BGE 125 V 205
32. Urteil vom 18. Juni 1999 i.S. L. und C. gegen Ausgleichskasse des Kantons
Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung von Konkubinatspartnern.
Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich
den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen
(in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält,
ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten. Die Naturalleistungen
sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung).
A.- Die Ausgleichskasse des Kantons Bern verpflichtete C. mit Verfügung vom
21. März 1997 zur Bezahlung von AHV/IV/EO/AlV/FAK-Beiträgen (einschliesslich
Verwaltungskosten) von Fr. 2'823.85 für die Jahre 1995 und 1996 mit der Begründung,
er lebe mit L. und ihrem gemeinsamen Kind in Hausgemeinschaft und habe für
seine Lebenspartnerin, welche keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe,
Beiträge auf einem Naturallohn für Unterkunft und Verpflegung sowie einem
angemessenen Taschengeld zu bezahlen.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 13. Oktober
1997 die Beschwerde von L. und C. ab; es stellte die Rechtsprechung des Eidg.
Versicherungsgerichts in Frage, befand jedoch, es sei an diesem, eine allfällige
Praxisänderung herbeizuführen.
C.- L. und C. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag
auf Aufhebung des kantonalen Entscheides (und sinngemäss auch der Kassenverfügung
vom 21. März 1997). Es sei endlich angezeigt, alle nichterwerbstätigen, in
Hausgemeinschaft lebenden Personen beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige
zu qualifizieren. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei, soweit darauf einzutreten sei, in dem Sinne gutzuheissen, dass der kantonale
Entscheid und die Kassenverfügung aufgehoben werden und die Sache zur Erfassung
von L. als Nichterwerbstätige an die Verwaltung zurückgewiesen wird; das
Amt regt die Prüfung der Frage nach einer Praxisänderung hinsichtlich der
beitragsrechtlichen Qualifikation der nichterwerbstätigen haushaltführenden
Konkubinatspartnerin an. Auszug aus den Erwägungen: Das Eidg. Versicherungsgericht
zieht in Erwägung: Erwägung 1 1.- a) (Eintretensfrage; vgl. BGE 124 V 146
Erw. 1 mit Hinweis). b) (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 124 V 286 Erw.
1b).
Erwägung 2
2.- Streitig ist die Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung (BGE 110 V 1) in
dem Sinne zu ändern sei, dass die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende
Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen
(in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält,
hinsichtlich dieser Tätigkeit beitragsrechtlich nicht mehr als Unselbstständigerwerbende,
sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Eine derartige Praxisänderung
lässt sich gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit grundsätzlich nur
begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE
124 V 124 Erw. 6a, 387 Erw. 4c, je mit Hinweisen).
Erwägung 3
3.- a) Nach bisheriger Rechtsprechung gelten Unterhaltsleistungen, die ein
Mann der mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Frau für deren
Haushaltführung gewährt, beitragsrechtlich als massgebender Lohn im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass die in einer
solchen Gemeinschaft lebende Frau im Gegensatz zur Ehefrau nach Gesetz nicht
verpflichtet ist, den Haushalt zu führen, und dass auch dem Mann aus dem
blossen Zusammenleben keine gesetzlichen Pflichten gegenüber der Frau, namentlich
keine Unterhaltspflichten erwachsen (BGE 110 V 2 Erw. 3b mit Hinweisen; SVR
1995 AHV Nr. 52 S. 143 Erw. 2a). Ferner hat das Eidg. Versicherungsgericht
in ZAK 1990 S. 428 Erw. 3d dargelegt, dass die Rechtsprechung zur Beitragserhebung
bei Konkubinatspaaren zu einem wesentlichen Teil im Interesse der haushaltführenden
Person begründet sei. Sie gewährleiste deren sozialen Schutz, indem ihr in
der Regel im individuellen Konto ein höherer Betrag gutgeschrieben werde
als bei Annahme von Nichterwerbstätigkeit; der haushaltführende Partner habe
nur den hälftigen Beitrag zu übernehmen und sei der obligatorischen Unfallversicherung
wie auch der Arbeitslosenversicherung unterstellt.
b) Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass die zivilrechtliche Gesetzgebung
weder den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft kenne noch spezifische Regeln
zu diesem Sachverhalt enthalte. Es sei zwar bezüglich solcher Verhältnisse
ein gesellschaftlicher Wandel in der ethisch-moralischen Wertung festzustellen.
Von einer rechtlichen Anerkennung in dem Sinne, dass von der Gerichtspraxis
ein spezielles Rechtsinstitut der eheähnlichen Gemeinschaft geschaffen worden
wäre, könne jedoch nicht gesprochen werden. Es könne daher nicht darum gehen,
einem spezifischen rechtlichen Institut sozialversicherungsrechtlich Rechnung
zu tragen, sondern nur darum, den bestehenden Sachverhalt der eheähnlichen
Gemeinschaft nach Massgabe des geltenden Sozialversicherungsrechts zu würdigen.
Nach der bisherigen Praxis sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein
(fiktiver) Arbeitsvertrag angenommen, sondern es sei nur - in Ermangelung
einer besseren Lösung - die vom Mann seiner Partnerin gewährte Naturalleistung
einem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gleichgestellt worden.
Daran vermöge der verfassungsmässige Grundsatz über die Gleichstellung der
Frau mit dem Mann nichts zu ändern, wäre doch nicht anders zu entscheiden,
wenn in einer eheähnlichen Gemeinschaft der Mann den Haushalt führte und
die Frau ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Schliesslich würde eine geänderte
Rechtsprechung zu praktischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Nichterwerbstätigkeit
der Partnerin zur (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit der Haushälterin führen,
wobei sich die Verwaltung bei ihren Abklärungen der Natur der Sache nach
wohl regelmässig auf die Darstellung der Beteiligten verlassen müsste. Der
Gesichtspunkt der Praktikabilität im Einzelfall spreche somit ebenfalls gegen
die Annahme von Nichterwerbstätigkeit (BGE 110 V 4 ff. Erw. 4a und b).
c) Diese Praxis wurde in ZAK 1988 S. 508, 1990 S. 427, BGE 116 V 177 und
SVR 1995 AHV Nr. 52 S. 143 bestätigt (vgl. auch BGE 123 I 245 Erw. 5a und
ARV 1996/97 Nr. 32 S. 180 Erw. 5).
d) In ZAK 1990 S. 427 stellte das Eidg. Versicherungsgericht fest, der soziale
Schutzzweck trete in den Hintergrund, wenn der haushaltführende Konkubinatspartner
einer erheblichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Das Gericht
hat deshalb in einem solchen Fall die Beitragspflicht auf einem Naturaleinkommen
verneint. Als erheblich hat es eine Erwerbstätigkeit erklärt, mit welcher
ein Einkommen erzielt wird, das mindestens den Naturallohnansätzen der Art.
10 ff. AHVV (in der damals gültig gewesenen Fassung) entspricht. Erziele
der haushaltführende Konkubinatspartner ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen
in mindestens dieser Höhe, sei anzunehmen, dass er aus eigenen Mitteln für
seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, weshalb es sich nicht rechtfertige,
zusätzlich auf einem Naturallohn Beiträge zu erheben (ZAK 1990 S. 428 Erw.
3d). Dem im erwähnten Ausmass erwerbstätigen Konkubinatspartner gleichgestellt
hat es sodann jenen Lebenspartner, der sich nachweisbar dazu entschlossen
hat, eine erhebliche Erwerbstätigkeit auszuüben, indem er sich beim Arbeitsamt
zur Arbeitsvermittlung meldet, und die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
erfüllt (ZAK 1990 S. 428 Erw. 3d in fine).
e) In BGE 116 V 177 hat das Eidg. Versicherungsgericht eine gewisse Flexibilität
zugelassen, damit speziellen Gegebenheiten im Einzelfall Rechnung getragen
werden kann. Danach sind Ausnahmen von der generellen Regel dann möglich,
wenn bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und die Bewertung
des Naturaleinkommens des einen Konkubinatspartners nach Art. 11 Abs. 1 AHVV
im Vergleich zur ökonomischen Lage des anderen beitragspflichtigen Partners
als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. In solchen Fällen ist als
Naturaleinkommen, auf welchem die paritätischen Beiträge geschuldet sind,
jener Betrag anzusehen, der nach Abzug des betreibungsrechtlichen Notbedarfs
des beitragspflichtigen Partners von seinem Bruttoeinkommen verbleibt (BGE
116 V 180 Erw. 4). Nach ZAK 1990 S. 427 ist - wie bereits erwähnt - eine
Beitragspflicht auf dem Naturaleinkommen dann zu verneinen, wenn der haushaltführende
Konkubinatspartner einer erheblichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht;
nach SVR 1995 AHV Nr. 52 S. 143 generell, wenn anzunehmen ist, dass er aus
eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die Rechtsprechung
geht jedoch nicht so weit, dass der tatsächliche Beitrag an die Haushaltarbeiten
abgeklärt wird; vielmehr wird aus der traditionellen Rollenverteilung abgeleitet,
dass die gesamten Arbeiten von der Frau geleistet werden.
f) aa) Im Verfahren, das zum erwähnten, in SVR 1995 AHV Nr. 52 S. 143 publizierten
Urteil G. vom 21. Dezember 1994 führte, hatte das BSV in seiner Vernehmlassung
vom 14. November 1994 eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 1
in dem Sinne beantragt, dass die nichterwerbstätige, in eheähnlicher Gemeinschaft
lebende Frau beitragsrechtlich nicht mehr als Unselbstständigerwerbende,
sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei; eventuell sei die bisherige
Rechtsprechung unter Aufzeichnung der Konsequenzen für die andern Sozialversicherungszweige
neu zu begründen. Die Frage einer Praxisänderung konnte indessen offen bleiben,
weil wegen des Renteneinkommens der Versicherten von einer Beitragserhebung
auf den Naturalleistungen abzusehen war.
bb) Das BSV hatte in der erwähnten Vernehmlassung (die im genannten Urteil
G. gemäss den folgenden Ausführungen dargestellt wurde) vorab auf die fehlende
Akzeptanz der Praxis verwiesen. Die AHV-rechtliche Behandlung des Konkubinats
als Hausdienstangestelltenverhältnis werde von vielen Frauen als verfehlt
oder gar unwürdig betrachtet und sei auch in der Doktrin auf Kritik und Ablehnung
gestossen. Sodann sei die geltende Praxis nur unvollständig durchsetzbar.
Die Ausgleichskassen hätten keine Möglichkeit, Konkubinatsbeziehungen von
Amtes wegen zu eruieren. Die Erfassung im Konkubinat lebender Frauen als
Unselbstständigerwerbende erfolge eher nach dem Zufallsprinzip, was unter
dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit als bedenklich erscheine. Auch aus
juristischer Sicht sei die der Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung
überholt. Die traditionelle Rollenverteilung, dass der Mann einer Erwerbstätigkeit
nachgehe und die Frau den Haushalt besorge, entspreche den heutigen Anschauungen
und Lebensformen nicht mehr, was u.a. durch die Aufhebung der Rollenzuordnung
im revidierten Eherecht zum Ausdruck gekommen sei. Obwohl das Eherecht auf
das Konkubinatsverhältnis keine Anwendung finde, dürfe die Grundaussage des
Gesetzgebers für die eheähnliche Gemeinschaft nicht zum Vornherein als bedeutungslos
abgetan werden. Zwei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben,
seien keine Hausdienstangestellten, sondern grundsätzlich gleichgestellte
Partner. Zudem stelle sich die Frage, ob die Rechtsprechung, die sich bisher
nur auf jene Fälle bezogen habe, da eine nichterwerbstätige Frau mit einem
erwerbstätigen Mann zusammenlebe, auch bei umgekehrter Rollenverteilung Geltung
habe, und wie zu verfahren sei, wenn Verwandte oder mehr als zwei Personen
in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Rechtsprechung, welche die Haushaltführung
unbesehen der Frau zuweise, müsse mindestens dann als geschlechterdiskriminierend
bezeichnet werden, wenn der Mann arbeitslos sei und zeitlich ebenfalls die
Möglichkeit habe, einen Beitrag an die täglichen Verrichtungen des Haushaltes
zu leisten. Obwohl es auch Argumente für die Beibehaltung der geltenden Praxis
gebe, so insbesondere die bessere sozialversicherungsrechtliche Absicherung
der im Konkubinat lebenden nichterwerbstätigen Frau, würden die Argumente
für eine Änderung der Rechtsprechung überwiegen. Eventuell sei die bisherige
Praxis neu zu begründen, indem die Qualifikation der im Konkubinat lebenden
Frauen als Arbeitnehmerinnen offen als solche mangels gesetzlicher Regelung
und zum sozialen Schutz dieser Frauen dargelegt und die Konsequenzen für
die anderen Sozialversicherungszweige aufgezeigt würden. Schliesslich sei
die sozialversicherungsrechtliche Stellung der in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Frauen im Vergleich mit den nichterwerbstätigen Ehefrauen "zu legitimieren"
und es sei generell zu prüfen, in welchen weiteren Fällen die Haushaltarbeit
sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen sei.
Erwägung 4
4.- In der Literatur stösst die Rechtsprechung auf Kritik oder gar Ablehnung.
THOMAS KOLLER, Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung
im Verhältnis zum schweizerischen Eherecht, Diss. Bern 1983, erachtet die
Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den unverheirateten Partnern
bezüglich der Haushaltführung als "kaum lebensnah"; es wäre naheliegender
gewesen, die unverheiratete Frau als Nichterwerbstätige zu behandeln (S.
39 f.). Die gleiche Auffassung vertritt NATHALIE KOHLER, La situation de
la femme dans l'AVS, Diss. Lausanne 1986, S. 80 f. THOMAS LOCHER, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 1997, legt dar, unter dem Aspekt
eines möglichst umfassenden Versicherungsschutzes möge es Argumente für die
Gerichtspraxis geben, dogmatisch sei sie "aber kaum haltbar" (S. 109 Rz.
22). JEAN-LOUIS DUC, Notions et solutions du droit privé dans le domaine
des assurances sociales, in: Droit privé et assurances sociales, Fribourg
1990, ortet in der fraglichen Rechtsprechung ein "sentiment de malaise" (S.
40). HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, 2. Aufl. 1996, legt dar, dass in der Praxis aus der Formulierung in
BGE 110 V 5 Erw. 4b ("in Ermangelung einer besseren Lösung") abgeleitet werde,
dass immer dann, wenn eine bessere Lösung tatsächlich gefunden werden könne,
die der Frau gewährten Naturalleistungen nicht als Erwerbseinkommen erfasst
würden (S. 92 Ziff. 3.71). UELI KIESER, Rahmenbedingungen der richterlichen
Rechtsfortbildung in der AHV, in: SZS 1998 S. 219, stellt fest, dass das
AHVG das Konkubinatsverhältnis nicht regle, was dem Eidg. Versicherungsgericht
die den tatsächlichen Entwicklungen folgende Ausgestaltung der Rechtsprechung
erlaube. KATERINA BAUMANN/MARGARETA LAUTERBURG, Sind eins und eins wirklich
zwei? Zivilstandsbedingte Ungleichbehandlungen in der Sozialversicherung,
in: F-Frauenfragen 1997/2-3 S. 33, vertreten die Auffassung, dass auf Grund
der Einführung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sich der Rekurs
auf den fiktiven Haushaltlohn erübrige.
Erwägung 5
5.- a) Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat in einem rechtskräftigen
Urteil vom 28. Mai 1996 (publiziert in Plädoyer 1997 Nr. 1 S. 66 ff.) die
AHV-rechtliche Stellung der ausschliesslich haushaltführenden Konkubinatspartnerin
umfassend dargestellt und sich mit der Argumentation des Eidg. Versicherungsgerichts
auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass die Gewährung von Kost und Logis
kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstelle,
die Konkubinatspartnerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei und
ihr Partner daher nicht als Arbeitgeber betrachtet werden könne.
b) Im Wesentlichen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus in seinem
Urteil darauf hin, dass das geltende Eherecht nicht mehr von einer festen
Rollenverteilung der Ehegatten ausgehe. Nach Art. 163 des revidierten ZGB
sorgten die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt der Familie. Sie verständigten sich über den Beitrag, den jeder
von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes,
Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen
(Art. 163 Abs. 2 ZGB). Gleich wie die Begründung einer Ehe (Art. 117 Abs.
2 ZGB) beruhten die Rollenverteilung während der Ehe und die damit verbundenen
gegenseitigen Pflichten auf dem Konsens der Ehegatten. Insofern sei kein
wesentlicher Unterschied zu den vertraglichen Pflichten innerhalb einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu erkennen, die ebenfalls durch Konsens begründet und getragen
werden müssten. Ein Unterschied bestehe immerhin darin, dass bei der ehelichen
Gemeinschaft der Zeitpunkt, ab welchem die gegenseitigen Pflichten gelten,
durch die Trauung eindeutig festgelegt würden, während bei der eheähnlichen
Gemeinschaft viel weniger klar sei, ab wann von einem festen Bestand gegenseitiger
Pflichten auszugehen sei. Dass in einer eheähnlichen Gemeinschaft aber überhaupt
keine solchen Pflichten bestünden, könne nicht angenommen werden. Daraus
ergebe sich, dass der bisher entscheidende Unterschied zwischen ehelicher
und eheähnlicher Gemeinschaft durch die Revision des Eherechts stark an Bedeutung
verloren habe (Plädoyer 1997 Nr. 1 S. 68 Erw. 2c).
Erwägung 6
6.- a) Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid dar, sie folge dem Glarner
Urteil nicht, weil es am Eidg. Versicherungsgericht liege, eine allfällige
Praxisänderung herbeizuführen. Im Übrigen lägen neue Argumente gegen die
bisherige Rechtsprechung vor. So sei der soziale Schutzzweck mit den Erziehungsgutschriften
der 10. AHV-Revision, soweit es um Frauen oder Männer gehe, die infolge Kindesbetreuung
keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, mindestens teilweise weggefallen. Die
Praxis der Ausgleichskassen gewähre ferner, wie der vorliegende Fall zeige,
keine Gleichbehandlung, sei doch die Konkubinatspartnerin erst nach dem Zuzug
von X nach Y [Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons] als Unselbstständigerwerbende
erfasst worden.
b) Die Beschwerdeführer lassen im Wesentlichen geltend machen, sie lebten
mit ihrer Tochter G. als Familie im gemeinsamen Haushalt. Das elterliche
Sorgerecht für G. stehe nach geltendem Recht nur L. zu. Beide Elternteile
seien jedoch gleichermassen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. L. und
C. hätten die damit verbundenen Aufgaben so geteilt, dass der Vater den aus
ausserhäuslicher Tätigkeit erzielten Erwerb beisteuere, während die Mutter
die Betreuungs- und Haushaltarbeit besorge. L. stehe weder als Lebenspartnerin
noch als Mutter im Solde von C. Sie beziehe auch keine Naturalleistungen;
vielmehr erfülle sie den unbezahlten Teil der elterlichen Unterhaltspflicht.
C. sei folglich auch nicht Arbeitgeber seiner Lebenspartnerin. Mit der nach
bisheriger Praxis vorgenommenen Gleichstellung der vom Mann seiner Partnerin
gewährten Naturalleistungen mit einem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
übersehe das Eidg. Versicherungsgericht, dass überhaupt kein Lohn, insbesondere
auch kein Naturallohn fliesse. Die Gleichstellung mit einer Haushälterin
und Kinderfrau sei für eine Lebenspartnerin nicht nur beleidigend, sie entbehre
auch einer sachlichen Begründung und sei deshalb willkürlich. Die kritisierte
Rechtsprechung führe dazu, dass ein nicht verheiratetes Paar, solange es
einen gemeinsamen Haushalt führe, unverhältnismässig stärker belastet werde
als ein Ehepaar. Nebst den üblichen Arbeitnehmerbeiträgen des Erwerbstätigen
habe es aus dem Familieneinkommen auch noch Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerbeiträge
auf dem supponierten Naturallohn der Nichterwerbstätigen zu bezahlen. Würde
L. von C. getrennt leben, könnte sie sich wohl als Nichterwerbstätige veranlagen
lassen. Es sei nicht einzusehen, warum sie das während des Zusammenlebens
nicht sollte tun können.
c) Die Ausgleichskasse macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeführer
widersprächen sich selber, wenn sie einerseits ausführten, L. werde durch
die Führung des gemeinsamen Haushaltes daran gehindert, einer ausserhäuslichen
Arbeit nachzugehen, gleichzeitig aber vorbrächten, C. halte sich keine Hausangestellte,
sondern leiste durch seine Erwerbstätigkeit seinen Beitrag an den Unterhalt
der Familie. Die Beschwerdeführer verkennten, dass sie in rechtlicher Hinsicht
nicht als Familie gälten, obwohl sie dies so empfinden würden.
d) Das BSV hält fest, die AHV-rechtliche Qualifikation der keiner ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgehenden Frau, die in eheähnlicher Gemeinschaft lebe,
sei neu zu beurteilen. Es wiederholt im Wesentlichen die bereits im Verfahren,
das zum Urteil G. vom 21. Dezember 1994 geführt hat, vorgetragenen Argumente
(vgl. Erw. 3f/bb hievor): Mangelnde Akzeptanz, unvollständige Durchsetzbarkeit,
starker Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen und Lebensformen (rechtlich
zum Teil verankert im neuen Eherecht), Problematik von Richterrecht im gesetzlich
nicht geregelten Bereich des Konkubinatsverhältnisses, fragliche und problematische
Ausdehnung der bisherigen Praxis auf weitere Fälle (umgekehrte Rollenverteilung
im Konkubinatsverhältnis, Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Partnern,
Mehrpersonenverhältnisse in Wohngemeinschaften), neue Entwicklungen in der
Rechtsetzung (Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV in der Fassung vom 15. Dezember 1997
sowie Einführung von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG).
Erwägung 7
7.- Aus den dargelegten Argumenten ergibt sich, dass auf Grund der neuen
Tendenzen in der Rechtsetzung, des Wertewandels in der Gesellschaft, der
fehlenden Akzeptanz und der mangelnden Durchsetzbarkeit sowie der dargestellten
berechtigten Kritik in der Literatur die bisherige Rechtsprechung nicht aufrechterhalten
werden kann. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. Erw. 2 hievor)
sind erfüllt. Die vom Eidg. Versicherungsgericht in BGE 110 V 1 "in Ermangelung
einer besseren Lösung" vorgenommene "Gleichstellung" ist in dem Sinne aufzuheben,
dass Konkubinatspartner und -partnerinnen ohne Erwerbstätigkeit AHV-rechtlich
als Nichterwerbstätige zu betrachten sind. Im Einzelnen ist auf Folgendes
hinzuweisen.
a) Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber, wenn er
im Sozialversicherungsrecht Regelungen mit Anknüpfung an familienrechtliche
Sachverhalte (beispielsweise an die Ehe) trifft, von ihrer Bedeutung her
diejenigen Institute im Blickfeld hat, die das Familienrecht kennt (BGE 121
V 127 Erw. 2c/aa mit Hinweisen). Das Eidg. Versicherungsgericht hat dem Grundsatz,
wonach das Familienrecht für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung ist
und diesem daher grundsätzlich vorgeht, stets Rechnung getragen (BGE 121
V 128 Erw. 2c/cc mit Hinweisen). Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, das
Konkubinat, ist im ZGB nicht geregelt (BGE 121 V 128 Erw. 2c/cc; vgl. die
Übersicht über die bundesgerichtliche Praxis in VPB 58/II [1994] Nr. 28 S.
247 ff. Erw. 8b mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. dazu auch
SUZETTE SANDOZ, Le Tribunal fédéral et l'union libre pendant la procédure
de divorce, in: SJ 1998 S. 710 f. und S. 718; YVO SCHWANDER, Sollen eheähnliche
und andere familiäre Gemeinschaften in der Schweiz gesetzlich geregelt werden?,
in: AJP 1994 S. 918 ff.; CATHERINE NOIR-MASNATA, Les effets patrimoniaux
du concubinage et leur influence sur le devoir d'entretien entre époux BGE
125 V 205 S. 215 séparés, Diss. Lausanne 1982). Das Konkubinat bleibt indessen
nicht ohne rechtliche Wirkungen zwischen den Partnern (BGE 123 V 222 Erw.
2e mit Hinweis auf die Doktrin). Nachdem sich in neuerer Zeit die Formen
des Zusammenlebens mit dem zivilrechtlichen Status weniger decken als früher,
wird in der Literatur die zivilstandsabhängige Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts
kritisiert und, gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot, anstelle davon die
Vergleichbarkeit von Lebenssituationen als Massstab postuliert (BGE 125 V
228 f. Erw. 3e/bb; KATERINA BAUMANN/MARGARETA LAUTERBURG, a.a.O., S. 29 ff.).
Es ist indessen - wie in BGE 110 V 4 Erw. 4a - weiterhin davon auszugehen,
dass die zivilrechtliche Gesetzgebung weder den Begriff der eheähnlichen
Gemeinschaft kennt noch spezifische Regeln zu diesem Sachverhalt enthält.
Das hat u.a. dazu geführt, dass das Eidg. Versicherungsgericht im Leistungsbereich
des Sozialversicherungsrechts erkannt hat, dass die Auflösung einer eheähnlichen
Gemeinschaft keinen "ähnlichen Grund" wie Ehetrennung oder Scheidung im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt (BGE 123 V 219). Der Begriff "mitarbeitende
Familienmitglieder" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV umfasst die Konkubinatspartner
nicht (BGE 121 V 125). Das AHVG behandelt im Übrigen die in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden (unverheirateten) Personen nicht gleich wie die verheirateten.
So ist die Plafonierung der Renten (Art. 35 AHVG), die Teilung der Einkommen,
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29quinquies Abs. 3-5, Art. 29sexies
Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG), der Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten
(Art. 23-24a AHVG) und die Befreiung von der Beitragszahlung (Art. 3 Abs.
3 AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen statuiert.
Gerade die seit dem 1. Januar 1997 geltende Teilung von Einkommen und Gutschriften
knüpft an den Zivilstand der Ehe an und ist unter Konkubinatspaaren nicht
vorgesehen (vgl. auch BGE 125 V 221: Art. 28 Abs. 4 AHVV, wonach sich die
Beiträge einer verheirateten Person als Nichterwerbstätige auf Grund der
Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen, ist gesetz-
und verfassungsmässig). Es kann daher bei der Beantwortung der vorliegenden
Rechtsfrage nur darum gehen, auf Grund der erkannten und in Erw. 7 Ingress
dargestellten rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen den vorliegenden
Sachverhalt nach Massgabe des geltenden Sozialversicherungsrechts zu würdigen,
wobei nicht entgegensteht, auch den Veränderungen der 10. AHV-Revision Rechnung
zu tragen (insbesondere Art. 3 und 29sexies AHVG).
b) Das Eidg. Versicherungsgericht äusserte sich bisher nicht ausdrücklich
zur Frage, ob Art. 5 Abs. 2 AHVG auf Naturalleistungen zwischen Konkubinatspartnern
unmittelbar anwendbar ist oder ob eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch
analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu schliessen ist. Aus der Formulierung
in BGE 110 V 5 Erw. 4b, es werde kein fiktiver Arbeitsvertrag angenommen,
sondern die Naturalleistungen würden dem Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit lediglich gleichgestellt, ist - wie auch das Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus im zitierten Urteil vom 28. Mai 1996 angenommen hat -
abzuleiten, dass die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht aus einer
weiten Auslegung des Gesetzes folgt, sondern auf einem Analogieschluss zur
Lückenfüllung beruht. Auch das methodische Vorgehen des Eidg. Versicherungsgerichts
deutet nicht auf Auslegung hin, da es sich nicht mit dem Wortlaut, der Systematik
oder den Materialien von Art. 5 Abs. 2 AHVG auseinandersetzte, sondern aus
dem tatsächlichen Bedürfnis nach sozialer Absicherung für die haushaltführende
Konkubinatspartnerin die Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung herleitete
und diese in der analogen, nicht unmittelbaren Anwendung von Art. 5 Abs.
2 AHVG fand.
c) Die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AHVG begründete das Eidg. Versicherungsgericht
in der fehlenden gesetzlichen, auf Vertrag beruhenden Verpflichtung der Konkubinatspartnerin,
den Haushalt zu führen. Dieser entscheidende Unterschied zwischen ehelicher
und eheähnlicher Gemeinschaft hat durch die Revision des Eherechts (Art.
163 ZGB in der Fassung vom 5. Oktober 1984, in Kraft seit dem 1. Januar 1988)
an Bedeutung verloren, weil die Rollenverteilung während der Ehe auf dem
Konsens der Ehegatten beruht (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Unter diesem Gesichtspunkt
der veränderten Anschauungen, welche im Gesetz ihren Niederschlag gefunden
haben, rechtfertigt es sich nicht mehr, haushaltführende Konkubinatspartnerinnen
AHV-rechtlich wie angestellte Haushälterinnen zu qualifizieren.
d) Die geltende Praxis kann - wie der vorliegende Fall zeigt - nur mangelhaft
und kaum rechtsgleich durchgesetzt werden. Die Ausgleichskassen sind nicht
in der Lage, Konkubinatspaare zu ermitteln; es hängt von Zufälligkeiten ab,
ob der beitragspflichtige Naturallohn der haushaltführenden Konkubinatspartnerin
erfasst werden kann.
e) Es kommen in der heutigen Gesellschaft vermehrt weitere Formen des gemeinsamen
Zusammenlebens mit ganz unterschiedlicher Rollenverteilung vor, deren AHV-rechtliche
Qualifikation zu Rechtsungleichheiten führen kann.
f) Für eine Praxisänderung sprechen im Weiteren drei in der Zwischenzeit
eingetretene neue Entwicklungen in der Rechtsetzung.
aa) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass frei gewählte Nichterwerbstätigkeit
systembedingt den sozialen Schutz in der Sozialversicherung vermindert, hat
der Gesetzgeber mit der 10. AHV-Revision für drei Fälle von Nichterwerbstätigkeit
eine Korrektur der Folgen vorgenommen, nämlich für die Ehe (Splitting gemäss
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG), die Kindererziehung und die Betagtenbetreuung
(Gutschriften gemäss Art. 29sexies und 29septies AHVG). Der mit der bisherigen
Rechtsprechung verfolgte Gedanke des sozialen Schutzzweckes (SVR 1995 AHV
Nr. 52 S. 143) wird dadurch einerseits relativiert, anderseits ist es nicht
mehr gerechtfertigt, durch die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des
sozialen Schutzes eine vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehene zusätzliche
Sonderregelung für eine bestimmte Gruppe von Nichterwerbstätigen (für Konkubinatspartner
ohne Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben) beizubehalten.
bb) Mit der 10. AHV-Revision wurde altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wonach u.a.
die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht
befreit waren, aufgehoben. Neu eingefügt wurde Absatz 3, wonach die eigenen
Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens
der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, u.a. bei (lit. a) nichterwerbstätigen
Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten. Die Qualifikation der haushaltführenden
Konkubinatspartnerin als Nichterwerbstätige ist auch unter diesem Aspekt
gerechtfertigt.
cc) Der Bundesrat hat am 15. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. Januar 1998
aus praktischen und konzeptionellen Überlegungen (RKUV 1998 S. 88) in Art.
2 Abs. 1 lit. g UVV verordnet, dass Konkubinatspartnerinnen und -partner,
die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind, in der Unfallversicherung
nicht obligatorisch versichert sind. g) Der Vollständigkeit halber sei auf
die Auswirkungen der Praxisänderung auf die Arbeitslosenversicherung hingewiesen.
Für diese Versicherung ist beitragspflichtig, wer massgebenden Lohn im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 Erw. 2b mit Hinweisen). Eine
Frau, die in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem Mann lebt, den gemeinsamen
Haushalt besorgt und von ihrem Partner Unterhaltsleistungen erhält, übt nach
bisheriger Praxis eine beitragspflichtige Beschäftigung aus (in BGE 123 V
219 nicht publizierte, in ARV 1998 Nr. 4 S. 26 wiedergegebene Erw. 3a mit
Hinweisen). Dieser Versicherungsschutz fällt bei Annahme von Nichterwerbstätigkeit
weg. Gemildert wird diese Konsequenz indessen durch den auf den 1. Januar
1996 eingeführten Anrechnungstatbestand von Erziehungszeiten Nichterwerbstätiger
als Beitragszeit (Art. 13 Abs. 2bis AVIG), der auch für Konkubinatspartnerinnen
gilt (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Rz. 180).