BGE 122 V 256
37. Urteil vom 17. Mai 1996 i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn gegen B. und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. e,Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 und
2 AVIV.
- Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die
gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt auch dann nicht in Betracht, wenn
diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird.
- Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage. Ermittlung des
Umrechnungsfaktors.
Sachverhalt
A.- Der 1938 geborene B. arbeitete ab 1. Mai 1988 bis 30. Juni 1992 als Konstrukteur
in der Firma X. Anschliessend war er in seinem neueröffneten Konstruktionsbüro
als Selbständigerwerbender tätig. Am 14. Dezember 1993 meldete
sich B. bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und machte
für die Zeit ab 1. Januar 1994 Taggelder geltend. Montag, den 3. Januar
1994, unterzog er sich erstmals der Stempelkontrolle. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn setzte deshalb den Beginn der Rahmenfrist
für die Beitragszeit auf den 3. Januar 1992 fest und lehnte in der Folge
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 1994 mangels Erfüllung
der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragszeit ab.
B.- Beschwerdeweise beantragte B. die Aufhebung der Ablehnungsverfügung
vom 3. März 1994 und die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung. -
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn stellte fest, der Leistungsansprecher
erfülle die erforderliche sechsmonatige Beitragszeit innerhalb der ab
3. Januar 1992 bis 2. Januar 1994 dauernden zweijährigen Rahmenfrist
nur unter der Voraussetzung, dass der Monat Januar 1992 als voller Beitragsmonat
angerechnet werden könne; bei "wörtlicher Gesetzesauslegung" hingegen
weise er eine Beitragszeit von lediglich 5 Monaten und 29,4 Tagen aus, was
für die Anspruchsberechtigung nicht genüge; angesichts der damit
bloss "knapp verfehlten" Beitragszeit führe die wörtliche Interpretation
aber zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Vor diesem Hintergrund erwog das
Gericht, der Versicherte habe für den Januar 1992 gleichviel Beiträge
geleistet wie die anderen Arbeitnehmer der Firma X, welche am 1. und 2. Januar
1992 ebenfalls nicht gearbeitet hatten; es wäre deshalb "stossend und
würde dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen", wollte man den Monat
Januar 1992 nicht als vollen Beitragsmonat anerkennen; das sonst "stossende"
Ergebnis erlaube und gebiete es geradezu, ausnahmsweise vom Gesetzeswortlaut
abzuweichen. Dementsprechend berücksichtigte das kantonale Gericht den
Monat Januar 1992 voll als Beitragsmonat und hiess die Beschwerde mit Entscheid
vom 17. August 1994 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung
vom 3. März 1994 aufhob und die Sache zur Prüfung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückwies.
C.- Die Arbeitslosenkasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren
um Aufhebung des kantonalen Entscheids. B. und das Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (BIGA) verzichten auf eine Stellungnahme. Auszug aus den
Erwägungen: Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die für die Anspruchsberechtigung
des Beschwerdegegners erforderliche Mindestbeitragszeit als erfüllt
gelten kann. Diese Frage beurteilt sich nach Massgabe der Rechtssätze,
die im Zeitraum, für welchen Leistungen geltend gemacht werden, Gültigkeit
hatten, mithin nach den damals in Kraft stehenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV).
Erwägung 2
2.- Zwei wesentliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestehen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG darin, dass der Versicherte die Beitragszeit
erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(lit. e) und dass er die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). a) Aufgrund
von Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug wie auch für die
Beitragszeit je zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), diejenige für die
Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Die Beitragszeit im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt hat gemäss Art. 13 Abs. 1
AVIG, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während
mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt
hat. Bei der Ermittlung der Beitragszeit zu beachten ist Art. 11 AVIV. Nach
dessen Absatz 1 zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in
dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht
vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen,
zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als
ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit
somit nicht die Beitragstage - d.h. die Tage, an welchen der Arbeitslose
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, sondern die
Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet
werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird
(ARV 1992 Nr. 1 S. 70 Erw. 3; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Band I, S. 170 f., N. 9 ff. zu Art. 13 AVIG; vgl. auch Rz. 52 f. des Kreisschreibens
des BIGA über die Arbeitslosenentschädigung). b) Unter dem Randtitel
"Pflichten der Versicherten und Kontrollvorschriften" schreibt Art. 17 Abs.
2 AVIG vor, dass sich der Arbeitslose am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung
beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung
zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen
hat. Diese Kontrollvorschriften finden sich in den Art. 18 bis 27 AVIV. Nach
Art. 19 Abs. 4 AVIV macht das Arbeitsamt den Versicherten bei der Anmeldung
zum Taggeldbezug auf seine Pflichten gemäss Art. 17 AVIG aufmerksam.
Art. 21 Abs. 1 AVIV verpflichtet den Versicherten, sich entsprechend der
Anordnung des Kantons, mindestens aber zweimal wöchentlich, zur Arbeitsvermittlung
sowie zur Überprüfung seiner Arbeitslosigkeit und Vermittlungsfähigkeit
beim Arbeitsamt persönlich zu melden.
Erwägung 3
3.- a) Der Beschwerdegegner konnte sich wegen der 1994 auf das Wochenende
fallenden ersten zwei Tage des Jahres erstmals am 3. Januar 1994 der Stempelkontrolle
unterziehen. Die Arbeitslosenkasse setzte deshalb den Beginn der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug auf den 3. Januar 1994 und für die Beitragszeit
dementsprechend auf den 3. Januar 1992 fest. Wie auch die Vorinstanz richtig
erkannte, entspricht dieses Vorgehen der Regelung in Art. 9 Abs. 2 und 3
AVIG und lässt sich demnach grundsätzlich nicht beanstanden. Da
die in die Rahmenfrist fallende Beitragszeit im Januar 1992 somit nicht im
Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIV einen vollen Kalendermonat umfasst, ermittelte
die Verwaltung ausgehend von den ab 3. bis 31. Januar 1992 kalendermässig
ausgewiesenen 21 Beschäftigungstagen unter Anwendung des Umrechnungsfaktors
1,4 (vgl. Erw. 2a) für den Januar 1992 insgesamt 29,4 anrechenbare Kalendertage.
Zusammen mit den ab Februar 1992 bis zur Ende Juni 1992 erfolgten Auflösung
des Arbeitsverhältnisses in der Firma X voll anrechenbaren fünf
Beitragsmonaten ergab sich somit eine Beitragszeit von 5 Monaten und 29,4
Tagen, was mangels Erfüllung der in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten sechsmonatigen
Beitragszeit zur Verneinung der Anspruchsberechtigung durch die Verwaltung
führte.
b) Da die erforderliche Beitragszeit vorliegend nur um einen Bruchteil eines
Tages nicht erreicht wird, wirkt sich die damit als Konsequenz verbundene
gänzliche Verneinung der Anspruchsberechtigung für den Beschwerdegegner
zweifellos hart aus. Dies umso mehr, als es ihm am 1. und 2. Januar 1994
wegen der an Wochenenden resp. an Feiertagen geschlossenen Schalter gar nicht
möglich war, früher zur Stempelkontrolle zu erscheinen und dadurch
die Rahmenfrist für die Beitragszeit um einen oder zwei Tage vorzuverschieben,
was für die Erfüllung der Beitragszeit bereits genügt hätte.
Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nach einem den besonderen
Verhältnissen des konkreten Grenzfalles Rechnung tragenden und für
den Leistungsansprecher vorteilhafteren Lösungsweg suchte, mag an sich
verständlich erscheinen.
c) Zu beachten ist indessen, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte
Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig auch zu streng anmutenden
Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig
nicht erreicht resp. verfehlt werden. Nicht anders verhält es sich beim
Erfordernis der sechsmonatigen Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung für
die Arbeitslosenentschädigung. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt aber
gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis
besteht in allen Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher
Ausgestaltung in vielen Gesetzen, so beispielsweise bei Rechtsmittelfristen
oder etwa dem für einen Invalidenrentenanspruch vorausgesetzten prozentualen
Erwerbsunfähigkeitsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die mit solch präzisen
Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf
genommen worden (vgl. BGE 115 V 79 Erw. 4b). Es lässt sich deshalb kaum
je rechtfertigen, an klar sich aus dem Gesetz ergebenden Grenzwerten nicht
strikte festzuhalten. Mit einer lockereren Handhabung - etwa mittels Auf-
oder Abrundens - liesse sich ausser für den konkreten Einzelfall auch
kaum etwas gewinnen, würde dadurch doch einzig eine faktische Verschiebung
der gesetzlichen Limite erreicht, ohne dass damit neue Grenz- und Härtefälle
vermieden werden könnten.
Erwägung 4
4.- Unter diesem Gesichtswinkel ist im vorliegenden Fall auch die Verneinung
der Erfüllung der Beitragszeit durch die Arbeitslosenkasse resp. die
zu einem abweichenden Ergebnis führende Argumentation der Vorinstanz
einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
a) Unbestrittenermassen erschien der Leistungsansprecher erstmals am 3. Januar
1994 zur Stempelkontrolle. Da somit erst an diesem Tag auch die nach Art.
8 Abs. 1 lit. g AVIG für die Anspruchsberechtigung vorausgesetzte Kontrollpflichterfüllung
gegeben war, sind Vorinstanz und Verwaltung - wie erwähnt - entsprechend
der gesetzlichen Regelung in Art. 9 Abs. 2 AVIG zu Recht vom 3. Januar 1994
als Stichtag für den Beginn der zweijährigen Rahmenfrist für
den Leistungsbezug ausgegangen. Folgerichtig muss dieses Datum aber auch
für die Bestimmung des Beginns der zweijährigen Rahmenfrist für
die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG gelten (vgl. GERHARDS, a.a.O., S.
118, N. 15 zu Art. 9 AVIG), so dass diese auf den 3. Januar 1992 fällt.
Es ist kein Anlass ersichtlich, welcher es rechtfertigen liesse, den massgebenden
Stichtag einzig im Hinblick auf das dadurch für den Leistungsansprecher
erreichbare günstigere Ergebnis entgegen der dargelegten gesetzlichen
Ordnung um zwei Tage auf den 1. Januar 1994 vorzuverschieben. Insbesondere
lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdegegner bereits am
14. Dezember 1993 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug meldete,
nichts Abweichendes ableiten, da für die Festsetzung der Rahmenfristen
nach ständiger Rechtsprechung - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis d und f AVIG gegeben sind - auf den
Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem sich der Arbeitslose erstmals zur Erfüllung
der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt meldet und sich der Stempelkontrolle
unterzieht (ARV 1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes
Urteil F. vom 4. August 1993). Grundsätzlich kann die Rahmenfrist für
den Leistungsbezug denn auch nur an einem Wochentag von Montag bis Freitag
beginnen, da nur an solchen Werktagen die Kontrollpflicht erfüllt werden
kann (GERHARDS, a.a.O., S. 118, N. 12 zu Art. 9 AVIG). Ebensowenig vermag
dem Beschwerdegegner zu helfen, dass sich der Beginn der Rahmenfrist dann,
wenn der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungsberechtigten
Feiertag fällt und sich der Arbeitslose am nächsten möglichen
Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung meldet, nach diesem Feiertag richtet (ARV
1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b in fine; GERHARDS, a.a.O., S. 118 f., N. 12 und
N. 18 zu Art. 9 AVIG). Diese Regelung kann sich im vorliegenden Fall nicht
zugunsten des Beschwerdegegners auswirken, weil der Neujahrstag im Jahre
1994 auf einen Samstag und damit nicht auf einen Arbeitstag fiel, so dass
er laut Art. 19 AVIG nicht als entschädigungsberechtigter Feiertag gilt.
b) Da die Beitragszeit somit erst ab 3. Januar 1992 laufen kann, fallen die
beiden ersten Tage des Kalendermonats Januar 1992 nicht in die für die
Erfüllung der verlangten sechsmonatigen Beitragszeit zur Verfügung
stehende Rahmenfrist. Für die Ermittlung der Beitragszeit können
deshalb nur die 21 im restlichen Monat verbleibenden Beschäftigungstage
anerkannt werden, welche umgerechnet mit dem Faktor 1,4 unbestrittenermassen
eine Beitragszeit von lediglich 29,4 Kalendertagen ergeben. Dies hat die
Vorinstanz an sich richtig erkannt. Ihrer Argumentation, wonach der Monat
Januar 1992 dennoch als voller Beitragsmonat zu berücksichtigen sei,
weil der Leistungsansprecher wie die übrigen Mitarbeiter in der Firma
X auf dem gesamten Monatsgehalt Beiträge entrichtet habe, kann nicht
gefolgt werden. Die ihr zugrundeliegende Überlegung trägt dem Umstand
nicht Rechnung, dass in dem der Beitragspflicht unterliegenden Lohn für
den Januar 1992 auch die Entschädigung für zwei ausserhalb der
Rahmenfrist für die Beitragszeit liegende Tage enthalten ist, welche
nach der gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt werden können.
Für eine vom Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs.
3 AVIG in dem von der Vorinstanz erwogenen Sinne abweichende Auslegung besteht
- trotz der speziellen Situation des Beschwerdegegners - kein sachlich begründbarer
Anlass.
c) Fragen liesse sich noch, ob - entsprechend der Anregung des Leistungsansprechers
im vorinstanzlichen Verfahren - "angebrochene Tage" allenfalls als ganze
Kalendertage gezählt werden können.
aa) Unter der Geltung des früheren Rechts (Art. 24 Abs. 2 lit. b AlVG
und Art. 13 in Verbindung mit Art. 1 AlVV) hat das Eidg. Versicherungsgericht
wiederholt entschieden, es dürfe selbst dann nicht auf die gesetzliche
Mindestzahl von (damals) 150 Arbeitstagen aufgerundet werden, wenn diese
vom Arbeitslosen nur knapp nicht erreicht wird (ARV 1954 Nr. 23 S. 19 f.,
1953 Nr. 60 S. 54; vgl. ferner ARV 1967 Nr. 19 S. 62 und HOLZER, Kommentar
zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1954,
S. 114, N. 6b zu Art. 24 AlVG). Daran ist auch unter der Herrschaft von Art.
13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIV festzuhalten. Wollte man anders
entscheiden, würde der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, bezüglich
des Erfordernisses einer Mindestbeitragsdauer eine klar zu handhabende Abgrenzung
zu schaffen, unterlaufen (vgl. Erw. 3c).
bb) Daran ändert nichts, dass nach früherem Recht genügend
überprüfbare Arbeitsstunden auszuweisen waren, die jeweils in volle
Arbeitstage umgewandelt wurden, während es im neuen Recht primär
auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt und nicht mehr
darauf, dass die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich volle Arbeitstage
ergeben (GERHARDS, a.a.O., S. 169, N. 3 und 4 zu Art. 13 AVIG). Indem nach
Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIV auf den Beitragsmonat
abzustellen ist, wird auch Teilzeitbeschäftigten, die nur während
sehr weniger Stunden im Kalendermonat einer beitragspflichtigen Beschäftigung
nachgehen, ermöglicht, die in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG vorausgesetzte
Erfüllung der Beitragszeit zu erreichen, da auch ein bloss stundenweiser
Einsatz uneingeschränkt als ganzer Beitragstag im Sinne von Art. 11
Abs. 2 AVIV zu berücksichtigen ist (GERHARDS, a.a.O., S. 169 f., N.
5 und 11 zu Art. 13 AVIG). Diese gegenüber dem früheren Recht zum
Vorteil Teilarbeitsloser gelockerte Anforderung an die Anerkennung von Beitrags-
resp. Beschäftigungstagen ist von der zur Diskussion stehenden Aufrundung
von Bruchteilen anrechenbarer Kalendertage indessen klar zu unterscheiden.
Letztere betrifft lediglich das Ergebnis der Umrechnung mit dem Faktor 1,4
(Erw. 2a). Eine Aufrundung dieser rein rechnerisch ermittelten Grösse
lässt sich weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem gesetzgeberischen
Willen oder dem Sinn und Zweck der die Mindestbeitragsdauer betreffenden
Normen begründen.
Erwägung 5
5.- Obschon somit weder die Argumentation des kantonalen Gerichts noch die
Anregung des heutigen Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren zu
einem von der Betrachtungsweise der Verwaltung abweichenden Ergebnis führt,
kann es im vorliegenden Fall nicht bei der Verneinung der Erfüllung
der für den Leistungsanspruch erforderlichen Mindestbeitragszeit sein
Bewenden haben.
a) Nachdem eine Anfrage der Vorinstanz bei der Firma X ergeben hat, dass
in ihrem Betrieb am 2. Januar 1992 nicht gearbeitet wurde, kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdegegner im Januar 1992 an sämtlichen in diesem
Monat möglichen Beschäftigungstagen eine beitragspflichtige Tätigkeit
ausgeübt hat. Werden diese 21 Tage mit dem - von keiner Seite in Frage
gestellten - Faktor 1,4 (Erw. 2a) in Kalendertage umgerechnet, ergeben sich
zwar - wie sowohl die beschwerdeführende Arbeitslosenkasse als auch
das kantonale Gericht zutreffend festgestellt haben - statt der erforderlichen
30 tatsächlich nur 29,4 als Beitragszeit anrechenbare Tage. Zu beachten
ist nun allerdings, dass die Umrechnung mit dem praxisgemäss angewandten
und von der Rechtsprechung wiederholt auch unbeanstandet gelassenen Faktor
1,4 nicht zu einem exakten und deshalb zumindest in Grenzfällen wie
dem vorliegenden auch nicht zu einem ohne weiteres richtigen Ergebnis führt.
Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors bildet nämlich die
Umrechnung von 5 wöchentlichen Beitragstagen in 7 Kalenderwochentage
(7:5 = 1,4), weshalb dessen Anwendung auch nur so lange ein präzises
Resultat vermittelt, als es die pro Woche anrechenbaren Kalendertage zu bestimmen
gilt. Gerade dies ist indessen bei der Umrechnung von Beschäftigungstagen
in die nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 AVIV anrechenbaren Kalendertage nicht
der Fall, geht es hier doch um die Ermittlung der im Zeitraum eines Monats
erfüllten Beitragszeit. Da die einzelnen Monate anders als eine keine
arbeitsfreien Tage aufweisende Normalarbeitswoche nicht gleich viele mögliche
Beschäftigungstage aufweisen, müsste an sich der massgebende Umrechnungsfaktor
für jeden Monat gesondert ermittelt werden, indem die nach Art. 11 Abs.
2 AVIV für die Anerkennung eines vollen Beitragsmonats erforderlichen
30 (fiktiven) Kalendertage durch die jeweils effektiv möglichen Beschäftigungstage
geteilt werden. Bei konstanter Umrechnung mit dem Faktor 1,4 wäre die
Erreichung der für die Berücksichtigung als voller Beitragsmonat
erforderlichen 30 Kalendertage in zahlreichen Monaten trotz Arbeitseinsätzen
an sämtlichen möglichen Beschäftigungstagen ausgeschlossen,
weil sie - etwa wegen arbeitsfreien Feiertagen - nur eine reduzierte Anzahl
möglicher Beschäftigungstage aufweisen. Sicher trifft es zu, dass
die Berechnung von für jeden Monat unterschiedlichen Umrechnungsfaktoren
mit einem unverhältnismässigen und kaum zu rechtfertigenden Aufwand
verbunden wäre. Aus Gründen der Praktikabilität sowie zwecks
Ermöglichung einer rationell geführten Verwaltung lässt sich
die grundsätzliche Anwendung des Faktors 1,4 denn auch nicht beanstanden,
führt dies in der Regel doch zumindest im Ergebnis ohne weiteres zu
einem zuverlässigen Resultat, an welchem sich auch mittels genauer errechneter
Umrechnungsfaktoren nichts ändern würde. Wird indessen die für
einen vollen Beitragsmonat erforderliche Beitragszeit von 30 Kalendertagen
- wie im vorliegenden Fall - nur ganz knapp verfehlt, bleibt eine rechtskonforme
Behandlung des Versicherten nur gewährleistet, wenn die Verwaltung vor
Erlass einer die Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneinenden Verfügung
die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für
die jeweils in Frage stehenden Monate präzis, d.h. durch Division von
30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage
eruierten Umrechnungsfaktors überprüft.
b) Da der Beschwerdegegner im Januar 1992 mit 21 möglichen Beschäftigungstagen
(Erw. 5a) auch an 21 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte,
sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines vollen Beitragsmonats
im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AVIV automatisch erfüllt. Dies zeigt die
Multiplikation des im Sinne der vorstehenden Ausführungen genau ermittelten
Umrechnungsfaktors (30 [fiktive] Kalendertage : 21 mögliche Beschäftigungstage
= 1,42857... [genau: 1 3/7]) mit den 21 effektiven Beschäftigungstagen
(somit 30 : 21 x 21 = 30) ohne weiteres. Im Ergebnis erweist sich der kantonale
Entscheid vom 17. August 1994 demnach als rechtmässig, was zur Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.