BGE 119 V 56
9. Urteil vom 29. Januar 1993 i.S. R. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons
Zürich
Regeste
Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG.
- Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung
des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
zu begründen.
- Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht
der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis
erhält.
Sachverhalt
A.- Peter R. war seit dem 1. Oktober 1989 als Berater bei der Firma P. AG
tätig. Am 8. März 1991 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, was
dem Arbeitnehmer am 11. März 1991 telefonisch mitgeteilt und tags darauf
schriftlich bestätigt wurde. Am 12. März 1991 meldete sich Peter R. beim
Arbeitsamt als arbeitslos und besuchte in der Folge die Stempelkontrolle.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete ihm für die Zeit vom 1.
Februar bis 8. März 1991 Insolvenzentschädigung und ab 12. März 1991 Arbeitslosenentschädigung
aus. Mit Verfügung vom 8. Juli 1991 lehnte sie es ab, dem Versicherten auch
für die Zeit vom 9. bis 11. März 1991 Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung
auszurichten.
B.- Peter R. beschwerte sich gegen diese Verfügung mit dem Antrag, es sei
ihm für die Zeit vom 9. bis 11. März 1991 Insolvenzentschädigung zuzusprechen.
Die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 1991 ab, soweit der Anspruch
auf Insolvenzentschädigung für die fragliche Zeit verneint worden war, und
stellte fest, dass die Verfügung vom 8. Juli 1991 bezüglich des Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft
erwachsen sei.
C.- Peter R. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
in Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei ihm für die Zeit
vom 9. bis 11. März 1991 eine Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 895.80,
abzüglich die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, zuzusprechen; eventuell
sei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich anzuweisen, in diesem Sinne
neu zu verfügen. Während die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung verzichtet,
äussert sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) zur Sache,
ohne jedoch einen Antrag zu stellen.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- Die Kassenverfügung vom 8. Juli 1991 ist unangefochten geblieben, soweit
damit die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 9. bis
11. März 1991 abgelehnt worden ist. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren
bildet daher lediglich, ob der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Anspruch
auf Insolvenzentschädigung hat (BGE 112 V 99 E. 1a, 110 V 51 E. 3c mit Hinweisen).
Erwägung 2
2.- a) Nach Art. 51 AVIG in der hier anwendbaren, bis Ende 1991 gültig gewesenen
Fassung gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber
für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. b). Gemäss
Art. 52 Abs. 1 AVIG in dem bis Ende 1991 gültig gewesenen Wortlaut deckt
die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor
der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für jeden Monat jedoch
nur bis zu dem für die Beitragsbemessung (Art. 3 AVIG) massgebenden Höchstbetrag
Art. 75 AVIV bestimmte unter dem Titel "Stichtag für die Berechnung der Entschädigung",
dass die drei Monate, für die allfällige Lohnforderungen zu decken sind,
vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfändungsbegehrens an zurückgerechnet
werden.
b) In BGE 114 V 56 hat das Eidg. Versicherungsgericht Art. 75 AVIV als gesetzwidrig
erklärt und festgestellt, dass dem Schutzgedanken der gesetzlichen Anspruchsregelung
lediglich eine Auslegung gerecht werde, welche die drei Monate des Art. 52
Abs. 1 AVIG als Lohnmonate verstehe, mit der Folge, dass die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor
der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren decke. Mit Teilrevision
des AVIG vom 5. Oktober 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992, wurde Art. 51
AVIG dahingehend ergänzt, dass Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch dann
besteht, wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet,
die Kosten vorzuschiessen (lit. b; die bisherige lit. b wurde zu lit. c).
Art. 52 Abs. 1 AVIG wurde insofern geändert, als die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen deckt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Schliesslich wurde Art. 75 AVIV mit Verordnungsnovelle vom 28. August 1991,
in Kraft getreten am 1. Januar 1992, ersatzlos aufgehoben.
Erwägung 3
3.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Lohnanspruch des Beschwerdeführers,
welcher bis 11. März 1991 für die P. AG tätig war, durch Insolvenzentschädigung
abzugelten ist (vgl. BGE 111 V 270 E. 1b, 110 V 33 E. 2). Streitig und im
folgenden zu prüfen ist, ob sich der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus bis zu deren Kenntnisnahme
durch den Arbeitnehmer erstreckt.
a) Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die fragliche
Zeit vom 9. bis 11. März 1991 im wesentlichen mit der Begründung verneint,
dass Art. 52 Abs. 1 AVIG, wonach die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen
für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren
deckt, den Anspruchsumfang eindeutig festlege. Der Sinn der Insolvenzentschädigung
bestehe darin, den Arbeitnehmer nicht in wirtschaftliche Not geraten zu lassen;
es sei aber nicht Aufgabe der Insolvenzentschädigung, gleichsam an die Stelle
des Arbeitgebers zu treten und dessen gesamte Lohnschulden zu übernehmen
oder zu bevorschussen. Da eine Konkurseröffnung in der Regel nicht unvermittelt
auf ein Unternehmen zukomme, hätte dem Beschwerdeführer wohl auch das Instrument
der Sicherstellung oder der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wegen Lohngefährdung gemäss Art. 337a OR zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer
habe aber ausdrücklich festgehalten, dass er für die Zeit vom 8. bis 12.
(recte: 11.) März 1991 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern
nur einen solchen auf Insolvenzentschädigung erhebe.
b) Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, als
auslösendes Moment für die Insolvenzentschädigung habe nicht der Augenblick
des richterlichen Konkurserkenntnisses, sondern derjenige der Mitteilung
an den Arbeitnehmer zu gelten. Einerseits sei es der Sinn der gesetzlichen
Regelung, einen nahtlosen Übergang von der Insolvenzentschädigung zur Arbeitslosenentschädigung
zu gewährleisten, sofern dem Versicherten keinerlei Versäumnisse zur Last
gelegt werden könnten. Anderseits sei denkbar, dass eine Auslegung der Bestimmung
in dem von der Vorinstanz vertretenen Sinn für den Arbeitnehmer schwerwiegende
Folgen haben könne. So könne der Umstand, dass die Mitteilung über die Konkurseröffnung
während der Betreibungsferien nicht erfolgen dürfe, für den Arbeitnehmer
zu einem erheblichen Ausfall führen, sofern der Entscheid über die Konkurseröffnung
aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gleichentags mitgeteilt werden könne.
Wenn der Arbeitnehmer - wie hier - über die finanzielle Lage seines Arbeitgebers
keinen Überblick habe, habe er auch keine Veranlassung, rechtzeitig Lohnsicherungsmassnahmen
im Sinne von Art. 337a OR zu beantragen. Auch sei es dem Arbeitnehmer ohne
zuverlässige Kenntnis der Konkurseröffnung aufgrund seiner Treuepflicht dem
Arbeitgeber gegenüber verwehrt, sich bei der zuständigen Amtsstelle als arbeitslos
zu melden, um damit bereits in einem früheren Zeitpunkt entsprechende Versicherungsleistungen
auszulösen. Art. 75 AVIV sei mithin so auszulegen, dass mit dem Begriff "Konkurseröffnung"
der Zeitpunkt der Mitteilung des Konkurses an die Parteien als massgebend
zu bezeichnen sei.
Erwägung 4
4.- a) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Wortlaut von Art.
52 Abs. 1 AVIG in der Fassung vom 25. Juni 1982, wonach die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder
vor dem Pfändungsbegehren deckt, hinsichtlich der vorliegenden Streitfrage
klar ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 114 V 58 E. 3b festgestellt
hat, lässt die Bestimmung zwar insofern unterschiedliche Auslegungen zu,
als es sich bei der Schutzfrist von drei Monaten um Kalendermonate, die vom
Datum der Konkurseröffnung oder des Pfändungsbegehrens an zurückzurechnen
sind, oder um Lohnmonate handeln kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
die Insolvenzentschädigung nur Lohnforderungen für die Zeit vor der Konkurseröffnung
oder vor dem Pfändungsbegehren deckt (vgl. BGE 114 V 59 E. 3d). Nach Art.
175 SchKG gilt der Konkurs aber von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem
das richterliche Konkurserkenntnis ergeht. Massgebend für den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung ist daher das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht
der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Konkurseröffnung durch den Arbeitnehmer.
Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut des Gesetzes in diesem Punkt nicht
dem Willen des Gesetzgebers entspräche, ergeben sich weder aus der Botschaft
des Bundesrates vom 2. Juli 1980 (BBl 1980 III 489 ff.) noch aus den parlamentarischen
Beratungen (Amtl.Bull. N 1981 601 ff., S 1982 120 ff.). Ebensowenig kann
gesagt werden, dass der Wortlaut der Bestimmung Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung zuwiderliefe. Dass der Gesetzgeber mit der Insolvenzentschädigung
lediglich Lohnansprüche des Arbeitnehmers für die Zeit vor der Konkurseröffnung
oder des Pfändungsbegehrens decken wollte, ergibt sich auch unter gesetzessystematischen
Gesichtspunkten. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz in Art. 51 AVIG den
Grundsatz (persönliche und sachliche Anspruchsvoraussetzungen) und in Art.
52 AVIG einen Teilaspekt (Umfang des Entschädigungsanspruchs) regelt, hat
sich die Auslegung von Art. 52 AVIG im Rahmen von Art. 51 AVIG zu halten.
Bei der Auslegung von Art. 52 AVIG ist daher zu beachten, dass nach Art.
51 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, wenn der Konkurs
eröffnet wird und dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.
Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ausschliesslich
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Lohnforderungen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung geben. Es ist somit davon auszugehen, dass Lohnforderungen
für geleistete Arbeit nach der Konkurseröffnung keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
begründen. Dementsprechend bestimmt sich auch der Umfang der Insolvenzentschädigung
gemäss Art. 52 AVIG.
b) Nichts anderes ergibt sich aus der (vorliegend nicht anwendbaren) Neufassung
von Art. 52 Abs. 1 AVIG vom 5. Oktober 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992,
wonach die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen "für die letzten drei Monate
des Arbeitsverhältnisses deckt". Die Änderung ist vom Bundesrat während der
Vorberatung der AVIG-Revision in den parlamentarischen Kommissionen vorgeschlagen
und von den eidgenössischen Räten unverändert angenommen worden (Amtl.Bull.
1990 S. 77, N 1450). Im Sinne von BGE 114 V 56 ff. sollte damit dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass die Konkurseröffnung (oder das Pfändungsbegehren)
häufig erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und sich aus
Gründen verzögern kann, auf die der Versicherte keinen Einfluss hat. Dagegen
ergeben sich weder aus dem genannten Urteil noch aus den Gesetzesmaterialien
Hinweise dafür, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung über den Zeitpunkt
der Konkurseröffnung oder der Einreichung des Pfändungsbegehrens hinaus erstreckt
werden sollte. Hiezu hätte es nach dem Gesagten einer Änderung auch von Art.
51 AVIG bedurft, wonach die Insolvenzentschädigung lediglich Ansprüche aus
Arbeitsvertrag vor Eröffnung des Konkurses oder Einreichung des Pfändungsbegehrens
deckt. Mangels einer solchen Änderung muss es bei der Feststellung bleiben,
dass Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder der Einreichung
des Pfändungsbegehrens keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen
vermögen.
c) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem
andern Ergebnis zu führen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
kennt die gesetzliche Regelung keinen Grundsatz, wonach zwischen Insolvenzentschädigung
und Arbeitslosenentschädigung ein nahtloser Übergang zu bestehen hat. Die
Insolvenzentschädigung gewährleistet keine volle Rückversicherung für die
Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (Bericht des
BIGA zur Neukonzeption der Arbeitslosenversicherung vom 18. Oktober 1979,
S. 21) und ist insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt (vgl. Gerhards,
Kommentar zum AVIG, Bd. I, Vorbemerkungen zu Art. 51-58, N 21 f. und 25).
Die streitige Entschädigungslücke zwischen Konkurseröffnung und Kenntnisnahme
der Konkurseröffnung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus der gesetzlichen
Regelung und stellt keine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke dar (vgl.
BGE 108 V 72 E. 2c, 107 V 196 E. 2b mit Hinweisen). Es liegt allenfalls eine
rechts- oder sozialpolitische Lücke vor, welche der Richter im allgemeinen
jedoch hinzunehmen hat (BGE 111 Ib 229 E. 2a, 105 V 213 oben, mit Hinweis).
Im übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die Folgen der gesetzlichen
Regelung für den Versicherten nicht so schwerwiegend sind, wie dies im Rahmen
des in BGE 114 V 56 beurteilten Sachverhalts der Fall sein kann. Auch geht
der Arbeitnehmer für eine allfällige Deckungslücke nicht zum vornherein leer
aus. Zwar hat er mangels Kenntnis der finanziellen Lage des Arbeitgebers
unter Umständen keine Veranlassung, rechtzeitig Lohnsicherungsmassnahmen
im Sinne von Art. 337a OR zu beantragen. Er kann seine durch den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung nicht gedeckten Lohnforderungen jedoch beim Konkursamt
anmelden (vgl. ARV 1990 Nr. 8 S. 54 E. 3), wie es der Beschwerdeführer für
das Gehalt für Februar und März (bis 11. März) 1991 sowie für den Kündigungslohn
denn auch getan hat. Zudem beendet die Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis nicht in jedem Fall. Wird der Betrieb auf Beschluss
der Konkursverwaltung fortgeführt, so werden die neuen Lohnforderungen Masseschulden
(Art. 211 Abs. 2 SchKG). Schliesst die Konkursverwaltung - zumindest vorläufig
- den Betrieb, spricht sie eine vorsorgliche Kündigung aus, worauf Annahmeverzug
eintritt und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Art. 219 Abs. 4 SchKG
behandelt werden (REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 10. Aufl., S.
107 f.). Dabei geniesst die Lohnforderung des Arbeitnehmers das Konkursprivileg
der ersten Klasse gemäss lit. a dieser Bestimmung allerdings nur für die
Zeit bis zur Konkurseröffnung (BRÜGGER, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis
1946-1984, S. 729, N 13 zu Art. 219 SchKG). Wie bei den übrigen materiell-
und formellrechtlichen Wirkungen der Konkurseröffnung wird auch im Rahmen
dieser Bestimmung auf das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht auf den
Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber abgestellt (vgl. Amonn,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 10. Aufl., S. 294, §
36 N 46). Dispo Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.