BGE 123 V 161
29. Urteil vom 30. September 1997 i.S. M. AG gegen Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
Regeste
Art. 7 lit. h AHVV: Beitragsrechtliche Qualifikation des Entgelts eines nebenberuflichen
Revisors einer AG.
- Aktienrechtlicher Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontroll- bzw. nunmehr
Revisionsstelle nach früherem und neuem Obligationenrecht.
- Diesem Grundsatz kommt für die AHV-rechtliche Qualifikation der Entschädigung
massgebende Bedeutung zu.
- Die Regelung des Art. 7 lit. h AHVV, wonach Entschädigungen an den nebenberuflichen
Revisor einer Aktiengesellschaft massgebenden Lohn darstellen, ist gesetzwidrig.
Sachverhalt
A.- F. ist hauptberuflich als Steuerkommissär bei der Steuerverwaltung X
tätig. Am 1. August 1992 wählte ihn die Generalversammlung der M. AG als
Revisionsstelle. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt,
dass die Firma auf dem im Jahre 1993 an F. ausgerichteten Entgelt von Fr.
5'000.-- keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte (Bericht der
Treuhandgesellschaft Y vom 28. Oktober 1994). Mit Verfügung vom 22. Mai 1995
verpflichtete die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie die M.
AG zur Nachzahlung von paritätischen AHV/IV/EO/AlV-Beiträgen inklusive Verwaltungskosten
im Betrage von Fr. 608.30.
B.- Beschwerdeweise beantragte die M. AG die Aufhebung dieser Verfügung.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 9. Dezember 1996 im wesentlichen mit der Begründung ab, F. sei hauptberuflich
nicht als selbständigerwerbender Revisor tätig. Die streitige Entschädigung
stelle daher massgebenden Lohn dar.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die M. AG ihr vorinstanzliches
Rechtsbegehren. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
F. schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet
sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen
als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5
Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen,
das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige
oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur
des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr
die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation
zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig
ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher
bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen
noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die
Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt
dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei
vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid
oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE
122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
Erwägung 2
2.- Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn auch Teuerungs-
und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen,
Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder,
soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 7 lit. a-q AHVV
im einzelnen festgelegt, was als Bestandteil des massgebenden Lohnes gilt.
Nach Art. 7 lit. h AHVV (in der seit 1. Januar 1951 geltenden Fassung) gehören
u.a. feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Kontrollstelle
juristischer Personen, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende
Revisoren handelt, zum massgebenden Lohn, soweit es sich nicht um Spesenersatz
handelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Bestimmung widerspreche
dem Gesetz.
Erwägung 3
3.- a) (Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates durch das Eidg. Versicherungsgericht;
vgl. BGE 123 V 84 f. Erw. 4a, 122 V 93 f. Erw. 5a/bb, 118 f. Erw. 3a/bb,
303 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen).
b)
aa) Nach Art. 727 Abs. 1 OR (in der Fassung vom 18. Dezember 1936, in Kraft
gewesen bis zum 30. Juni 1992, nachfolgend aOR) hatte die Generalversammlung
der Aktiengesellschaft einen oder mehrere Revisoren zu wählen. Diese brauchten
nicht Aktionäre zu sein, durften aber weder Mitglieder des Verwaltungsrates
noch Angestellte der Gesellschaft sein (Art. 727 Abs. 2 aOR). Weitergehende
Wahlvoraussetzungen, namentlich bezüglich der Unabhängigkeit der Revisoren,
hatte der Gesetzgeber, unter Vorbehalt von Art. 723 aOR, indessen bewusst
unterlassen (BÜRGI, Zürcher Kommentar, Zürich 1969, N. 4 ff. zu Art. 727).
Die Berufung in die Kontrollstelle war nach der damaligen Rechtslage jedem
verwehrt, der gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war, von jenen Organen
der AG Weisungen entgegenzunehmen, deren Rechnungsführung er als Kontrollstelle
zu prüfen hätte. Dabei war es unerheblich, ob der aus dem Subordinationsverhältnis
sich ergebende Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde oder nicht; es genügte,
dass er ausgeübt werden konnte (BÜRGI, a.a.O., N. 13 f.). Im übrigen galt
die Unabhängigkeit vor allem als Frage der inneren Einstellung und Charakterstärke
der Revisoren, d.h. ihrer tatsächlichen Fähigkeit, ohne Rücksicht auf eigene
Interessen zum Rechten zu sehen und das Richtige zu tun (BGE 99 Ib 111 Erw.
5).
bb) In der Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983
(BBl 1983 II 745) wies der Bundesrat einleitend darauf hin, dass beim geltenden
Recht die Mangelhaftigkeit der Regelung der Abschlussprüfung besonders gravierend
sei, indem keine Vorschriften über die Befähigung und nur ungenügende über
die Unabhängigkeit der Revisoren bestünden (a.a.O., S. 766). Die Revisionsstelle
erfahre eine völlige Neuregelung "mit dem Ziel, Befähigung und Unabhängigkeit
der Revisoren zu stärken und deren Aufgaben zu klären und zu erweitern" (a.a.O.,
S. 770). Art. 727c des Entwurfs verlange neu Unabhängigkeit. Diese richte
sich gegen die Verwaltung und den Hauptaktionär, d.h. den Aktionär, der über
die Stimmenmehrheit verfüge. Unabhängigkeit bedeute Weisungsungebundenheit,
Freiheit des Urteils und Selbständigkeit im Entscheid. Der Revisor dürfe
in seinen persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen nicht
in solchem Ausmasse von der Verwaltung oder vom Hauptaktionär abhängig sein,
dass er in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei (a.a.O.,
S. 929). Diesen Überlegungen schloss sich der Gesetzgeber an. Nach Art. 727c
Abs. 1 OR (in der Fassung vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992)
müssen die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Mehrheitsaktionär unabhängig
sein. Sie dürfen insbesondere weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Aktiengesellschaft
sein (was im wesentlichen der Regelung von Art. 727 Abs. 2 Satz 2 aOR entspricht)
noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar
sind. Wird eine Handelsgesellschaft als Revisionsstelle bestellt, so gilt
das Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für diese als auch für alle Personen,
welche die Prüfung durchführen (Art. 727d Abs. 3 OR).
cc) Das neue Recht verlangt damit nicht nur innere Unabhängigkeit, sondern
richtet sich bereits gegen jede äussere Beziehung, welche den Anschein der
Befangenheit zu begründen vermag (PEDROJA/WATTER, Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 1994, N. 1 zu Art. 727c OR). Dabei
geht es in einem objektiven Sinn darum, nicht nur jede offensichtliche Weisungsgebundenheit,
sondern auch weniger leicht erkennbare beteiligungsmässige, hierarchische
oder wegen anderer Zusammenhänge gegebene Abhängigkeiten zu vermeiden (BGE
123 III 32 Erw. 1a; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. 1996, S. 943,
Rz. 1788a). Weisungsungebundenheit bedeutet, dass der Revisor bei seiner
Tätigkeit freie Hand hat. Weder der Verwaltungsrat noch ein Mehrheitsaktionär
können bestimmen, was und wie revidiert werden soll. Gebunden ist der Revisor
nur durch die gesetzliche Pflicht zu formeller und materieller Prüfung der
Buchführung, der Jahresrechnung und der beantragten Verwendung des Bilanzgewinnes
(Art. 728 Abs. 1 OR) sowie durch die Berichterstattungs- und Anzeigepflichten
gemäss Art. 729-729b OR (PEDROJA/WATTER, a.a.O., N. 2 und 6 zu Art. 727c
OR). Damit, dass dem Revisor untersagt ist, für die zu prüfende Gesellschaft
Arbeiten auszuführen, die mit seinem Mandat unvereinbar sind, ist er verpflichtet,
auch jede wirtschaftliche Abhängigkeit von einer einzelnen Gesellschaft zu
vermeiden. Unvereinbar mit seiner Revisionstätigkeit ist namentlich die Führung
der Buchhaltung der zu prüfenden Gesellschaft sowie ein sog. "Klumpenmandat",
bei welchem der Honoraranteil eines einzelnen Kunden mehr als 10% der gesamten
Honorareinnahmen ausmacht (BÖCKLI, a.a.O., S. 944, Rz. 1788; Ziff. 3.13 der
Richtlinien der Treuhand-Kammer zur Unabhängigkeit). Umstritten ist, ob und
in welchem Umfang eine Beratertätigkeit mit dem Revisionsmandat vereinbar
ist (BÖCKLI, a.a.O., S. 945, Rz. 1791 f.; PEDROJA/WATTER, a.a.O., N. 12 zu
Art. 727c OR; HANDSCHIN, Zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle: Beratung
und Buchhaltungsarbeiten durch die Revisionsstelle für die revidierte Gesellschaft,
SJZ 1994 S. 345).
dd) Für die Einhaltung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle
hat zunächst die Gesellschaft (Art. 727d Abs. 2 OR) und hat der Revisor selbst
zu sorgen, indem er auf das Revisionsmandat überhaupt verzichtet oder im
Falle eines einzelnen Interessenkonfliktes in den Ausstand tritt. Sodann
kann jeder Aktionär und jeder Gläubiger durch Klage gegen die Gesellschaft
die Abberufung eines Revisors verlangen, der die Voraussetzungen für das
Amt nicht erfüllt (Art. 727e Abs. 3 Satz 2 OR). Weist ein Revisor die erforderliche
Unabhängigkeit offensichtlich nicht auf, hat der Handelsregisterführer seine
Eintragung als Revisionsstelle im Handelsregister zu verweigern (Art. 86a
Abs. 1 HRegV). Schliesslich haftet der Revisor nach Art. 755 OR für jede
Pflichtwidrigkeit, die zu einem Schaden für die Gesellschaft, die Aktionäre
oder Gläubiger führt. Eine haftungsbegründende Pflichtwidrigkeit im Sinne
dieser Bestimmung stellt nicht nur die Verletzung der in Art. 728 ff. OR
festgelegten Prüfungs-, Benachrichtigungs- und Anzeigepflichten, sondern
auch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisse dar
(PEDROJA/WATTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 727c OR).
c) Diesen zwingenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, mit welchen die
Unabhängigkeit des Revisors einer Aktiengesellschaft von der zu prüfenden
Gesellschaft sichergestellt und durchgesetzt werden soll, kommt auch für
die AHV-rechtliche Qualifikation der dem Revisor ausgerichteten Entschädigung
ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn die gesetzlich statuierte und sanktionierte
wirtschaftliche sowie arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit des Revisors
ist gerade Voraussetzung für die Ausübung der Revisionstätigkeit, weshalb
nicht massgebend sein kann, ob und in welchem Umfang dieses Kriterium für
die Abgrenzung selbständiger von unselbständiger Erwerbstätigkeit im konkreten
Einzelfall verwirklicht ist. Das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos
und damit die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit mit besonderen Investitionen
verknüpft ist oder nicht, tritt hier in den Hintergrund. Diese Rangordnung
der Abgrenzungskriterien greift aufgrund der vertragstypischen Unabhängigkeit
bestimmter Tätigkeiten bereits im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen
Platz, welche im Rahmen einer weitgehend dispositiven gesetzlichen Regelung
autonom ausgestaltet werden können (BGE 110 V 80 Erw. 4; ZAK 1986 S. 513;
KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl.,
S. 129, Rz. 4.55). Umso mehr muss sie für die aktienrechtliche Revisionstätigkeit
gelten, die von Gesetzes wegen nur von einem nicht weisungsgebundenen und
wirtschaftlich unabhängigen Revisor ausgeübt werden kann.
Erwägung 4
4.- a) Das Gesetz sieht für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten
ausüben, keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe
der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist
nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung
von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin
zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt
(BGE 119 V 164 Erw. 3c mit Hinweisen). Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger
bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist,
hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung
(BGE 119 V 165 Erw. 3c). Ebensowenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass
ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständigerwerbender
abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer
weiteren Tätigkeit zu präjudizieren. Vorbehalten bleiben einzig Koordinationsgesichtspunkte
bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene
Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben
Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (BGE 119 V 164 Erw. 3b mit Hinweis).
b) Nach Art. 7 lit. h AHVV stellen lediglich die Entschädigungen an hauptberuflich
selbständigerwerbende Revisoren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
dar. E contrario ist die für eine nebenberuflich ausgeübte Revisionstätigkeit
ausgerichtete Entschädigung stets als massgebender Lohn zu qualifizieren.
Diese Regelung beruht auf dem Grundgedanken, nebenberuflich tätige Revisoren
seien bereits als Unselbständigerwerbende, hauptberufliche Revisoren hingegen
als Selbständigerwerbende einer Ausgleichskasse angeschlossen, soweit letztere
nicht als Angestellte einer Revisionsgesellschaft tätig sind. Sie knüpft
somit für die Qualifikation der Entschädigung von Revisoren an die Art der
hauptberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit an. Eine solche generelle Qualifikation
der nebenberuflichen Revisionstätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit
ist mit der vom Gesetz verlangten und anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten
des Einzelfalles durchzuführenden Prüfung, ob eine nebenberufliche Tätigkeit
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit darstellt, nicht zu vereinbaren.
Erwägung 5
5.- a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Regelung von Art. 7 lit. h AHVV
mit Bezug auf die Entschädigung von Revisoren einer Aktiengesellschaft einerseits
in unverträglichem Widerspruch zu den zwingenden gesellschaftsrechtlichen
Unabhängigkeitsanforderungen an die Revisionsstelle steht. Anderseits qualifiziert
diese Verordnungsbestimmung die Tätigkeit von nebenberuflichen Revisoren
in gesetzwidriger Weise ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten
des Einzelfalles generell als unselbständige Erwerbstätigkeit. Bei Art. 7
lit. h AHVV handelt es sich daher um eine "systemfremde" Bestimmung (KÄSER,
a.a.O., S. 130, Rz. 4.55), auf welche Vorinstanz und Ausgleichskasse zu Unrecht
abgestellt haben.
b) Die von F. für die Beschwerdeführerin nebenberuflich ausgeübte Revisionstätigkeit
ist aus den dargelegten Gründen als selbständige Erwerbstätigkeit einzustufen.
Da er im Hauptberuf nicht als unselbständigerwerbender Revisor tätig ist,
fällt eine andere Lösung auch gestützt auf die erwähnten Koordinationsgesichtspunkte
ausser Betracht.