BGE 119 V 498
Urteil vom 28. September 1993 i.S.
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
gegen ARGE Bözbergtunnel
und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Regeste Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG: Normales Betriebsrisiko.
- Bei der einzelfallweise vorzunehmenden Bestimmung des normalen Betriebsrisikos
kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit rechtsprechungsgemäss entscheidende
Bedeutung zu. Nichts anderes gilt bei Grossbauprojekten, wobei sich von selbst
versteht, dass die Vorhersehbarkeit bestimmter Gefahren nur dann verneint
werden darf, wenn der davon betroffene Unternehmer die ihm zumutbaren Abklärungen
getroffen hat; dabei gilt es dem besonderen Risikogehalt derartiger Werke
insofern Rechnung zu tragen, als an die vorgängigen Erhebungen strenge Anforderungen
zu stellen sind.
- In casu wurde das trotz entsprechender Vorabklärungen nicht vorhersehbare
Auftreten hochgradig sulfat- und chloridhaltigen Wassers bei einer auf Tunnelbauten
spezialisierten Unternehmung nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet.
Sachverhalt
A.- Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Bözbergtunnel erstattete am 2. März 1992
beim Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) Voranmeldung
von Kurzarbeit ab 9. März 1992 bis voraussichtlich 18. Mai 1992 für 60 bis
90 Arbeitnehmer. Zur Begründung führte sie an, aufgrund des Auftretens von
aggressiven Wassern habe das kantonale Baudepartement im November 1991 kurzfristig
das Ausbau-Konzept revidiert, welcher Entscheid umfangreiche Änderungen bei
der Herstellung von Betonfertigteilen nach sich gezogen habe; demzufolge
habe bis zur Verfügbarkeit entsprechender Fertigteile auch der Vortrieb der
Oströhre des Tunnels eingestellt werden müssen. Nach Einholung einer Stellungnahme
des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erhob das KIGA mit
Verfügung vom 14. April 1992 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung.
B.- In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 1992 fest, dass die ARGE
Bözbergtunnel für die ab 9. März 1992 vorangemeldeten Arbeitsausfälle Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
C.- Das BIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der
kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Verfügung des KIGA vom 14.
April 1992 zu bestätigen. Während die ARGE Bözbergtunnel auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das KIGA deren Gutheissung.
Auszug aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall
anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden
darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist u.a. anrechenbar, wenn
er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32
Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und
an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht
als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder
durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs.
1 lit. b AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch
Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören
(Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG). Mit dem normalen Betriebsrisiko
im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die "gewöhnlichen"
Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig
und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise
kalkulatorisch erfassbar sind (BISCHOF, Der anrechenbare Arbeitsausfall bei
Kurzarbeit, in: Ausgewählte Fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts, Schweiz.
Institut für Verwaltungskurse HSG, Tagung vom 13. Mai 1986 in Luzern, S.
12; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Bern
1987, N. 69 zu Art. 32-33). Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll,
darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten
allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall
aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen
Verhältnisse zu bestimmen (ARV 1989 Nr. 12 S. 123 Erw. 2b; vgl. ferner BEATRICE
BRÜGGER, Die Kurzarbeitsentschädigung als arbeitslosenversicherungsrechtliche
Präventivmassnahme, Berner Diss. 1993, S. 32 f.).
Erwägung 2
2.a) Streitig ist, ob das unvorhersehbare Auftreten hochgradig sulfat- und
chloridhaltigen Wassers bei einer auf Tunnelbauten spezialisierten Unternehmung
zum normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil
AVIG gehört. Nicht mehr bestritten wird, dass die von der Beschwerdegegnerin
gemeldete Kurzarbeit auf wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG)
zurückzuführen ist. Wie es sich im einzelnen damit verhält, kann offenbleiben.
Denn selbst wenn Gründe jener Art im vorliegenden Fall verneint würden, ergäbe
sich die grundsätzliche Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles aus Art. 51
Abs. 1 (behördliche Massnahmen) oder Abs. 2 lit. e AVIV (Elementarschadenereignisse).
An der zentralen Frage des vorliegenden Falles ändert dies insofern nichts,
als auch die Anwendbarkeit von Art. 51 AVIV unter dem Vorbehalt des normalen
Betriebsrisikos stünde (ARV 1987 Nr. 8 S. 82 Erw. 1 und 2b).
b) Während das kantonale Gericht dafürgehalten hat, das unvorhersehbare Auftreten
des aggressiven Wassers könne nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zugeordnet
werden, dem sich mit Risikozuschlägen oder in der Betriebsstrategie Rechnung
tragen liesse, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung vertreten,
dass die auf Grossprojekte des Tunnelbaus spezialisierten Unternehmungen
ein der Grösse des Projekts entsprechendes Restrisiko ohne Rücksicht auf
dessen Wahrscheinlichkeit oder vorherige Erkennbarkeit hinzunehmen und bei
ihrer Kalkulation zu berücksichtigen hätten.
Erwägung 3
3. Der vorliegende Fall zeigt, dass Zwischenfälle wie das Auftreten aggressiven
Wassers ebenso wie Unwägbarkeiten geologischer Art zum Betriebsrisiko einer
auf dem Gebiet des Tunnelbaus tätigen Grossunternehmung gehören. Fraglich
ist indes, ob damit noch der Bereich des normalen Betriebsrisikos beschlagen
wird, zumal dann, wenn solche Geschehnisse trotz durchgeführter Abklärungen
nicht voraussehbar sind. Diese Frage ist mit der Vorinstanz aus den von ihr
aufgezeigten Gründen zu verneinen. Das beschwerdeführende Amt scheint zu
verkennen, dass bei der einzelfallweise vorzunehmenden Bestimmung des normalen
Betriebsrisikos dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit entscheidende Bedeutung
zukommt (ARV 1989 Nr. 12 S. 123 Erw. 2b a.E.; vgl. ferner BISCHOF, a.a.O.,
S. 13, wonach Ausfälle von Rohmateriallieferungen und Ernteausfälle nicht
mehr zum normalen Betriebsrisiko gezählt werden dürften, sofern sie unüblich
und unvorhersehbar seien). Dies kann im Falle von Grossbauprojekten, mit
denen wesensgemäss verschiedenste Gefahren einhergehen, deren Verwirklichung
sich in aller Regel nie mit Sicherheit zum voraus ausschliessen lässt, nicht
anders sein. Denn von der im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Unternehmung
darf nicht erwartet werden, dass sie nebst den mehr oder weniger konkreten
zugleich all jene Gefahren in ihre Kalkulation miteinbezieht, die sich nicht
mit letzter Gewissheit negieren lassen und insofern rechnerisch auch gar
nicht erfassbar sind. Freilich versteht sich von selbst, dass die Vorhersehbarkeit
bestimmter Gefahren nur dann verneint werden darf, wenn der davon betroffene
Unternehmer die ihm zumutbaren Abklärungen vorgenommen hat. Dabei gilt es
dem besonderen Risikogehalt derartiger Werke mit Bezug auf Art. 33 Abs. 1
lit. a 2. Satzteil AVIG immerhin in der Weise Rechnung zu tragen, als an
die vorgängigen Erhebungen entsprechend strenge Anforderungen zu stellen
sind. Dass es die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang an der aufzuwendenden
Sorgfalt hätte fehlen lassen oder ihr sonstige Versäumnisse irgendwelcher
Art vorzuwerfen wären, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Im
Gegenteil, die Verwaltung räumt ein, die Arbeitsgemeinschaft habe alles getan,
um die Durchführbarkeit des Projektes zu prüfen; dies wird auch durch die
Angaben des Kantonsingenieurs vom 12. November 1991 und den von der Beschwerdegegnerin
aufgelegten Bericht des Geologisch-Paläontologischen Instituts der Universität
Basel (Dr. H.) vom 14. November 1991 hinlänglich bestätigt. Unter diesen
Umständen und nachdem auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen
sind, hält der angefochtene Gerichtsentscheid stand.