BGE 120 V 385
53. Urteil vom 21. September 1994 i.S. Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Bern, gegen J. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 15 Abs. 1 AVIG und Art. 14 Abs. 3 AVIV: Vermittlungsfähigkeit.
- Ein Student gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage
ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.
Dagegen ist einem Studenten, der nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch,
namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt
ist, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.
- Bestätigung der unter dem alten Recht ergangenen Rechtsprechung (Art. 13
Abs. 1 lit. c AlVG sowie Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26
Abs. 1 AlVG; BGE 108 V 100).
A.- J. (geb. 1960), von Beruf kaufmännischer Angestellter, holte an den Feusi-Schulen
in Bern die Matura Typus E nach. Vom 30. April 1990 bis 31. März 1991 arbeitete
er - mit Unterbrechungen, bei einem Arbeitspensum von anfänglich 100%, dann
50% - aushilfsweise als Verwaltungsbeamter bei der Eidg. Versicherungskasse
(EVK). Ende Oktober 1991 nahm er das Studium der Wirtschaftswissenschaften
an der Universität Bern auf. Im Juni 1992, noch vor Ende des Sommersemesters
am 4. Juli 1992, meldete sich J. zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung ab 22. Juni 1992 (Beginn der Stempelkontrolle)
an. Nach seinen Angaben suchte er bis Ende der Semesterferien am 30. Oktober
1992 eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, wobei ein sofortiger Arbeitsbeginn
möglich sei.
Die Arbeitslosenkasse des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(KIGA), Bern, richtete ab 22. Juni 1992 Taggelder aus, stellte jedoch die
Leistungen ab 15. August 1992 ein, nachdem das Arbeitsamt der Stadt Bern
Zweifel an einer genügend ausreichenden Vermittlungsfähigkeit des Versicherten
angemeldet hatte. Zu einer Stellungnahme hiezu aufgefordert, wies J. darauf
hin, dass er ab 1. August 1992 eine befristete Anstellung gefunden habe,
weshalb er "offensichtlich ausreichend vermittlungsfähig sei". Mit Verfügung
vom 3. September 1992 verneinte das KIGA, Abteilung Arbeitsmarkt, die Vermittlungsfähigkeit
und damit auch die Anspruchsberechtigung von J. ab 24. Juni 1992. Zur Begründung
führte es im wesentlichen an:
"Nicht vermittlungsfähig ist in der Regel ein Versicherter, der auf einen
bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat, und deshalb für eine neue
Beschäftigung nur während verhältnismässig kurzer Zeit zur Verfügung steht
und praktisch keine Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden.
Demnach kann sich Herr J. auch nicht auf die Annahme einer auf kurze Zeit
befristeten Stelle berufen, ist doch bereits im allgemeinen Begriff der Vermittlungsfähigkeit
von Artikel 15 Absatz 1 AVIG die objektive Fähigkeit und die subjektive Bereitschaft
zur Annahme einer Dauerstelle vorausgesetzt. Das bedeutet, dass der Versicherte,
solange er an der UNI ununterbrochen studiert und nur für die Semesterferien
Arbeit sucht, die Anspruchsvoraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit nicht
zu erfüllen vermag."
B.- Beschwerdeweise beantragte J. die "Bestätigung" seiner Anspruchsberechtigung.
Er beanstandete die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit durch das KIGA,
wobei er sinngemäss geltend machte, er habe ab 24. Juni 1992 eine bis Ende
Oktober 1992 befristete 100%-Stelle und gleichzeitig eine unbefristete 30-40%-Stelle
gesucht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bejahte die Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten ab 24. Juni 1992 und hiess die Beschwerde in dem Sinne gut,
dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Prüfung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen und zu anschliessend neuer Verfügung an die Verwaltung
zurückwies (Entscheid vom 18. März 1993).
C.- Das KIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben und die Ablehnungsverfügung (vom 3. September 1992)
zu bestätigen. J. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
wobei er die Zahlung eines angemessenen Zinses auf den ihm zustehenden Leistungen
sowie die Rückerstattung der "Auslagen von Fr. 200.--, für rechtliche Beratung"
durch das KIGA verlangt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(BIGA) beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägung 1
1.- (Kognition)
Erwägung 2
2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
ab 24. Juni 1992. Diese Frage beurteilt sich - wie im Sozialversicherungsrecht
die Regel - prospektiv, d. h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung (am 3.
September 1992) entwickelt haben (BGE 116 V 248 Erw. 1a; ARV 1993/1994 Nr.
8 S. 57 Erw. 3, 1992 Nr. 2 S. 75 Erw. 3).
Erwägung 3
3.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15
Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit und in
der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen
Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 115 V 436
Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 54 Erw. 1). Vermittlungsunfähigkeit
liegt unter anderem vor, wenn ein Versicherter aus persönlichen oder familiären
Gründen seine Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein
Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige
Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser
Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr
bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten
bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden
einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden.
Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei
keine Rolle (BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1992 Nr. 10 S. 123
Erw. 1). Diese Rechtsprechung galt grundsätzlich bereits unter der Herrschaft
des alten, bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Rechts (Art. 13 Abs. 1
lit. c AlVG sowie Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1
AlVG; BGE 115 V 433 Erw. 2c/bb, 112 V 137 f. Erw. 3a; GERHARDS, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, N. 8 zu Art. 15).
b) Die Vermittlungsfähigkeit von Temporärarbeitnehmern bestimmt sich nach
Art. 14 Abs. 3 AVIV. Danach gelten Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit
temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit
und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Unter diese Sonderbestimmung
fallen diejenigen Arbeitnehmer, die sich lediglich für Arbeitseinsätze von
unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stellen, aber keine feste
Stelle annehmen wollen; sie haben das damit verbundene Risiko des Beschäftigungsausfalles
zwischen zwei Arbeitsstellen unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit
grundsätzlich selber zu tragen (BGE 110 V 212 Erw. 2a mit Hinweis, 108 V
97 Erw. 1b; GERHARDS, a.a.O., N. 76 f. zu Art. 15). Die Regelung der Vermittlungsfähigkeit
von Temporärarbeitnehmern gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIV ist gesetzmässig. Sie
steht im Einklang mit der Legaldefinition der Vermittlungsfähigkeit nach
Art. 15 Abs. 1 AVIG und der diesbezüglichen Rechtsprechung (unveröffentlichtes
Urteil B. vom 20. Oktober 1988) und wird dementsprechend vom Eidg. Versicherungsgericht
auch angewendet (vgl. ARV 1991 Nr. 4 S. 27 Erw. 2, 1988 Nr. 2 S. 24 Erw.
2b). Im übrigen setzt Vermittlungsfähigkeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIV nicht
die Bereitschaft zur Annahme einer Vollzeitbeschäftigung voraus; es genügt
grundsätzlich, wenn der Temporärarbeitnehmer bereit und in der Lage ist,
eine Teilzeit-Dauerstelle anzunehmen (erwähntes Urteil B. vom 20. Oktober
1988).
Erwägung 4
4.- a) Zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten, welche studiumbegleitend
oder zwischen einzelnen Studienabschnitten einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass ein Student, der -
allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges
- vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll erwerbstätig gewesen
sei, sein Studium nebenbei absolviere und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit
bereit und imstande wäre, als vermittlungsfähig zu gelten habe. Dagegen müsse
einem Studenten, der nur bereit sei, für kürzere Zeitspannen oder sporadisch
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Vermittlungsbereitschaft und damit
die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden. Denn dieser Student befände
sich in einer ähnlichen Lage wie jener Versicherte, der sich einer Organisation
für temporäre Arbeit für eine Reihe von Arbeitseinsätzen von unregelmässiger
Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stelle, aber keine feste Stelle annehmen
wolle. Er könne daher erst von dem Zeitpunkt an als vermittlungsfähig gelten,
da er bereit sei, eine feste Stelle von einer gewissen minimalen Dauer anzunehmen,
und dadurch seine Vermittlungsbereitschaft bekunde (BGE 108 V 101 Erw. 2
mit Hinweis).
b) Diese noch unter der Herrschaft des alten Rechts ergangene, seit Inkrafttreten
des AVIG und AVIV am 1. Januar 1984 nicht mehr in Frage gestellte Rechtsprechung
wird vom kantonalen Gericht abgelehnt. Nach der Legaldefinition setze Vermittlungsfähigkeit
nicht voraus, dass der Versicherte in der Lage und bereit ist, eine Dauerstelle
anzunehmen. Nach neuem Recht und der hierzu entwickelten Rechtsprechung sei
grundsätzlich zu trennen zwischen einem Temporärarbeitnehmer und einem Versicherten,
der wegen der Kürze des Dispositionszeitraumes nicht in der Lage ist, eine
Dauerstelle anzunehmen. Angesichts dieser Unterscheidung rechtfertige es
sich nicht, einen Studenten weiterhin analog einem Temporärarbeitnehmer zu
beurteilen. Vielmehr sei dieser einem Arbeitnehmer mit zeitlich eingeschränkter
Disponibilität gleichzustellen. Nur eine solche Betrachtungsweise werde den
unterschiedlichen Verhältnissen dieser beiden Kategorien von Arbeitsuchenden
gerecht, stehe doch ein Temporärarbeitnehmer grundsätzlich durchgehend dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung, möchte aufgrund seiner besonderen Lebenseinstellung
aber nicht in Dauerstellen beschäftigt sein, während der Student - sofern
er sich während des Semesters ausschliesslich dem Studium widmet - lediglich
zu ganz bestimmten Zeiten (nämlich während der Semesterferien) einer Erwerbstätigkeit
nachgehen könne.
c) aa) Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist, wie in Erw. 3a in fine
dargelegt, im neuen wie im alten Recht grundsätzlich derselbe. Der geltende
Art. 15 Abs. 1 AVIG hat lediglich insofern eine "Akzentverlagerung" (GERHARDS,
a.a.O., N. 8 f. zu Art. 15) gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit
schwergewichtig subjektive Eigenschaften des Versicherten erfasst werden
sollen. Mit anderen Worten ist die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs.
1 AVIG von der objektiven arbeitsmarktabhängigen Vermittelbarkeit, wie sie
insbesondere im Bereich der Präventivmassnahmen von Bedeutung ist (Art. 59
ff. AVIG; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen), zu trennen (ARV
1992 Nr. 3 S. 79 Erw. 3a; vgl. BGE 115 V 433 Erw. 2c/bb). Für die Beurteilung
der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 AVIG)
ist daher in zeitlicher Hinsicht massgebend, ob sie bereit und in der Lage
sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles,
der mindestens 20% einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss, anzunehmen (BGE
115 V 431 f. Erw. 2c/aa, 436 f. Erw. 2c; GERHARDS, a.a.O., Fn. 6 zu N. 61
ff. zu Art. 15).
bb) Im weitern gelten Versicherte, die aufgrund berufs- und arbeitsmarktspezifischer
Umstände nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen, nicht mehr
grundsätzlich als vermittlungsunfähig. Es betrifft dies namentlich Berufe
mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie beispielsweise
Musiker, Schauspieler und Journalisten (Art. 8 AVIV in Verbindung mit Art.
11 Abs. 2 AVIG; vgl. BGE 110 V 211 ff. Erw. 2 und 3; GERHARDS, a.a.O., N.
79 zu Art. 15). Dem bei dieser Kategorie von Versicherten bestehenden erhöhten
Risiko von Beschäftigungslücken wird durch die Nichtanrechnung des Arbeitsausfalles
während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen (Art. 6 AVIV in Verbindung
mit Art. 11 Abs. 2 AVIG; GERHARDS, a.a.O., N. 37 und 49 zu Art. 11). Das
Eidg. Versicherungsgericht stellte jedoch schon unter der Herrschaft des
alten Rechts klar, dass die Vermittlungsfähigkeit dann zu verneinen wäre,
wenn der Versicherte - i.c. ein Unterhaltungsmusiker - die Möglichkeit hätte,
ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen, er dies
aber nicht wollte (BGE 110 V 213 Erw. 2a). An diesem Grundsatz der Bereitschaft
zur Annahme einer Dauerstelle als einem wesentlichen Merkmal der Vermittlungsfähigkeit
hat sich, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts, unter dem neuen
Recht nichts geändert. Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem in ARV 1991
Nr. 3 S. 22 veröffentlichten Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts, war
doch in casu das arbeitslose Ehepaar G. seit beinahe 20 Jahren im Service
tätig gewesen und wollte diese Tätigkeit nach einem ihren Dispositionszeitraum
von viereinhalb Monaten einschränkenden dreimonatigen Auslandaufenthalt wieder
aufnehmen.
cc) Die Situation eines Studenten, welcher (lediglich) in den Semesterferien
einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, ist unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit
durchaus mit der eines Temporärarbeitnehmers im Sinne von Art. 14 Abs. 3
AVIV (Erw. 3b) vergleichbar, indem die auf die Semesterferien beschränkte
Disponibilität ein ausbildungsimmanentes und damit gewissermassen ein gewolltes
Risiko darstellt, überhaupt keine Anstellung oder lediglich eine von kürzerer
als der gewünschten Dauer zu finden. Es kommt entscheidend dazu, dass während
der Studienzeit ganz klar die Ausbildung im Vordergrund steht, weshalb, wie
das BIGA zutreffend ausführt, nur jene Studierenden am Arbeitnehmerschutz
der Arbeitslosenversicherung teilhaben sollen, die als eigentliche Werkstudenten
bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-)Erwerb
nachzugehen. Dass sich an dieser Konzeption im Rahmen der zur parlamentarischen
Beratung anstehenden zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
grundsätzlich etwas ändern wird, ist aufgrund der bundesrätlichen Botschaft
vom 29. November 1993 (BBl 1994 I S. 340 ff.) nicht zu erwarten. d) Nach
dem Gesagten besteht kein Grund, von der unter dem alten Recht ergangenen
Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten (BGE 108 V 100) abzuweichen
(vgl. BGE 110 V 124 Erw. 2e mit Hinweisen).
Erwägung 5
5.- Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners ab 24. Juni 1992 ist
mit dem beschwerdeführenden KIGA dann zu verneinen, wenn er lediglich während
der Semesterferien bereit und in der Lage war, Arbeit anzunehmen. Nach Lage
der Akten gab der Beschwerdegegner in der "Anmeldung zur Arbeitsvermittlung"
(vom 22. Juni 1992) an, nur eine bis 30. Oktober 1992 befristete Teil- oder
Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Indes hat er auf dem Kontrollausweis vom
29. September 1992 vermerkt, er suche ab Ende Oktober 1992 eine "Dauerstelle
von 30-40%". In seiner Beschwerde vom 3. Oktober 1992 an das kantonale Gericht
machte er sinngemäss geltend, ab 24. Juni 1992 neben einer bis Ende Oktober
1992 befristeten 100%-Stelle auch eine 30-40%-Dauerstelle gesucht zu haben.
Auch wenn diese beiden Aktenstücke nach Erlass der Ablehnungsverfügung (am
3. September 1992) datieren, sind sie vorliegend zu berücksichtigen, da aufgrund
der übrigen Akten nicht rechtsgenüglich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdegegner
innerhalb des massgebenden Prüfungszeitraumes (Erw. 2) tatsächlich eine Dauerstelle
im Teilzeitverhältnis gesucht hatte. In diesem Sinne wird die Verwaltung
die Anspruchsberechtigung des Beschwerdegegners ab 24. Juni 1992 erneut zu
prüfen haben. Damit braucht das Zinsbegehren nicht behandelt zu werden.