BGE 124 V 75
12. Auszug aus dem Urteil vom 13. Januar 1998 i.S. B. gegen Kantonales Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, und Verwaltungsgericht des Kantons
Bern
Regeste
Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode,
und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz
bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat.
Sachverhalt
A.- B., Inhaber eines Ingenieurbüros für Hoch- und Tiefbau, hatte im Jahre
1993 für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Am 17. Dezember
1993 meldete seine Firma dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(KIGA), Bern, die Weiterführung der Kurzarbeit ab 1. Januar bis Ende März
1994 an. Am 10. Februar 1994 erhob das KIGA Einspruch gegen die Auszahlung
der Entschädigung. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern gut und hob die Einspruchsverfügung auf (Entscheid vom 23.
Juni 1995). Gestützt darauf teilte das KIGA der Arbeitslosenkasse am 12.
Juli 1995 mit, dass für Januar bis März 1994 nunmehr Kurzarbeitsentschädigung
ausgerichtet werden könne. Am 20. Juli 1995 liess die Firma dem KIGA die
entsprechenden Abrechnungsformulare zukommen. Mit Verfügung vom 28. September
1995 lehnte die Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Entschädigung für die
Monate Januar bis März 1994 ab, weil die Geltendmachung nicht innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen dreimonatigen Frist erfolgt sei.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 10. Juni 1996 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B. beantragen, in Aufhebung von
kantonalem Gerichtsentscheid und Verfügung des KIGA vom 28. September 1995
sei die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab
Januar bis März 1994 zu bejahen. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine
Stellungnahme. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA; ab
1. Januar 1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend: BWA) beantragt
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer für die Monate
Januar bis März 1994 beantragte Kurzarbeitsentschädigung rechtzeitig geltend
gemacht wurde. (...).
Erwägung 2
2.- Die Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung enthält in verschiedenen
Bereichen Regelungen über die Fristen, deren Befolgung für die Wahrung der
einzelnen Leistungsansprüche von erheblicher Bedeutung ist. Zu unterscheiden
sind dabei einerseits die zeitliche Limitierung für die Meldung von Arbeitsausfällen
und anderseits diejenige für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche.
b) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung
geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle grundsätzlich
mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden (Art. 36
Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen
vorsehen (Satz 2). Die Meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger
als 6 Monate dauert (Satz 3). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren
Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar,
wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs.
4 AVIV). Art. 36 Abs. 2 AVIG bestimmt, welche Angaben der Arbeitgeber in
der Voranmeldung zu machen hat. Dazu gehören u.a. die Zahl der von der Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmer (lit. a) sowie das Ausmass und die voraussichtliche
Dauer der Kurzarbeit (lit. b). Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 36 Abs. 3
AVIG in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand
der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG
erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen
einverlangen. Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen
für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung gegen die Auszahlung der Entschädigung
Einspruch (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber
den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert drei
Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei
der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum
von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG).
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit
dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Bezüglich der
Form der Geltendmachung bestimmt Art. 38 Abs. 3 AVIG, dass der Arbeitgeber
der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die
Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung
über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit.
b) sowie eine Bestätigung einzureichen hat, dass er die Verpflichtung zur
Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c). Die Kasse
kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber
nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs.
3 AVIG).
Erwägung 3
3.- a) Das kantonale Verwaltungsgericht ist zur Auffassung gelangt, dass
sich das Verfahren zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung nicht
von jenem der Schlechtwetterentschädigung unterscheide. Die in BGE 119 V
370 angestellten Überlegungen liessen sich auch auf die Kurzarbeitsentschädigung
übertragen. Folglich habe der Arbeitgeber den Anspruch auf Entschädigung
innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen,
und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle bereits einen Entscheid
im Sinne von Art. 36 Abs. 4 AVIG gefällt habe. Da vorliegend der Entschädigungsanspruch
nicht fristgerecht erfolgt sei, sei er verwirkt.
b) Dem hält der Beschwerdeführer im wesentlichen entgegen, die Verfahren
zur Geltendmachung der Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigung seien
einander nicht gleichzusetzen. Während bei der Schlechtwetterentschädigung
zwei verschiedene Behörden parallel und unabhängig voneinander die Anspruchsvoraussetzungen
prüften, bilde bei der Kurzarbeitsentschädigung das Einspruchsverfahren die
Haupthürde; in diesem Rahmen werde eingehend abgeklärt, ob die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bejahendenfalls umfasse das nachfolgende
Verfahren bei der Kasse nur noch die Berechnung und Auszahlung der dem Ansprecher
zukommenden Kurzarbeitsentschädigung und sei somit weitaus weniger aufwendig
und komplex als die vorangehende Prüfung. Anders als bei der Schlechtwetterentschädigung,
wo sich die nachträgliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen oftmals
als schwierig gestalte, spiele der Zeitfaktor bei der späteren Abrechnung
über die Kurzarbeitsentschädigung kaum eine Rolle. Die betreffenden Arbeitnehmer
sowie die Höhe ihrer Saläre liessen sich auch im nachhinein, allenfalls anhand
der AHV-Abrechnungen, ohne weiteres ermitteln.
c) Das BWA äussert sich auf Veranlassung des Eidg. Versicherungsgerichts
zur Frage der Gesetzmässigkeit von Rz. 140 des Kreisschreibens über die Kurzarbeitsentschädigung,
welche wie folgt lautet: "Wurde die Zustimmung zur Kurzarbeit (Entscheid
der kantonalen Amtsstelle, ev. Rekursinstanz) erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode
erteilt, in welcher sie angefallen ist, beginnt die Frist zur Geltendmachung
am Tag nach der Zustellung des Entscheides". Seit der Ausarbeitung des betreffenden
Kreisschreibens hätten sich einige Änderungen ergeben, weshalb nun in Abweichung
von der erwähnten Weisung auch bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung
analog den Überlegungen in BGE 119 V 370 zu entscheiden sei.
Erwägung 4
4.- a) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte im von der Vorinstanz erwähnten
BGE 119 V 370 zu beurteilen, ob die hinsichtlich der Kurskosten (Art. 59
ff. AVIG) gezogene Schlussfolgerung - nämlich dass die Frist für die Geltendmachung
des Anspruchs nicht zu laufen beginnt, solange der Grundsatzentscheid der
kantonalen Amtsstelle nicht gefällt ist (Urteil B. vom 6. Dezember 1985,
Erw. 2 publiziert in BGE 111 V 398 ff.) - auch auf den Fall der Schlechtwetterentschädigung
(Art. 45 ff. AVIG) zu übertragen sei. Im einzelnen hielt das Gericht fest,
die Verfahren für die Geltendmachung der beiden Entschädigungen stimmten
insoweit miteinander überein, als hier wie dort zwei Behörden oder Organe
beteiligt seien, die beide tätig werden müssten, bevor dem Ansprecher eine
Entschädigung ausgerichtet werde. Hingegen bestünden Unterschiede in zwei
wesentlichen Punkten:
"Beim Kursbesuch steht der Entscheid über die Zustimmung zu demselben durch
die kantonale Amtsstelle klar im Mittelpunkt. Dies ist die eigentliche Hürde,
die der Ansprecher zu nehmen hat. Die Kasse hat hierauf nur noch weitgehend
die Funktion einer Zahlstelle. Gestützt auf die ihr einzureichenden Unterlagen
vergütet sie dem Kursteilnehmer die Auslagen. Bei dieser Ausgestaltung des
Verfahrens liegt es auf der Hand, dass der Versicherte nicht gezwungen sein
soll, die Unterlagen für die letzteren einzureichen, wenn der eigentliche
Entscheid, ob er überhaupt auf Kosten der Arbeitslosenversicherung am Kurs
teilnehmen kann, noch gar nicht rechtsgültig gefallen ist. Anders liegen
die Verhältnisse bei einer Schlechtwetterentschädigung. Den beiden Entscheiden
der kantonalen Amtsstelle und der Kasse kommt je eine eigene spezifische
und für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung ähnlich wichtige Bedeutung
zu. Jedes der beiden Organe hat die Erfüllung der vorstehend erwähnten Voraussetzungen
(...) zu prüfen. Die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle
ist keineswegs gewichtiger. Im Gegenteil. Es wird nicht ihre "Zustimmung"
verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren
hemmt. Dieser Ausdruck weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen
der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Ist aber der Entscheid der kantonalen
Amtsstelle nicht als im Mittelpunkt liegend zu betrachten, so rechtfertigt
sich nicht, die Frist für die Geltendmachung der Entschädigung bei der Kasse
erst beginnen zu lassen, wenn die kantonale Amtsstelle entschieden hat (..).
Hinzu kommt der Umstand, dass die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigungen
von der Natur der Sache her kein zeitliches Hinausschieben erträgt, weil
die Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kasse nicht mehr genügend sicher
geprüft werden kann. Dieses Anliegen ist denn auch der Grund, dass das Eidg.
Versicherungsgericht die Dreimonatsfrist als Verwirkungsfrist versteht (BGE
114 V 123 Erw. 3a mit Hinweisen)." (Erw. 4a und b)
b)
aa) Wie bei der Schlechtwetterentschädigung besteht auf dem Gebiet der Kurzarbeitsentschädigung
eine Kompetenzaufteilung zwischen der kantonalen Amtsstelle und der Arbeitslosenkasse.
Die Amtsstelle prüft, ob die in Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a
AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die
Kasse ihrerseits vergütet die Kurzarbeitsentschädigung nur dann, wenn bestimmte
weitere Voraussetzungen gegeben sind. Sie prüft das Vorliegen der in Art.
31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG festgelegten Voraussetzungen (Art.
39 Abs. 1 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach
Art. 31 Abs. 3 AVIG insbesondere die Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht
bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (lit.
a), der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (lit. b) und die Personen,
die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte
oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (lit. c). Ferner ist gemäss Art. 32 Abs.
1 lit. b AVIG ein Arbeitsausfall nur anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode
mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern
des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
bb) Daraus erhellt, dass die Arbeitslosenkasse keineswegs nur mit der Berechnung
und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung befasst ist. Vielmehr hat sie
vorgängig der Vergütung selber einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich
die persönliche Anspruchsberechtigung eines Versicherten (im Sinne von Art.
31 Abs. 3 AVIG) und das Vorhandensein eines anrechenbaren Arbeitsausfalles
(Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG) zu überprüfen (vgl. hiezu BEATRICE BRÜGGER,
Die Kurzarbeitsentschädigung als arbeitslosenversicherungsrechtliche Präventivmassnahme,
Diss. Bern 1991, S. 48 f; GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 28 ff.
zu Art. 38-39; NICOLAS SAVIAUX, Les rapports de travail en cas de difficultés
économiques de l'employeur et l'assurance-chômage, Diss. Lausanne 1993, S.
230; STAUFFER, Die Arbeitslosenversicherung, 1984, S. 168 f.). Dieses Verfahren
unterscheidet sich somit wesentlich von jenem zur Vergütung von Auslagen
für einen Kursbesuch, wo der Arbeitslosenkasse weitgehend nur noch die Funktion
einer Zahlstelle zukommt. Nach den zutreffenden Ausführungen des BWA in der
Vernehmlassung bestehen indes enge Parallelen zwischen der Geltendmachung
von Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigung. Das zeigt sich vorab darin,
dass die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (Art. 38 Abs. 1 und Art. 47
Abs. 1 AVIG) praktisch wörtlich miteinander übereinstimmen. Ferner wird in
der bundesrätlichen Botschaft zum AVIG vom 2. Juli 1980 die dreimonatige
Frist zur Geltendmachung des Anspruchs in beiden Fällen mit der Notwendigkeit
einer rechtzeitigen Überprüfung der Verhältnisse begründet (BBl 1980 III
600 und 604). Zwar dürften bei der Kurzarbeitsentschädigung im Unterschied
zur Schlechtwetterentschädigung die Anspruchsvoraussetzungen auch nach Ablauf
der dreimonatigen Frist in der Regel noch überprüfbar sein. Doch muss auch
hier die Abklärung, ob die Voraussetzungen für die Vergütung der Entschädigung
erfüllt sind, fristgemäss erfolgen, damit die Kontrollmöglichkeiten der Kasse
hinreichend gewährleistet bleiben. Denn es kann sich beispielsweise später
bei Missbrauchsverdacht eine Überprüfung aufdrängen, ob tatsächlich zu den
angegebenen Zeiten nicht gearbeitet worden ist, was allenfalls eine - möglichst
frühzeitige - Einsicht in die Lohnbücher notwendig macht (vgl. BBl 1980 III
596). Deshalb betrachtet das Eidg. Versicherungsgericht die Dreimonatsfrist
zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 38 Abs. 1 AVIG) denn
auch - entsprechend jener bei der Schlechtwetterentschädigung (BGE 119 V
373 Erw. 4b) - als Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des
Anspruchs zur Folge hat. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits in bezug
auf die Schlechtwetterentschädigung erkannt hat (Erw. 4a hievor), ist bei
der Kurzarbeitsentschädigung die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen
Amtsstelle nicht gewichtiger, wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung"
verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren
hemmt, was darauf hinweist, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen
Amtsstelle erwartet werden. Mit der Ordnung von Art. 36 AVIG (Voranmeldung
von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen) wollte der Gesetzgeber
nicht ein Bewilligungsverfahren für jeden Einzelfall einführen (BBl 1980
III 595). Liegt aber der Entscheid der kantonalen Amtsstelle bei der Kurzarbeitsentschädigung
ebensowenig im Mittelpunkt wie bei der Schlechtwetterentschädigung, rechtfertigt
es sich nicht, die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung des Anspruchs erst
laufen zu lassen, wenn die Amtsstelle darüber entschieden hat, dass sie gegen
die Ausrichtung der Entschädigung keinen Einspruch erhebt. Für die gegenteilige
Betrachtungsweise besteht auch bei einem Einspruch kein Anlass. Im Beschwerdefall
ist der Richter zwar verpflichtet, von Amtes wegen - und gegebenenfalls unter
Mitwirkung der kantonalen Amtsstelle - den Sachverhalt umfassend und gründlich
abzuklären (unveröffentlichtes Urteil R. vom 15. November 1985), was indes
nichts daran ändert, dass die Arbeitslosenkasse ihrerseits selber das Vorliegen
weiterer Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen hat.
Zusammengefasst beginnt die dreimonatige Frist von Art. 38 Abs. 1 AVIG somit
nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode zu laufen, und zwar unabhängig
davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid
über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat. Der Rz. 140 des BWA-Kreisschreibens
über die Kurzarbeitsentschädigung ist daher - weil bundesrechtswidrig - die
Anwendung zu versagen. Nachdem vorliegend die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung
für den Zeitraum von Januar bis März 1994 erst am 20. Juli 1995 und nicht
spätestens Ende Juni 1994 erfolgte, ist der Anspruch verwirkt. Dabei ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, dass er den Anspruch
bereits im Dezember 1993 angemeldet hatte, weil klar zwischen der Voranmeldung
einerseits und der Geltendmachung des Anspruchs anderseits zu unterscheiden
ist (GERHARDS, a.a.O., N. 25 zu Art. 38-39).