BGE 122 V 270
40. Auszug aus dem Urteil vom 17. Juli 1996 i.S. D. AG gegen Kantonale Arbeitslosenkasse
Nidwalden und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
Regeste
Art. 31 Abs. 3 lit. c, Art. 95 Abs. 1 und 4 AVIG: Rückforderung der dem mitarbeitenden
Verwaltungsratsmitglied einer AG zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung;
Verwirkung.
- Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der
Wiedererwägung.
- Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt
in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Arbeitslosenkasse zumutbarerweise
Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Aufgrund
der Publizitätswirkung des Handelsregisters, aus welchem die Verwaltungsratsstellung
ersichtlich ist, muss sich die Arbeitslosenkasse die den Entschädigungsanspruch
ausschliessende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Verwaltungsrat von Anfang
an entgegenhalten lassen. Eines zweiten Anlasses für den Beginn der Frist
im Sinne von BGE 110 V 306 f. Erw. 2b bedarf es nicht.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 2
2.- Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte zurückfordern. Gemäss einem allgemeinen
Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 Erw. 3a,
477 Erw. 1, je mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die prozessuale
Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung
verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn
neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind,
zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 119 V 184 Erw. 3a,
477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.
95 AVIG (BGE 110 V 179 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 162
Erw. 3a).
Erwägung 3
3.- Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3
lit. c AVIG u.a. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als
finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach
der Rechtsprechung (BGE 113 V 74) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen.
Wie in BGE 120 V 523 Erw. 1 unter Bezugnahme auf GERHARDS, Kommentar zum
AVIG, Bd. I, N. 43 zu Art. 31, dargelegt wurde, steht hinter dieser Regelung
der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die
Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen,
Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder
Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern
mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion
des Betriebes). Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen
sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem
obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser
Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen
können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund
der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte
in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister
eingetragen sind (BGE 120 V 525 f. Erw. 3b). Amtet ein Arbeitnehmer dagegen
als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne
von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gegeben. Denn es gehört nach dem Obligationenrecht
(Art. 716-716b) begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrates,
dass er auf die Entscheidfindung der Aktiengesellschaft massgeblichen Einfluss
hat, und sei es auch bloss in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht
über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff.
1 und 5 OR). Handelt es sich somit um einen mitarbeitenden Verwaltungsrat,
so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
ohne weiteres Platz, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen
im Sinne von BGE 120 V 525 f. Erw. 3b (unveröffentlichte Urteile A. SA vom
13. Februar 1995 und C. vom 28. Oktober 1994). Die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung
im vorliegenden Fall steht demzufolge in klarem Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung, womit die erste Voraussetzung für die streitige Rückforderung erfüllt
ist.
Erwägung 4
4.- Damit ist gleichzeitig auch die Frage nach dem erforderlichen Titel für
das Zurückkommen auf die im Voranmeldungsverfahren bewilligte Kurzarbeit
und die im Anschluss daran faktisch rechtskräftig verfügten (abgerechneten
und ausbezahlten) Entschädigungen beantwortet: Zwar fällt eine prozessuale
Revision der rechtskräftigen Leistungszusprechung ausser Betracht, weil die
Verwaltungsratsstellung von K. jun. publik war, da die Namen der Verwaltungsratsmitglieder
einer Aktiengesellschaft aus dem Handelsregister hervorgehen (Art. 641 Ziff.
9 OR; HIS, Berner Kommentar, N 22 zu Art. 929 OR); aus diesem Grund kann
nicht von einer unverschuldeterweise unbekannt gebliebenen neuen Tatsache
gesprochen werden, was nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Anerkennung
ihrer revisionserheblichen Rechtsnatur ist (BGE 108 V 168 Erw. 2b mit Hinweis).
Dagegen ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit
der Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung gegeben; denn es war in Anbetracht
der Verwaltungsratsstellung von K. jun. aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit.
c AVIG materiellrechtlich zweifelsfrei unbegründet, der Beschwerdeführerin
für diesen als Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung zu bezahlen. Angesichts
der Höhe der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 62'377.65 ist die Berichtigung
ferner auch von erheblicher Bedeutung. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sinngemäss der Grundsatz von Treu und Glauben (dazu BGE 119 V 307 Erw. 3a,
118 Ia 254 Erw. 4b, 118 V 76 Erw. 7) und die auf einer Interessenabwägung
beruhende bundesgerichtliche Praxis zur Rücknahme von Verfügungen (BGE 121
II 95 Erw. 3b, 120 Ib 46 f. Erw. 2b) angerufen werden, sind diese Einwände
unbegründet. (...). Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin
im Vertrauen auf die erfolgten Auszahlungen und die Richtigkeit der seitens
der Verwaltung abgegebenen Zusicherung Dispositionen getroffen hat, die nicht
mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Insbesondere macht sie
nicht geltend, dass sie den durch familiäre Bande und die Mitgliedschaft
im Verwaltungsrat an die Firma gebundenen Mitarbeiter K. jun. entlassen oder
freigestellt und auf diese Weise Lohnkosten eingespart hätte, wenn sie um
die fehlende Entschädigungsberechtigung gewusst hätte. Damit gebricht es
an einer der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz. Was
sodann die Abwägung der Interessen zwischen der materiell richtigen Durchführung
des Kurzarbeitsentschädigungsrechts einerseits, und der für die Beschwerdeführerin
beachtlichen Rechtssicherheit, sich andererseits auf einmal getroffene Entscheidungen
der Durchführungsorgane verlassen zu dürfen, anbelangt, ist festzustellen,
dass im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung das Institut
des Erlasses für den gebotenen Interessenausgleich sorgt. In diesem Sinne
hat das Eidg. Versicherungsgericht denn auch in einem neueren Urteil auf
die auch den juristischen Personen offenstehende Erlassmöglichkeit nach Art.
95 Abs. 2 AVIG und Rz. 57 ff. des Kreisschreibens des BIGA über die Rückforderung
unrechtmässig bezogener Leistungen, die Verrechnung und über die Behandlung
von Erlassgesuchen hingewiesen (SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 163 Erw. 3c/cc).
Erwägung 5
5.- Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforderung der
Arbeitslosenkasse verwirkt ist.
a) Gemäss Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG verjährt der Rückforderungsanspruch
innert einem Jahr nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten
hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Bei diesen
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (RDAT 1993 II 76 S. 210 Erw.
2). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten
hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen
für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 119 V 433 Erw. 3a, 112 V 181 Erw.
4a, 110 V 307; ZAK 1989 S. 559 Erw. 4b). Die zitierte Bestimmung unterwirft
den Rückforderungsanspruch somit - gleich wie Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG
- einer doppelten Verwirkungsdrohung: Einerseits ist die Rückforderung zeitlich
daran gebunden, dass die Verwaltung innert Jahresfrist seit zumutbarer Kenntnis
des rückforderungsbegründenden Sachverhalts verfügt. Erlässt die Verwaltung
innert dieser einjährigen relativen Verwirkungsfrist die Rückerstattungsverfügung,
kann sie gegebenenfalls die Erstattung bis auf die in den letzten fünf Jahren
ausgerichteten Leistungen ausdehnen, indem die Rückforderung andererseits
absolut verwirkt ist, soweit die Leistungsauszahlung mehr als fünf Jahre
zurückliegt.
b) Die Vorinstanz erachtete die Rückforderung insoweit als zulässig, als
diese die im Jahr vor dem 15. November 1994 (Verfügungsdatum) ausgerichtete
Kurzarbeitsentschädigung erfasst. Die Frage, ob die Rückforderung der Arbeitslosenkasse
ganz oder teilweise verwirkt ist, stellt sich nur unter dem Blickwinkel der
relativen einjährigen Verwirkungsfrist, wogegen die absolute Verwirkungsfrist
von fünf Jahren jedenfalls gewahrt ist, da Kurzarbeitsentschädigungen erst
seit März 1992 ausgerichtet wurden. Entscheidend ist somit, ob die Verfügung
vom 15. November 1994 innert Jahresfrist, seitdem die Verwaltung zumutbarerweise
Kenntnis von der den Entschädigungsanspruch ausschliessenden Verwaltungsratsstellung
des K. jun. haben konnte, erlassen wurde.
aa) Als das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 110 V 304 in Änderung der Rechtsprechung
zu Art. 47 Abs. 2 AHVG erkannte, dass mit Bezug auf den Beginn der einjährigen
relativen Verwirkungsfrist nicht mehr die tatsächliche, sondern die zumutbare
Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist,
hat es nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle als fristauslösend
genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Verwaltung
später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben
müssen (BGE 110 V 306 f. Erw. 2b in fine). Bei einer durch das Handelsregister
und die entsprechenden Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(Art. 931 OR) mit Publizität versehenen Tatsache kann indessen für die zumutbare
Kenntnis der Rückerstattungsvoraussetzungen nicht ein zweiter Anlass im Sinne
dieser Rechtsprechung, d.h. die Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung
aufgrund eines zusätzlichen Indizes, verlangt werden. Vielmehr muss sich
die Verwaltung die Publizitätswirkung des Handelsregisters und die Bekanntmachungen
daraus im Schweizerischen Handelsamtsblatt entgegenhalten lassen, wie dies
nach der Rechtsprechung beispielsweise auch in bezug auf die zumutbare Kenntnis
des Schadenseintritts durch die Ausgleichskasse im Sinne von Art. 82 Abs.
1 AHVV bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven gilt (ZAK 1990 S.
289 Erw. 4b und S. 290 Erw. 4c/bb). Auch wenn das Handelsregister in erster
Linie dem privatrechtlichen Rechtsverkehr dient, (HIS, a.a.O., N. 13 f. zu
Art. 927 OR), wird auch im öffentlichen Recht verschiedentlich an den Handelsregistereintrag
angeknüpft, beispielsweise hinsichtlich der Beitragspflicht der Teilhaber
von Personengesellschaften (BGE 121 V 80) oder der Dauer der Beitragspflicht
eines Selbständigerwerbenden, dessen Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt wird (BGE 102 V 103; ZAK 1986 S. 399 Erw. 3c). Nach dem Gesagten
muss sich die Arbeitslosenkasse im Hinblick auf die während mehr als zwei
Jahren erfolgte Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für K. jun. die Kenntnis
von dessen den Entschädigungsanspruch ausschliessender Mitgliedschaft im
Verwaltungsrat aufgrund des Handelsregistereintrages von Anfang an entgegenhalten
lassen.
bb) Daran ändert nichts, dass die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung
noch nicht abgeschlossen war; denn der andauernde Leistungsbezug berührt
die Frage der Fristwahrung an sich nicht und lässt den Lauf der einjährigen
relativen Verwirkungsfrist durchaus zu (BGE 119 V 434 Erw. 3b i.f. mit Hinweis).
Doch ist zu beachten, dass die Kurzarbeitsentschädigung für eine Abrechnungsperiode
von einem Monat oder vier zusammenhängenden Wochen ausgerichtet wird (Art.
32 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 AVIG). Es stellt sich somit im
Hinblick auf diese periodische Leistungserbringung die Frage, wie es mit
der Verwirkungsfolge in bezug auf jene Monatsbetreffnisse zu halten sei,
die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts
(Wissen um die Verwaltungsratsstellung) noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt
waren. Der Rückforderungsanspruch auf eine unrechtmässig ausgerichtete monatliche
Entschädigung kann solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im
Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch nicht ausbezahlt
war. Dem hat das kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend Rechnung getragen:
Bezüglich der länger als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 15. November
1994 ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen ist der Rückforderungsanspruch
der Arbeitslosenkasse verwirkt, dagegen nicht mit Bezug auf die später (ab
Dezember 1993) ausgerichteten Betreffnisse.