BGE 126 V 288
49. Auszug aus dem Urteil vom 26. Juli 2000 i.S. G. gegen IV-Stelle Bern
und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste
Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 UVG: Relativierung der Bindungswirkung
rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger.
Die Bindungswirkung einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbemessung
ist insoweit zu relativieren, als eine davon abweichende Festlegung des Invaliditätsgrades
im Invalidenversicherungsbereich nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung
in Frage kommen kann, dass dafür triftige Gründe angeführt werden können;
eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche
Ermessensausübung genügt nicht.
Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 UVG: Im Rahmen der Koordination der Invaliditätsschätzung
in der Invalidenversicherung und in der Unfallversicherung in zeitlicher
Hinsicht zu beachtende Faktoren.
- Eine Bindung der Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung im
Unfallversicherungsbereich besteht nur, wenn für letzteren bereits ein rechtskräftiger
Entscheid vorliegt.
- Eine für die Unfallversicherung rechtskräftig gewordene Festsetzung des
Invaliditätsgrades ist im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
auch dann zu berücksichtigen, wenn deren Rechtskraft erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens
eingetreten ist, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung
jedoch noch nicht vorgelegen hatte.
Sachverhalt
A.- Der 1972 geborene G. erlitt am 24. Juni 1989 eine schwere Wirbelsäulenverletzung,
als sich der von einem Kollegen gesteuerte Personenwagen überschlug und auf
dem Dache liegend zum Stillstand kam. Nach initialer Tetraplegie mit indessen
nahezu vollständiger Regredienz konnte er am 6. Oktober 1989 aus dem Paraplegiker-Zentrum
nach Hause entlassen werden. Im Bericht dieser Institution vom 21. Februar
1990 wurden abgesehen von einer leichten Einschränkung der Kopfbeweglichkeit
und einer gewissen Stand- und Gangunsicherheit des rechten Beines wesentliche
Behinderungen im praktischen Leben verneint. Am 12. Januar 1990 nahm G. seine
frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Firma I. AG wieder auf. Anfang
1992 trat er eine neue Stelle in der Firma S. an. Gut zwei Jahre später wechselte
er in die Bauunternehmung B., wo er während rund sieben Monaten als Bauhandlanger
beschäftigt war. Anschliessend war G. arbeitslos, bis er auf den 1. Oktober
1996 eine neue Anstellung in der M. AG fand.
Nachdem ein erstes Rentenbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 30. Mai 1990 mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt
worden war, meldete sich G. am 24. Februar 1995 erneut bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Gemäss Bericht des Rehabilitationszentrums Y vom 1.
Februar 1995 sind eine permanente Teillähmung und Spastizität der rechten
Hand mit erschwerter Feinmotorik sowie eine inkomplette spastische Lähmung
der Beine mit Beschränkung der Gehstrecke und rascher Ermüdbarkeit zu verzeichnen;
zudem besteht nebst vermehrtem Harndrang und einer Erschwerung der Darmentleerung
ein chronisches Cervikovertebral-Syndrom, welches sich durch belastungsabhängige
Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Lendengegend manifestiert; die
neurologische Situation habe sich in den letzten Jahren jedoch nicht grundsätzlich
geändert.
Die IV-Stelle Bern ermittelte auf Grund der Ergebnisse ihrer Abklärungen
medizinischer und erwerblicher Art einen Invaliditätsgrad von 33,68% und
verneinte deshalb einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 23. Mai 1997 erneut.
Kurz zuvor hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit
Verfügung vom 15. Mai 1997 rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine Invalidenrente
auf der Grundlage einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen. Auf Einsprache
von G. hin setzte sie den Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 1997 auf 40% fest. Dieser ist unangefochten geblieben.
Der Invalidenversicherung waren sowohl die Verfügung der SUVA vom 15. Mai
1997 als auch deren Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1997 mitgeteilt worden.
Umgekehrt hatte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 23. Mai 1997 auch der SUVA
eröffnet. Von einer Anfechtung der Erlasse des jeweils anderen Sozialversicherungsträgers
hatten die SUVA wie auch die IV-Stelle abgesehen.
B.- G. hingegen hatte gegen die Verfügung der SUVA vom 15. Mai 1997 Einsprache
und gegen die Rentenverweigerung durch die IV-Stelle vom 23. Mai 1997 Beschwerde
erheben lassen. Sein im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gestelltes
Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 40% wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
vom 18. September 1998 abgewiesen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G. den vor Vorinstanz gestellten
Antrag erneuern. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.- a) Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
richtig festgehalten wird, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung
mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung)
grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie
für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist,
mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis
zu führen hat (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271
Erw. 2a).
b) Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts sind Abweichungen
indessen nicht zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b
mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung
des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler
oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen
hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu
bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw.
2a). Andererseits ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades
für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es
wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertelsrenten)
für die Leistungsfestsetzung unter Umständen doch auch, dass das Erreichen
der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40%, 50%
oder 66 2/3% eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann
(vgl. BGE 119 V 473 Erw. 3d). In solchen Fällen kommt der von den Organen
der Invalidenversicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere
Sozialversicherungsträger nur in beschränktem Masse Bedeutung zu.
c) Während nach früherer Rechtsprechung der Invaliditätsschätzung der SUVA
gegenüber derjenigen der Invalidenversicherung der Vorrang eingeräumt wurde,
weil die SUVA im Gegensatz zur Invalidenversicherung über einen eigenen,
gut ausgebauten Apparat zur Abklärung und Beurteilung der sich stellenden
Fragen verfüge (BGE 106 V 88 Erw. 2b mit Hinweisen), erkannte das Eidg. Versicherungsgericht
in BGE 109 V 23, dass es sich dabei nur um eine Koordinationsregel zuhanden
der Durchführungsorgane der Invalidenversicherung handle, eine unterschiedliche
gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis jedoch ungeachtet des übereinstimmenden
Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen
könne (BGE 109 V 24 Erw. 2a; vgl. auch BGE 112 V 175 f. Erw. 2a). Schliesslich
hielt das Gericht in BGE 119 V 468 an seiner Praxis bezüglich des Vorranges
der Invaliditätsbemessung durch die SUVA insoweit nicht weiter fest, als
der Vorrang der SUVA damit begründet werde, dass die Anstalt über bessere
Abklärungsmöglichkeiten verfüge; dies treffe lediglich für die medizinisch-theoretische
Beurteilung von Gesundheitsschäden zu, nicht aber in gleicher Weise hinsichtlich
der für die Invaliditätsbemessung massgebenden erwerblichen Auswirkungen
von Gesundheitsschädigungen, wo die Invalidenversicherung über besondere
Einrichtungen verfüge. Weil die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung
im konkreten Fall nicht als vertretbar erschien, konnte das Gericht indessen
offen lassen, ob die Koordinationsregel unter Umständen auch so zu verstehen
ist, dass die Unfallversicherung den von der Invalidenversicherung ermittelten
Invaliditätsgrad als massgeblich zu betrachten hat (BGE 119 V 471 ff. Erw.
3). Seither hat das Gericht in Einzelfällen auch der Invaliditätsbemessung
der Invalidenversicherung den Vorrang gegenüber derjenigen der Unfallversicherung
eingeräumt (RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107 f.; Plädoyer 1997/5 S. 61; nicht publizierte
Erw. II./1b und c des Urteils BGE 122 V 157).
d) An der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion
des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen
ist festzuhalten. Auch der Entwurf vom 27. September 1990 zu einem Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht in Art.
22 für die Unfall-, die Militär- und die Invalidenversicherung einen einheitlichen
Invaliditätsbegriff vor. Nicht weiter rechtfertigen lässt es sich hingegen,
der Invaliditätsbemessung des einen Sozialversicherungsträgers ungeachtet
der diesem im Rahmen seiner Abklärungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
und deren effektiven Ausnutzung im konkreten Fall generell mehr Gewicht beizumessen.
Zur Frage nach einem allfälligen Vorrang der Invaliditätsbemessung eines
bestimmten Versicherers enthält auch der Entwurf des ATSG keine Regelung.
Die Einräumung solcher Prioritäten birgt die Gefahr in sich, dem Verwaltungshandeln
eines Versicherers weit über dessen Interessenbereich hinaus reichende Auswirkungen
zu verleihen, was zu einem Missverhältnis zwischen der diesem zustehenden
Entscheidungsbefugnis und den von ihm ausgelösten Konsequenzen führen könnte.
Dennoch ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener
mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Die Einheitlichkeit
des Invaliditätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger
zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig
durchzuführen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit
der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades
begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen.
Es geht indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen
völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer
festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen
dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für
eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess
erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Dies verlangt
auch nach gewissen Mitwirkungsrechten des durch eine verfügungsmässige Festlegung
der Invalidität in einem Sozialversicherungsbereich tangierten andern Versicherers.
Im Unfallversicherungsrecht wird diesem Schutzbedürfnis ausdrücklich entsprochen,
indem Art. 129 Abs. 1 UVV vorsieht, dass die Verfügung eines Versicherers
oder einer andern Sozialversicherung, welche die Leistungspflicht des andern
Versicherers berührt, auch diesem andern Versicherer zu eröffnen ist (Satz
1), und dieser die gleichen Rechtsmittel ergreifen kann wie die versicherte
Person (Satz 2). Macht er von der Möglichkeit, den Entscheid der andern Versicherung
anzufechten, obschon ihm dieser ordnungsgemäss eröffnet worden ist, nicht
Gebrauch, hat er diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen (RKUV 1998
Nr. U 305 S. 432). Zumindest wird er sich die Vermutung der Richtigkeit der
bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen müssen. Eine
abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ganz
ausnahmsweise in Frage kommen, wobei gegebenenfalls an deren Begründung strenge
Anforderungen zu stellen sind. Nicht zulässig ist es, eine an sich vertretbare
Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen
triftiger Argumente durch einen andern - unter Umständen ebenfalls vertretbar
erscheinenden - Ermessensentscheid zu ersetzen. Anlass für ein Abweichen
von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers
könnten hingegen, nebst den bereits in Erw. 2b aufgeführten, von der bisherigen
Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen
sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten.
Erwägung 3
3.- a) Im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle die angefochtene Rentenverfügung
vom 23. Mai 1997 erliess und damit den Invaliditätsgrad auf gut 33% veranschlagte,
lag noch keine rechtskräftige Invaliditätsschätzung der SUVA vor. Die mit
deren Verfügung vom 15. Mai 1997 ausgelöste Rechtsmittelfrist war noch nicht
abgelaufen und tatsächlich hat der Versicherte am 12. Juni 1997 dagegen auch
rechtzeitig Einsprache erhoben. Unter diesen Umständen konnte der von der
SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 20% für die IV-Stelle im Rahmen ihrer
eigenen Invaliditätsbemessung keine verbindliche Wirkung entfalten. Auch
bestand für die IV-Stelle kein Interesse an einer Anfechtung der Verfügung
der SUVA vom 15. Mai 1997, da sie selbst von einer höheren Invalidität ausging,
sodass die abweichende Einschätzung der SUVA ohnehin nicht geeignet gewesen
wäre, ihre Leistungspflicht zu beeinflussen. Die IV-Stelle war demnach im
Zeitpunkt, als sie die streitige Rentenverfügung vom 23. Mai 1997 erliess,
nicht an einen von einem andern Sozialversicherungsträger bereits rechtskräftig
bestimmten Invaliditätsgrad gebunden oder sonst wie eingeschränkt. Vielmehr
stand es ihr zu, die Invalidität unabhängig von den Erkenntnissen der SUVA
festzusetzen. Insbesondere konnte von ihr angesichts ihrer damals bereits
weit fortgeschrittenen Erhebungen auch nicht erwartet werden, mit ihrem Entscheid
bis zum rechtskräftigen Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens
zuzuwarten.
b) Anlässlich der Überprüfung der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 23. Mai
1997 durch das kantonale Gericht war der als Abschluss des Einspracheverfahrens
neu gefällte Entscheid der SUVA vom 30. Oktober 1997, in welchem diese einen
Invaliditätsgrad von 40% angenommen hatte, indessen bereits in Rechtskraft
erwachsen. Die Vorinstanz, welche davon Kenntnis hatte, durfte diesen Entscheid
nicht einfach ausser Acht lassen, sondern war verpflichtet, dessen allfällige
Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung im Invalidenversicherungsbereich
zu klären. Diesbezüglich stellte sie zunächst zwar zutreffend fest, dass
die SUVA die erwerblichen Verhältnisse eingehend geprüft und es, entgegen
der in der Duplik der IV-Stelle vertretenen Auffassung, nicht bei einer rein
medizinisch-theoretischen Beurteilung der Unfallfolgen habe bewenden lassen.
Dennoch befand sie unmittelbar darauf, die grosse Streubreite der von den
beiden Sozialversicherungen ermittelten Werte des Validen- und Invalideneinkommens
rechtfertige es, die sich stellende Rentenfrage einzig und allein danach
zu prüfen, ob der im Invalidenversicherungsbereich rentenbegründende Invaliditätsgrad
von mindestens 40% eindeutig nicht erreicht wird. Indem sie in der Folge
die für die Invaliditätsbemessung wesentlichen Faktoren des Validen- und
Invalideneinkommens unabhängig von den Erkenntnissen der SUVA und zumindest
teilweise auch abweichend von den Annahmen der IV-Stelle selbstständig neu
bestimmte, wurde der Bedeutung des im Unfallversicherungsbereich bereits
rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrades nicht Rechnung getragen. Von
der Schätzung der Invalidität durch die SUVA hätte sich das kantonale Gericht
nur lösen dürfen, wenn es dafür gewichtige Gründe hätte anführen können.
Erwägung 4
4.- Zu prüfen bleibt deshalb, ob triftige Argumente gegen eine Übernahme
des von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrades sprechen.
a) Nachdem die IV-Stelle nach der ersten Leistungsverweigerung vom 30. Mai
1990 auf das knapp fünf Jahre später neu gestellte Rentengesuch eingetreten
ist, bedarf die Frage nach der Glaubhaftmachung einer in der Zwischenzeit
eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse an sich keiner weiteren
Erörterung (vgl. BGE 109 V 114 Erw. 2b). Immerhin kann festgehalten werden,
dass sich die überzeugend wirkende Darstellung des Beschwerdeführers nicht
ohne weiteres von der Hand weisen lässt. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar,
dass sich angesichts der erfreulichen Entwicklung in den ersten Monaten nach
dem schweren Unfall zunächst eine gewisse positive Erwartungshaltung eingestellt
hatte, deren Rechtfertigung durch den weiteren Genesungsverlauf und die effektiv
feststellbare Steigerung der beruflich geforderten Fähigkeiten nur teilweise
bestätigt worden ist. Der Beurteilung des den Beschwerdeführer betreuenden
Dr. med. W. vom 25. März 1995, welche mit den Angaben des Kreisarztes der
SUVA im Wesentlichen übereinstimmt, ist zu entnehmen, dass alle körperlich
schweren Tätigkeiten sowie Arbeiten mit eintöniger Haltung nicht mehr zumutbar
sind; behinderungsbedingt ist der Beschwerdeführer auf eine leichtere bis
mittelschwere Beschäftigung angewiesen, bei welcher er möglichst abwechselnd
in sitzender und stehender Position eingesetzt wird, nur kurze Strecken gehen
und keine schweren Lasten tragen muss; Schwierigkeiten könnten sich bei feineren
Arbeiten wegen der Funktionseinschränkung der rechten Hand ergeben.
b) Der angefochtenen Rentenverfügung vom 23. Mai 1997 lag die Annahme zu
Grunde, der Beschwerdeführer hätte auch ohne den 1989 erlittenen Unfall seine
damalige Stelle in der Firma I. AG behalten. Gestützt auf Arbeitgeberauskünfte
legte die IV-Stelle deshalb den ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich
erzielten Verdienst (Valideneinkommen) auf 45'237 Franken fest. Die Vorinstanz
stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, da der Versicherte im Unfallzeitpunkt
erst 17 Jahre alt war, hätte er seine Tätigkeit auch ohne den Unfall gewechselt.
Sie erachtete es als nachvollziehbar, dass er angesichts seiner körperlichen
Konstitution eine Schwerarbeit etwa als Gleisbauer in der Firma Z. angenommen
hätte, wo er sich auch tatsächlich beworben hatte, wegen seiner gesundheitlichen
Situation aber nicht angestellt worden war. Von dieser Betrachtungsweise
ist auch die SUVA ausgegangen, sodass insoweit eine übereinstimmende Beurteilung
vorliegt, welche nicht zu beanstanden ist. Gemäss Auskunft der Gleisbaufirma
vom 8. Juni 1994 hätte der Beschwerdeführer als Gleisarbeiter im Jahre 1994
ein Jahreseinkommen von 51'094 Franken verdient und für unregelmässige Arbeiten
noch mit Zulagen von 1,5% rechnen können. Der von der SUVA ermessensweise
festgelegte Betrag von 51'000 Franken kann unter diesen Umständen als realistisch
betrachtet und für die Belange der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen
eingesetzt werden. Zu Recht sah sich die Vorinstanz denn auch nicht veranlasst,
davon abzuweichen. Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hätte es sich demgegenüber nicht rechtfertigen lassen, auf das in der Gleisbaufirma
erreichbare Einkommen als Vorarbeiter von 68'386 Franken oder gar als Gruppenleiter
von 73'505 Franken abzustellen, wäre eine Beschäftigung auf dieser Stufe
laut Mitteilung des Betriebes vom 8. Juni 1994 doch - vorhandene Vakanz,
Eignung und Weiterbildung des Beschwerdeführers vorausgesetzt - frühestens
ab dem 35. bis 40. Lebensjahr in Frage gekommen. Abgesehen davon hätten,
wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, für die Annahme der Realisierung einer
solchen lediglich hypothetisch in Betracht gezogenen beruflichen Laufbahn
konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen.
c) Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz trotz Gesundheitsschädigung
zu erwartenden Lohnes (Invalideneinkommen) ging die IV-Stelle ursprünglich
von einem Jahresgehalt von 30'000 Franken aus. Dieser Betrag entspricht dem
ab 1. Oktober 1996 in der M. AG unter Berücksichtigung eines auf 70% reduzierten
Leistungsvermögens tatsächlich erzielten Verdienst und ist im unfallversicherungsrechtlichen
Einspracheverfahren auch von der SUVA als für den Einkommensvergleich massgebender
Invalidenlohn angenommen worden. In der dem kantonalen Gericht eingereichten
Vernehmlassung vertrat die IV-Stelle neu den Standpunkt, da der Beschwerdeführer
die Firma I. AG aus invaliditätsfremden Gründen freiwillig verlassen habe,
obschon ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen
wäre, sei auf das dort trotz Behinderung mögliche Einkommen von jährlich
37'700 Franken abzustellen. Dieser Überlegung schloss sich die Vorinstanz
grundsätzlich an, indem auch sie befand, der Beschwerdeführer schöpfe die
ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Ausgehend von den ihr
zur Verfügung stehenden Einkommensangaben der Firma I. AG für 1996 bezifferte
sie den mutmasslichen Verdienst anders als noch die Verwaltung mit 41'600
Franken. Mit diesem Vorgehen entfernte sich das kantonale Gericht von den
im Einspracheverfahren der SUVA geschaffenen Vorgaben, ohne dies näher zu
begründen. Die Argumente für die Veranschlagung des trotz Invalidität erzielbaren
Einkommens auf 41'600 Franken mögen zwar einleuchtend und im Rahmen eines
Ermessensentscheids vertretbar sein. Dies allein genügt indessen nicht, um
von den der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der SUVA zu Grunde liegenden
Annahmen abzuweichen. Tatsächlich lassen sich kaum plausible Umstände anführen,
welche gegen ein Abstellen auf das vom Beschwerdeführer in der M. AG tatsächlich
erzielte Gehalt sprechen würden. Immerhin ging die IV-Stelle in der angefochtenen
Rentenverfügung vom 23. Mai 1997 selbst noch von diesem Lohn aus. Abgesehen
davon erscheint es zumindest auch fragwürdig, ob der noch junge, flexible
und als arbeitswillig geschilderte Beschwerdeführer an seiner jetzigen Stelle
bleiben würde, wenn er bei optimaler Ausnutzung seiner Möglichkeiten anderweitig
tatsächlich erheblich mehr verdienen könnte. Der gegenüber der Annahme der
SUVA von der IV-Stelle und der Vorinstanz eingenommene Standpunkt kann unter
diesen Umständen lediglich als zwar vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige
- Ermessensausübung qualifiziert werden. Er vermag indessen die Bindungswirkung
der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung durch die SUVA nicht aufzuheben.