BGE 117 V 261
34. Auszug aus dem Urteil vom 4. Dezember 1991 i.S. A. gegen Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste
Art. 141 Abs. 3 AHVV. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach
die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis
voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis
ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht
geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des
Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG). Da sich der Streit um die Rentenhöhe dreht, betrifft er Versicherungsleistungen,
weshalb hier, auch wenn Fragen der Richtigkeit des individuellen Kontos bzw.
dessen Berichtigung eine Rolle spielen, die umfassende Kognition gilt (ZAK
1990 S. 250 Erw. 2).
Erwägung 3
3.- a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten
Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen
hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn
der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet
hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche
Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen
aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass
der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen
hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig
feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle
Konto eingetragen werden (EVGE 1960 S. 203; ZAK 1982 S. 413 Erw. 1a). Laut
Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die
für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen zu verlangen BGE 117 V 261 S. 263 (Abs. 1). Versicherte, welche
die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen
seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben
(Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug
kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei
Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt
werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise
die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 110 V 97 Erw.
4, ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441, 1982 S. 372 Erw. 2b). Diese Kontenbereinigung
erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft
also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede
Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen
von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der
Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen
Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler
korrigieren (ZAK 1984 S. 441 Erw. 1 mit Hinweisen).
b) Wenn Art. 141 Abs. 3 AHVV voraussetzt, dass für die Berichtigung unzutreffender
oder unvollständiger Eintragungen im individuellen Konto der "volle Beweis"
erbracht sein muss (la rectification peut être exigée si l'inexactitude des
inscriptions est "pleinement prouvée", la rettificazione può essere richiesta
quando gli errori di registrazione siano "debitamente provati"), so hat der
Verordnungsgeber damit zweifellos eine Beweiserschwerung getroffen. Es stellt
sich aber die Frage, ob diese Norm in zweifacher Hinsicht auf eine Beweisverschärfung
abzielt, nämlich dass zum einen praktisch ein sicherer Beweis gefordert wird,
der weitergeht als der übliche im Sozialversicherungsrecht geltende Beweis
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 Erw. 8b), und dass zum
andern die Beweisführung durch den Versicherten selbst unter Ausschaltung
des Untersuchungsgrundsatzes zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz besagt, dass
die verfügende - im Beschwerdefall die urteilende - Instanz den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die
Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss.
Der Grundsatz der Offizialmaxime gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten BGE 117 V 261 S. 264 der
Parteien (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweisen; Maurer, Sozialversicherungsrecht,
Bd. I, S. 438, Ziff. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast
im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsrichters
(oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; MAURER, a.a.O.,
S. 438, Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien
in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweis).
c) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte schon mehrmals Gelegenheit, die Frage
der Zulässigkeit der Kontenberichtigung zu prüfen. In ZAK 1969 S. 72 Erw.
2 hat es erkannt, die Beweiskraft eines individuellen Kontos, dessen Eintragungen
vor Eintritt des Versicherungsfalles unbestritten waren, entspreche derjenigen
eines öffentlichen Registers; seine Unrichtigkeit müsse von demjenigen nachgewiesen
werden, der sie geltend mache (bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil
F. vom 12. November 1984). Im unpublizierten Urteil B. vom 13. November 1987,
in welchem ein Streitfall im Berichtigungsverfahren vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Art. 141 Abs. 2 AHVV) zur Diskussion stand, wurde erwähnt, diesfalls bestehe
grundsätzlich keine Bindung an die in Art. 141 Abs. 3 AHVV festgesetzten
einschränkenden Beweisregeln, es sei denn, der Versicherte mache geltend,
Beiträge in Marken entrichtet zu haben. Die Aussage, wonach im Berichtigungsverfahren
bei Eintritt des Versicherungsfalles einschränkende Beweisregeln gelten,
hat das Gericht in einem weiteren unveröffentlichten Urteil A. vom 28. September
1988 wiederholt, wobei es - mehr beiläufig - bemerkte, die Untersuchungsmaxime
sei ausgeschlossen. Wiederum in einem nicht veröffentlichten Urteil N. vom
24. Oktober 1989, wo ein Sohn wegen des Zerwürfnisses mit seinem Vater nicht
in der Lage war, die zur Beweisführung notwendigen vollständigen Akten zu
beschaffen, hat das Eidg. Versicherungsgericht hingegen die vorinstanzlich
angeordnete Rückweisung an die Ausgleichskasse BGE 117 V 261 S. 265 mit der
Auflage zu weiteren Abklärungen bestätigt; die kantonale Instanz hatte erwogen,
die Kasse, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine umfassenden
Abklärungen getätigt und keine Beweise erhoben habe, sei der Untersuchungsmaxime
nur unzureichend nachgekommen. Ebenfalls in Befolgung dieses Grundsatzes
hat das Höchstgericht in einem neueren Urteil die Vorinstanz zu ergänzenden
Beweismassnahmen angehalten (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 19. Oktober
1990). Schliesslich hat das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil P. vom 19.
Juni 1991, wo es in einem Rentenfall um den Nachweis der behaupteten Beitragszahlung
eines Versicherten als Student ging, ausgeführt, angesichts des Untersuchungsgrundsatzes
hätte der kantonale Richter von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen treffen
müssen, um die tatsächliche Beitragszahlung festzustellen.
d) Ein Teil der erwähnten Urteile, namentlich dasjenige in Sachen A. vom
28. September 1988, geht von der Annahme einer in diesem Bereich vorhandenen
subjektiven Beweisführungslast aus. Davon weichen die letzten Urteile in
Fällen ab, in denen der Versicherte, aufgrund der gegebenen besonderen Umstände,
einerseits ausserstande war, selber den vollen Beweis für den von ihm behaupteten
Sachverhalt zu erbringen, in denen anderseits nach der Aktenlage gewichtige
Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Verwaltung (oder die urteilende Instanz)
kraft der ihr zur Verfügung stehenden Mittel, somit von Amtes wegen, mehr
Licht in die Angelegenheit zu bringen vermöchte. Eine Überprüfung der Sache
ergibt, dass an der Formulierung im Urteil A. vom 28. September 1988, wonach
die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV die Untersuchungsmaxime ausschliesse,
nicht festgehalten werden kann. Diese Bestimmung stellt wohl für die Kontoberichtigung
bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung
auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss. Darin erschöpft sich
Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 3 AHVV. Diese Norm schreibt aber nicht vor,
dass der Versicherte selber den geforderten Beweis zu erbringen hat. Zu einer
anderen Auslegung besteht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs
kein Anlass. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift (BGE 115 Ia 11
Erw. 2b mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, BGE 117 V 261 S. 266 erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 116 Ia 302 Erw. 5a, 116 V 33 Erw. 4a und 184 Erw. 1a, je
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). Der "volle Beweis" im Sinne
des erhöhten Beweisgrades ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen
des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht
des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von
sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den
Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen.
Erwägung 4
4.- a) Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer
auch vor dem Eidg. Versicherungsgericht geltend, er habe in den Jahren 1948
und 1949 im Sozialtherapeutischen Institut M. gearbeitet, wo er als Entschädigung
Kost und Logis sowie ein monatliches Taschengeld von Fr. 75.-- erhalten habe.
Von Januar bis Mai 1951 sei er ferner bei der K. AG beschäftigt gewesen.
Der dort erzielte Verdienst belaufe sich gesamthaft auf Fr. 1'153.55, wie
ihm die Schwiegertochter seines damaligen Vorgesetzten, Frau G., welche heute
die Buchhaltung der Firma führe, auf telefonische Anfrage hin bestätigt habe.
Neu wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt, Frau G. habe auf
weitere mündliche Anfrage erklärt, "im Keller tatsächlich betreffende Lohnliste
gefunden" zu haben. Sie habe ihm nicht nur die Lohnsumme von Fr. 1'153.55
erwähnt, sondern auch den Betrag, der ihm abgezogen worden sei, an den er
sich aber nicht mehr erinnern könne. Obschon es auf der Hand liege, dass
die Firma K. AG nach 40 Jahren nichts mehr zu befürchten habe, getraue die
Firma sich nun nicht, ihm die Auskunft von Frau G. zu bestätigen.
b) Dass der Beschwerdeführer die Frage der Verbuchung fehlender Beitragszahlungen
nicht schon früher im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Art. 141
AHVV aufgeworfen hat, kann ihm nicht angelastet werden. Zum einen sind die
Versicherten nicht verpflichtet, periodisch Kontenauszüge zu verlangen und
hernach allenfalls ein Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 AHVV durchzuführen.
Zum andern kann ein Berichtigungsverfahren auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles
eingeleitet BGE 117 V 261 S. 267 werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz
sind jedoch die nötigen Abklärungen für die Kontobereinigung in einem Fall
wie dem vorliegenden im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend
Rentenberechnung vorzunehmen. Es steht unbestrittenermassen fest, dass für
die Jahre 1948-1950 keine Beiträge in das individuelle Konto des Beschwerdeführers
eingetragen wurden und im Jahre 1951 eine Eintragung bezüglich des Lohnes
der K. AG fehlt. Mit den von den Ausgleichskassen getätigten Abklärungen
wurde vorerst nur festgestellt, ob offenkundige Eintragungsfehler bestehen,
was nach den vorliegenden Akten zu verneinen ist. Damit ist aber das Beweisthema
von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erschöpft; es kann sein, dass zwar Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen, aber nicht abgeliefert worden sind, ein Sachverhalt, worüber die
Beschwerdegegnerin vorliegend nichts Schlüssiges aussagen kann. Da der Beschwerdeführer
die üblichen "vollen" Beweismittel, wie Zahltagstäschlein, Lohnausweise,
nicht mehr zur Hand hat, kann der Beweis des Beitragsabzugs praktisch nur
noch über Firmendokumente geliefert werden. Solche Abklärungen sind zu tätigen,
wenn glaubwürdige Vorbringen und konkrete Anhaltspunkte im gegebenen Einzelfall
dies nahelegen. Der Arbeitgeber ist zur Auskunft verpflichtet; er hat der
Ausgleichskasse - im Beschwerdefall dem Richter - insbesondere alle nötigen
Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in das individuelle
Konto zu liefern (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 AHVG in Verbindung mit Art. 35 Abs.
1 und 209 Abs. 1 AHVV).
c) Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen wie im
vorliegenden Verfahren sind zusätzliche Abklärungen bezüglich der Lohnzahlungen
der K. AG im Jahre 1951 notwendig. Die Sache wird daher an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob der Beschwerdeführer 1951 einen Lohn
von der K. AG bezogen hat und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm damals
AHV-Beiträge tatsächlich abgezogen worden sind. Sollte der Arbeitgeber die
Beiträge bei der Lohnzahlung tatsächlich in Abzug gebracht haben, wäre die
entsprechende Nachtragsbuchung vorzunehmen und die Rente neu zu berechnen.
Keine weiteren Abklärungen drängen sich hingegen bezüglich des Sozialtherapeutischen
Instituts M. auf. Aus den von der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons
Tessin im kantonalen Verfahren eingereichten Lohnlisten 1948 und 1949 geht
eindeutig hervor, dass unter den abgerechneten Löhnen keine Zahlungen BGE
117 V 261 S. 268 betreffend den Beschwerdeführer figurieren. In seinem Schreiben
vom 13. Mai 1987 bestätigt zwar das Institut M., dass der Beschwerdeführer
in den fraglichen Jahren in diesem Heim gearbeitet und seine Entlöhnung in
Kost und Logis sowie einem Taschengeld bestanden hat. Entgegen der Darstellung
in der vorinstanzlichen Replik wird darin aber nicht bestätigt, die Beiträge
seien vom damaligen Lohn auch tatsächlich abgezogen worden, was erforderlich
wäre, damit sie nachträglich bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden
könnten. Es wird lediglich gesagt, die Beitragsabrechnung erfolge über die
"Kasse Nr. 21, Bellinzona", was über den tatsächlichen Abzug der Beiträge
vom Lohn nichts aussagt. Dass eine Nettolohnvereinbarung bestand, der Arbeitgeber
also nebst seinem Anteil auch den Arbeitnehmerbeitrag hätte entrichten müssen,
wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch bieten die Akten stichhaltige
Anhaltspunkte für eine solche Abmachung. Somit ist der verlangte volle Beweis
für eine Berichtigung des individuellen Kontos bezüglich der Jahre 1948 bis
1950 nicht erbracht. Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben,
dass diesbezüglich keine zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente
berücksichtigt werden können, wie Verwaltung und Vorinstanz zu Recht erkannt
haben.