BGE 119 V 494
70. Urteil vom 10. November 1993 i.S. L. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG. Tage,
an denen der Arbeitnehmer zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber
im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden
Kündigungsfrist noch zu entlöhnen waren, gelten als Beitragszeit
im Sinne von Art. 13 AVIG. Bestätigung der unter altem Recht in ARV
1977 Nr. 25 S. 135 ergangenen Rechtsprechung.
Sachverhalt
A.- Rita L. arbeitete vom 1. April 1990 bis am 24. Januar 1991 in der Firma
B. in O. Auf diesen Zeitpunkt war das Anstellungsverhältnis von der
Arbeitgeberin aufgelöst worden. Vom 24. Januar bis 30. April 1991 war
Rita L. krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Zeugnis des Dr. med. M. vom
15. September 1992), danach führte sie bis im August 1992 den elterlichen
Haushalt. Im September 1992 meldete sich Rita L. bei der Arbeitslosenversicherung
an und beantragte Taggelder ab 1. September 1992. Mit Verfügung vom
26. Oktober 1992 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die Versicherte
innert der massgeblichen Rahmenfrist nicht während mindestens 6 Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 4. Februar 1993 ab.
C.- Rita L. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen
Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. Das Kantonale
Arbeitsamt Solothurn äussert sich im ablehnenden Sinne. Das Bundesamt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.- Das Eidg. Versicherungsgericht hat vom Kantonalen Arbeitsamt Solothurn
ergänzende Unterlagen eingeholt und die Akten des Arbeitsgerichts O.
über den von der Versicherten gegen die ehemalige Arbeitgeberin geführten
arbeitsrechtlichen Prozess beigezogen. Diese Unterlagen hat es der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn am 15. September 1993 zur Stellungnahme
zugestellt; die Arbeitslosenkasse hat auf Einreichung einer Vernehmlassung
verzichtet. Auszug aus den Erwägungen: Das Eidg. Versicherungsgericht
zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1.- (Kognition)
Erwägung 2
2.- Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder
von der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit
hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während
mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt
hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt
zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs.
2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14
Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt
mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung
(lit. a), wegen Krankheit oder Unfalls (lit. b) oder wegen Aufenthalts in
einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit.
c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit
nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen
Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen
oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende
Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Erwägung 3
3.- a) Die Arbeitslosenkasse hat in der angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 1992 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin innert der
massgeblichen zweijährigen Rahmenfrist von September 1990 bis September
1992 nur während 4 Monaten und 25,2 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt habe. Sie hat sich dabei auf die Angaben im Anmeldeformular
gestützt, wonach das Anstellungsverhältnis mit der Firma B. am
24. Januar 1991 aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin "seither
nicht mehr gearbeitet" habe. Demgemäss hat die Arbeitslosenkasse die
Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit von
sechs Monaten verneint.
b) Aus den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts
O. ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Januar 1991 von ihrer
Arbeitgeberin fristlos entlassen worden war. Die Beschwerdeführerin
focht die Kündigung in der Folge als ungerechtfertigt an und machte
Lohnansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Ende
April 1991 sowie zuwenig ausgezahltes Feriengeld von gesamthaft Fr. 9'489.--
geltend. Das Arbeitsgericht O. sprach der Beschwerdeführerin für
die Zeit vom 26. Januar bis 30. April 1991 Lohnguthaben von brutto Fr. 8'398.--
sowie eine Ferienentschädigung von Fr. 870.-- abzüglich Warenbezüge
von Fr. 562.-- zu. Demgemäss verpflichtete es die Arbeitgeberin mit
Urteil vom 6. Mai 1991, der Beschwerdeführerin gesamthaft Fr. 8'706.--
brutto zu bezahlen. Das Urteil erwuchs am 28. Mai 1991 unangefochten in Rechtskraft.
c) Das Eidg. Versicherungsgericht hat unter der Herrschaft des bis 1983 gültig
gewesenen Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung vom 22. Juni
1951 entschieden, dass jene Tage, an denen der Arbeitnehmer zwar nicht mehr
gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten
Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen
waren, für den Nachweis der regelmässigen Erwerbstätigkeit
gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. b AIVG als Arbeitstage anzurechnen sind (ARV
1977 Nr. 25 S. 135). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem neuen, seit
1. Januar 1984 geltenden Recht festzuhalten. Zu den Voraussetzungen für
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört gemäss Art.
8 Abs. 1 AVIG unter anderem, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten hat (lit. b). Nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ist derjenige Arbeitsausfall
nicht anrechenbar, für welchen dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder
wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche
zustehen. Ein ungerechtfertigt Entlassener hat somit keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, solange ihm der Lohn weitergezahlt wird.
Die entlöhnten Tage sind jedoch - entsprechend der Rechtsprechung gemäss
ARV 1977 Nr. 25 S. 135 - als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG anzurechnen
(vgl. auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 83
zu Art. 11 AVIG). Damit wird erreicht, dass der Versicherte, der ungerechtfertigt
entlassen wurde, aber wegen der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist keine Arbeitslosenentschädigung
beziehen kann, hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
nicht schlechter gestellt ist, als wenn er bis zum ordentlichen Kündigungstermin
gearbeitet hätte.
d) Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Zeit vom 26. Januar
bis 30. April 1991, für welche der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem
Urteil des Arbeitsgerichts O. vom 6. Mai 1991 Lohnguthaben zugesprochen wurden,
als Beitragszeit anzurechnen ist. Die Sache ist deshalb an die Arbeitslosenkasse
zurückzuweisen, damit sie unter diesem Gesichtspunkt die Beitragszeit
der Beschwerdeführerin innert der massgeblichen zweijährigen Rahmenfrist
vor der ersten Stempelkontrolle im September 1992 neu berechne. Sodann wird
sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG zu prüfen
und gestützt darauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Arbeitslosenentschädigung neu zu befinden haben. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass es sich für die Beschwerdeführerin
nicht nachteilig auswirken darf, falls das Arbeitsamt sie im Anschluss an
den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 1992 nicht mehr
zur Stempelkontrolle zugelassen hat (nicht publizierte Urteile H. vom 5.
Oktober 1993 und C. vom 12. September 1990).
Erwägung 4
4.- (Unentgeltliche Verbeiständung)