BGE 116 V 12
3. Auszug aus dem Urteil vom 23. Januar 1990 i.S. Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse
für Handel und Industrie gegen E. und Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die AHV
Regeste
Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Leistungen. Umfang des Erlasses, wenn die Rückerstattungssumme durch das
die massgebliche Einkommensgrenze übersteigende anrechenbare Einkommen nur
teilweise gedeckt ist.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 2
2.- a) Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen
zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen
Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Eine grosse Härte im Sinne
der Gesetzesbestimmung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn zwei Drittel
des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil)
die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50% erhöhte Einkommensgrenze
nicht erreichen. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten die
Regeln der Art. 56 ff. AHVV (BGE 111 V 132 Erw. 3b mit Hinweisen). Massgebend
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, da
der Rückerstattungspflichtige bezahlen sollte (BGE 107 V 80 Erw. 3b mit Hinweisen).
Erwägung 3
3.- a) Die Ausgleichskasse hat aufgrund des Umstandes, dass die massgebende
Einkommensgrenze um Fr. 5'532.-- überschritten wird, das Vorliegen einer
grossen Härte verneint und das Erlassgesuch bezüglich des gesamten Rückforderungsbetrages
von Fr. 24'228.-- abgelehnt. Es fragt sich, ob dieses Vorgehen der gesetzlichen
Erlassregelung und dem Grundgedanken der hiezu ergangenen Rechtsprechung,
dem gutgläubigen Rückerstattungsschuldner ein Mindesteinkommen zu sichern
(vgl. dazu BGE 107 V 81 ff. Erw. 4 und 5), entspricht. Denn die von der Ausgleichskasse
angewandte Lösung hat zur Folge, dass bei jeder noch so geringen Überschreitung
der massgebenden Einkommensgrenze der Härtefall zu verneinen und die gesamte
Rückforderungssumme, unter Umständen in einem das effektive Einkommen übersteigenden
Betrag, zurückzuzahlen ist.
b) Gemäss Art. 79 Abs. 1 AHVV ist dem Rückerstattungspflichtigen, der selbst
bzw. dessen gesetzlicher Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die
Rente zu Recht bezogen zu haben, die Rückerstattung ganz oder teilweise zu
erlassen, wenn sie für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine
grosse Härte bedeuten würde. Diese Regelung stellt eine zulässige Verdeutlichung
von Art. 47 Abs. 1 AHVG dar, indem sie einerseits die gesetzliche "Kann"-Vorschrift
präzisiert, und anderseits nebst dem vollständigen auch den teilweisen Erlass
der Rückerstattungsforderung vorsieht (vgl. hiezu MÜLLER, Die Rückerstattung
rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Diss. Basel
1978, S. 92). Das Institut des teilweisen Erlasses einer Rückerstattungsschuld
ermöglicht es, dem gesetzlichen Grundsatz, dass unrechtmässig bezogene Leistungen
in dem Umfang zurückzuerstatten sind, als es dem Pflichtigen im Hinblick
auf seine finanziellen Verhältnisse möglich und zumutbar ist, gerecht zu
werden. Es steht ausser Frage, dass die Rückforderung nach Massgabe des die
entsprechende Einkommensgrenze übersteigenden Betrages zu begleichen ist;
indessen liegt ein Härtefall insoweit vor, als die Rückforderungssumme das
massgebliche Einkommen des Rückerstattungspflichtigen tangiert. In diesem
Umfang sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung
erfüllt.
c) In BGE 107 V 80 Erw. 3a hatte das Eidg. Versicherungsgericht den Begriff
der grossen Härte wie folgt erläutert: "Das (Vorliegen einer grossen Härte)
bedeutet mit anderen Worten, dass die Rückforderung unrechtmässig bezogener
Renten durch einmaligen oder wiederholten Abzug (bzw. Verrechnung) nur in
dem Ausmass realisiert werden darf, dass die erwähnten gesetzlichen Einkommensgrenzen
nicht unterschritten werden." Aus dieser Formulierung hat WIDMER (Die Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen in den Sozialversicherungen, Diss. Basel
1984, S. 171 f.) abgeleitet, die Rückerstattungsforderung sei in dem Umfang
- "indirekt" - teilweise zu erlassen, als der geschuldete Rückerstattungsbetrag
durch wiederholten Abzug im Umfang des die massgebliche Grenze überschreitenden
Einkommens nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen
nicht gedeckt sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wird einem
gutgläubigen Rückerstattungspflichtigen infolge Vorliegens einer grossen
Härte die Rückforderung ganz oder teilweise erlassen, ist die Rückerstattungsschuld
im Umfang des Erlasses endgültig erloschen. Es besteht keine Rechtsgrundlage,
um in einem späteren Zeitpunkt auf die Forderung zurückzukommen und die Nachzahlung
des noch ausstehenden Betrages zu verlangen. Es widerspräche dem Prinzip
der rechtsgleichen Behandlung, im Falle, da die Einkommensgrenze durch einen
Teil der Rückforderungssumme überschritten wird, anders zu verfahren als
bei Vorliegen der Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Rückerstattungsforderung.
Wird der Rückerstattungsbetrag demnach im für die Prüfung des Härtefalles
massgeblichen Zeitpunkt durch das die massgebliche Einkommensgrenze überschreitende
anrechenbare Einkommen nur zu einem Teil gedeckt, so ist die Rückforderung
im darüber hinausgehenden Umfang zu erlassen. Sodann ist darauf hinzuweisen,
dass der aus BGE 107 V 80 zitierte Satz die Vollstreckung der Rückerstattungsforderung
betrifft und nicht die Frage des (teilweisen) Erlasses. Die "Realisierung"
einer Rückforderung kommt erst dann und nur in dem Umfang zum Tragen, als
die Rückforderung nicht erlassen worden ist. Nach der von WIDMER (a.a.O.,
S. 171 f.) vorgeschlagenen Lösung ginge der innert der dreijährigen Vollstreckungsfrist
gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG (BGE 105 V 74; ZAK 1982 S. 117) nicht einforderbare
Restbetrag der rechtskräftig angeordneten Rückerstattung durch Verwirkung
unter. Dieselbe Rechtsfolge tritt bei Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers
ein sowie im Falle, da kein Erlassgesuch gestellt wird. In der Tatsache,
dass die durch Zeitablauf erloschene Restforderung bei Gutgläubigkeit des
Rückerstattungsschuldners höher ausfällt als im Falle der Bösgläubigkeit,
wo nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen ist,
kann kein Teilerlass erblickt werden. Schliesslich ist festzustellen, dass
diese Lösung auch aus Gründen der Praktikabilität abzulehnen ist. Sie würde
bedingen, dass die Verwaltung den die massgebende Einkommensgrenze übersteigenden
Betrag zur Festsetzung der Abschlagszahlungen jedes Jahr neu zu ermitteln
hätte.
d) Aufgrund dieser Überlegungen ist der teilweise Erlass einer Rückerstattungsforderung
in dem Umfange zu gewähren, als die Rückforderung im für die Prüfung des
Härtefalles massgebenden Zeitpunkt durch das die massgebliche Einkommensgrenze
übersteigende Einkommen nicht gedeckt ist. Im vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die Rückerstattungsforderung von gesamthaft Fr. 24'228.-- im Fr.
5'532.-- übersteigenden Betrag, somit im Umfang von Fr. 18'696.-- zu erlassen
ist. Die Summe von Fr. 5'532.-- hat der Beschwerdegegner zurückzuerstatten...