BGE 123 V 142
25. Urteil vom 9. Juli 1997 i.S. S. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung);
Art. 12 Abs. 1 AVIV; Art. 30 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1994).
Eine versicherte Person, die eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
anbegehrt und erhält, kann nicht als "vor Erreichung des Rentenalters der
AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 AVIV)
gelten.
A.- S. (geb. 1939) war ab 1. Januar 1977 als Stanzerin bei der Firma C. AG
tätig und bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Am
25. August 1994 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf Ende November 1994.
Gestützt auf eine mit dem 28. November 1994 datierte "ausdrückliche und unwiderrufliche"
Erklärung, die Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben zu haben, zahlte die
Pensionskasse C. das Freizügigkeitskapital von Fr. 107'322.50 in bar aus.
In der Folge stellte S. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember
1994. In der Arbeitgeberbescheinigung (vom 19. Dezember 1994) wurde als Kündigungsgrund
die "Aufgabe der Erwerbstätigkeit (zwecks Bezug der PK-Gelder)" angegeben.
Im Fragebogen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
(vom 5. Januar 1995) nannte S. als Kündigungsgrund, dass sie eine Wohnung
kaufen und hiefür das ganze Vorsorgekapital der Pensionskasse verwenden wolle,
was nach dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetz nur
noch teilweise möglich wäre; ferner erklärte sie sich dazu bereit, wieder
bei der Firma C. AG zu arbeiten, allerdings ohne Rückzahlung des Kapitals.
Mit Verfügung vom 8. Februar 1995 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der
Beitragszeit ab.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 1995 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S., der kantonale Gerichtsentscheid
sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 1994 Arbeitslosenentschädigung
zuzusprechen. Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (BIGA) tragen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an.
Erwägung 1
1.- Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab 1.
Dezember 1994 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Diese Frage beurteilt
sich aufgrund der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhaltes im Dezember
1994 geltenden Rechtssätze, somit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AVIG) und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) in der bis 31. Dezember 1995
gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 122 V 35 f. Erw. 1).
2.- Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8
Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist
nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 2 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis Ende 1995 gültig gewesenen
Fassung) kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen
Bezuges von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung
von Beitragszeiten abweichend ordnen für Personen, die vor Erreichung des
Rentenalters der AHV pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer
tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter
dem Marginale "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" Art. 12
AVIV erlassen. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor
Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige
Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung
ausgeübt haben. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: a. aus wirtschaftlichen
Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen
Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und b. Altersleistungen bezieht, die
weniger als 80% seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (Abs. 2).
Art. 13 Abs. 3 AVIG in der seit dem 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Neufassung
bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen
Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach
Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a oder b die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen
Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss
Art. 21 Abs. 1 AHVG pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer
tätig sein wollen.
3.- a) Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts hat die Beschwerdeführerin
das Arbeitsverhältnis mit der C. AG auf Ende November 1994 gekündigt, um
die vorzeitige Auszahlung ihres Vorsorgekapitals zu erwirken. Damit habe
sie als pensioniert zu gelten. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber einwende,
sie sei nach wie vor zur Arbeitsaufnahme gewillt und fähig und habe nicht
gekündigt, um sich im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung aus dem Erwerbsleben
zurückzuziehen, so werde der Begriff der Pensionierung verkannt. Denn eine
solche bedinge nicht notwendigerweise die Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder
gar den Eintritt in das AHV-Rentenalter. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
als pensioniert zu betrachten sei, schliesse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
im Grundsatz nicht aus. Jedoch bestehe für Personen, die vor Erreichen des
Rentenalters der AHV pensioniert werden, aber weiterhin als Arbeitnehmer
tätig sein wollen, hinsichtlich der Anrechnung von Beitragszeiten eine Sonderregelung,
indem nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet
werde, die die versicherte Person (während mindestens 6 Monaten) nach der
Pensionierung ausgeübt habe (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Daran fehle es der seit
ihrer Kündigung arbeitslosen Beschwerdeführerin. Da diese ihre Pensionierung
einerseits selber zu verantworten habe und anderseits Altersleistungen beziehe,
die mehr als 80% ihres letzten versicherten Verdienstes ausmachten, sei der
Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht erfüllt. Die Verwaltung
habe deshalb den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen Nichterfüllens
der Beitragszeit verneint.
b) Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, ihr Ehemann sei krankheitshalber
auf den 1. Januar 1995 vorzeitig pensioniert worden. Ab diesem Zeitpunkt
wäre es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitsguthabens
zu verlangen, welches für die Finanzierung eines Wohnungskaufs benötigt werde.
Sie habe deshalb das Arbeitsverhältnis auf Ende November 1994 auflösen müssen.
Die Kündigung sei nicht im Wunsch nach vorzeitiger Pensionierung begründet,
sondern habe sich umständehalber aufgedrängt. Das ausbezahlte Kapital sei
noch immer bei der Bank deponiert und nicht zweckentfremdet worden. Eine
allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit werde durch den Vorgang der
Barauszahlung nicht beeinflusst, da keine Verpflichtung bestehe, den ganzen
Betrag der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers
zu überweisen. Es sei unverhältnismässig, wenn die Kasse den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung mangels beitragspflichtiger Beschäftigung verneine,
nachdem die Beitragspflicht von 1977 bis 1994 erfüllt worden sei. Wohl bestreite
sie nicht, ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldet zu haben. Dieses Verhalten
sei jedoch nur mit einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung
und nicht mit einer Verweigerung jeglicher Leistung zu ahnden. So hätten
beispielsweise im Vorfeld der EWR-Abstimmung zahlreiche Ausländer ihre Stelle
in der Schweiz gekündigt, um durch Ausreise in ihre Heimat die Barauszahlung
ihres Freizügigkeitsguthabens zu erwirken. Meist noch innerhalb von sechs
Monaten seien die betreffenden Personen in die Schweiz zurückgekehrt und
hätten nach erfolgter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wieder Arbeitslosenentschädigung
bezogen.
c) Das BIGA erachtet die Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts als zutreffend.
Die Beschwerdeführerin erfülle keine der beiden alternativen Voraussetzungen
des Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV; denn sie sei weder aus wirtschaftlichen Gründen
noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge
vorzeitig pensioniert worden. Abgesehen davon fehlte es laut Vorinstanz auch
an der kumulativen Voraussetzung von lit. b des Art. 12 Abs. 2 AVIV.
4.- a) Laut der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom
2. Juli 1980 bietet Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs - der vollumfänglich dem
Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG entspricht - die Rechtsgrundlage dafür,
auf dem Verordnungsweg für vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen
an die vorgängige Beitragspflicht stellen zu können. Es soll damit verhindert
werden, dass diese unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich
zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie
ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter
Beweis stellen (BBl 1980 III S. 563). In der vorberatenden Kommission befürwortete
Nationalrat Allenspach den Grundsatz, dass der gleichzeitige Bezug von Pensionskassenleistungen
und Arbeitslosenentschädigung aus sozialpolitischen Gründen zu verhindern
sei; ein entsprechender Antrag, das Problem des Doppelbezuges mit einer Überversicherungsbestimmung
zu lösen, wurde jedoch abgelehnt (Protokolle der nationalrätlichen Kommissionssitzungen
vom 27./28. Oktober 1980, S. 20 und vom 24./25. November 1980, S. 21 f.).
b) Nach dem Wortlaut und der in den Materialien dokumentierten Entstehungsgeschichte
will die gesetzliche Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 AVIG den gleichzeitigen
Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung nicht schlechthin
verhindern. Die abweichende Regelung der Anrechnung von Beitragszeiten soll
nur der Verhinderung eines "ungerechtfertigten" Bezuges der beiden Leistungen
dienen (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, N.
41 zu Art. 13). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber eine Anrechnung
der vor der Pensionierung ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit - und
damit einen möglichen gleichzeitigen Doppelbezug von Ersatzeinkommen (Erwerbsersatz)
aus zwei verschiedenen Quellen - als nicht ungerechtfertigt erachtet, wenn
der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden
Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde
und (kumulativ) Altersleistungen bezieht, die weniger als 80% seines letzten
versicherten Verdienstes ausmachen (Art. 12 Abs. 2 lit. a und b AVIV) (vgl.
GERHARDS, a.a.O., N. 46 und N. 47 zu Art. 13; zum Begriff der "Ungerechtfertigtheit"
auch N. 42).
c) Dem kantonalen Gericht und dem BIGA ist darin beizupflichten, dass sich
die Beschwerdeführerin weder auf wirtschaftliche Gründe noch auf zwingende
Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV)
berufen kann. Insbesondere ist im Umstand, dass sie sich die Auszahlung der
Pensionskassengelder in Form einer Kapitalleistung sichern wollte, um damit
den Kauf einer Liegenschaft zu finanzieren, kein wirtschaftlicher Grund im
Rechtssinne zu erblicken, worauf das BIGA in seiner Vernehmlassung zutreffend
hinweist. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob auch lit. b von Art. 12 Abs.
2 AVIV erfüllt ist. Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass der Tatbestand
von Art. 12 Abs. 2 AVIV, welcher wie erwähnt bei vorzeitiger Pensionierung
eine Anrechnung der vor der Pensionierung ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit
und damit einen möglichen gleichzeitigen Doppelbezug von Pensionskassenleistungen
und Arbeitslosenentschädigung rechtfertigt, nicht gegeben ist.
5.- Hingegen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als
"vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG;
Art. 12 AVIV) gelten kann, was die Vorinstanz ausdrücklich bejaht hat und
wovon das BIGA stillschweigend ausgeht.
a) Im Bereich der ersten Säule (Art. 21 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember
1996 gültig gewesenen Fassung) wie in der obligatorischen beruflichen Vorsorge
(Art. 13 Abs. 1 BVG) besteht ein Anspruch auf Altersleistungen für Männer,
die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr vollendet haben.
Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist dann gegeben, wenn er vor Erreichen des
gesetzlichen Schlussalters erfolgt (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge
in der Schweiz, Bern 1989, S. 504 Rz. 64 f.); dabei ist unerheblich, ob reglementarische,
statutarische oder wirtschaftliche Gründe Anlass dazu gaben. Pensionierung
bedeutet namentlich Bezug einer förmlichen Altersleistung aus einer obligatorischen
beruflichen Vorsorgeeinrichtung unter - in der Regel - gleichzeitigem Austritt
aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis (GERHARDS, a.a.O., N. 35, 38 und 42
zur Art. 13). Dementsprechend ist in der ab 1. Januar 1996 geltenden Neufassung
des Art. 13 Abs. 3 AVIG im Unterschied zum alten Text nicht mehr nur von
"Pensionskassenleistungen", sondern präziser von "Altersleistungen der beruflichen
Vorsorge" ("prestazioni di vecchiaia della previdenza professionale"; abweichend
allerdings die französische Wendung: "prestations de la prévoyance professionnelle")
die Rede. Als vorzeitige Pensionierung gilt in erster Linie der vorzeitige
Altersrücktritt gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG; danach können im Obligatoriumsbereich
die Pensionskassen vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der
Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Wer dagegen eine Barauszahlung
der Freizügigkeitsleistung nach Art. 30 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember
1994) anbegehrt und erhält, kann nicht als vorzeitig pensioniert betrachtet
werden, da es an den entsprechenden Merkmalen des Eintritts des Versicherungsfalles
und der dadurch ausgelösten Altersrente bzw. Kapitalabfindung fehlt. Daran
ändert nichts, dass die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung gegen
Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung der Kapitalabfindung
der Altersleistung sehr nahe kommt (dazu BGE 117 V 306 Erw. 1b; Botschaft
des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl
1976 I 241).
b) Gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement der Pensionskasse C. (vom
1. Januar 1991) beginnt der Anspruch auf eine Altersrente grundsätzlich mit
dem Erreichen des Rentenalters, d.h. am Monatsersten, der auf die Vollendung
des 65. Altersjahres für männliche, bzw. des 62. Altersjahres für weibliche
Versicherte folgt (Art. 6 Ziff. 1). Hat eine versicherte Person das 60. (Männer)
bzw. das 57. Altersjahr (Frauen) vollendet, kann sie sich im Einvernehmen
mit der Gesellschaft vorzeitig altershalber pensionieren lassen; dieser vorzeitige
Altersrücktritt hat unter Umständen Rentenkürzungen zur Folge. Bei Vorliegen
wichtiger Gründe kann der Stiftungsrat die Altersgrenze tiefer ansetzen (Art.
6 Ziff. 4 des Reglements). Überdies kann die Gesellschaft einen Versicherten
bereits vor Erreichen des Rentenalters pensionieren (Art. 6 Ziff. 5 des Reglements).
Die 1939 geborene Beschwerdeführerin hatte bei der auf Ende November 1994
erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses die reglementarischen Voraussetzungen
für den Anspruch auf (vorzeitige) Altersleistungen nicht erfüllt. Hingegen
entstand der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, welche laut Reglement
u.a. ausgerichtet wird, wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - durch
die versicherte Person vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst wird
(Art. 16 Ziff. 1). Das Ausscheiden aus der C. AG ist deshalb nicht als vorzeitige
Pensionierung zu behandeln. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang
mit BGE 120 V 306, wo das Eidg. Versicherungsgericht umgekehrt erwogen hat,
es bestehe kein Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen mehr, wenn die Kündigung
des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolge, in dem bereits ein reglementarischer
Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung entstanden
sei.
6.- Nach dem Gesagten fällt die gänzliche Verweigerung der Arbeitslosentaggelder
unter Hinweis auf die mangelnde Erfüllung der Beitragszeit nach der "Pensionierung"
- wie sie von der Verwaltung verfügt und vorinstanzlich bestätigt wurde -
ausser Betracht. Ebensowenig ginge es an, die Beschwerdeführerin für die
durch unzutreffende Angaben erwirkte Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen
arbeitslosenversicherungsrechtlich zu sanktionieren. Dagegen sieht das Gesetz
bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die vorübergehende Einstellung in
der Anspruchsberechtigung vor. Bezüglich allfälliger Konsequenzen im Rahmen
der beruflichen Vorsorge sei vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin am
28. November 1994 ausdrücklich dazu verpflichtet hatte, die bar ausbezahlten
Freizügigkeitsleistungen zugunsten einer Freizügigkeitspolice oder eines
Freizügigkeitssparkontos zurückzuzahlen, falls sich später herausstellen
sollte, dass die in der Erklärung gemachten Angaben unrichtig waren.
7.- Die Sache ist somit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach
Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) sowie allenfalls
des Einstellungstatbestandes der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art.
30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG) über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
ab 1. Dezember 1994 neu befinde.