BGE 126 V 139
26. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 2000 i. S. B. gegen Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 53 AVIG: Insolvenzentschädigung nach
Stellung des Pfändungsbegehrens.
- Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens ausgelösten Entschädigungsanspruchs
bilden nicht nur die im Pfändungsbegehren enthaltenen Forderungen, sondern
sämtliche Lohnansprüche, welche die versicherte Person vor dem Stichtag gegenüber
seinem Arbeitgeber ausstehend hatte.
- Stammen die nach erfolgter Konkurseröffnung geltend gemachten Lohnansprüche
aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens, ist es rechtlich ausgeschlossen,
diese zum Gegenstand der durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen
Anspruchsberechtigung zu machen
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3.- a) Die Vorinstanz begründet die angenommene Verwirkung der Anspruchsberechtigung
damit, dass das Entschädigungsgesuch Lohnansprüche betreffe, die vor Stellung
des Pfändungsbegehrens BGE 126 V 139 S. 140 bestanden hätten und dass solche
Ansprüche nicht nochmals nach der Konkurseröffnung erhoben werden könnten.
Sie verweist dabei zu Recht auf BGE 123 V 107 f. Erw. 2b, wo das Eidg. Versicherungsgericht
erkannt hat, dass im Gegensatz zur früheren Regelung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Wird später über
den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung
entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit
verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Im genannten
Urteil waren die nach der Nachlassstundung verspätet geltend gemachten Lohnansprüche
und die nach der später erfolgten Konkurseröffnung (nochmals) erhobenen identisch.
Das Eidg. Versicherungsgericht erachtete es daher nicht als zulässig, den
mit einer ersten Verfügung bereits rechtskräftig verneinten Anspruch auf
Insolvenzentschädigung zum Gegenstand eines zweiten Gesuches zu machen (siehe
auch die in ARV 1998 Nr. 27 S. 151 f. veröffentlichte Erw. 3 des genannten
Urteils).
b) Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge mit Ausnahme des den Entschädigungsanspruch
auslösenden Tatbestandes gleich. Während in BGE 123 V 106 eine Nachlassstundung
den Anspruch eröffnete (Art. 58 AVIG), gründet dieser vorliegend auf der
Stellung des Pfändungsbegehrens für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber
(Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG). Bei der durch die Nachlassstundung eröffneten
Anspruchsberechtigung waren sämtliche Lohnansprüche, welche der Versicherte
vor der Nachlassstundung gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte, zu
berücksichtigen (BGE 123 V 108 Erw. 2b). Nach dem klaren Wortlaut von Art.
51 Abs. 1 AVIG ("in diesem Zeitpunkt") deckt die Insolvenzentschädigung einzig
vor der Konkurseröffnung oder vor der Einreichung des Pfändungsbegehrens
entstandene Lohnforderungen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
Rz. 522 mit weiteren Hinweisen). Massgebender Stichtag ist vorliegend demnach
das Datum der Einreichung des Pfändungsbegehrens. Wie bei der Nachlassstundung,
wo Stichtag das Datum ihrer Bewilligung ist, bilden demzufolge Gegenstand
des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens ausgelösten Entschädigungsanspruchs
sämtliche Lohnansprüche, welche der Versicherte vor dem Stichtag gegenüber
seinem Arbeitgeber ausstehend hatte. Würde der Überlegung des Beschwerdeführers
gefolgt, dass nur im Pfändungsbegehren enthaltene Forderungen durch die Insolvenzentschädigung
gedeckt sein könnten, würde ein Versicherter, dessen Arbeitgeber keinen weiteren
Versicherungsfall auslöst, beispielsweise nicht in Konkurs fällt, für die
zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der Stellung des Pfändungsbegehrens
entstandenen Lohnausstände überhaupt nie Insolvenzentschädigung beanspruchen
können, was klar dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Lohnausfallversicherung
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweisen)
widersprechen würde. Wenn der Arbeitgeber gegen die Betreibungsbemühungen
des Arbeitnehmers opponiert, das Arbeitsverhältnis indessen noch nicht aufgelöst
wird, wäre es im Übrigen sogar möglich, dass die Lohnforderung, für die ein
Versicherter das Pfändungsbegehren gestellt hat, mehr als sechs Monate vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Da die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für die letzten sechs Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
deckt (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis 31. August 1999 gültig gewesenen Fassung),
würde die Lohnforderung, für die das erforderliche zwangsvollstreckungsrechtliche
Stadium erreicht wird, nicht Gegenstand des Insolvenzentschädigungsanspruchs
sein. Dieser Fall kann wegen der seit 1. September 1999 in Kraft stehenden
Deckungsbeschränkung auf vier Monate sogar noch vermehrt eintreten.
c) Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Insolvenzentschädigung sich ausschliesslich auf Forderungen bezieht, die
vor der Stellung des Pfändungsbegehrens (24. Januar 1997) liegen. Der Beschwerdeführer
hatte zwar nur ein den Lohn für Juni 1996 betreffendes Pfändungsbegehren
gestellt. Nach dem Pfändungsvollzug hätte er indessen nach dem in Erw. 3b
Gesagten und entgegen seinen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht nur für diesen Lohn ein Insolvenzentschädigungsgesuch stellen können
(und müssen), sondern für sämtliche ausstehenden Lohnforderungen für die
letzten sechs Monate des (bis 31. August 1996 dauernden) Arbeitsverhältnisses
(Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis 31. August 1999 gültig gewesenen Fassung).
d) Wohl wäre es grundsätzlich möglich, dass die spätere Konkurseröffnung
einen neuen Versicherungsfall darstellen kann (vgl. BGE 123 V 108 Erw. 2b).
Da indessen aus den Akten klar hervorgeht, dass die am 19. November 1997
und damit nach erfolgter Konkurseröffnung (14. Oktober 1997) geltend gemachten
Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens stammen,
ist es rechtlich ausgeschlossen, diese Lohnansprüche zum Gegenstand der nun
durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung
zu machen.
e) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre ihm mangels gerichtlicher
Abklärung über den Bestand der Lohnforderung nicht möglich gewesen, den vorliegend
zu beurteilenden Insolvenzentschädigungsanspruch rechtzeitig (nach Pfändungsvollzug)
zu stellen, übersieht er, dass nach Art. 74 AVIV die Lohnforderung lediglich
glaubhaft zu machen ist. Dafür reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben
in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung
des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder Betreibungsamtes
aus (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 520).