Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, B-7957/2007
Urteil vom 4. November 2008
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter
Stephan Breitenmoser, Richter Bernard Maitre, Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
Parteien
Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Arbeitsmarkt /
Arbeitslosenversicherung, Vorinstanz.
Verwaltungskostenentschädigung.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 genehmigte das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Jahresrechnung 2006
(Bilanz- und Betriebsrechnung) sowie die Jahresrechnung für die
Verwaltungskosten 2006 der Arbeitslosenkasse X._ (Arbeitslosenkasse)
vorbehaltlos.
B. Am 10. September 2007 verfügte das SECO (Vorinstanz)
gegenüber der Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._
(Beschwerdeführerin), die Arbeitslosenkasse der
Beschwerdeführerin befinde sich mit einem Ergebnis von Fr. 26.29
pro Leistungspunkt für das Jahr 2006 in der Maluszone. Dies
entspreche einem Malus von Fr. 108'726.-. Die Arbeitslosenkasse habe
diesen Betrag zu verbuchen und das Konto Nr. 144.000 innerhalb des
laufenden Jahres auszugleichen.
C. Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin am 5.
Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Reduktion des
auferlegten Malus um Fr. 46'000.-. Zur Begründung macht sie
geltend, die Vorinstanz habe die Jahresrechnung 2006 und die
Jahresrechnung für die Verwaltungskosten für das Jahr 2006 am
31. Juli 2007 vorbehaltlos genehmigt. Nach der Genehmigung darauf
zurückzukommen, verstosse gegen Treu und Glauben und laufe der
Rechtssicherheit zuwider. Zudem liege dem Malus kein fehlerhaftes
Verhalten der Beschwerdeführerin zu Grunde, sondern lasse sich auf
von der Vorinstanz veranlasste bzw. bewilligte Massnahmen
zurückführen.
D. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im
Wesentlichen aus, zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bestehe eine
Vereinbarung, welche die Grundlage des zur Anwendung gelangenden
Bonus-Malus-Systems bilde. Die Vorinstanz habe im Übrigen stets
darauf hingewiesen, dass ein Malus anfallen und die definitive
Festsetzung desselben erst nach Prüfung des Jahresabschlusses
erfolgen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. September 2007 ist eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 101 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0)
und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit beschwerdeberechtigt (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer,
regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam
private Kassen errichten. Sofern sie die Anerkennung der
Ausgleichsstelle erhalten, können sie mit der Durchführung
der obligatorischen Arbeitslosenversicherung beauftragt werden (vgl.
Art. 76 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 78 AVIG). Die Träger ordnen in
einem Reglement die Organisation ihrer Kasse. Sie müssen das
Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen (Art. 79 Abs. 1
AVIG). Die Kassen legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle
periodisch Rechnung ab (Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG). Die
Ausgleichsstelle entscheidet sodann über die Anrechenbarkeit der
Verwaltungskosten der Kassen (Art. 83 Abs. 1 Bst. m AVIG).
Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die
anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Art. 81 AVIG entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der
Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt
die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des
Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82 AVIG) angemessen. Die
anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten
Leistung vergütet. Das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann mit den Trägern
Leistungsvereinbarungen abschliessen (Art. 92 Abs. 6 AVIG).
2.1
Art. 122b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983
(AVIV, SR 837.02) präzisiert betreffend Leistungsvereinbarungen:
"1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die
Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim
Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger
leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie
regelt insbesondere:
a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b. die Indikatoren zur Messung der Leistung;
c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen;
d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen;
e. die Finanzierung;
f. das Reporting;
g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
2 Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation
der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten
Kommission übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind.
3 Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht
unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten
auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der
Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach
Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen
Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer
Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone,
so werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der
Verordnung vom 12. Februar 1986 über die
Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen
entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird
die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den
anderen Trägern abgeschlossen wurde."
2.2
Gestützt auf diese Bestimmungen schlossen der Bund, vertreten
durch das EVD, und die Beschwerdeführerin am 17. September 2003
eine "Vereinbarung für den Vollzug des Bundesgesetzes über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung" (Vereinbarung) ab. Die Vereinbarung gilt
für die Periode vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2008 (Ziff.
10 Vereinbarung). Sie sieht unter anderem vor, dass der
Beschwerdeführerin als Anreiz ein erhöhter
Entschädigungssatz vergütet werde, wenn sie eine
überdurchschnittliche Leistung erziele (Bonus) resp. ein Abzug
verrechnet werde (Malus), wenn sie lediglich eine
unterdurchschnittliche Leistung ausweisen könne (vgl. Ziff. 6
Vereinbarung). Die Bemessungsgrundlage des Bonus fusse auf einem
Prozentsatz der Abweichung zum unteren Ende der neutralen Bandbreite,
während die Bemessungsgrundlage des Malus auf einem Prozentsatz
der Abweichung zum oberen Ende der neutralen Bandbreite basiere. Der
Malus entspreche der Überschreitung der vom System vorgegebenen
Höchstgrenze der Verwaltungskostenentschädigung und
müsse ganz oder teilweise vom Kassenträger übernommen
werden (vgl. Ziff. 6 Vereinbarung).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die
Jahresrechnung 2006 und die Jahresrechnung für die
Verwaltungskosten der Arbeitslosenkasse für das Jahr 2006 am 31.
Juli 2007 vorbehaltlos genehmigt. Nach der Genehmigung darauf
zurückzukommen, verstosse gegen Treu und Glauben und laufe der
Rechtssicherheit zuwider.
3.1
Über die Anrechenbarkeit der in der Jahresrechnung 2006
enthaltenen Verwaltungskosten der Arbeitslosenkasse hat das SECO
bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2007 entschieden und die
Jahresrechnung 2006 diesbezüglich vorbehaltlos genehmigt. Diese
Verfügung ist in formelle Rechtkraft erwachsen.
3.2
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Bonus hat
oder einen Malus verbuchen lassen muss, ist nicht Teil der Thematik der
Anrechenbarkeit bestimmter Verwaltungskosten oder der Genehmigung der
Jahresrechnung für das Jahr 2006. Zwar verlangt das SECO offenbar
generell, dass ein allfälliger Bonus oder Malus unter dem Titel
"Verwaltungskostenentschädigung" für das betreffende, an sich
bereits abgeschlossene und genehmigte Jahr verbucht wird (Beilage 2 zur
Leistungsvereinbarung, Berechnungsbeispiel 4 "Finanzielle
Auswirkungen"). Aus der Vereinbarung ergibt sich indessen, dass die
nach dem Genehmigungsentscheid als anrechenbar geltenden
Verwaltungskosten die Berechnungsgrundlage bilden für den
Entscheid darüber, wie effizient die jeweilige Kasse ihre Aufgaben
erfüllt hat und ob sie sich daher in der Bonus- oder Maluszone
befindet.
Daraus ergibt sich, dass ein allfälliger Bonus oder Malus nicht
bereits in der zu genehmigenden Jahresrechnung enthalten sein kann,
sondern dass zuerst die Jahresrechnungen aller Kassen genehmigt werden
müssen, bevor ein allfälliger Bonus oder Malus ermittelt
werden kann. Insofern handelt es sich bei der Genehmigung der
Jahresrechnung einerseits und der Berechnung und Geltendmachung eines
allfälligen Malus andererseits um zwei zwingend nacheinander zu
erfolgende Schritte.
3.3
Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, das SECO
ziehe mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2007 die
bereits rechtskräftige Verfügung vom 31. Juli 2007 zu ihren
Ungunsten in Wiedererwägung, erweist sich daher als
unbegründet.
4.
Zu untersuchen ist im Folgenden, auf welche Rechtsgrundlage sich die
auferlegte Malusbuchung stützt.
4.1
Ob bestimmte, konkret angefallene Verwaltungskosten anrechenbar sind
oder nicht, entscheidet das SECO gestützt auf die massgeblichen
Bestimmungen von Art. 82 AVIG und der Verordnung über die
Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen vom 12.
Februar 1986 (SR 837.12). Für die Beurteilung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Bonus hat oder einen Malus
verbuchen lassen muss, lassen sich dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
dagegen keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Dieses enthält
lediglich die - etwas vage - Passage, dass die anrechenbaren Kosten "in
Abhängigkeit zur erbrachten Leistung" vergütet werden (vgl.
Art. 92 Abs. 6 AVIG). Zur Umsetzung dieser Bestimmung hat der
Gesetzgeber keine Konkretisierung auf Verordnungsstufe vorgesehen,
sondern bestimmt, dass der Bund mit den Trägern der Kassen
Leistungsvereinbarungen abschliessen könne (vgl. Art. 92 Abs. 6
AVIG). Dementsprechend hat der Bundesrat in der Verordnung auch
lediglich Vorgaben über den Inhalt allfälliger Vereinbarungen
gemacht (vgl. Art. 122b AVIV). Die Konkretisierung, was unter einer
leistungsorientierten Kassenverwaltung zu verstehen ist, welche
Leistungen wie zu bewerten sind, vor allem aber, dass kein absoluter
Masstab, sondern der Vergleich mit den übrigen Kassen massgeblich
sein soll und welche Konsequenzen an ein über- oder
unterdurchschnittliches Ergebnis anknüpfen, werden erst mit der
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Träger der Kasse
festgelegt (vgl. Art. 92 Abs. 6 Satz 4 und 5 AVIG und Art. 122b Abs. 1
AVIV).
Auch das SECO geht in seiner Verfügung und in seinen
Rechtsschriften davon aus, dass die rechtliche Grundlage, um der
Beschwerdeführerin gegebenenfalls einen Malus aufzuerlegen bzw.
von ihr einzufordern, einzig in der zwischen dem Bund und der
Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarung gefunden werden
könnte.
Unter diesen Umständen und entsprechend dem eindeutigen Wortlaut
im Gesetz selbst ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser
Leistungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
zwischen dem Bund und der Beschwerdeführerin handelt und dass die
Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die
Beschwerdeführerin einen Malus verbuchen lassen muss oder nicht,
daher eine Streitigkeit über einen Anspruch aus einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt.
4.2
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des
Bundes sind grundsätzlich mittels einer direkten Klage geltend zu
machen. Die herrschende Lehre erachtet dieses Verfahren für
Verträge als das adäquatere, weil Verträge
grundsätzlich von der Idee von gleichberechtigten Parteien
ausgehen und das verfügungsmässige Handeln als Störung
des vom materiellen Recht vorgegebenen Gleichgewichtsverhältnisses
angesehen wird (vgl. Isabelle Häner, Die Parteien im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 434,
mit Hinweisen; André Grisel, Traité de droit
administratif, Neuenburg 1984, Bd. I, S. 445 f.; Thomas
Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen
Verträgen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der
verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf
2007, S. 85; Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre
Rechtsgrundlagen, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 63; Paul Richli, Zum
verfahrens- und prozessrechtlichen Regelungsdefizit beim
verfügungsfreien Staatshandeln, Aktuelle Juristische Praxis [AJP]
2/1992, S. 199 ff.).
Zwar wurde unter dem alten Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember
1943 (OG [BS 3 531]) das direkte Klageverfahren vor dem Bundesgericht
stark eingeschränkt, was bei einem Teilen der Lehre zu der Annahme
führte, das Gemeinwesen habe Ansprüche aus einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dem Verfügungsweg geltend
zu machen (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 34 Rz. 7; Frank Klein,
Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags,
Zürich 2003, S. 147 f.). Mit der Einführung des neuen
Verwaltungsgerichtsgesetzes ist die Rechtslage indessen nun insofern
geklärt, als darin ausdrücklich vorgesehen ist, dass das
Bundesverwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen
Verträgen des Bundes auf Klage hin und als erste Instanz beurteilt
(vgl. Art. 35 Bst. a VGG). Eine Verfügungskompetenz des
Gemeinwesens, welches als Partei am Vertrag beteiligt ist und einen
Anspruch geltend machen will, besteht nur, wo ein Bundesgesetz diese
ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 36 VGG; Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001
4202, 4392]; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 1131b; Richli, a.a.O., S. 203).
4.3
Im vorliegenden Fall sieht das Gesetz keine derartige
Verfügungskompetenz der Ausgleichsstelle vor, weshalb das SECO die
geforderte Verbuchung eines Malusbetrags selbst mittels Klage
hätte geltend machen müssen. Zwar unterscheidet sich das
direkte Klageverfahren von einem Beschwerdeverfahren weder
bezüglich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
noch bezüglich dessen Kognition. Unterschiede bestehen jedoch vor
allem insofern, als die Rolle einer Verfügungsadressatin und
Beschwerdeführerin arbeitsintensiver und risikobehafteter ist als
diejenige einer Beklagten, beispielsweise bezüglich der
Beschwerdefrist und der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses
sowie bezüglich der Substantiierungs- und Beweislast. Es erscheint
daher grundsätzlich als unzulässig, wenn die Vorinstanz durch
den Erlass einer Verfügung die in diesem Sinne bequemere
Beklagtenrolle für den möglicherweise nachfolgenden Prozess
sich selber zuweist und die Beschwerdeführerin damit in die
unbequemere Klägerrolle drängt (Isabelle Häner, Der
verwaltungsrechtliche Vertrag - Verfahrensfragen, in: Isabelle
Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag
in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 44; Grisel, a.a.O., S.
454; Klein, a.a.O., S. 152; Richli, a.a.O., S. 199).
4.4
Es ergibt sich somit, dass das SECO nicht zuständig war, um die
Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Malus verbuchen lassen muss
oder nicht, per Verfügung zu regeln. Die angefochtene
Verfügung ist daher mangels Zuständigkeit der Vorinstanz
aufzuheben.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Rechtsbegehren nicht nur
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern -
sinngemäss -auch ein reformatorisches Urteil mit dem Inhalt, dass
sie keinen Malus zu verbuchen habe.
Zu prüfen ist daher, ob es bei richtiger Auslegung der
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin oder aus
prozessökonomischen Gründen allenfalls angezeigt ist, die
Beschwerde als negative Feststellungsklage an die Hand zu nehmen und -
über die reine Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinaus -
die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Malus zu verbuchen hat
oder nicht, materiell zu entscheiden.
5.1
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat (Art. 25 des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947,
SR 273, i.V.m. Art. 44 VGG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung braucht dieses Interesse jedoch kein rechtliches zu
sein, sondern kann auch bloss tatsächlicher Natur sein. Diese
Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der
Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche
Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede
Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem
Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner
Bewegungsfreiheit behindert (BGE 131 III 319 E. 3.5; BGE 120 II 20 E.
3a; BGE 123 III 414 E. 7b, je mit Hinweisen). Namentlich bei negativen
Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten
Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine
Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu
vorzeitiger Prozessführung. Damit wird die Regel durchbrochen,
dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den
Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt. Der
vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur
Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage
ist (BGE 131 III 319 E. 3.5; BGE 120 II 20 E. 3a).
5.2
Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der fehlenden
Verfügungszuständigkeit der Vorinstanz ist die
Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert. Inwiefern sie
darüber hinaus ein Interesse daran haben sollte, dass über
die Begründetheit der Malus-Forderung materiell zum
gegenwärtigen Zeitpunkt, und nicht erst in einem vom SECO
initiierten Klageverfahren, entschieden wird, ist nicht ersichtlich.
5.3 Im vorliegenden Fall ist daher davon abzusehen, die Beschwerde als
negative Feststellungsklage aufzufassen und in diesem Sinn darauf
einzutreten. Die angefochtene Verfügung des SECO ist deshalb
lediglich aufzuheben und das SECO für die Geltendmachung
allfälliger Ansprüche aus der Vereinbarung zwischen dem Bund
und der Beschwerdeführerin auf den Klageweg zu verweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als im
Wesentlichen obsiegende Partei aufzufassen, weshalb ihr dementsprechend
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vorinstanzen haben keine
Verfahrenskosten zu bezahlen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG).
7.
Die Beschwerdeführerin liess sich weder anwaltlich vertreten noch
kann sie allfällige weitere notwendige Auslagen im Sinn von Art.
13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
geltend machen. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des
SECO vom 10. September 2007 wird aufgehoben und der Bund wird zur
Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus der Vereinbarung mit
der Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._ auf den Klageweg
verwiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse
zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-07-06/35; Gerichtsurkunde)
- Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)