B-7917/2007
Urteil vom 31. Januar 2008
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Ronald Flury, Stephan
Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
Kanton Appenzell A. RH., 9102 Herisau,
vertreten durch das Departement Volks- und Landwirtschaft, Frau
Marianne Koller-Bohl, Regierungsrätin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Arbeitsmarkt /
Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung Jahresrechnung und Vollzugskostenjahresrechnung 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 14. August 2007 erliess das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO, Vorinstanz) die Verfügung über die Anerkennung der
Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) und der
Vollzugskostenjahresrechnung des Kantons Appenzell A. RH. für das
Rechnungsjahr 2006 auf dem Gebiet der Entschädigung der Kantone
für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Dabei
verfügte das SECO unter anderem, dass ein Betrag von Fr. 5'400.-
für Parkplatzmieten nicht als anrechenbare Kosten gelten
würde.
Dazu führte das SECO aus, im Berichtsjahr seien fünf
Mitarbeitenden des Regionalen Arbeits- und Vermittlungszentrums (RAV)
Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Nach
den Finanzweisungen (Kontierungsrichtlinien - Kantone RAV/LAM/KAST)
seien für Fragen der Anrechenbarkeit die bundesrechtlichen
Vorschriften sowie die Vorgaben des SECO verbindlich. Gemäss den
Kontierungsrichtlinien zu "Konto 733.000, Übrige Leistungen"
dürften Parkplätze den Mitarbeitenden nur kostendeckend zur
Verfügung gestellt werden. Könnten die effektiven Kosten
nicht ermittelt werden, sei die Verordnung des Bundesrates vom 20. Mai
1992 über die Zuteilung von Parkplätzen in der
Bundesverwaltung (SR 172.058.41) anzuwenden (Fr. 65.-/Mt. für
ungedeckte und Fr. 130.-/Mt. für gedeckte Parkplätze). Die
Mietkosten pro Parkplatz hätten im beurteilten Fall Fr. 90.- pro
Monat betragen. Daraus ergäben sich nicht genehmigte
Vollzugskosten im Betrag von Fr. 5'400.-.
B.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2007
beantragt das Departement Volks- und Landwirtschaft im Namen des
Kantons Appenzell A. RH. (nachfolgend Beschwerdeführer), den
Betrag von Fr. 5'400.- für Parkplatzmieten der
Vollzugskostenjahresrechnung 2006 als anrechenbare Kosten anzurechnen
und dem Kanton zu gestatten, die bisherige Parkplatzregelung
beizubehalten und die daraus resultierenden Kosten auch künftig
den Vollzugskostenjahresrechnungen anzurechnen. Eventualiter beantragt
der Beschwerdeführer, ihm bis am 31. Dezember 2007 Zeit
einzuräumen, um die Parkplatzfinanzierung neu zu regeln, wobei
dann die Kosten für die Jahre 2006 und 2007 anzurechnen seien.
C.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 beantragt das SECO, die
Beschwerde abzuweisen. Es bringt im Wesentlichen vor, dass die
RAV-Mitarbeiter für die zweckmässige Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht auf ihre Privatfahrzeuge angewiesen seien, da sowohl die
Region Herisau als auch der Kanton Appenzell A. RH. insgesamt sehr gut
durch den öffentlichen Verkehr erschlossen seien. In solchen
Fällen fehle eine Rechtsgrundlage, um die ungedeckten Kosten
für Parkplatzmieten anzurechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
so auch das SECO (Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR
837.0) finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das AVIG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Gleichwohl ist das
ATSG hier nicht anwendbar, weil sein Anwendungsbereich das
Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht
beschlägt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor
dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei
des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er
durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht
eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- rechtzeitig
einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig ist, ob der in der Vollzugskostenrechnung des Kantons
Appenzell A. RH. des Rechnungsjahrs 2006 im Bereich RAV/LAM/KAST
enthaltene Betrag von Fr. 5'400.- für Parkplatzmieten zu Gunsten
von Mitarbeitenden (effektive Kosten der Parkplätze von Fr.
9'000.- [150x12x5], wovon die Einnahmen aus Lohnabzügen abzuziehen
sind) als anrechenbare Vollzugskosten gelten.
2.1 Nach Art. 81 Abs. 1 AVIG erfüllen die Kassen insbesondere die
folgenden Aufgaben:
a) sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe
nicht aus-
drücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b) sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30
Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht
nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
c) sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt;
d) sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der
Verordnung;
e) sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch
Rechnung ab."
2.2 Zu den Aufgaben des SECO als Ausgleichsstelle der
Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 und 3 AVIG) gehört unter
anderem die Überprüfung der Abrechnungen der
Arbeitslosenkassen. Nach Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG legen die Kassen
nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab, und
gemäss Art. 122a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung
[AVIV], SR 837.02) reicht der Kanton bis spätestens Ende Januar
der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die
effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein (Abs. 7). Gemäss
Art. 122a Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle die Abrechnung
nach den Vorgaben der AVIV und der Verordnung vom 29. Juni 2001
über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung, SR 837.023.3).
Die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung entscheidet über
die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen
Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der
Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 83 Abs. 1
Bst. m AVIG).
2.3 Im Fünften Titel zur Finanzierung regelt das AVIG in Art. 92
die Vergütung von Verwaltungskosten.
2.3.1 Nach Art. 92 Abs. 6 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den
Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 81 AVIG (Aufgaben der Kassen)
entstehen.
Art. 92 Abs. 7 AVIG präzisiert, dass der Ausgleichsfonds den
Kantonen die anrechenbaren Kosten vergütet, die ihnen bei der
Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und Art. 85
Abs. 1 Bst. d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen
Arbeitsvermittlungszentren nach Art. 85b und der Logistikstellen
für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 85c entstehen. Dabei
hält die Bestimmung ausdrücklich fest, dass der Bundesrat auf
Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten bestimmt. Er
berücksichtigt dabei angemessen die Bereitschaftskosten zur
Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarkts, das
Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten,
die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der
interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die
anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der
erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen
Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2.3.2 Gestützt auf Art. 92 Abs. 7 AVIG hat der Bundesrat am 29.
Juni 2001 die AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung
erlassen.
Gemäss Art. 1 der
AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung werden die Kantone
nach Art. 17 Abs. 5 (Durchführung von
Fachberatungsgesprächen) und Art. 92 Abs. 7 AVIG entschädigt
für:
a) die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben
d, e und g-k AVIG;
b) den Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV (Art. 85b
AVIG);
c) den Betrieb von Logistikstellen für arbeitsmarktliche
Massnahmen, LAM (Art. 119d AVIV);
d) die Durchführung der Fachberatungsgespräche (Art. 17 Abs.
5 AVIG);
e) die tripartiten Kommissionen (Art. 85c AVIG);
f) die Erhaltung der erforderlichen Minimalstrukturen (Art. 122a Abs. 3
AVIV)."
Nach Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung bemisst
sich die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art. 1
nach den anrechenbaren Betriebs- und den anrechenbaren
Investitionskosten. Einnahmen werden von der Entschädigung
abgezogen.
2.3.3 Art. 9 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung
überträgt der Ausgleichsstelle das Weisungsrecht unter
anderem bezüglich der Anrechenbarkeit der Betriebs- und
Investitionskosten. Die Ausgleichsstelle hat davon mit den
Kontierungsrichtlinien 2006 Kantone (RAV/LAM/KAST) vom 31. Oktober 2005
(Finanzweisungen) Gebrauch gemacht. Die Richtlinien legen unter der
Kontonummer 431.210 fest, dass unter anderem Aufwendungen für
Parkplatzmieten ohne Nebenkosten zu erfassen sind und sich der Mietwert
nach den kantonalen Richtlinien bzw. nach der Ortsüblichkeit zu
richten habe. Weiter wird für die Einnahmen aus der
Untervermietung von Parkplätzen auf die Kontonummer 733.000
verwiesen, die Folgendes festhält:
"Dem Personal dürfen Parkplätze nur gegen Bezahlung zugeteilt
werden. Grundsätzlich haben die Mieterträge die effektiven
Aufwendungen für Parkplätze zu decken. Wo die effektiven
Aufwendungen nicht eindeutig ermittelt werden können, ist die
Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der
Bundesverwaltung (SR 172.058.41) anzuwenden - Auszug: Für die
Dauer der Arbeitszeit beträgt das monatliche Entgelt mindestens
CHF 65.- für ungedeckte, bzw. CHF 130.- für gedeckte
Parkplätze (inkl. MWSt).
Davon ausgenommen sind:
- Körperbehinderte Bedienstete, die auf die Benützung eines
Motorfahrzeuges angewiesen sind;
- Bedienstete mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn
oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur
Verfügung steht;
- Bedienstete, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig
(d.h. täglich oder mindestens dreimal pro Woche) das private
Fahrzeug benötigen."
2.3.4 Nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990
über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR
616.1), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 SuG für alle im
Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt, sind zwar
hinsichtlich der Höhe der Abgeltungen an Kantone oder ihre
öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften der kantonale
Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu berücksichtigen. Dieser
Grundsatz wird jedoch dadurch relativiert, dass gemäss Art. 14
Abs. 1 SuG - soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes
vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG) - nur Aufwendungen anrechenbar sind,
die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige
Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind. An diesem
Grundsatz orientieren sich auch das AVIG und seine
Ausführungserlasse.
2.3.5 Wie das SECO zu Recht festgehalten hat, sieht das AVIG keine
generelle Vollzugskostendeckung vor. Entschädigt werden nur die
Kosten für die in Art. 1 der
AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung genannten Aufgaben,
wobei die Entschädigung nach einem zentralen Grundsatz des
Subventionsrechts zudem nur in Abhängigkeit zur Wirkung der
erbrachten Leistung erfolgt. Unter diese Aufgaben fällt auch der
Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
3.
3.1 Die Kontierungsrichtlinien 2006 Kantone (RAV/LAM/KAST) vom 31.
Oktober 2005 (Finanzweisungen) sind eine Verwaltungsverordnung, welche
keine Aussenwirkung entfaltet und deshalb das Bundesverwaltungsgericht
nicht bindet. Sie ist aber beim Entscheid zu berücksichtigen,
soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der
massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zulässt, weil
es nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der
Verwaltungsbehörden abzuweichen gilt (vgl. BGE 122 V 19; 129 V 67;
132 V 200).
3.2 Aus Art. 92 Abs. 7 AVIG und Art. 1
AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung ergibt sich, dass der
Gesetzgeber nur die mit der Tätigkeit und der Erfüllung der
den Kassen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar
verbundenen Kosten entschädigen wollte. Entsprechend gelten
Mietkosten für Gebäude und Parkplätze nur als
anrechenbare Kosten, soweit sie für die zweckmässige
Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und sich zudem in einem
angemessenen Rahmen bewegen. Diese Grundsätze hat die
Kontierungsrichtlinie konkretisiert, indem sie Aufwendungen für
Parkplätze zugunsten von bestimmten Kategorien von Bediensteten
der Kassen als anrechenbare Kosten erklärt. Danach sind
Parkplätze den Mitarbeitern grundsätzlich kostendeckend in
Rechnung zu stellen und diese Einnahmen vom Mietaufwand und damit von
den anrechenbaren Kosten in Abzug zu bringen. Davon ausgenommen sind
Parkplatzmieten für körperbehinderte Bedienstete, die auf die
Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, für
Bedienstete mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn
oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur
Verfügung steht, sowie für Bedienstete, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig (d.h. täglich oder
mindestens dreimal pro Woche) das private Fahrzeug benötigen,
Aufwendungen, die für die zweckmässige Durchführung der
den Kassen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar
erforderlich sind. Die letztgenannten Kosten sind untrennbar mit dem
Betrieb der Kassen verbunden oder ergeben sich aus der besonderen,
persönlichen Situation von behinderten Bediensteten.
Die Kontierungsrichtlinie erwähnt Parkplätze für
Besucher der Kassen nicht ausdrücklich. Je nach Umständen,
etwa der örtlichen Erreichbarkeit, ist aber auch eine gewisse
Anzahl solcher Parkplätze zu den nach Gesetz erforderlichen
Betriebskosten zu zählen und damit anrechenbar. Die Richtlinie
sieht insoweit keine Verpflichtung der Behörden vor, auch solche
Parkplätze gebührenpflichtig und kostendeckend zu
bewirtschaften (vgl. Urteil der Rekurskommission EVD MC/2004-24 vom 28.
September 2005, E. 3.3).
Abgesehen von den genannten Kategorien sind Aufwendungen für
Parkplätze, welche den Bediensteten der Kassen während der
Arbeitszeit frei zur Verfügung gestellt werden, keine Kosten, die
sich direkt aus der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben ergeben
und deshalb anrechenbar sind. Die Kassen haben deshalb keinen
generellen Anspruch darauf, dass ihre Kosten für Parkplatzmieten
entschädigt werden. Insbesondere die Aufwendungen für
Parkplätze von Bediensteten für deren privaten Gebrauch sind
keine anrechenbaren Kosten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7739/2006 vom 10. September 2007).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die
Parkplätze seien notwendig, damit die Mitarbeiter des RAV ihre
Aufgaben erfüllen könnten; sie würden jede Woche
zwischen drei und sechs Mal das Auto benötigen, um
persönliche Kontakte mit Arbeitgebern zu pflegen. Die vom SECO in
Auftrag gegebenen Evaluationsstudien zeigten immer wieder, dass die
Beziehungen zu Arbeitgebern in der Region für die Erfüllung
des RAV-Grundauftrags von grosser Bedeutung seien. Umfragen zur
Kundenzufriedenheit (Arbeitgeber) zeigten in diesem Bereich ein grosses
Defizit. Deshalb fordere das SECO von den Kantonen bzw. den RAVs immer
wieder Massnahmen zur Verbesserung dieser Beziehungen. Das RAV
Appenzell A. RH. arbeite schon seit Jahren daran und erhalte in
Umfragen überdurchschnittlich positive
Arbeitgeber-Rückmeldungen. Grundlage dafür bilde der
Grundsatz, dass gute Beziehungen zu den Arbeitgebern nur über
persönliche Kontakte erreicht werden könnten. Die
Personalberater des kantonalen RAV seien deshalb angehalten, mit den
Arbeitgebern in der näheren Umgebung so oft als möglich den
persönlichen Kontakt zu suchen, so zum Beispiel mehr Besprechungen
als Telefonate zu führen oder versprochene Unterlagen
persönlich statt mit der Post zuzustellen. Jeder Mitarbeiter
statte Arbeitgebern aus der Umgebung pro Woche durchschnittlich
zwischen drei und sechs Kurzbesuchen ab. Diese Arbeitsweise sei nur
möglich, wenn die Personalberater jederzeit ihr Privatauto
benutzen könnten, was wiederum Parkiermöglichkeiten in der
Nähe des RAVs voraussetze. Das RAV Herisau befinde sich im Zentrum
von Herisau, direkt über der Tiefgarage, in der die fünf
Parkplätze gemietet würden. Ausser in dieser Tiefgarage seien
im Umkreis von 800 Metern keine Tages-Plätze vorhanden. Im
Übrigen stellten die der Jahresrechnung belasteten Fr. 5'400.-
nicht die Kosten für fünf persönliche Parkplätze
dar, sondern seien der Preis für die Berechtigung, maximal
fünf Autos auf einem beliebigen Platz in der Tiefgarage abstellen
zu dürfen. Die effektiven Kosten pro Parkierberechtigung und Monat
beliefen sich auf Fr. 150.-. Davon würden jedem Nutzniesser in
Form eines Lohnabzugs Fr. 30.- belastet; die restlichen Fr. 120.-
würde das zuständige Bauamt dem RAV verrechnen, das sie
jeweils der VKE-Jahresrechnung belasten würde. Dieser
Abrechnungsmodus sei fair, weil die Nutzniesser im Gegenzug auf die
Abrechnung von Fahrspesen für Fahrten von weniger als 15 km
verzichten würden.
4.2 Das SECO hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
geprüft, ob der Beschwerdeführer die Mietkosten für
Parkplätze für die Personalberater des RAV Herisau deshalb
teilweise übernahm, weil die Bediensteten ihre privaten Fahrzeuge
zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben regelmässig
benötigten, was nach den Kontierungsrichtlinien zur
Anrechenbarkeit der Kosten für Parkplätze geführt
hätte. Es hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt und Art. 49 Bst. b VwVG verletzt.
4.3 Im Instruktionsverfahren hat das SECO die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Auf die glaubhafte und
überzeugende Darstellung des Beschwerdeführers ist
abzustellen.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die gemieteten Parkplätze
unmittelbar der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die
fragliche Kasse dienen (vgl. das Urteil der Rekurskommission EVD
MC/2004-24 vom 28. September 2005, E. 3.4.1, zum Parkplatz für den
Verwalter einer Kasse, der sein Privatfahrzeug regelmässig
für dienstliche Fahrten benötigte). Die Vorinstanz unterzieht
die Kasse einer periodischen Wirkungskontrolle, die auch die
Beziehungen der Kasse zu den Arbeitnehmern der Region erfasst. Selbst
bei guten Verbindungen im öffentlichen Verkehr erbringt der
Umstand, dass die Mitarbeiter der Kasse für drei bis sechs
Kurzbesuche bei Arbeitgebern in der Woche auf ihr Privatfahrzeug
zurückgreifen können, einen nennenswerten Zeit- und
Flexibilitätsgewinn. Dies gilt umso mehr, als das Gebiet des
Kantons Appenzell A. RH. stark ländlich geprägt ist. Die
Nicht-Anrechnung der Parkplatzkosten für die Mitarbeitenden des
RAV Herisau hätte zur Folge, dass dieses entweder die
persönlichen Kontakte zu den Arbeitgebern oder andere erbrachte
Leistungen reduzieren müsste, mit wohl negativen Folgen in Bezug
auf die Wirkung seiner Arbeit, oder aber den Verlust an produktiven
Arbeitsstunden aufgrund längerer Hin- und Rückwege durch die
Anstellung zusätzlichen Personals kompensieren würde, wobei
ihm diese zusätzlichen Kosten angerechnet werden könnten.
Diese Folgen können vom anwendbaren Recht nicht gewollt sein und
stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den
vergleichsweise bescheidenen Kosten für die fünf gemieteten
Parkplätze.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm zu
gestatten, die bisherige Parkplatzregelung beizubehalten und die daraus
sich ergebenden Kosten auch künftig den
Vollzugskostenjahresrechnungen anzurechnen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Für die späteren Jahre wird die Vorinstanz
die gesamten Ausgaben des RAV Herisau einer Wirkungskontrolle
unterziehen, was Einfluss auf die anrechenbaren Kosten haben kann (vgl.
oben E. 2.3.1). Dabei können sich die Sachumstände
ändern oder der Kanton kann mit dem EVD eine Leistungsvereinbarung
abschliessen, was eine andere Beurteilung erlauben würde. Die
späteren Jahre sind daher von der angefochtenen Verfügung
nicht erfasst und damit auch nicht Anfechtungsgegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Jahresrechnung (Bilanz
und Betriebsrechnung) und die Vollzugskostenjahresrechnung des Kantons
Appenzell A. RH. für das Rechnungsjahr 2006 auf dem Gebiet der
Entschädigung der Kantone für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes ohne Vorbehalt anzuerkennen.
6.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der Beschwerdeführer hatte nur einen geringen Aufwand und
ist mit seinen Begehren nicht vollständig durchgedrungen, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und
4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und die angefochtene Verfügung vom 14. August 2007
aufgehoben. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wird
angewiesen, die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) und die
Vollzugskostenjahresrechnung des Kantons Appenzell A. RH. für das
Rechnungsjahr 2006 auf dem Gebiet der Entschädigung der Kantone
für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ohne
Vorbehalt anzuerkennen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine
Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr.
600.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-07-06/326 RAV/LAM/KAST; mit
Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, EVD (mit
Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Fabia Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.
82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Februar 2008