BGE 111 V 269
52. Auszug aus dem Urteil vom 30. September 1985 i.S. Wiedmer gegen Arbeitslosenkasse
des Kantons Bern, Zweigstelle Burgdorf-Emmental, und Versicherungsgericht
des Kantons Bern
Regeste
Art. 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung. Anspruch des Arbeitnehmers,
der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand
und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- a) Nach Art. 51 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer u.a. dann
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs
eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit.
a). Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei
Monate vor der Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Die Insolvenzentschädigung
soll dem Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers den Lebensunterhalt
garantieren (Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III S. 535, 606).
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat entschieden, dass Ansprüche des Arbeitnehmers
wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Insolvenzentschädigung
gedeckt werden. Denn im Unterschied zur Insolvenzentschädigung, die den Lohnanspruch
für geleistete Arbeitszeit deckt, während welcher der Arbeitnehmer der Vermittlung
nicht zur Verfügung steht, handelt es sich im Falle der ungerechtfertigten
fristlosen Entlassung um Ansprüche eines Versicherten für eine Periode, während
der er wie jeder andere Arbeitslose der Vermittlung voll zur Verfügung gestanden
hat. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der
nach Eröffnung des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch auf
den Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche solcher
Versicherter begründete Zweifel, ist daher die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung
zwar nach Art. 28 Abs. 2 AlVG bzw. Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht aber
als Insolvenzentschädigung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AVIG (BGE 110 V 30).
Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ist somit, ob ein Versicherter
in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur Verfügung stehen und die Kontrollvorschriften
erfüllen konnte.
Erwägung 2
2.- Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der Firma X
einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit
von 40 Stunden abgeschlossen hatte. Fest steht auch, dass das Arbeitsverhältnis
nicht gekündigt, sondern erst durch den Konkurs der Arbeitgeberin aufgelöst
wurde. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 9. Januar
1984 bis zur Konkurseröffnung am 1. Februar 1984 sich bei der Arbeitgeberin
mehrfach um Arbeitszuweisung bemüht hat und nur wegen Annahmeverzugs der
Arbeitgeberin keine Arbeit mehr leisten konnte. Demnach stand der Beschwerdeführer
bis zum Konkurs der Firma X in einem Arbeitsverhältnis. Er war also nicht
arbeitslos (Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG) und damit auch nicht vermittlungsfähig
(Art. 15 Abs. 1 AVIG). Folglich scheidet ein Anspruch nach Art. 29 Abs. 1
AVIG aus, während ein solcher nach Art. 51 ff. AVIG zu bejahen ist.
Erwägung 3
3.- Die Vorinstanz verneint den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der
Begründung, der Beschwerdeführer wäre aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung
(Schadenverhinderungs- und Schadenminderungsprinzip) verpflichtet gewesen,
eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Bald nach dem 9. Januar 1984 habe er erkennen
müssen, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten sei und ihn offensichtlich
nicht mehr beschäftigen wolle. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen
des Beschwerdeführers ist er indessen von der Arbeitgeberin ab Montag, dem
9. Januar 1984, mit dem Versprechen auf Arbeitszuweisung hingehalten worden.
Weil die Konkurseröffnung bereits am 1. Februar 1984 stattfand, kann von
einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht die Rede
sein.
Erwägung 4
4.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch
auf Insolvenzentschädigung hat. Da er bis und mit 6. Januar 1984 entlöhnt
wurde, beginnt der Anspruch am 7. Januar 1984; dieser endet mit der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses am 1. Februar 1984. Die Verwaltung, an welche die
Sache zurückzuweisen ist, wird die Höhe der Entschädigung festzusetzen haben.