeichnungsberechtigte
Gesellschafterin der Firma K._ & Co. von Gesetzes wegen
massgebliche Entscheidungsbefugnisse und könne u.a. das
Arbeitspensum ihres Ehemannes frei bestimmen, weshalb sie zweifellos
arbeitgeberähnliche Person sei. Aufgrund der damit verbundenen
Missbrauchsgefahr sei ihr mitarbeitender Ehegatte vom
Arbeitslosenentschädigungsanspruch ausgeschlossen.
3.3 Der Arbeitslosenkasse ist zwar zuzustimmen, dass der
Beschwerdegegner grundsätzlich als mitarbeitender Ehegatte im
Betrieb einer arbeitgeberähnlichen Person im Sinne von Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG anzusehen ist, was im Übrigen auch nicht
bestritten wird. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, lag
jedoch der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 und den andern in
der Beschwerde erwähnten Urteilen ein anderer Sachverhalt als
vorliegend zugrunde: In BGE 123 V 234 entliess ein Arbeitnehmer mit
arbeitgeberähnlicher Stellung sich selbst, um hernach trotz weiter
bestehendem Verwaltungsratsmandat in seiner Firma
Arbeitslosenentschädigung zu beantragen. Ein solches Vorgehen
läuft auf eine unzulässige Umgehung der Regelung des Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der
Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem
Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von
arbeitgeberähnlichen Personen (und ihren Ehegatten) praktisch
unkontrollierbar ist.
In wesentlichem Unterschied hiezu wird in casu nicht aus dem
Arbeitsverhältnis bei der Kommanditgesellschaft, welches der
Versicherte unbestrittenermassen in gleichbleibendem Umfang von 20 %
innehat, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend
gemacht, sondern aus dem gesundheitsbedingt seitens der Arbeitgeberin
gekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma A._ AG. Der
Beschwerdegegner ist demnach aufgrund eines von der
arbeitgeberähnlichen Stellung seiner Ehegattin unabhängigen,
zeitlich vorausgegangenen Versicherungsfalls unfreiwillig arbeitslos
geworden. Damit geht auch das Argument der Beschwerdeführerin
fehl, der anrechenbare Arbeitsausfall des Versicherten sei schwer
kontrollierbar, da er sich nicht auf die Tätigkeit bei der Firma
K._ & Co. bezieht. Dass der Beschwerdegegner sich nach erfolgter
Kündigung nicht umgehend arbeitslos gemeldet, sondern die (seine
invaliditätsbedingte Resterwerbsfähigkeit nicht voll
ausschöpfende) Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau
aufgenommen hat, würde ihm nicht zum Nachteil gereichen. So hat
das Bundesgericht bei einer Person, die unfreiwillig aus einem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sich jedoch nicht umgehend
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sondern durch
die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht hat,
es als sachlich gerechtfertigt angesehen, den Leistungsanspruch ab
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern unter den
Gesichtspunkten des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur
vorübergehenden Selbstständigkeit und der
Vermittlungsfähigkeit und nicht nach der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Praxis gemäss BGE 123 V 234
zu prüfen (Urteil 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E.3.3 und 3.4).
Die mit BGE 123 V 234 begründete Rechtsprechung ist nach dem
Gesagten nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zugeschnitten,
weshalb sie nicht zum Tragen kommt.
4.
Zu prüfen bleibt die Anspruchsvoraussetzung der genügenden
Beitragszeit. In Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit
von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG steht fest, dass
der Beschwerdegegner innerhalb der vom 7. Oktober 2006 bis 6. Oktober
2008 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit aus dem
Arbeitsverhältnis mit der Firma A._ AG nur über eine
Beitragszeit von 11,793 Monaten verfügt. Bei
Teilzeitbeschäftigten muss indessen die Beitragszeit in Bezug auf
den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall
geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4 S. 341, 112 V 237 E. 2c S.
240; ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 E. 6, C 227/94; SVR 1994 ALV Nr. 11 S.
28 E. 3, C 117/93; vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 210 S. 2240 und 216 S. 2242).
Entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen kann daher die Arbeit
bei der Firma K._ & Co. nicht als beitragspflichtige Tätigkeit
mitberücksichtigt werden, da sich der geltend gemachte
Arbeitsausfall nicht auf diese beitragspflichtige Beschäftigung
bezieht, sondern einzig aus dem Verlust der Beschäftigung bei der
Firma A._ AG ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (E. 3.3). Damit
besteht mangels Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Als unterliegende
Partei hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 26. Oktober 2009 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle
für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juli 2010