BGE 107 V 180
39. Urteil vom 25. August 1981 i.S. Levy gegen Arbeitslosenkasse des Christlichen
Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz und Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden
Regeste
Art. 36 AlVG und 28 Abs. 2 AlVV. Art. 28 Abs. 2 AlVV findet auch auf den
Beruf des Skilehrers Anwendung (Bestätigung der Praxis; Erw. 1).
Art. 35 Abs. 1 AlVG, Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen.
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigungen: Bedeutung
der für das Zurückkommen auf die zweifellos unrichtige Verfügung vorausgesetzten
Erheblichkeit der Berichtigung (Erw. 2).
Sachverhalt
A.- Carlo Levy musste seine Tätigkeit als Skilehrer in der Zeit vom 25. bis
30. Januar 1978 mangels Nachfrage aussetzen. Auf ein Taggeldgesuch vom 9.
März 1978 richtete ihm die Arbeitslosenkasse Entschädigungen im Gesamtbetrag
von Fr. 265.20 aus. Anlässlich einer Kassenrevision stellte das Bundesamt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) fest, dass die Taggelder zu Unrecht
ausgerichtet worden seien, weil nach Art. 28 Abs. 2 AlVV für gewisse Berufsgruppen
mit berufsüblichen Wartezeiten, wozu auch die Skilehrer gehörten, ein Verdienstausfall
nur als anrechenbar gelte, wenn er einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens
zwei Wochen umfasse. Demgemäss verfügte die Arbeitslosenkasse am 9. September
1980 die Rückerstattung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen.
B.- Die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. November 1980 abgewiesen.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Carlo Levy
den Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom 9. September 1980.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- Gemäss Art. 36 AlVG kann der Bundesrat die Anspruchsberechtigung und
die Bemessung der Arbeitslosenentschädigung für Versicherte, die sich in
besonderen Verhältnissen befinden, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen
regeln. Dies gilt u.a. für Arbeitnehmer, die eine Erwerbstätigkeit mit berufsüblichem
Arbeitsausfall ausüben (Abs. 1). Gestützt hierauf hat der Bundesrat in Art.
28 Abs. 2 AlVV bestimmt, dass für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe,
Theaterpersonal, Musiker, Reisende, Coiffeure, Privatpflegepersonal, Hausangestellte
und Angehörige von anderen Berufen mit berufsüblichen Wartezeiten ein während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses erlittener Verdienstausfall nur als anrechenbar
gilt, wenn er einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Wochen
umfasst. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, hat diese Bestimmung auch
auf den Beruf des Skilehrers Anwendung zu finden, da bei dieser Tätigkeit
mit berufsüblichen Wartezeiten gerechnet werden muss. In diesem Sinne hat
das Eidg. Versicherungsgericht schon im Rahmen des bis Ende März 1977 gültig
gewesenen Art. 40 Abs. 1 AlVV entschieden (vgl. ARV 1960 Nr. 51 S. 98). Weil
der Verdienstausfall im vorliegenden Fall keinen zusammenhängenden Zeitraum
von mindestens zwei Wochen umfasste, hat die Arbeitslosenkasse die fraglichen
Taggelder zu Unrecht ausgerichtet.
Erwägung 2
2.- a) Nach Art. 35 Abs. 1 AlVG hat die Kasse ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen,
auf die der Versicherte keinen Anspruch hatte, zurückzufordern; bei gutem
Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann die Rückforderung
auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Diese Regelung entspricht
weitgehend Art. 47 Abs. 1 AHVG (anwendbar auch auf die Invalidenversicherung
gemäss Art. 49 IVG). Mit Bezug auf die Geldleistungen der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt,
dass eine Rückforderung nur unter den für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen massgebenden Voraussetzungen erfolgen darf. Danach kann die Verwaltung
eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer (materiellen)
gerichtlichen Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie
zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(BGE 103 V 128). Diese Grundsätze gelten sinngemäss in der Arbeitslosenversicherung;
sie finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden
Leistungen formlos verfügt worden sind (nicht veröffentlichtes Urteil Beeler
vom 30. November 1979).
b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die streitigen Arbeitslosenentschädigungen
im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 AlVV zu Unrecht ausgerichtet worden sind.
Dabei kann die für die Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit
der Verfügung als gegeben erachtet werden. Fraglich erscheint dagegen, ob
die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Das BIGA vertritt
die Auffassung, dass die Bedeutung der Rückforderung grundsätzlich nicht
von der Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages abhängig sei, weil die
Kasse nach Art. 35 AlVG gesetzlich verpflichtet sei, unrechtmässig ausgerichtete
Leistungen zurückzufordern. Dem ist entgegenzuhalten, dass die für die Wiedererwägung
rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen auch im Rahmen von
Art. 35 AlVG Geltung haben, wodurch das Legalitätsprinzip zugunsten der Rechtssicherheit
eingeschränkt wird. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist
dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen
Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht
fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung
der Erheblichkeit der Berichtigung dient im übrigen der Verwaltungs- und
der Prozessökonomie. Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung
der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend
sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört,
welche seit Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist. Vorliegend
geht es um die Rückerstattung von vier im Jahre 1978 zu Unrecht ausgerichteten
Taggeldern im Gesamtbetrage von Fr. 265.20. Dieser Betrag erscheint in Würdigung
der gesamten Umstände nicht als derart erheblich, dass das Interesse der
Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber
demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen würde. Die Voraussetzungen
zu einer Rückforderung der streitigen Arbeitslosenentschädigungen sind daher
nicht gegeben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. November 1980 und die
Verfügung der Arbeitslosenkasse des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes
der Schweiz vom 9. September 1980 aufgehoben.