BGE 122 V 367
55. Urteil vom 6. November 1996 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit gegen A. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 30 AVIV, Art. 74quater IVV, Art. 58 VwVG. Sind
formlos zugesprochene, d.h. faktisch verfügte Leistungen noch nicht rechtsbeständig
geworden, kann die Verwaltung darauf grundsätzlich ohne Rechtstitel (Wiedererwägung
oder prozessuale Revision) zurückkommen.
Art. 24 Abs. 1 AVIG. Zwischeneinkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit
im Sinne dieser Bestimmung ist in dem Zeitpunkt erzielt, in welchem der Versicherte
die geldwerte Leistung erbracht hat.
Sachverhalt
A.- Der 1964 geborene A. arbeitete bis Ende Mai 1993 als Computer-Service-Techniker
bei der Firma X. Ab 1. Juni 1993 unterzog er sich der Stempelkontrolle und
beanspruchte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem er seit Monaten
mit Gitarren- und Bassunterricht einen unselbständigen Zwischenverdienst
erzielt hatte, konnte er im Verlaufe des Monats August 1994 seine bisherigen
Schüler auf eigene Rechnung unterrichten. In der Folge rechnete die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) für die Abrechnungsperiode August
1994 ein infolge selbständiger Erwerbstätigkeit als Musiklehrer erzieltes
Einkommen von Fr. 1'113.-- sowie für die Abrechnungsperiode September 1994
ein solches von Fr. 689.-- als Zwischenverdienst an. Mit Abrechnung vom 7.
Oktober 1994 verfügte sie die Rückforderung von im Monat August 1994 zuviel
bezahlten Betreffnissen in der Höhe von Fr. 435.15, welche sie mit dem Entschädigungsanspruch
für den Monat September 1994 zur Verrechnung brachte.
B.- In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich den angefochtenen Verwaltungsakt vom 7. Oktober 1994 auf,
und es wies die Sache an die Kasse zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und die Differenzzahlung vornehme (Entscheid vom 30. Mai 1995).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (BIGA) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
A. hat sich nicht vernehmen lassen; die Arbeitslosenkasse trägt auf Gutheissung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- (Kognition)
Erwägung 2
2.- Der Abrechnung des Monats September 1994, mit welcher die Kasse die nach
ihren Berechnungen im Monat August 1994 zuviel bezahlten Entschädigungen
verrechnungsweise zurückforderte, kommt trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale
materiell Verfügungscharakter zu (BGE 121 V 53 Erw. 1 mit Hinweis; vgl. auch
ARV 1993/1994 Nr. 25 S. 179 Erw. 3b und 1992 Nr. 1 S. 69 Erw. 2a). Denn sie
stellt eine behördliche Anordnung dar, durch welche verbindlich festgelegt
wird, dass der Versicherte für die in Frage stehende Kontrollperiode weniger
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht auf die hiegegen eingereichte Beschwerde eingetreten.
Erwägung 3
3.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Gemäss einem
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine
formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 Erw. 3a,
477 Erw. 1 a, je mit Hinweisen). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.
95 AVIG (BGE 110 V 179 mit Hinweisen; SVR 1995 AlV Nr. 53 S. 162 Erw. 3a),
und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder formlos zugesprochen worden
sind (BGE 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b). Bei faktischem
Verwaltungshandeln sind jedoch die Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder
prozessualen Revision nur erforderlich, wenn die in Frage stehende Taggeldabrechnung
auch vom Versicherten nicht mehr beanstandet werden kann, das Verwaltungshandeln
vielmehr eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen
eintretende vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hat. Entsprechend
der im Bereich des KUVG entwickelten, auf den Prinzipien des Vertrauensschutzes
und der Rechtssicherheit beruhenden Praxis kann die Rechtsbeständigkeit als
eingetreten gelten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer
getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der
Fall, wenn er sich nicht innert (nach den Umständen) angemessener Überlegungs-
und Prüfungsfrist dagegen verwahrt (BGE 110 V 168 Erw. 2b; RKUV 1990 Nr.
K 835 S. 82 Erw. 2a, 1988 Nr. K 783 S. 395 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 107 V 191 Erw. 1). Vorher darf die Verwaltung unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes
(BGE 116 V 298) grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an Wiedererwägung oder
Revision, auf ihre Abrechnung zurückkommen (MEYER-BLASER, Die Rückerstattung
von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 S. 498 Fn. 125), so
gut wie es ihr zusteht, während laufender Rechtsmittelfrist voraussetzungslos
auf eine formelle Verfügung zurückzukommen (BGE 107 V 191 f.; vgl. auch BGE
121 II 276 Erw. 1a/aa mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Erwägung 4
4.- Nach Art. 24 AVIG (in der revidierten, auf den 1. Januar 1992 in Kraft
gesetzten Fassung) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger
oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz
zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens
aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und
dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1).
Erwägung 5
5.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Einkommen, welches der
Beschwerdegegner als selbständiger Musiklehrer verdient, grundsätzlich als
Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen ist. Da die Abrechnung
für August 1994 damals vom Versicherten bei Nichteinverständnis noch hätte
beanstandet werden können, war sie nicht rechtsbeständig geworden, als die
Kasse darauf am 7. Oktober 1994 zurückkam. Diese Verfahrensweise ist nach
dem Gesagten (Erw. 3) zulässig, ohne dass es eines Rückkommenstitels bedarf.
Streitig und zu prüfen ist einzig, wann, d.h. in welcher Kontrollperiode,
dieses Einkommen erzielt und bei der Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen
ist.
a) Das kantonale Gericht hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf GERHARDS
(Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung
für öffentliche Betriebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994
S. 321, insbes. S. 346) sowie die bundesamtlichen Weisungen betreffend Behandlung
von Zwischenverdiensteinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (ALV-Praxis
94/1 vom 15. Dezember 1994, Blatt 3/12) geschützt mit der Begründung, die
Anwendung des Entstehungs- oder Fakturierungsprinzips, d.h. des Zeitpunkts,
in welchem das Einkommen verrechnet, aber noch nicht eingegangen sei, erscheine
nicht als vertretbar, da es dazu führe, dass dem Versicherten ein Einkommen
angerechnet werde, obwohl der Eingang der Zahlung auf sich warten lasse.
Damit aber laufe er Gefahr, keine oder nur geringe Differenzzahlungen zu
erhalten, von denen er nicht leben könne. Aus diesen schutzrechtlichen Überlegungen
heraus sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in jener
Kontrollperiode zu berücksichtigen, in der es tatsächlich anfalle. Demgegenüber
bringt das BIGA im wesentlichen vor, es sei mittlerweile zur Überzeugung
gelangt, dass das von ihm in den erwähnten Weisungen als massgeblich erachtete
Realisierungsprinzip mit Sinn und Zweck der Zwischenverdienstregelung nicht
vereinbar sei. Insbesondere widerspreche es dem Gleichbehandlungsgebot, da
Zwischenverdiensteinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach
dem Entstehungsprinzip behandelt würden. Bei diesen Lohnempfängern erfolge
nämlich die Anrechnung des Zwischenverdienstes für die in der jeweiligen
Kontrollperiode erbrachte geldwerte Arbeitsleistung ohne Rücksicht auf den
Realisierungszeitpunkt, d.h. unabhängig davon, ob der Lohn verspätet zur
Auszahlung gelange. Entscheidend sei daher nicht, in welchem Zeitpunkt das
Entgelt in die Verfügungsgewalt des Versicherten übergehe, sondern wann der
wirtschaftliche Wert für die Arbeits- oder Dienstleistung erbracht bzw. entstanden
sei.
b) Der Auffassung des Bundesamtes ist im Ergebnis beizupflichten. Als der
für die Berechnung des Taggeldes zugrunde zu legende (Art. 22 Abs. 1 AVIG)
versicherte Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG (in der bis Ende 1995
gültig gewesenen Fassung) der für die Beitragsbemessung massgebende Lohn
(Art. 3), der während eines Bemessungszeitraumes normalerweise erzielt wurde,
einschliesslich der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit
sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind (Satz 1).
Für die Beitragsbemessung selber verweist Art. 3 Abs. 1 AVIG auf den massgebenden
Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung. Wie das Eidg. Versicherungsgericht im
Zusammenhang mit der AHV-Beitragspflicht wiederholt entschieden hat, gilt
Einkommen grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch
auf die Leistung erworben wird (EVGE 1953 S. 55; ZAK 1989 S. 308 Erw. 3c
mit Hinweisen, 1953 S. 223; vgl. auch BGE 73 I 141; MASSHARDT, Kommentar
zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. 1985, S. 104, Rz. 5 zu Art. 21 BdBSt;
LOCHER, System des Steuerrechts, 5. Aufl. 1995, § 15 S. 238). Einkommen ist
mit anderen Worten erzielt, sobald die Forderung für die erbrachte Leistung
entstanden ist, nicht erst bei der Gutschrift oder Erfüllung in bar (HÖHN,
Steuerrecht, 5. Aufl., S. 193). Es erscheint naheliegend, diese Rechtsprechung
auch im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 AVIG zur Anwendung zu bringen. Übt ein
Versicherter in einer Kontrollperiode, für die er Taggelder der Arbeitslosenversicherung
beansprucht, eine Zwischenverdiensttätigkeit aus, hat er sich das vereinbarte
(oder berufs-/ortsübliche; Art. 24 Abs. 3 AVIG) Entgelt in der gleichen Periode,
in welcher er die geldwerte Leistung erbracht hat, anrechnen zu lassen, unabhängig
davon, welchen Fälligkeitstermin die Parteien vereinbart haben. Die gegenteilige
Auffassung würde nicht nur dem in Art. 24 AVIG mitenthaltenen Gebot der Schadensminderung
(GERHARDS, a.a.O., S. 331) widersprechen, sondern hätte auch zur Folge, dass
der Versicherte den Fälligkeitstermin nach Belieben festsetzen und beispielsweise
beträchtliche Entschädigungsforderungen in missbräuchlicher Weise auf einen
Zeitpunkt fällig stellen könnte, in welchem die Arbeitslosigkeit noch nicht
eingetreten oder bereits überwunden ist. Dies kann nicht hingenommen werden.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass durch die Anrechnung ausstehender Zahlungen
das Ersatzeinkommen des Versicherten geschmälert wird. Es ist aber nicht
Sache der Arbeitslosenversicherung, solche Ausstände zu "bevorschussen" und
alsdann wieder - sei es direkt vom Versicherten, sei es (über das Rechtsinstitut
der Zession) von dessen Schuldner - zurückzufordern. Vielmehr obliegt es
dem Ansprecher selber, dafür zu sorgen, dass er durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen
nicht in finanzielle Engpässe gerät. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
die Versicherten bei Rückforderungen bereits einen gewissen Schutz geniessen,
indem der Verrechnungsabzug mit laufenden Leistungen auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum begrenzt ist (Rz. 22 des bundesamtlichen Kreisschreibens
über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen, die Verrechnung
und über die Behandlung von Erlassgesuchen [RVE] vom Juli 1986; vgl. in diesem
Zusammenhang auch BGE 115 V 343 Erw. 2c, 113 V 285 Erw. 5b, 111 V 103 Erw.
3b mit Hinweisen) oder indem die Möglichkeit besteht, bei der Arbeitslosenkasse
den (ganzen oder teilweisen) Erlass der Rückforderung zu beantragen (vgl.
Art. 95 Abs. 2 AVIG; BGE 116 V 290; ARV 1992 Nr. 7 S. 100; Rz. 43 ff. RVE).
c) Im Lichte des Gesagten hat die Arbeitslosenkasse die von den Musikschülern
für die Monate August und September 1994 geschuldeten Entgelte zu Recht in
denjenigen Kontrollperioden berücksichtigt, in welchen der Beschwerdegegner
seine Leistung erbracht hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in diesem
Punkt aufzuheben.