BGE 115 V 341
45. Urteil vom 31. Oktober 1989 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen
H. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Regeste
Art. 20 Abs. 2 AHVG. Zulässigkeit der Verrechnung der vom verstorbenen geschiedenen
Mann geschuldeten und im öffentlichen Inventar angemeldeten persönlichen
Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Betreibungsspesen) mit der Witwenrente
der geschiedenen Frau, soweit deren Existenzminimum nicht berührt wird.
A.- Am 10. März 1986 wurde die Ehe der Margrit und des Erwin H.-H. geschieden.
Erwin H. verstarb am 10. Mai 1988. Im darauffolgenden öffentlichen Inventar
machte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden eine Forderung von nicht
bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen des Erwin H. in der Höhe von Fr. 16'609.65
geltend. Mit Verfügung vom 11. August 1988 sprach die Ausgleichskasse Margrit
H. in Anwendung der Rentenskala 44 eine Witwenrente von monatlich Fr. 1'200.--
zu. Der Rentenbestimmung hatte sie ein durchschnittliches Einkommen beider
Ehegatten von Fr. 67'500.-- aus 27 Jahren zugrundegelegt. In der gleichen
Verfügung teilte die Ausgleichskasse Margrit H. mit, dass die noch ausstehenden
Beiträge des verstorbenen Mannes bis zur Tilgung der Schuld mit der Witwenrente
verrechnet würden.
B.- Margrit H. beschwerte sich gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden. Dieses verneinte die Zulässigkeit der Verrechnung
der Beitragsforderung mit der Witwenrente, hiess die Beschwerde am 4. November
1988 gut und wies die Ausgleichskasse an "die fälligen Rentenanteile der
Beschwerdeführerin auszuzahlen".
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache
zur Festsetzung des verrechenbaren Rentenbetrages unter Berücksichtigung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Margrit H. hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen.
Die Ausgleichskasse beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidg. Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; betreffend
Kognition insbesondere bei Streitigkeiten aus Verrechnungsansprüchen vgl.
BGE 111 V 102 Erw. 3a und 104 V 6 Erw. 1).
Erwägung 2
2.- a) Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können die AHV-Beiträge mit fälligen AHV-Renten
verrechnet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung zwingenden
Charakter hat und die Ausgleichskassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, geschuldete Beiträge mit
fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 111 V 102/103 Erw. 3b; EVGE 1961 S.
29; ZAK 1971 S. 508). In die Verrechnungsforderung können praxisgemäss auch
die Betreibungsspesen und die übrigen Verwaltungskosten mit einbezogen werden
(EVGE 1956 S. 190 Erw. 1, 1953 S. 288 Erw. 2; ZAK 1971 S. 508).
b) Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die Verrechnung eine eigene Ordnung
geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich
zugeschnitten ist (BGE 104 V 7 Erw. 3b). Dabei geht die Verrechenbarkeit
von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen
Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung des
Eidg. Versicherungsgerichts sind versicherungsrechtlich bzw. versicherungstechnisch
zusammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw.
berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar
(EVGE 1969 S. 94 Erw. c, 1966 S. 88 Erw. 3, 1951 S. 41 Erw. 2; nicht veröffentlichtes
Urteil O. vom 30. Juli 1982). Daher ist - unter Beachtung bestimmter Rücksichtnahmen
- auch nach amtlicher Liquidation (EVGE 1969 S. 95 Erw. g) und selbst bei
Ausschlagung der Erbschaft (BGE 111 V 2 Erw. 3a; EVGE 1956 S. 190 Erw. 1,
1953 S. 287, 1951 S. 41 Erw. 2) Verrechnung möglich. Hingegen sind Beitragsforderungen,
die aus Verschulden im öffentlichen Inventar nicht angemeldet worden sind,
nicht mehr verrechenbar, weil solche nicht angemeldeten Forderungen allgemein
und insbesondere auch im Bereich der AHV infolge Verwirkung untergehen und
daher auch nicht als Naturalobligation weiterbestehen (BGE 111 V 3 Erw. 3b).
Die Verrechenbarkeit von Renten mit nicht bezahlten geschuldeten Beiträgen
liegt häufig im Interesse der anspruchsberechtigten Personen, namentlich
auch der Hinterlassenen selber. Unterbliebe nämlich die Verrechnung (insbesondere
von rentenbildenden Beiträgen), so müsste die Ausgleichskasse das für die
Rentenbestimmung massgebende Durchschnittseinkommen nachträglich neu berechnen,
unter Umständen mit der Wirkung, dass bereits laufende Renten rückwirkend
dauernd gekürzt werden müssten. Gerade dies soll aber mit der Verrechnung
vermieden werden (vgl. EVGE 1956 S. 191 Erw. 1).
c) Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung geschuldeter persönlicher
Beiträge - ob diese rentenbildend sind oder nicht - mit der Rente nur insoweit
erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche
Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten
das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen.
Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum,
so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt
wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so
sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE
111 V 103 Erw. 3b). Diese Ordnung hat auch dann zu gelten, wenn es darum
geht, die nicht bezahlten persönlichen Beiträge eines verstorbenen Versicherten
mit Hinterlassenenrenten zu verrechnen.
Erwägung 3
3.- Im bereits zitierten BGE 111 V 2 Erw. 3a hat das Eidg. Versicherungsgericht
befunden, dass ein versicherungsrechtlicher Zusammenhang insbesondere bestehe
zwischen den ausstehenden persönlichen Beiträgen eines verstorbenen Ehemannes
und der Witwenrente bzw. den Waisenrenten, weil diese nach Art. 33 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 AHVG vorab aufgrund des durchschnittlichen
Jahreseinkommens des Ehemannes berechnet werden. Folglich könnten die vom
Verstorbenen geschuldeten persönlichen Beiträge mit der der Ehefrau grundsätzlich
zustehenden Witwenrente verrechnet werden. Im vorliegenden Fall stellt sich
die Frage, ob eine Verrechnung mit der Witwenrente auch dann möglich ist,
wenn der verstorbene Ehemann geschieden war.
a) Die Vorinstanz verneint die Zulässigkeit der Verrechnung in diesem Fall,
weil "sie zu den zivilrechtlichen Wirkungen der Ehescheidung in unauflösbarem
Widerspruch steht und fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen zuwiderläuft".
Insbesondere bemerkt die Vorinstanz: In der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts
zur Verrechnungsfrage sei nirgends von einer geschiedenen Witwe die Rede.
Diese Rechtsprechung könne auf den vorliegenden Fall höchstens analog angewendet
werden. Wollte man argumentieren, die Gleichstellung der geschiedenen Frau
mit der Witwe in Art. 23 Abs. 2 AHVG unter den kumulativen Voraussetzungen
der mindestens 10jährigen Ehedauer und der Unterhaltspflicht des Mannes sei
auch auf die Verrechnung geschuldeter Beiträge zu beziehen, so widerspräche
dies den grundlegenden Wertungen des Zivilrechts, weil die Scheidung die
Ehe als gesetzliches Verhältnis beendige und die Ehefrau dadurch jegliche
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bezahlung der Beiträge durch den geschiedenen
Mann verliere. Zudem würde die Verrechnung der geschuldeten persönlichen
Beiträge des geschiedenen Mannes mit der Witwenrente zu dem stossenden Ergebnis
führen, dass der erfolglos betriebene und gepfändete Ehemann die Rente seiner
Frau beeinflussen würde. Damit wären auch Manipulationen möglich, indem der
geschiedene Mann dafür sorgen könnte, dass er AHV-Beiträge schuldig bleibe
und so den Rentenanspruch seiner Frau verkürze. Die Zulassung der Verrechnung
würde den Grundsatz der Auflösung der gegenseitigen finanziellen Auseinandersetzung
durchbrechen und Wirkungen weit über die Eheauflösung hinaus begründen. Ein
so krasser Widerspruch zum Zivilrecht erscheine ungerechtfertigt, da der
enge sachliche Zusammenhang, den die versicherungsgerichtliche Rechtsprechung
fordere, durch die Scheidung aufgehoben werde. Schliesslich erscheine es
stossend, dass in den Fällen, in denen die Ausgleichskasse auch auf dem Wege
der Betreibung nicht zu den ihr zustehenden Beiträgen gelange, ausgerechnet
die geschiedene Frau für den der Verwaltung erwachsenen Schaden einstehen
müsste. In einem Falle wie dem vorliegenden bestehe kein genügender sachlicher
Zusammenhang.
b) Der vorinstanzlichen Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet
werden:
aa) Bereits in Erw. 2 ist mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt
worden, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG für die Verrechnung eine eigene Ordnung
schafft, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich
zugeschnitten ist. Die zivilrechtliche Betrachtungsweise bezüglich der Wirkungen
der Ehescheidung ist daher nicht massgebend. Wesentlich ist aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht die Überlegung, dass sich die in Frage stehende Verrechnung aus der
AHV-rechtlichen Gleichstellung der geschiedenen Frau mit der Witwe (vgl.
Art. 23 Abs. 2 AHVG) ergibt. Es wäre - wie das Bundesamt mit Recht bemerkt
- stossend, diese Gleichstellung nicht auch im Bereich des Art. 20 Abs. 2
AHVG gelten zu lassen, da schon die Gewährung der Witwenrente an die geschiedene
Frau Folgen zeitigt, welche über die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe hinausgehen
(vgl. BGE 110 V 244 Erw. 1b und 100 V 89 Erw. 1 und 2). Die vom Verwaltungsgericht
befürchteten Manipulationsmöglichkeiten des geschiedenen Mannes im Hinblick
auf eine Minderung des allfälligen Witwenrentenanspruchs seiner geschiedenen
Frau sind im übrigen nicht derart gravierend, dass sie die Anwendung der
AHV-rechtlichen Grundsätze verbieten würden.
bb) Zu prüfen ist demnach, ob die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen
der Konnexität (vgl. oben Erw. 2) erfüllt sind. Der enge rechtliche und versicherungstechnische
Zusammenhang zwischen Beitragsschuld und Rentenanspruch wird durch die Ehescheidung
deswegen nicht unterbrochen, weil die für die Berechnung der Witwenrente
anwendbaren AHV-rechtlichen Bemessungsgrundlagen auch für den Witwenrentenanspruch
geschiedener Frauen gelten. Insbesondere wird die Witwenrente - wie gesagt
- vorab aufgrund des durchschnittlichen Erwerbseinkommens des Ehemannes berechnet
(Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 AHVG). Daher ist das Vorliegen
der massgeblichen Konnexität zwischen den vom verstorbenen Beitragspflichtigen
geschuldeten persönlichen Beiträgen und der Witwenrente der geschiedenen
Frau zu bejahen.
Erwägung 4
4.- Gesamthaft ergibt sich demnach, dass die vom verstorbenen Erwin H. geschuldeten
Beiträge mit der Margrit H. grundsätzlich zustehenden Witwenrente verrechnet
werden dürfen. Verrechenbar sind aber, wie in Erw. 2 dargelegt, nur die nicht
bezahlten persönlichen Beiträge (nicht aber die paritätischen Beiträge) sowie
die den persönlichen Beiträgen entsprechenden Betreibungsspesen und Verwaltungskosten.
Darauf hat die Ausgleichskasse selbst in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort
hingewiesen und den verrechenbaren Schuldbetrag von insgesamt Fr. 7'842.85
sowie ihr Restguthaben nach bereits erfolgter Verrechnung von Fr. 4'800.--
per 1. Oktober 1988 auf Fr. 3'042.85 beziffert. Dieser Betrag ist mit der
Witwenrente so weit zu verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche
Existenzminimum der Margrit H. nicht berührt wird. Die Ausgleichskasse beziffert
dieses in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort in Übereinstimmung mit
den Angaben des Betreibungsamtes ihres Wohnsitzes unwidersprochen auf monatlich
Fr. 1'720.--. Es wird nun Sache des kantonalen Verwaltungsgerichts sein,
den monatlich verrechenbaren Rentenbetrag den vorstehenden Erwägungen entsprechend
festzusetzen.