BGE 125 V 123
18. Auszug aus dem Urteil vom 19. März 1999 i.S. E. gegen Amt für Wirtschaft
und Arbeit, Zürich, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und 14 Abs. 2 AVIG; Art.
163 Abs. 2 ZGB: Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Wechsel
von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
- Ob der trennungsbedingte Wegfall des ehelichen Unterhalts in Form der gestützt
auf Art. 163 Abs. 2 ZGB vereinbarten Mithilfe des Ehepartners im Beruf oder
Gewerbe des anderen einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs.
2 AVIG erfüllt, wurde offen gelassen.
- Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fällt bei einer Person,
die vor der Trennung einer ganztägigen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging,
nicht in Betracht. Ihr mangelt es auch an der Versicherteneigenschaft.
A.- Die 1949 geborene E. war seit Januar 1993 Inhaberin der Einzelfirma P.
und betrieb damit unter Mithilfe ihres Ehemannes Handel mit Waren aller Art.
Am 29. Juli 1994 erklärte das Bezirksgericht X E. als zum Getrenntleben berechtigt,
womit auch die Mitarbeit ihres Gatten wegfiel. Am 19. Oktober 1995 meldete
sie sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Juli 1995 Anspruch auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 23. Mai 1996 verneinte
das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung
(KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit [nachfolgend: kantonales Amt]),
Zürich, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie innert der massgeblichen
Rahmenfrist nicht während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt habe und die Voraussetzungen für die Befreiung von
der Beitragspflicht nicht erfülle.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Mai 1998 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E., es sei ihr in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids ab Oktober 1994 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Sowohl das kantonale Amt als auch das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit
verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägung 2
2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innert
der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 19. Oktober 1993 bis 18. Oktober
1995 nicht während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat und deshalb die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG
nicht erfüllt. Vorinstanz und Verwaltung haben weiter die Erfüllung des Befreiungstatbestands
"Trennung der Ehe" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG verneint.
a) Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle
vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an
den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen
ist (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 34
zu Art. 14; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Rz. 199). Es handelt sich bei dieser Versichertengruppe um Personen,
die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit
in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (NUSSBAUMER, a.a.O.,
Rz. 200). Nach der Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend
gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE
121 V 344 Erw. 5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b). Kein solcher Zusammenhang liegt
vor, wenn die versicherte Person bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen wollte (BGE 121 V 344 Erw. 5c/cc; ARV 1987 Nr. 5 S. 70 Erw. 2d).
b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin infolge des Konkurses
der Firma ihres Ehemannes bereits im Januar 1993 gezwungen war, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, wobei sie sich für eine selbstständige Tätigkeit entschieden
hatte. Die Notwendigkeit, einer einträglichen Beschäftigung nachzugehen,
bestand damit lange vor der Trennung der Ehe, die erst am 29. Juli 1994 gerichtlich
ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die Einkommenseinbusse
sei entstanden, weil ihr Ehemann seit der Trennung nicht mehr in der Firma
mithalf. Ob nebst dem trennungsbedingten Wegfall der Person, welche durch
Geldzahlungen an den Familienunterhalt beitrug, oder der Erwerbsquelle (vgl.
Erw. 2a) auch der Ausfall des ehelichen Unterhalts in Form der gestützt auf
Art. 163 Abs. 2 ZGB vereinbarten Mithilfe des Ehemannes im Beruf oder Gewerbe
des anderen den angerufenen Befreiungstatbestand erfüllt (worauf sich die
Beschwerdeführerin sinngemäss beruft), kann indessen offen bleiben, da die
Regelung über die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im vorliegenden
Fall ohnehin nicht in Betracht kommen kann.
c) Das Institut der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist letztlich
Ausfluss des Verfassungsauftrags, wonach die Arbeitslosenversicherung für
- grundsätzlich alle - Arbeitnehmer obligatorisch sein soll (Art. 34novies
Abs. 2 Satz 1 BV; GERHARDS, a.a.O., N. 5 zu Art. 14). Die Beschwerdeführerin
will nicht wieder oder erstmals ins Erwerbsleben eintreten, sondern von einer
- nicht versicherten - selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 lit.
a AVIG e contrario) in eine unselbstständige wechseln. Bei Aufgabe der selbstständigen
Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn aus einer
früheren Arbeitnehmertätigkeit werde die Beitragszeit in der Rahmenfrist
noch erfüllt (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 39). Die Arbeitnehmereigenschaft, welche
Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst,
kann nicht dadurch hergestellt werden, dass im Nachhinein eine Person für
diejenige Zeit, während welcher eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde,
als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände
können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen
vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung (vgl. NUSSBAUMER,
a.a.O., Rz. 194). Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer
ganztägigen selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes
nach Art. 14 AVIG schliesst nach dem Gesagten im vorliegenden Fall die Berufung
auf diese Ausnahmeregelung aus (vgl. auch nicht publizierte Erw. 6d des Urteils
BGE 124 V 400). Die veränderten Umstände nach der Trennung - worauf die Beschwerdeführerin
mit Nachdruck hinweist - sind demnach für den Ausgang dieses Verfahrens ohne
Belang.
d) Aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AVIG geht, anders als aus Abs. 1 und
auch aus dem seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Art. 13 Abs. 2bis AVIG
(und der diesbezüglichen Rechtsprechung), nicht hervor, dass die anspruchstellende
Person (hier: im Hinblick auf den ehelichen Unterhalt) an der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit überhaupt verhindert gewesen sein muss. Vom Wortlaut noch
gedeckt wären Fälle, in denen die Person eine schlecht rentierende selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübte, wenn sie durch einen der Befreiungsgründe gezwungen
ist, eine im Rahmen des Üblichen entlöhnte unselbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Nach dem unzweideutigen Willen des Gesetzgebers sollen aber
nur die wegen den in Art. 14 Abs. 2 AVIG erwähnten Gründen zur Aufnahme,
Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit gezwungenen Personen
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Botschaft des Bundesrates
zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 544 und 564
f.; siehe auch SVR 1997 ALV Nr. 100 S. 307 Erw. 4b/bb; NUSSBAUMER, a.a.O.,
Rz. 200; GERHARDS, a.a.O., N. 4 und 33 zu Art. 14). Nicht in den Genuss der
Beitragsbefreiung kann daher eine Person gelangen, die bereits einer vollzeitigen
Erwerbstätigkeit nachging und von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen
Tätigkeit wechseln will; sie nimmt weder eine solche erstmals oder wieder
auf, noch dehnt sie diese aus. Nachdem die Beschwerdeführerin vollzeitlich
selbstständigerwerbend war, stellt sich die Frage der Beitragsbefreiung für
eine Teil-Arbeitslosigkeit nicht.