BGE 117 V 282
38. Auszug aus dem Urteil vom 6. Dezember 1991 i.S. W. gegen Ausgleichskasse
des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes und Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern
Regeste
Art. 4 BV, Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV, Art. 12 lit. c VwVG, Art. 49 BZP in
Verbindung mit Art. 19 VwVG: Grundsätze über die Beweisaufnahme, insbesondere
bei der Einholung von Auskünften durch die Invalidenversicherungs-Kommission.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 4
4.- a) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsrichter
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 52 f. Erw. 4a mit Hinweisen). Der
Untersuchungsgrundsatz als an Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter
gerichteter Verfahrensgrundsatz wird ergänzt durch die im Anspruch auf rechtliches
Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme
auf den Prozess der Entscheidfindung. Der aus Art. 4 Abs. 1 BV fliessende
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 115 Ia 11 Erw. 2b
und 96 Erw. 1b, 114 Ia 99 Erw. 2a, 111 Ia 103 Erw. 2b, 109 Ia 233 Erw. 5b;
GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. 1, S. 385; MÜLLER, in Kommentar
zu Art. 4 BV, N. 106; REINHARDT, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen,
Diss. Zürich 1968, S. 215 f.). Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs-
oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung
eines Augenscheins (BGE 113 Ia 82 Erw. 3a, 112 Ia 5 Erw. 2c), der Befragung
von Zeugen (BGE 92 I 260 f.; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze
gleich, S. 141 f.) sowie bezüglich eines Expertengutachtens (BGE 101 Ia 311
f. Erw. 1b und Erw. 2a, 99 Ia 46). Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren
bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit
zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum
Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
b) Das Verfahren vor der Invalidenversicherungs-Kommission hat der Bundesrat
in den Bestimmungen der Art. 69 bis 77 IVV geregelt. Gemäss Art. 69 Abs.
2 Satz 2 IVV kann das Sekretariat der Invalidenversicherungs-Kommission zwecks
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes Berichte und Auskünfte einverlangen,
Gutachten einholen und Abklärungen an Ort und Stelle treffen. Diese Bestimmung
enthält im Gegensatz zur Beweisordnung des - vorliegend nicht direkt anwendbaren
- VwVG keine Formerfordernisse u.a. für die Einholung von Auskünften. Das
VwVG sieht diesbezüglich in Art. 12 lit. c namentlich Auskünfte von Drittpersonen
zwar vor, verweist zudem aber ergänzend auf das Beweisrecht des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess (Art. 19 VwVG); danach können als Auskünfte von
Privat- bzw. Drittpersonen nur schriftliche Auskünfte gelten, die unter Umständen
der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen (Art. 49 BZP). Das
Eidg. Versicherungsgericht hat deshalb in sinngemässer Anwendung dieser Regelung
auch für sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren, bei denen das
VwVG nicht direkt anwendbar ist, die Zulässigkeit und Beweistauglichkeit
von schriftlichen Auskünften grundsätzlich anerkannt. Zugleich hat es aber
festgehalten, dass Auskunftspersonen nötigenfalls durch den Richter der förmlichen
Zeugenbefragung zu unterstellen sind, wenn die Richtigkeit ihrer schriftlichen
Auskünfte vom Betroffenen bestritten wird (unveröffentlichtes Urteil M. vom
23. Juni 1989).
c) Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich weitergehend die Frage nach der
Zulässigkeit und Beweistauglichkeit bloss mündlich bzw. telefonisch eingeholter
Auskünfte. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu in Rz. 2054 des
Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) vom
1. Juli 1987 angeordnet, dass mündlich oder telefonisch eingeholte Auskünfte
in den Akten festzuhalten sind. Diese Verwaltungsweisung ist für den Sozialversicherungsrichter
nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Er weicht anderseits insoweit
von einer solchen Verwaltungsweisung ab, als sie sich nicht als gesetzes-
oder verfassungskonform erweist (BGE 115 V 6 Erw. 1b in fine und 328 Erw.
2a, je mit Hinweisen). Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung
von Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV kann nicht dahin gehen, dass neben schriftlichen
Berichten mündliche bzw. telefonische Auskünfte unbeschränkt zulässig und
beweistauglich wären, sofern sie nur in einer Aktennotiz festgehalten werden
(vgl. die zitierte Rz. 2054 des KSVI). Einer solchen Auslegung stehen einerseits
die aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessenden minimalen Verfahrensgarantien
entgegen, die eine Beweisabnahme über einen für die Entscheidung wesentlichen
Punkt ohne jede Einfluss- und Mitwirkungsmöglichkeit des Betroffenen verbieten,
mag sich diese je nach den im Einzelfall auf dem Spiele stehenden Interessen
auch auf eine nachträgliche Stellungnahme beschränken. Zum gleichen Schluss
führt eine Auslegung von Art. 69 Abs. 1 IVV unter sinngemässer Berücksichtigung
der Beweisordnung des VwVG, die nur schriftliche Auskünfte als zulässige
Beweismittel anerkennt. Denn es ist zu beachten, dass für den Betroffenen
nicht überprüfbar ist, welche Fragen und Sachverhaltsangaben einer Auskunftsperson
unterbreitet worden sind, wenn deren mündliche oder telefonische Auskunft
lediglich in einer Aktennotiz festgehalten wird. Ebensowenig hat er die Möglichkeit,
der Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls unrichtige
oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen.
Bei telefonischen Auskünften kann die Verwaltung überdies keinen persönlichen
Eindruck von der Auskunftsperson gewinnen, ohne welchen die Unbefangenheit
des Befragten und die Glaubwürdigkeit seiner Auskünfte nur schwer zu beurteilen
sind. Schliesslich ist es unerlässlich, dass Auskunftspersonen, die als Sachverständige
mündlich befragt werden, vorgängig Einblick in die Akten gegeben wird, damit
sie sich vom gesamten rechtserheblichen Sachverhalt ein Bild machen können
(BGE 101 Ib 276; vgl. auch ZAK 1986 S. 62 Erw. 3). Eine formlos eingeholte
und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft
stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar,
als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt
werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen
Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen
Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 99 Ib 109 Erw. 4). Werden Auskunftspersonen
zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine
Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen (vgl. KÖLZ,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 7, N. 22).
In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme
beizuwohnen (TINNER, Das rechtliche Gehör, ZSR 83/1964 II S. 352). Soweit
Sachverständige nicht mit einem schriftlichen Gutachten beauftragt, sondern
als Auskunftspersonen mündlich befragt werden, ist ihnen vorgängig Einblick
in die Akten zu gewähren und die Einvernahme in der Regel ebenfalls in Anwesenheit
des Betroffenen durchzuführen, damit dieser Ergänzungsfragen stellen und
Einwendungen erheben kann (BGE 101 Ib 276; KÖLZ, a.a.O., § 7, N. 22).
Erwägung 5
5.- a) Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes
zu Recht ergänzende Abklärungen über den Anteil der betriebsleitenden Funktionen
des Beschwerdeführers für notwendig befunden. Die dabei vorgenommenen Beweiserhebungen
betrafen somit einen wesentlichen Punkt bei der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, und die Invalidenversicherungs-Kommission hat denn auch entscheidend
auf die entsprechende Auskunft des Präsidenten des Kantonalen Schreinermeister-Verbandes
vom 23. März 1989 abgestellt. Indessen hätte die Verwaltung nach Massgabe
der dargelegten Grundsätze über die Beweiserhebungen (Erw. 4c in fine) vorgehen
müssen. Es ging angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser abzuklärenden
Punkte nicht an, dass man es insofern bei bloss mündlichen Auskünften bewenden
liess, die zudem lediglich telefonisch eingeholt wurden. Vielmehr wäre nur
die Form einer schriftlichen Anfrage und Antwort oder - wenn die Verwaltung
von einer schriftlichen Erkundigung absehen wollte - einer förmlichen Einvernahme
des als Sachverständigen zu qualifizierenden Verbandspräsidenten unter vorgängiger
Gewährung der Akteneinsicht in Betracht gekommen, wobei diesfalls dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Teilnahme an der Beweiserhebung hätte gegeben werden müssen.
Stichhaltige Gründe, die einem solchen Vorgehen entgegenstünden, lagen nicht
vor.
b) Der angefochtenen Verfügung und dem vorinstanzlichen Entscheid liegt somit
eine Sachverhaltsfeststellung in einem wesentlichen Punkt zugrunde, die mittels
einer unzulässigen Beweisabnahme erfolgt ist. Die angefochtene Verfügung
und der kantonale Entscheid sind deshalb aufzuheben, ohne dass es darauf
ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren
und nach Anhörung des Beschwerdeführers anders entschieden würde (BGE 112
Ia 7 Erw. 2c in fine und 105 Ia 51 Erw. 2c in fine; vgl. auch BGE 116 V 185
Erw. 1b, je mit Hinweisen).