BGE 113 V 248
41. Urteil vom 6. November 1987 i.S. B. AG gegen Ausgleichskasse des Kantons
Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste
Art. 11 AHVG, Art. 40 Abs. 1 AHVV: Herabsetzung und Erlass von Beiträgen.
- Bei Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmern nicht
beitragspflichtiger Arbeitgeber können rückständige persönliche Beiträge
nur auf dem Wege der Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG ermässigt werden
(Erw. 2a).
- Art. 40 Abs. 1 AHVV betrifft ausschliesslich Lohnbeiträge (Erw. 2b) und
ist auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person bzw.
eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist (Erw. 2c).
- Die grosse Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV wird bei einer natürlichen
Person aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beurteilt (Erw.
3a) und setzt bei einer juristischen Person bzw. einer in Erw. 2c genannten
Personengesellschaft eine eingetretene oder unmittelbar drohende Überschuldung
voraus (Erw. 3b).
- Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung ist für die Beurteilung
der grossen Härte nicht massgeblich (Erw. 4b).
Sachverhalt
A.- Mit Verfügung vom 29. Mai 1984 verlangte die Ausgleichskasse des Kantons
Zürich von der Firma B. AG im Anschluss an eine am 2. Juni 1983 durchgeführte
Arbeitgeberkontrolle wegen der Auszahlung überhöhter Spesenpauschalen an
die von ihr vermittelten Arbeitskräfte und an ihre Verwaltungsangestellten
die Nachzahlung von AHV/IV/EO/AlV-Beiträgen für die Jahre 1979 bis 1981 (einschliesslich
Verwaltungskosten), von Beiträgen an die Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
sowie von Verzugszinsen. Diese Nachzahlungsverfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Am 2. Juli 1984 beantragte die Firma, es sei ihr von
der gesamten Nachforderung ein Teilbetrag (AHV/IV/EO/AlV-Arbeitnehmerbeiträge,
zuzüglich entsprechende Verwaltungskosten und Verzugszinsen) zu erlassen.
Mit Verfügung vom 7. November 1985 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch
um teilweisen Erlass ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erlass nachgeforderter
Beiträge setze u.a. das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Diese sei bei
juristischen Personen anzunehmen, wenn die Nachzahlung die Existenz der Firma
in Frage stelle und daher unzumutbar sei. Im vorliegenden Fall werde zwar
in der per 30. April 1985 abgeschlossenen Bilanz der Firma B. AG ein Verlust
ausgewiesen. Gleichzeitig zeige sich aber, dass das Fremdkapital durch das
Umlaufs- und Anlagevermögen noch deutlich gedeckt sei. An diesem Umstand
werde sich auch bei Vornahme der Nachzahlung nichts ändern. Da die Firma
nicht überschuldet sei und auch die Nachzahlung nicht zu einer Überschuldung
führe, könne eine Existenzgefährdung verneint werden, weshalb die Nachzahlung
zumutbar sei.
B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 1986 ab.
C.- Die Firma B. AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag,
es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Rekurskommission zurückzuweisen; zudem sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen
zukomme. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.- Mit Verfügung vom 16. September 1986 hat der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichts
festgestellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Umfang des teilweise
beantragten Erlasses von Beiträgen aufschiebende Wirkung hat.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- (Kognition.)
Erwägung 2
2.- Zu prüfen ist zunächst die Möglichkeit des Erlasses der Nachzahlung für
eine juristische Person, welche vom Eidg. Versicherungsgericht in seiner
bisherigen Rechtsprechung stillschweigend angenommen wurde (vgl. BGE 106
V 139, EVGE 1954 S. 269; ZAK 1956 S. 248). Dem Gesetz und der Verordnung
lassen sich hinsichtlich des Erlasses von Beiträgen folgende Regelungen entnehmen:
a) Art. 11 Abs. 2 AHVG sieht den Erlass von Beiträgen - gleich wie deren
Herabsetzung gemäss Abs. 1 - vor bei Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen
und Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. In Art. 31 und 32
AHVV hat der Bundesrat dazu die näheren Bestimmungen erlassen. Für die erwähnten
Kategorien von Versicherten bilden Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG eine abschliessende
Ordnung. Danach können rückständige persönliche Beiträge nur auf dem Wege
der Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG ermässigt werden, während ein
Erlass nachzuzahlender persönlicher Beiträge gestützt auf Art. 14 Abs. 4
lit. d AHVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 AHVV (vgl. Erw. 2b hernach)
gemäss der mit EVGE 1959 S. 47 geänderten Rechtsprechung ausgeschlossen ist
(ebenso Rz. 312 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980).
b) Art. 40 Abs. 1 AHVV mit dem Randtitel "Erlass der Nachzahlung" lautet:
Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten
Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen,
wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse grosse Härte bedeuten würde.
Nachdem das Eidg. Versicherungsgericht in EVGE 1952 S. 144 Erw. 3 entschieden
hatte, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mangels gesetzlicher Grundlage
weder herabgesetzt noch erlassen werden könnten und Art. 40 Abs. 1 AHVV demzufolge
auf sie nicht anwendbar sei, wollte der Gesetzgeber mit einer Ergänzung der
Delegationsnorm in Art. 14 Abs. 4 AHVG "das Institut des Erlasses der Nachzahlung
geschuldeter Beiträge im AHVG verankern" (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf
eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des AHVG vom 5. Mai 1953,
BBl 1953 II 118; EVGE 1959 S. 51). Die Beschränkung des Erlasses der Nachzahlung
auf paritätische Beiträge kommt allerdings im Wortlaut der Delegationsnorm
gemäss Art. 14 Abs. 4 lit. d AHVG nicht zum Ausdruck, wonach der Bundesrat
Vorschriften erlässt über "den Erlass der Nachzahlung". Sie lässt sich aber
auch aus der Systematik des Gesetzes (unter Abschnitt C. über den "Bezug
der Beiträge") nicht ableiten. Wie indessen das Eidg. Versicherungsgericht
im bereits zitierten Urteil EVGE 1959 S. 47 erkannt hat, bildet Art. 11 AHVG
für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger
Arbeitgeber eine abschliessende Ordnung, gemäss welcher Art. 40 Abs. 1 AHVV
auf diese Versicherten keine Anwendung findet. Diese Bestimmung ist somit
ausschliesslich auf Lohnbeiträge anwendbar (vgl. dazu die gleichlautende
Rz. 197 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1.
Januar 1982).
c) Es besteht kein Grund, die Erlassmöglichkeit nach Art. 40 Abs. 1 AHVV
auszuschliessen, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person bzw. eine Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft ist (vgl. zur Frage der Rechtspersönlichkeit BGE
95 II 549 Erw. 2; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S.
218 § 9 N 15 und S. 234 § 10 N 14). Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut
der erwähnten Verordnungsbestimmung, welche den ganzen oder teilweisen Erlass
der Nachzahlung vorbehaltlos für alle Nachzahlungspflichtigen vorsieht. Sodann
spricht nach dem in Erw. 2b Gesagten die Entstehungsgeschichte der Delegationsnorm
gemäss Art. 14 Abs. 4 lit. d AHVG dafür, dass sich jeder Arbeitgeber - sowohl
eine natürliche als auch eine juristische Person bzw. eine Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft - auf die Erlassmöglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV
berufen kann (siehe in diesem Sinne auch Rz. 202 der Wegleitung über den
Bezug der Beiträge). In diesem Zusammenhang ist auf das Steuerrecht zu verweisen,
in welchem die juristischen Personen von der Möglichkeit des Erlasses von
Steuerbeträgen ebenfalls nicht ausgeschlossen sind (HÖHN, Steuerrecht, 5.
Aufl., S. 572 § 42 Rz. 57; MASSHARDT, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
2. Aufl., S. 500 ff.).
Erwägung 3
3.- a) Die Voraussetzung der grossen Härte für den Erlass der Nachzahlung
nach Art. 40 Abs. 1 AHVV darf nicht weniger streng beurteilt werden als jene
der Unzumutbarkeit für die Herabsetzung von Beiträgen obligatorisch Versicherter
gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG. Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ist
bei natürlichen Personen gegeben, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung
des vollen Beitrags seinen eigenen Notbedarf und jenen seiner Familie nicht
befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen
(BGE 104 V 61 Erw. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum
im Sinne des SchKG zu verstehen (ZAK 1984 S. 171 Erw. 5a mit Hinweis). Die
grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass von Beiträgen nach Art. 11
Abs. 2 AHVG ist ebenfalls aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
zu beurteilen (vgl. dazu BGE 111 V 102 Erw. 3b, 108 V 49). Schliesslich hat
das Eidg. Versicherungsgericht in ZAK 1958 S. 98 und 452 entschieden, dass
die grosse Härte nach Art. 40 Abs. 1 AHVV anhand der gleichen Kriterien zu
beurteilen sei wie die Beitragsherabsetzung wegen Unzumutbarkeit der Zahlung
gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG.
b) Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist die für den Erlass der Nachzahlung
vorausgesetzte grosse Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV bei einer juristischen
Person gegeben, wenn diese durch die Nachzahlung in ihrer wirtschaftlichen
Existenz ernsthaft gefährdet wäre. Bei einer juristischen Person in Form
einer Aktiengesellschaft treffe dies erst dann zu, wenn die Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt seien. Dieser
Umschreibung der grossen Härte bei einer juristischen Person bzw. einer in
Erw. 2c genannten Personengesellschaft ist grundsätzlich beizupflichten.
Die grosse Härte kann nicht in einem früheren Stadium als jenem der eingetretenen
oder unmittelbar drohenden Überschuldung bejaht werden. Zwar ist es im Sinne
der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von der Hand
zu weisen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Existenz einer juristischen
Person, namentlich einer Aktiengesellschaft, bereits durch Liquiditätsengpässe
gefährdet sein kann. Indessen ist zu beachten, dass das Institut des Erlasses
der Nachzahlung geschuldeter Beiträge eine Ausnahme vom Grundprinzip der
Beitragsordnung darstellt, welche - ohne Rücksichtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit - auf der Erhebung von Lohnprozenten beruht. Daher ist
bei der Prüfung des Härtefalles ein strenger Massstab anzulegen und der Erlass
der Nachzahlung nur restriktiv zu gewähren. Der Umstand, dass bei einer solchen
Praxis eine Aktiengesellschaft nur selten in den Genuss des Nachzahlungserlasses
kommen dürfte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird,
vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere erweist sich die
Rüge der Willkür als unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin im übrigen zutreffend
darlegt, kann Liquiditätsschwierigkeiten gezielt und rasch mit der Vereinbarung
von Ratenzahlungen begegnet werden (vgl. zum Zahlungsaufschub nach Art. 38bis
AHVV BGE 111 V 92 f. Erw. 4b und c; ZAK 1978 S. 512 Erw. 3). Ferner stellt
die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
für die nachbelasteten Arbeitnehmerbeiträge und die entsprechenden Verzugszinsen
- um deren Erlass nachgesucht wurde - selber aufzukommen habe und nicht mehr
auf die ausgeschiedenen Arbeitnehmer zurückgreifen könne, für sich allein
noch keinen Grund für die Bejahung der grossen Härte dar (EVGE 1963 S. 189
Erw. 6 mit Hinweis). Schliesslich verbietet es sich auch im Hinblick auf
das Gebot der Missbrauchsbekämpfung, den Erlass der Nachzahlung bereits bei
Liquiditätsschwierigkeiten Platz greifen zu lassen.
c) Das Eidg. Versicherungsgericht hat bezüglich des Vorliegens einer grossen
Härte nach Art. 40 Abs. 1 AHVV in EVGE 1954 S. 272 festgestellt, dass die
finanzielle Lage des Fussballklubs wegen grosser Schulden Ende des Geschäftsjahres
1952/53 ungünstig gewesen sei. Es lasse sich jedoch nicht behaupten, die
Bezahlung der nachgeforderten Beiträge wäre eine grosse Härte und würde die
Existenz des Klubs in Frage stellen; denn trotz bedeutender Passiven habe
er seine Tätigkeit fortsetzen können. In ZAK 1956 S. 249 Erw. 3 wurde einer
als Verein organisierten Gewerbebibliothek der Erlass mangels grosser Härte
verweigert mit der Begründung, dass die Begleichung der Nachforderung nur
vorübergehend eine gewisse Einschränkung bei Neuanschaffungen zur Folge habe
und die Existenz oder der ordnungsgemässe Betrieb nicht in Frage gestellt
sei. Schliesslich wurde in EVGE 1963 S. 189, welcher Fall nicht eine juristische
Person, sondern eine Kollektivgesellschaft betraf, das Vorliegen des Härtefalls
verneint, weil die Gesellschaft durch die Erfüllung der Nachforderung nicht
in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis geraten würde.
Erwägung 4
4.- a) Die Vorinstanz führte aus, dass die Forderungen der Gläubiger der
B. AG aufgrund der Akten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung (Juni
1984) durch die Aktiven gedeckt gewesen seien. Nach der durch Forderungsverzicht
erfolgten Sanierung hätte die B. AG die Nachzahlung fristgerecht entrichten
können, ohne dadurch in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet zu werden. Es
fehle daher am Erfordernis der grossen Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1
AHVV.
b) Die Vorinstanz hat das Bestehen einer grossen Härte irrtümlicherweise
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung
(Juni 1984) beurteilt. In seiner Rechtsprechung zu Art. 11 AHVG hat das Eidg.
Versicherungsgericht wiederholt festgehalten, dass der Richter beim Entscheid
über die Herabsetzung oder den Erlass der Beiträge in der Regel auf die ökonomischen
Verhältnisse im Zeitpunkt abstellen kann, in welchem der Beitragspflichtige
bezahlen sollte (BGE 104 V 61 f.; ZAK 1981 S. 343 und 545 Erw. 2a, je mit
Hinweisen). Bezahlen muss der Schuldner erst, wenn der Vollstreckung der
rechtskräftig verfügten Beitragsschuld die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit
nicht mehr entgegensteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
grossen Härte gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV ist im vorliegenden Fall jener der
Eröffnung der angefochtenen Kassenverfügung vom 7. November 1985, mit welcher
das Gesuch um teilweisen Erlass abgelehnt wurde. Es steht fest, dass die
B. AG gemäss Bilanz per 30. April 1985 nicht überschuldet war. Auch die der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung nächste Bilanz per 30. November 1985
belegt keine Überschuldung. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine
Überschuldung nur für Juni 1984 und damit für eine nach dem Gesagten unmassgebliche
Zeit geltend gemacht. Dagegen räumt die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz ausdrücklich ein, nach der im
Laufe des Jahres 1984 erfolgten Sanierung nicht mehr überschuldet gewesen
zu sein.
c) Weil der Monat Juni 1984 im Zusammenhang mit der Beurteilung einer allfälligen
grossen Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV irrelevant ist, kann offengelassen
werden, ob die Vorinstanz für diesen Zeitraum aktenwidrig eine Überschuldung
verneint hat, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird.
Der Umstand, dass seit der Einreichung des Erlassgesuches anfangs Juli 1984
bis zur verfügungsweisen Erledigung am 7. November 1985 wegen irrtümlicher
Überweisung des Gesuchs an die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich nahezu
anderthalb Jahre verstrichen sind, lässt es nicht zu, auf den für die Beschwerdeführerin
möglicherweise günstigeren Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung abzustellen.
Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Erlassverfügung
bestehen nicht.
d) Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin
im November 1985 trotz weiterhin schlechten Geschäftsgangs und angespannter
Liquidität zumutbar war, auch den Teilbetrag der Nachzahlung, um dessen Erlass
nachgesucht worden war, zu leisten. Denn es lässt sich aufgrund der Akten
nicht sagen, dass die Bezahlung für die Firma damals eine Existenzfrage gewesen
sei. Die Ausgleichskasse hat daher das Erlassgesuch mangels grosser Härte
zu Recht abgewiesen, und die Vorinstanz hat deren Verfügung im Ergebnis richtigerweise
geschützt. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die zweite, für den
Erlass der Nachzahlung kumulativ erforderliche Voraussetzung des guten Glaubens
gegeben wäre.
Erwägung 5
5.- (Kostenpunkt.)
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.