BGE 119 V 364
52. Auszug aus dem Urteil vom 2. Juni 1993 i.S. Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit gegen H. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 31, 37 und 88 AVIG. Bei den Arbeitgeberpflichten gemäss Art. 37 AVIG
handelt es sich nicht um Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung,
sondern um Mitwirkungspflichten, welche die Arbeitgeber als Durchführungsstellen
der ALV zu übernehmen haben (E. 4 und 5).
Art. 39 AVIG. Ausnahmsweise Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung an den
Arbeitnehmer bei nicht bloss einmaliger oder versehentlicher Nichterfüllung
der Arbeitgeberpflichten gemäss Art. 37 AVIG (E. 5b).
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3.- a) Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung)
haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit
ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn (a) sie
für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die
Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; (b) der Arbeitsausfall
anrechenbar ist (Art. 32 AVIG); (c) das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt
ist; (d) der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet
werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 AVIG haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(a) Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
nicht ausreichend kontrollierbar ist; (b) der mitarbeitende Ehegatte des
Arbeitgebers; (c) Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter,
als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Ein
Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er (a) auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen
und unvermeidbar ist und (b) je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent
der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise
insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Vom anrechenbaren Arbeitsausfall
wird für jede Abrechnungsperiode ein halber Arbeitstag als Karenztag abgezogen
(Art. 32 Abs. 2 AVIG in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung).
b) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung
geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn
Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden (Art. 36 Abs. 1 AVIG).
Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit
begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft
machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32
Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale
Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt,
erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung
(Art. 36 Abs. 4 AVIG). Gemäss Art. 37 AVIG (in der seit 1. Januar 1992 gültigen
Fassung) ist der Arbeitgeber verpflichtet, (a) die Kurzarbeitsentschädigung
vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten;
(b) die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2 AVIG)
zu seinen Lasten zu übernehmen; (c) während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen
und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der
normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile
der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.
Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert
dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb
bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Sofern
alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch vorliegt, vergütet
die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung
unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 lit. b AVIG) in der Regel innerhalb eines
Monats (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 AVIG in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung).
Erwägung 4
4.- Streitig ist die Auslegung von Art. 37 AVIG. Während die Vorinstanz mit
dem Beschwerdegegner zum Schluss gelangt, dass weder die Vorschusspflicht
nach lit. a noch die Pflicht zur Übernahme der Entschädigung während der
Karenzzeit gemäss lit. b dieser Bestimmung Anspruchsvoraussetzungen darstellen,
vertritt das beschwerdeführende Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(BIGA) die Auffassung, dass es sich bei den in Art. 37 AVIG festgehaltenen
Arbeitgeberpflichten um formelle Anspruchsvoraussetzungen handelt.
a) (Gesetzesauslegung)
b) Was Wortlaut und Systematik des Gesetzes betrifft, ist davon auszugehen,
dass die Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung in Art. 31
AVIG geregelt sind, welcher unter dem Titel "Anspruchsvoraussetzungen" in
Abs. 1 vier positive, sachliche und in Abs. 3 drei negative, persönliche
Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung statuiert (vgl.
E. 3a hievor). Dabei fehlt jeder grammatikalische Hinweis dafür, dass es
sich um bloss exemplifikatorische Aufzählungen handeln würde. Das Eidg. Versicherungsgericht
hat denn auch die Regelung der sachlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss
Abs. 1 dieser Bestimmung als abschliessend qualifiziert (BGE 111 V 385 E.
2b). In systematischer Hinsicht ist des weitern von Bedeutung, dass die Bestimmung
von Art. 37 AVIG betreffend die Arbeitgeberpflichten zwischen die Regelung
der "Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen" (Art.
36 AVIG) und diejenige betreffend "Geltendmachung des Anspruchs" (Art. 38
AVIG) sowie betreffend "Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung" (Art. 39
AVIG) eingefügt ist. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Rechtspflichten
handelt, welche der Arbeitgeber im Verfahren um den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ab Beginn der Kurzarbeit bis zur Auszahlung der Entschädigung zu erfüllen
hat. Die in Art. 37 AVIG statuierten Arbeitgeberpflichten sind somit gesetzessystematisch
von den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 31 AVIG klar abgegrenzt. Den
Materialien zum AVIG ist zu entnehmen, dass der Bundesrat im ersten Gesetzesentwurf
vom 7. November 1979 (Art. 41) die Arbeitgeber verpflichten wollte, für die
ihnen ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung ein besonderes Bank- oder Postcheck-Konto
zu errichten, welches im Konkurs des Arbeitgebers nicht in die Konkursmasse
fallen sollte. Damit sollte die zweckentsprechende Verwendung und Weiterleitung
der Kurzarbeitsentschädigung an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer sichergestellt
werden (Erläuterungen des BIGA zum Gesetzesentwurf vom 7. November 1979,
S. 18). Aufgrund der ablehnenden Vernehmlassungen hat der Bundesrat im definitiven
Gesetzesentwurf auf dieses Sicherungsmittel verzichtet und an seiner Stelle
die Vorschusspflicht des Arbeitgebers gesetzt (Botschaft des Bundesrates
zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 597 f.). Unter dem Titel "Pflichten
des Arbeitgebers" vereinigte er die Bestimmung über die Vorschusspflicht
mit den schon im ersten Gesetzesentwurf (Art. 40) vorgesehen gewesenen Pflichten
des Arbeitgebers zur Übernahme der Entschädigung während der Karenzzeit und
zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit. Diese
Konzeption blieb in den parlamentarischen Beratungen mit Ausnahme der Karenzzeit-Regelung,
welche schliesslich ebenfalls angenommen wurde, unbestritten (Amtl. Bull.
1981 N 828 f., 1982 S 137 f.). Mit der in Art. 37 AVIG zum Gesetz erhobenen
Lösung hat der Gesetzgeber das Interesse der Arbeitnehmer an einer lückenlosen
und zeitlich nicht verzögerten Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung über
dasjenige an der Verhinderung jeglicher Zweckentfremdung durch den Arbeitgeber
gestellt. Diese gesetzgeberische Wertung spricht gegen die Annahme, dass
es sich bei der Erfüllung der Vorschusspflicht und den beiden andern Arbeitgeberpflichten
gemäss Art. 37 AVIG um unabdingbare Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung
handelt.
c) Die Gesetzesauslegung ergibt somit, dass es sich bei den in Art. 37 AVIG
geregelten Arbeitgeberpflichten nicht um Anspruchsvoraussetzungen handelt,
von deren Erfüllung die Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung an den Arbeitnehmer
abhängig ist (vgl. in diesem Sinn auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Art. 37 N 20 ff.). Sie gehören ihrer Rechtsnatur nach zu den Mitwirkungspflichten,
welche die Arbeitgeber als Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung
(vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. f und Art. 88 Abs. 1 lit. c AVIG) zu übernehmen
haben (GERHARDS, a.a.O., Art. 88 N 11). Indem die Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung
an den ordentlichen Zahlungsterminen vorschussweise ausrichten, die Entschädigung
für die Karenzzeit übernehmen und die vollen Sozialversicherungsbeiträge
entsprechend dem auf die normale Arbeitszeit entfallenden Lohn entrichten,
erfüllen sie öffentlichrechtliche Pflichten, welche ihnen die Gesetzgebung
über die Arbeitslosenversicherung überbindet. Als Sanktion für die Nicht-
oder Schlechterfüllung dieser Pflichten statuiert Art. 88 Abs. 2 AVIG eine
Haftpflicht der Arbeitgeber für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte
Schäden. Für eine Durchsetzung der Arbeitgeberpflichten von Art. 37 AVIG
auf dem Wege einer Leistungs- oder Vergütungsverweigerung besteht dagegen
kein Raum.
Erwägung 5
5.- Was das BIGA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag zu
keiner andern Beurteilung zu führen.
a) Richtig ist, dass die Kurzarbeitsentschädigung auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen
gerichtet ist (vgl. BGE 111 V 385), welcher Zweck in Frage gestellt ist,
wenn der Arbeitgeber seiner Vorschusspflicht und der Pflicht zur Übernahme
der Entschädigung während der Karenzzeit nicht mehr nachkommen kann. Einer
allfälligen Illiquidität wird aber mit Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG Rechnung
getragen, wonach der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung u.a. voraussetzt,
dass der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist, was bei anhaltender
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht angenommen werden kann. Im vorliegenden
Fall jedoch hat die zuständige kantonale Amtsstelle (Art. 36 AVIG) diese
Anspruchsvoraussetzung mit Entscheiden vom 20. März und 16. Juni 1992 sinngemäss
bejaht. Es liegt diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vor, welcher
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, so dass darauf nicht
näher einzugehen ist. Im übrigen kann der Arbeitnehmer an der Aufrechterhaltung
des während der Kurzarbeit fortbestehenden Arbeitsverhältnisses selbst dann
ein Interesse haben, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten gemäss Art. 37
AVIG, insbesondere seine Pflicht zur Bevorschussung der Kurzarbeitsentschädigung
an den ordentlichen Zahlungsterminen, nicht erfüllt und weiterhin nicht mehr
zu erfüllen imstande ist. Namentlich kann dem Arbeitnehmer auch diesfalls
mit der Aufrechterhaltung des an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebundenen
Versicherungsschutzes im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (Art.
3 Abs. 2 UVG) und der beruflichen Vorsorge (Art. 10 Abs. 2 BVG) besser gedient
sein als mit einer ausserordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zufolge Zahlungsverzuges (Art. 337 und 337a OR; vgl. REHBINDER, Berner Kommentar
zum ZGB, Art. 337a OR N 6) und nachfolgender Ganzarbeitslosigkeit.
b) Das BIGA macht des weitern geltend, bei einer Auslegung von Art. 37 AVIG
in dem von der Vorinstanz vertretenen Sinn bestehe die Gefahr von Doppelzahlungen,
falls der Arbeitnehmer nach dem Konkurs des Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenzentschädigung
erhebe. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung)
deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate
des Arbeitsverhältnisses (vgl. BGE 112 V 58 E. 2, ARV 1986 Nr. 14 S. 55 E.
2). Dabei ist vom Begriff des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV-Gesetzgebung
auszugehen, welcher "jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit" umfasst (Art. 3 Abs. 1 AVIG und
Art. 5 Abs. 2 AHVG). Nicht als Lohn im Sinne dieser Bestimmungen gelten indessen
Entschädigungen für Kurzarbeit, weshalb sich insoweit auch keine Gefahr von
Doppelzahlungen ergibt. Anderseits besteht ein erhebliches Interesse sowohl
des Arbeitnehmers wie der Arbeitslosenkasse, dass eine zweckwidrige Verwendung
von Kurzarbeitsentschädigungen durch den Arbeitgeber verhindert wird. Stellt
die Kasse fest, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten gemäss Art. 37 AVIG
nicht bloss einmalig oder versehentlich nicht nachgekommen ist, so ist es
zur Sicherstellung des Versicherungszwecks ausnahmsweise zulässig, dass der
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom Arbeitnehmer selbst geltend gemacht
(GERHARDS, a.a.O., Art. 39 N 18) und die Vergütung direkt dem anspruchsberechtigten
Arbeitnehmer ausgerichtet wird. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage
bedarf es hiefür nicht, weil der Anspruch grundsätzlich dem Arbeitnehmer
zusteht.